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1801 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
jeweils
30
.
September
geltenden
Fassung
umfassenden
Rückabwicklung
§
widerrufenen
Darlehensvertrages
finanzierten
Fondsanteilserwerb
verbundenes
Geschäft
Sinne
§
VerbrKrG
bildet
vgl.
Senatsurteil
25
.
April
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
ist
Sinn
Zweck
§
vereinbaren
Anleger
Rückabwicklung
kreditfinanzierten
Fondsbeteiligung
besser
stünde
Beteiligung
gestanden
hätte
.
entspricht
Billigkeit
unverfallbare
anderweitig
erzielbare
Steuervorteile
Rückforderungsanspruch
Darlehensnehmers
finanzierende
Bank
entsprechender
Anwendung
Rechtsgedankens
Vorteilsausgleichung
mindern
Abweichung
Urteile
14
.
Juni
18
.
Oktober
31
.
Januar
.
Urteil
24
.
April
XI
ZR
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
wird
unzulässig
verworfen
.
Revision
Klägerin
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Beklagte
Hauptsumme
ausgeurteilten
Zinsen
Zinsen
Höhe
5%-Punkten
jeweiligen
Basiszinssatz
zahlen
hat
31
.
Dezember
weiteren
31
.
Dezember
weiteren
1.037,12
31
.
Dezember
weiteren
31
.
Dezember
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
teilweise
abgetretenem
Recht
Drittwiderbeklagten
Rückzahlung
Leistungen
Drittwiderbeklagte
Darlehens
Beklagten
erbracht
haben
.
Beklagte
macht
außerordentlicher
Kündigung
Darlehens
widerklagend
Teilbetrag
offenen
Darlehensforderung
geltend
.
vorangegangenem
Besuch
Zeugen
Wohnung
unterzeichneten
Klägerin
Drittwiderbeklagte
15
.
Juni
"
Vermittlungsauftrag
S.
nachfolgend
:
Fonds
bezeichneten
Vertrag
Zeugen
Vermittlung
Erwerbs
Anteilen
Fonds
Einlage
DM
beauftragten
Grundlage
Finanzierung
Fondsbeitritts
dienende
Selbstauskunft
.
selben
Tag
wurde
Angebot
Klägerin
Drittwiderbeklagten
Eintritt
Fonds
notariell
beurkundet
.
Finanzierung
Fondsbeitritts
schlossen
Klägerin
Drittwiderbeklagte
6
.
September
Darlehensvertrag
DM
Beklagten
Widerrufsrecht
Haustürwiderrufsgesetz
belehrt
worden
sein
.
Sicherung
Darlehens
wurden
Fondsanteile
verpfändet
Lebensversicherungen
Beklagte
abgetreten
.
wurde
Beklagten
Darlehensvertrag
vereinbart
direkt
geführtes
Konto
Fonds-Treuhänders
ausgezahlt
.
Anwaltsschreiben
27
.
Dezember
widerriefen
Klägerin
Drittwiderbeklagte
Darlehensvertrag
Vorschriften
Haustürwiderrufsgesetzes
erbrachten
vertraglich
vereinbarten
Leistungen
aber
zunächst
weiter
stellten
erst
November
.
Anwaltsschreiben
11
.
Februar
widerriefen
auch
Beitrittserklärung
Fonds
Berufung
Haustürwiderrufsgesetz
arglistiger
Täuschung
.
Schreiben
8
.
April
kündigte
Beklagte
gesamte
noch
offene
Darlehen
Höhe
außerordentlich
stellte
Rückzahlung
fällig
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
nur
geringen
Teil
stattgegeben
.
Berufung
Klägerin
Drittwiderbeklagten
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Darlehensvertrag
6
.
September
unwirksam
ist
Zahlungsansprüche
Beklagten
hieraus
bestehen
.
hat
Beklagte
Zahlung
Zinsen
29
.
Januar
Zug
Zug
Abtretung
Fondsanteilen
Rückabtretung
Lebensversicherungen
verurteilt
.
Höhe
erzielten
Steuervorteile
hat
Klage
abgewiesen
.
Überdies
hat
Widerklage
insgesamt
abgewiesen
.
Klägerin
begehrt
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
auch
Zahlung
Berufungsgericht
Klageforderung
zugeflossene
Steuervorteile
gekürzt
hat
Zinsen
bereits
1
.
Januar
.
Beklagte
verfolgt
Revision
Klageabweisungsantrag
Widerklageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
ist
nur
geringen
Teil
begründet
Beklagten
ist
unzulässig
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
ist
folgt
begründet
:
Klägerin
Drittwiderbeklagte
seien
Widerruf
Darlehensvertragserklärung
§
berechtigt
gewesen
Darlehensvertragsschluss
Haustürsituation
beruhe
Beklagte
zurechnen
lassen
müsse
.
Rechtsfolge
Widerrufs
seien
Parteien
§
grundsätzlich
verpflichtet
empfangenen
Leistungen
jeweils
anderen
Partei
zurückzugewähren
.
Fondsbeitritt
Finanzierungsdarlehen
verbundenes
Geschäft
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
darstellten
seien
Klägerin
Ehemann
allerdings
Rückzahlung
Darlehensvaluta
verpflichtet
nur
Abtretung
finanzierten
Fondsbeteiligung
.
Klägerin
könne
Darlehen
geleisteten
Zahlungen
zurückverlangen
müsse
aber
Leistungen
Fonds
auch
Jahren
erzielten
Steuervorteile
Höhe
anrechnen
lassen
.
Jahren
entfalle
Anrechung
Steuervorteile
angefallen
seien
.
Widerruf
Darlehensvertrages
27
.
Dezember
erbrachten
rückforderbaren
Leistungen
könne
Klägerin
Verzugszinsen
29
.
Januar
später
erbrachten
Gegenrechung
Fondserträgen
rückforderbaren
verzugsbegründender
Mahnung
erst
Rechtshängigkeit
8
.
März
gesetzlicher
Höhe
§
§
Abs.
verlangen
Voraussetzungen
§
Abs.
vorlägen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
ausgeführt
bestehe
möglicherweise
Divergenz
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
14
.
Juni
ZR
Anrechnung
Steuervorteilen
Rückabwicklung
§
II
.
Revision
Beklagten
Revision
Beklagten
ist
unzulässig
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zulässiger
Weise
nur
beschränkt
Höhe
Anspruchs
Klägerin
zugelassen
.
Zulassung
ist
Tenor
angefochtenen
Entscheidung
zwar
Beschränkung
ausgesprochen
worden
.
Beschränkung
Zulassung
Revision
muss
aber
Entscheidungsformel
enthalten
sein
kann
auch
Entscheidungsgründen
geben
136
;
f.
.
.
.
ist
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Anrechnung
Steuervorteilen
Rückabwicklung
§
Revision
zulassen
wollen
.
ist
zwar
möglich
Revision
Rechtsfragen
beschränken
Urteil
5
November
m.w
.
.
.
Jedoch
lässt
auslegungsfähigen
Entscheidungsgründen
entnehmen
Berufungsgericht
Revision
nur
Höhe
Anspruchs
Klägerin
zulassen
wollte
Frage
Grundes
Anspruchs
geklärt
angesehen
hat
.
Beschränkung
Revisionszulassung
ist
zulässig
.
Zulassung
Revision
kann
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Senat
Urteil
26
.
September
XI
m.w
.
.
tatsächlichen
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffs
beschränkt
werden
Gegenstand
Teilurteils
sein
kann
.
Zulässig
ist
auch
Beschränkung
Teil
Streitstoffs
Zwischenurteil
gemäß
§
§
Beschluss
§
Abs.
entschieden
werden
könnte
Urteile
13
.
Dezember
25
.
Februar
insoweit
.
abgedruckt
10
.
Mai
f.
insoweit
.
abgedruckt
.
Hier
hätte
Berufungsgericht
Grund
Anspruchs
§
Grundurteil
erlassen
können
Anspruch
Grund
Betrag
streitig
war
Bejahung
Grundes
auch
feststand
Zahlungsanspruch
Beklagten
gegeben
-9-
nur
Höhe
Frage
Anrechnung
Steuervorteile
noch
zweifelhaft
ist
.
2
.
Revision
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
Darlehensvertrag
Widerrufs
Klägerin
Drittwiderbeklagten
§
unwirksam
angesehen
hat
.
richtet
Grund
Anspruchs
ist
unzulässig
Begehren
beschränkten
Revisionszulassung
gedeckt
ist
.
3
.
Senat
hat
erwogen
unzulässige
Revision
Beklagten
Nichtzulassungsbeschwerde
umzudeuten
.
möglich
ist
bedarf
abschließenden
Entscheidung
.
Nichtzulassungsbeschwerde
wäre
jedenfalls
unbegründet
.
Revisionsbegründung
Beklagten
angesprochene
Frage
angeht
geschlossene
Darlehensvertrag
Haustürsituation
beruht
hat
Rechtssache
ersichtlich
grundsätzliche
Bedeutung
ist
auch
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
gegeben
.
Berufungsurteil
ist
insoweit
Ansicht
Beklagten
rechtsfehlerfrei
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Revision
Klägerin
Revision
Klägerin
ist
zulässig
nur
Teils
Zinsforderung
begründet
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
Anrechung
Jahr
erzielten
Steuervorteile
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
§
Abs.
Satz
HWiG.
Berufungsgericht
hat
Recht
ausgeführt
Widerruf
Haustürwiderrufsgesetzes
Vorliegen
verbundenen
Geschäftes
kreditgebende
Bank
Darlehensvaluta
Darlehensnehmer
zurückfordern
kann
ihrerseits
verpflichtet
ist
Darlehensnehmer
Darlehen
geleistete
Zahlungen
abzüglich
Fondsbeteiligung
erlangter
Erträge
Steuervorteile
Abtretung
Immobilienfondsbeteiligung
zurückzuerstatten
Sicherheit
Darlehen
abgetretenen
Lebensversicherungen
rückabzutreten
.
Zweck
gesetzlichen
Widerrufsregelung
soll
Verbraucher
angemessenen
Überlegungsfrist
frei
Furcht
finanziellen
Nachteilen
entscheiden
können
Haustürsituation
eingegangenen
Verpflichtung
festhalten
will
.
Schutzzweck
würde
gefährdet
Verbraucher
wirtschaftliche
Risiko
Fondsbeitritts
tragen
hätte
.
ist
verbundenen
Geschäft
erforderlich
§
auszulegen
Darlehensgeber
Widerruf
Zahlungsanspruch
Verbraucher
Höhe
Darlehenskapitals
zusteht
.
Rückabwicklung
hat
Fällen
vielmehr
unmittelbar
Kreditgeber
Partner
finanzierten
Geschäfts
erfolgen
vgl.
f.
;
;
288
;
Senatsurteile
25
.
April
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
m.w
.
.
13
.
Juni
XI
.
.
Darlehensnehmer
kann
Widerruf
Darlehensvertragserklärung
Darlehensgeber
eigenen
Vermögen
erbrachten
Tilgungsleistungen
zurückfordern
Rückabtretung
gewährter
Sicherheiten
etwa
Rechte
Kapitallebensversicherung
verlangen
.
direkt
kreditgebende
Bank
geflossene
Fondsausschüttungen
verbleiben
Bank
sind
Regeln
Vorteilsausgleichs
herauszugeben
Verbraucher
sonst
besser
stünde
Beteiligung
Fonds
gestanden
hätte
vgl.
287
;
Senatsurteil
25
.
April
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
sind
auch
Steuervorteile
Klägerin
Ehemannes
Nachzahlungsanspruch
Finanzbehörden
gegenübersteht
Rückforderungsanspruch
§
Abs.
Satz
anspruchsmindernd
anzurechnen
.
Anrechnung
Steuervorteilen
Wege
Vorteilsausgleichung
ist
allerdings
grundsätzlich
Institut
Schadensersatzrechts
vgl.
Palandt/Heinrichs
66
.
Aufl
.
Vorb
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Verlust
Vorteil
schädigenden
Ereignis
beruhen
gleichermaßen
Berechnung
Anspruchs
berücksichtigen
sind
.
Institut
zugrunde
liegende
Rechtsgedanke
Geschädigter
erlittene
Nachteile
entschädigen
ist
schädigenden
Ereignis
Gewinn
erzielen
soll
ist
aber
auch
vorliegenden
stellation
Rückforderungsanspruch
§
entsprechend
anzuwenden
.
Recht
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Steuervorteile
Anleger
Gesamtkonzept
Steuer
sparenden
Immobilienkapitalanlage
gehören
.
spielen
Entwicklung
Werbung
Vertrieb
Kapitalanlagen
entscheidende
Rolle
.
Anleger
erzielten
Steuervorteile
sind
Vertragsparteien
gewollte
planmäßig
eintretende
Folge
Anlageentscheidung
.
Sicht
Anlegers
sind
Steuervorteile
fest
Immobilienkapitalanlage
verbunden
Regel
erworben
hätte
wirtschaftlich
Anlage
selbst
fließender
Gewinn
darstellen
.
So
war
auch
hier
.
eigenen
Vorbringen
sind
Klägerin
Drittwiderbeklagte
geworben
worden
kreditfinanzierte
Beteiligung
Fonds
trage
Einnahmen
Vermietung
Fondsobjekts
Steuerersparnissen
fast
selbst
.
Ansonsten
hätten
Anlage
eigenen
Angaben
gezeichnet
.
Sicht
Klägerin
Ehemannes
stellen
Ausschüttungen
Fonds
Steuerersparnisse
wirtschaftlich
gleichermaßen
Nutzungen
Fondsbeteiligung
fließende
Gewinne
.
liegt
Abs.
HWiG
entsprechend
anzuwenden
Rückabwicklung
kreditfinanzierten
Immobilienfondsbeteiligung
gleichermaßen
berücksichtigen
.
Fondsausschüttungen
Fondsbeteiligung
unmittelbar
resultieren
Steuervorteile
aber
erst
verbundenen
steuerlichen
Verlustzuweisung
ist
Anleger
gerin
Drittwiderbeklagten
wesentlicher
Bedeutung
.
Anleger
kreditfinanzierten
Immobilienfondsbeteiligungen
Regel
gerade
auch
Steuervorteile
ankommt
ist
Rückgängigmachung
Anlageentscheidung
Rechtsgedanken
Vorteilsausgleichung
nur
konsequent
geboten
Berechnung
Rückzahlungsanspruchs
Anlegers
auch
endgültig
verbleibenden
Steuervorteile
anspruchsmindernd
berücksichtigen
.
Gleichbehandlung
Fondsausschüttungen
Steuervorteilen
spricht
auch
Sinn
Zweck
Rückabwicklung
Ausführungen
II
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
Urteil
14
.
Juni
erkennende
Senat
teilt
ist
Sinn
Rückabwicklung
vereinbaren
Anleger
Rückabwicklung
kreditfinanzierten
Fondsbeteiligung
besser
stünde
Beteiligung
gestanden
hätte
Fondsausschüttungen
seien
berücksichtigen
.
Folgerichtig
muss
auch
Steuervorteile
gelten
Anleger
Fondsbeteiligung
verbundenen
steuerlichen
Verlustzuweisung
gezogen
hat
.
behalten
dürfte
stünde
Rückabwicklung
besser
Beteiligung
stehen
würde
.
Hintergrund
überzeugt
ist
widerspruchsfrei
bleibende
Steuervorteile
Grundsätzen
Vorteilsausgleichs
nur
Rahmen
Schadensersatzansprüchen
berücksichtigen
Rückabwicklung
§
so
aber
noch
Urteil
14
.
Juni
ZR
.
Ansicht
Revision
ist
Rückabwicklung
kreditfinanzierten
Immobilienfondsbeteiligung
§
Leistungen
beschränkt
Verhältnis
Beteiligten
erbracht
werden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rückabwicklung
§
widerrufenen
Darlehensvertrages
Fondsbeitritt
verbundenes
Geschäft
bildet
wird
Darlehensnehmer
Schutzzweckerwägungen
Lasten
finanzierenden
Bank
umfassend
Risiko
kreditfinanzierten
Anlage
befreit
.
Rückabwicklung
vollzieht
Fällen
Leistungsverhältnisse
Dreiecksverhältnis
so
Darlehensgeber
Darlehensnehmers
Kreditverwendungsrisiko
tragen
hat
vgl.
Senatsurteil
25
.
April
XI
.
.
Veröffentlichung
vorgesehen
m.w
.
.
.
Schutzzweck
Haustürwiderrufsvorschriften
erfordert
Anleger
hinaus
Gewinn
Form
endgültig
verbleibender
Steuervorteile
erzielt
.
entspricht
vielmehr
Billigkeit
Steuervorteile
Anspruch
Anlegers
Darlehensnehmers
Rückzahlung
Darlehen
erbrachter
Leistungen
finanzierende
Bank
mindern
Bank
auch
Nachteile
Anlageentscheidung
tragen
hat
.
erkennende
Senat
kann
Rechtsfrage
Anrechnung
Steuervorteilen
entscheiden
Großen
Senat
Zivilsachen
§
anrufen
müssen
II
.
Bundesgerichtshofs
Anfrage
mitgeteilt
hat
entgegenstehenden
Rechtsprechung
Urteilen
14
.
Juni
ZR
18
.
Oktober
31
.
Januar
mehr
festhält
.
Revision
kann
auch
Erfolg
verweisen
Rückzahlungen
Rückabwicklung
Geschäfts
§
seien
steuerpflichtig
so
Steuervorteile
Klägerin
Drittwiderbeklagten
entfielen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
stehen
Steuervorteilen
Klägerin
Drittwiderbeklagten
Jahren
Nachzahlungsansprüche
Finanzamtes
.
Klägerin
kann
substantiierten
Vortrages
Vorinstanzen
auch
Erfolg
berufen
korrektem
Verhalten
Beklagten
hätte
anderes
Steuersparmodell
entschieden
§
Abs.
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
auch
Höhe
Steuervorteile
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Berufungsgericht
hat
eingereichten
Steuerbescheide
Klägerin
Drittwiderbeklagten
Entscheidung
Grunde
gelegt
Steuervorteile
Jahr
§
geschätzt
.
ist
tatrichterliche
Würdigung
Revisionsverfahren
nur
eingeschränkt
überprüfbar
ist
.
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
zeigt
Revision
.
hat
erhebliche
Tatsachen
Betracht
gelassen
Denkgesetze
verstoßen
noch
Beweislast
verkannt
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
Verzugszinsen
Betrag
gesetzlicher
Höhe
erst
Rechtshängigkeit
zugesprochen
hat
.
Ergebnis
Recht
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Widerruf
27
.
Dezember
entstandenen
Rückzahlungsanspruch
Höhe
Zinsen
rechtlichen
Gesichtspunkt
Nutzungsersatzes
Haustürwiderrufsvorschriften
vgl.
Senatsurteil
m.w
.
.
begehrt
werden
können
.
Zahlungen
erfolgten
mehr
bestehende
Schuld
Darlehensvertrag
Widerrufs
unwirksam
war
.
Rückabwicklung
Leistungen
hat
allgemeinen
Vorschriften
Bereicherungsrechts
erfolgen
.
Ergebnis
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
Verzugszinsen
Rechtshängigkeit
nur
Voraussetzungen
§
§
Abs.
Abs.
möglich
gehalten
vgl.
auch
Senatsurteile
1
30
.
März
XI
§
Abs.
Zinszahlung
.
Bank
Entgegennahme
Tilgungsleistungen
Darlehensnehmer
Widerrufs
§
weiter
gezahlt
hat
bösgläubig
Sinne
§
Satz
ist
bedarf
vorliegend
Entscheidung
Zinsanspruch
Klägerin
anderen
Grund
berechtigt
ist
.
Revision
begehrten
Zinsanspruch
kann
Klägerin
Nutzungsersatz
§
Abs.
Beklagten
verlangen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Anspruch
§
Abs.
zwar
grundsätzlich
Herausgabe
Leistungsempfänger
tatsächlich
gezogenen
Zinsen
beschränkt
270
;
Senatsurteile
24
.
September
XI
12
.
Mai
XI
f.
12
.
September
XI
ZR
.
.
Allerdings
besteht
Zahlungen
Bank
tatsächliche
Vermutung
Bank
Wert
üblichen
Verzugszinses
Höhe
5%-Punkten
Basiszinssatz
gezogen
hat
Nutzungsersatz
herausgeben
muss
Senatsurteil
12
.
Mai
XI
.
Klägerin
hat
Zinsanspruch
Höhe
5%-Punkten
Basiszinssatz
beantragten
zeitlichen
Staffelung
jedoch
31
.
Dezember
Zinsen
nur
(=
DM
begehrt
werden
können
.
.
Revision
Beklagten
war
unzulässig
verwerfen
.
Revision
Klägerin
war
Maßgabe
zurückzuweisen
Klägerin
ausgeurteilten
Zinsanspruch
weitere
Zinsen
zuzuerkennen
waren
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.11.2004
OLG
Entscheidung