NAMEN Verkündet : 24 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja jeweils 30 . September geltenden Fassung umfassenden Rückabwicklung § widerrufenen Darlehensvertrages finanzierten Fondsanteilserwerb verbundenes Geschäft Sinne § VerbrKrG bildet vgl. Senatsurteil 25 . April XI . Veröffentlichung vorgesehen ist Sinn Zweck § vereinbaren Anleger Rückabwicklung kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde Beteiligung gestanden hätte . entspricht Billigkeit unverfallbare anderweitig erzielbare Steuervorteile Rückforderungsanspruch Darlehensnehmers finanzierende Bank entsprechender Anwendung Rechtsgedankens Vorteilsausgleichung mindern Abweichung Urteile 14 . Juni 18 . Oktober 31 . Januar . Urteil 24 . April XI ZR OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 13 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember wird unzulässig verworfen . Revision Klägerin wird Maßgabe zurückgewiesen Beklagte Hauptsumme € ausgeurteilten Zinsen € Zinsen Höhe 5%-Punkten jeweiligen Basiszinssatz zahlen hat 31 . Dezember € weiteren € 31 . Dezember weiteren 1.037,12 € 31 . Dezember weiteren € 31 . Dezember . Kosten Revisionsverfahrens trägt Klägerin % Beklagte % . Tatbestand : Klägerin begehrt teilweise abgetretenem Recht Drittwiderbeklagten Rückzahlung Leistungen Drittwiderbeklagte Darlehens Beklagten erbracht haben . Beklagte macht außerordentlicher Kündigung Darlehens widerklagend Teilbetrag offenen Darlehensforderung geltend . vorangegangenem Besuch Zeugen Wohnung unterzeichneten Klägerin Drittwiderbeklagte 15 . Juni " Vermittlungsauftrag S. nachfolgend : Fonds bezeichneten Vertrag Zeugen Vermittlung Erwerbs Anteilen Fonds Einlage DM beauftragten Grundlage Finanzierung Fondsbeitritts dienende Selbstauskunft . selben Tag wurde Angebot Klägerin Drittwiderbeklagten Eintritt Fonds notariell beurkundet . Finanzierung Fondsbeitritts schlossen Klägerin Drittwiderbeklagte 6 . September Darlehensvertrag DM Beklagten Widerrufsrecht Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden sein . Sicherung Darlehens wurden Fondsanteile verpfändet Lebensversicherungen Beklagte abgetreten . wurde Beklagten Darlehensvertrag vereinbart direkt geführtes Konto Fonds-Treuhänders ausgezahlt . Anwaltsschreiben 27 . Dezember widerriefen Klägerin Drittwiderbeklagte Darlehensvertrag Vorschriften Haustürwiderrufsgesetzes erbrachten vertraglich vereinbarten Leistungen aber zunächst weiter stellten erst November . Anwaltsschreiben 11 . Februar widerriefen auch Beitrittserklärung Fonds Berufung Haustürwiderrufsgesetz arglistiger Täuschung . Schreiben 8 . April kündigte Beklagte gesamte noch offene Darlehen Höhe € außerordentlich stellte Rückzahlung fällig . Landgericht hat Klage abgewiesen Widerklage nur geringen Teil stattgegeben . Berufung Klägerin Drittwiderbeklagten hat Berufungsgericht festgestellt Darlehensvertrag 6 . September unwirksam ist Zahlungsansprüche Beklagten hieraus bestehen . hat Beklagte Zahlung € Zinsen 29 . Januar Zug Zug Abtretung Fondsanteilen Rückabtretung Lebensversicherungen verurteilt . Höhe erzielten Steuervorteile € hat Klage abgewiesen . Überdies hat Widerklage insgesamt abgewiesen . Klägerin begehrt Berufungsgericht zugelassenen Revision auch Zahlung Berufungsgericht Klageforderung zugeflossene Steuervorteile gekürzt hat Zinsen bereits 1 . Januar . Beklagte verfolgt Revision Klageabweisungsantrag Widerklageantrag . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin ist nur geringen Teil begründet Beklagten ist unzulässig . Berufungsgericht hat Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung ist folgt begründet : Klägerin Drittwiderbeklagte seien Widerruf Darlehensvertragserklärung § berechtigt gewesen Darlehensvertragsschluss Haustürsituation beruhe Beklagte zurechnen lassen müsse . Rechtsfolge Widerrufs seien Parteien § grundsätzlich verpflichtet empfangenen Leistungen jeweils anderen Partei zurückzugewähren . Fondsbeitritt Finanzierungsdarlehen verbundenes Geschäft Sinne § Abs. VerbrKrG darstellten seien Klägerin Ehemann allerdings Rückzahlung Darlehensvaluta verpflichtet nur Abtretung finanzierten Fondsbeteiligung . Klägerin könne Darlehen geleisteten Zahlungen zurückverlangen müsse aber Leistungen Fonds auch Jahren erzielten Steuervorteile Höhe € anrechnen lassen . Jahren entfalle Anrechung Steuervorteile angefallen seien . Widerruf Darlehensvertrages 27 . Dezember erbrachten rückforderbaren Leistungen € könne Klägerin Verzugszinsen 29 . Januar später erbrachten Gegenrechung Fondserträgen rückforderbaren € verzugsbegründender Mahnung erst Rechtshängigkeit 8 . März gesetzlicher Höhe § § Abs. verlangen Voraussetzungen § Abs. vorlägen . Berufungsgericht hat Revision zugelassen ausgeführt bestehe möglicherweise Divergenz Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 14 . Juni ZR Anrechnung Steuervorteilen Rückabwicklung § II . Revision Beklagten Revision Beklagten ist unzulässig . 1 . Berufungsgericht hat Revision zulässiger Weise nur beschränkt Höhe Anspruchs Klägerin zugelassen . Zulassung ist Tenor angefochtenen Entscheidung zwar Beschränkung ausgesprochen worden . Beschränkung Zulassung Revision muss aber Entscheidungsformel enthalten sein kann auch Entscheidungsgründen geben 136 ; f. . . . ist hier Fall . Berufungsgericht hat ausgeführt Anrechnung Steuervorteilen Rückabwicklung § Revision zulassen wollen . ist zwar möglich Revision Rechtsfragen beschränken Urteil 5 November m.w . . . Jedoch lässt auslegungsfähigen Entscheidungsgründen entnehmen Berufungsgericht Revision nur Höhe Anspruchs Klägerin zulassen wollte Frage Grundes Anspruchs geklärt angesehen hat . Beschränkung Revisionszulassung ist zulässig . Zulassung Revision kann ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Senat Urteil 26 . September XI m.w . . tatsächlichen rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffs beschränkt werden Gegenstand Teilurteils sein kann . Zulässig ist auch Beschränkung Teil Streitstoffs Zwischenurteil gemäß § § Beschluss § Abs. entschieden werden könnte Urteile 13 . Dezember 25 . Februar insoweit . abgedruckt 10 . Mai f. insoweit . abgedruckt . Hier hätte Berufungsgericht Grund Anspruchs § Grundurteil erlassen können Anspruch Grund Betrag streitig war Bejahung Grundes auch feststand Zahlungsanspruch Beklagten gegeben -9- nur Höhe Frage Anrechnung Steuervorteile noch zweifelhaft ist . 2 . Revision wendet Beklagte Berufungsgericht Darlehensvertrag Widerrufs Klägerin Drittwiderbeklagten § unwirksam angesehen hat . richtet Grund Anspruchs ist unzulässig Begehren beschränkten Revisionszulassung gedeckt ist . 3 . Senat hat erwogen unzulässige Revision Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten . möglich ist bedarf abschließenden Entscheidung . Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedenfalls unbegründet . Revisionsbegründung Beklagten angesprochene Frage angeht geschlossene Darlehensvertrag Haustürsituation beruht hat Rechtssache ersichtlich grundsätzliche Bedeutung ist auch Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung gegeben . Berufungsurteil ist insoweit Ansicht Beklagten rechtsfehlerfrei . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Revision Klägerin Revision Klägerin ist zulässig nur Teils Zinsforderung begründet . 1 . Erfolg wendet Revision Anrechung Jahr erzielten Steuervorteile Rückzahlungsanspruch Klägerin § Abs. Satz HWiG. Berufungsgericht hat Recht ausgeführt Widerruf Haustürwiderrufsgesetzes Vorliegen verbundenen Geschäftes kreditgebende Bank Darlehensvaluta Darlehensnehmer zurückfordern kann ihrerseits verpflichtet ist Darlehensnehmer Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich Fondsbeteiligung erlangter Erträge Steuervorteile Abtretung Immobilienfondsbeteiligung zurückzuerstatten Sicherheit Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen rückabzutreten . Zweck gesetzlichen Widerrufsregelung soll Verbraucher angemessenen Überlegungsfrist frei Furcht finanziellen Nachteilen entscheiden können Haustürsituation eingegangenen Verpflichtung festhalten will . Schutzzweck würde gefährdet Verbraucher wirtschaftliche Risiko Fondsbeitritts tragen hätte . ist verbundenen Geschäft erforderlich § auszulegen Darlehensgeber Widerruf Zahlungsanspruch Verbraucher Höhe Darlehenskapitals zusteht . Rückabwicklung hat Fällen vielmehr unmittelbar Kreditgeber Partner finanzierten Geschäfts erfolgen vgl. f. ; ; 288 ; Senatsurteile 25 . April XI . Veröffentlichung vorgesehen m.w . . 13 . Juni XI . . Darlehensnehmer kann Widerruf Darlehensvertragserklärung Darlehensgeber eigenen Vermögen erbrachten Tilgungsleistungen zurückfordern Rückabtretung gewährter Sicherheiten etwa Rechte Kapitallebensversicherung verlangen . direkt kreditgebende Bank geflossene Fondsausschüttungen verbleiben Bank sind Regeln Vorteilsausgleichs herauszugeben Verbraucher sonst besser stünde Beteiligung Fonds gestanden hätte vgl. 287 ; Senatsurteil 25 . April XI . Veröffentlichung vorgesehen . Berufungsgericht Recht angenommen hat sind auch Steuervorteile Klägerin Ehemannes Nachzahlungsanspruch Finanzbehörden gegenübersteht Rückforderungsanspruch § Abs. Satz anspruchsmindernd anzurechnen . Anrechnung Steuervorteilen Wege Vorteilsausgleichung ist allerdings grundsätzlich Institut Schadensersatzrechts vgl. Palandt/Heinrichs 66 . Aufl . Vorb . § Rdn . m.w . . Verlust Vorteil schädigenden Ereignis beruhen gleichermaßen Berechnung Anspruchs berücksichtigen sind . Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke Geschädigter erlittene Nachteile entschädigen ist schädigenden Ereignis Gewinn erzielen soll ist aber auch vorliegenden stellation Rückforderungsanspruch § entsprechend anzuwenden . Recht hat Berufungsgericht ausgeführt Steuervorteile Anleger Gesamtkonzept Steuer sparenden Immobilienkapitalanlage gehören . spielen Entwicklung Werbung Vertrieb Kapitalanlagen entscheidende Rolle . Anleger erzielten Steuervorteile sind Vertragsparteien gewollte planmäßig eintretende Folge Anlageentscheidung . Sicht Anlegers sind Steuervorteile fest Immobilienkapitalanlage verbunden Regel erworben hätte wirtschaftlich Anlage selbst fließender Gewinn darstellen . So war auch hier . eigenen Vorbringen sind Klägerin Drittwiderbeklagte geworben worden kreditfinanzierte Beteiligung Fonds trage Einnahmen Vermietung Fondsobjekts Steuerersparnissen fast selbst . Ansonsten hätten Anlage eigenen Angaben gezeichnet . Sicht Klägerin Ehemannes stellen Ausschüttungen Fonds Steuerersparnisse wirtschaftlich gleichermaßen Nutzungen Fondsbeteiligung fließende Gewinne . liegt Abs. HWiG entsprechend anzuwenden Rückabwicklung kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung gleichermaßen berücksichtigen . Fondsausschüttungen Fondsbeteiligung unmittelbar resultieren Steuervorteile aber erst verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung ist Anleger gerin Drittwiderbeklagten wesentlicher Bedeutung . Anleger kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen Regel gerade auch Steuervorteile ankommt ist Rückgängigmachung Anlageentscheidung Rechtsgedanken Vorteilsausgleichung nur konsequent geboten Berechnung Rückzahlungsanspruchs Anlegers auch endgültig verbleibenden Steuervorteile anspruchsmindernd berücksichtigen . Gleichbehandlung Fondsausschüttungen Steuervorteilen spricht auch Sinn Zweck Rückabwicklung Ausführungen II . Zivilsenats Bundesgerichtshofs Urteil 14 . Juni erkennende Senat teilt ist Sinn Rückabwicklung vereinbaren Anleger Rückabwicklung kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde Beteiligung gestanden hätte Fondsausschüttungen seien berücksichtigen . Folgerichtig muss auch Steuervorteile gelten Anleger Fondsbeteiligung verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung gezogen hat . behalten dürfte stünde Rückabwicklung besser Beteiligung stehen würde . Hintergrund überzeugt ist widerspruchsfrei bleibende Steuervorteile Grundsätzen Vorteilsausgleichs nur Rahmen Schadensersatzansprüchen berücksichtigen Rückabwicklung § so aber noch Urteil 14 . Juni ZR . Ansicht Revision ist Rückabwicklung kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung § Leistungen beschränkt Verhältnis Beteiligten erbracht werden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rückabwicklung § widerrufenen Darlehensvertrages Fondsbeitritt verbundenes Geschäft bildet wird Darlehensnehmer Schutzzweckerwägungen Lasten finanzierenden Bank umfassend Risiko kreditfinanzierten Anlage befreit . Rückabwicklung vollzieht Fällen Leistungsverhältnisse Dreiecksverhältnis so Darlehensgeber Darlehensnehmers Kreditverwendungsrisiko tragen hat vgl. Senatsurteil 25 . April XI . . Veröffentlichung vorgesehen m.w . . . Schutzzweck Haustürwiderrufsvorschriften erfordert Anleger hinaus Gewinn Form endgültig verbleibender Steuervorteile erzielt . entspricht vielmehr Billigkeit Steuervorteile Anspruch Anlegers Darlehensnehmers Rückzahlung Darlehen erbrachter Leistungen finanzierende Bank mindern Bank auch Nachteile Anlageentscheidung tragen hat . erkennende Senat kann Rechtsfrage Anrechnung Steuervorteilen entscheiden Großen Senat Zivilsachen § anrufen müssen II . Bundesgerichtshofs Anfrage mitgeteilt hat entgegenstehenden Rechtsprechung Urteilen 14 . Juni ZR 18 . Oktober 31 . Januar mehr festhält . Revision kann auch Erfolg verweisen Rückzahlungen Rückabwicklung Geschäfts § seien steuerpflichtig so Steuervorteile Klägerin Drittwiderbeklagten entfielen . Feststellungen Berufungsgerichts stehen Steuervorteilen Klägerin Drittwiderbeklagten Jahren Nachzahlungsansprüche Finanzamtes . Klägerin kann substantiierten Vortrages Vorinstanzen auch Erfolg berufen korrektem Verhalten Beklagten hätte anderes Steuersparmodell entschieden § Abs. . Ansicht Revision hat Berufungsgericht auch Höhe Steuervorteile € rechtsfehlerfrei festgestellt . Berufungsgericht hat eingereichten Steuerbescheide Klägerin Drittwiderbeklagten Entscheidung Grunde gelegt Steuervorteile Jahr § geschätzt . ist tatrichterliche Würdigung Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist . Rechtsfehler Berufungsgerichts zeigt Revision . hat erhebliche Tatsachen Betracht gelassen Denkgesetze verstoßen noch Beweislast verkannt . 2 . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Verzugszinsen Betrag € gesetzlicher Höhe erst Rechtshängigkeit zugesprochen hat . Ergebnis Recht ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Widerruf 27 . Dezember entstandenen Rückzahlungsanspruch Höhe € Zinsen rechtlichen Gesichtspunkt Nutzungsersatzes Haustürwiderrufsvorschriften vgl. Senatsurteil m.w . . begehrt werden können . Zahlungen erfolgten mehr bestehende Schuld Darlehensvertrag Widerrufs unwirksam war . Rückabwicklung Leistungen hat allgemeinen Vorschriften Bereicherungsrechts erfolgen . Ergebnis Recht hat Berufungsgericht auch Verzugszinsen Rechtshängigkeit nur Voraussetzungen § § Abs. Abs. möglich gehalten vgl. auch Senatsurteile 1 30 . März XI § Abs. Zinszahlung . Bank Entgegennahme Tilgungsleistungen Darlehensnehmer Widerrufs § weiter gezahlt hat bösgläubig Sinne § Satz ist bedarf vorliegend Entscheidung Zinsanspruch Klägerin anderen Grund berechtigt ist . Revision begehrten Zinsanspruch kann Klägerin Nutzungsersatz § Abs. Beklagten verlangen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Anspruch § Abs. zwar grundsätzlich Herausgabe Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt 270 ; Senatsurteile 24 . September XI 12 . Mai XI f. 12 . September XI ZR . . Allerdings besteht Zahlungen Bank tatsächliche Vermutung Bank Wert üblichen Verzugszinses Höhe 5%-Punkten Basiszinssatz gezogen hat Nutzungsersatz herausgeben muss Senatsurteil 12 . Mai XI . Klägerin hat Zinsanspruch Höhe 5%-Punkten Basiszinssatz beantragten zeitlichen Staffelung jedoch 31 . Dezember Zinsen nur € (= DM begehrt werden können . . Revision Beklagten war unzulässig verwerfen . Revision Klägerin war Maßgabe zurückzuweisen Klägerin ausgeurteilten Zinsanspruch weitere Zinsen zuzuerkennen waren . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 25.11.2004 OLG Entscheidung