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NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Oktober
aufgehoben
.
Berufung
Kläger
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
soweit
Rechtsmittel
Beklagte
verurteilt
worden
ist
Kläger
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
18
.
Juni
zahlen
.
übrigen
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Widerrufs
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
.
Kläger
schlossen
26
.
Juni
Finanzierung
Immobilie
Darlehensvertrag
endfälliges
Darlehen
Höhe
Jahre
festen
Nominalzinssatz
%
p.a.
effektiven
Jahreszins
%
.
Sicherung
Ansprüche
Beklagten
diente
Grundpfandrecht
Grundstück
Kläger
.
Beklagte
belehrte
Kläger
Abschluss
Darlehensvertrags
Widerrufsrecht
folgt
:
Kläger
lösten
Darlehen
30
.
Juni
Leistung
vollständig
.
erstatteten
Beklagten
"
Notarkosten
"
Zusammenhang
Freigabe
Grundpfandrechts
Höhe
.
Schreiben
21
.
Januar
widerriefen
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
forderten
Beklagten
"
Saldo
zuzusenden
wechselseitigen
Zinsansprüche
aufgelistet
"
sein
sollten
.
setzten
Beklagten
"
Bestätigung
"
Widerrufs
Eingang
Saldos
"
Frist
9
.
Februar
.
Beklagte
Ansinnen
Kläger
nachkam
bekräftigte
vorinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Kläger
Schreiben
8
.
April
Widerruf
forderte
Beklagte
Ausgleich
Kläger
errechneten
Überschusses
"
Rückgewährschuldverhältnis
.
Auch
kam
Beklagte
.
Beklagten
18
.
Juni
zugestellte
Klage
Rückzahlung
Teils
Zinsen
Herausgabe
Beklagten
mutmaßlich
Zinsleistungen
gezogene
Nutzungen
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
Kläger
Aufrechnung
verbunden
verstanden
wissen
wollen
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
Schluss
nur
noch
Zahlung
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
10
.
Februar
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagten
Anwaltskosten
Rechtshängigkeitszinsen
reduziertem
Umfang
begehrt
haben
hat
Berufungsgericht
landgerichtliche
Urteil
antragsgemäß
abgeändert
Rechtshängigkeitszinsen
18
.
Juni
zugesprochen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Zurückweisung
klägerischen
Berufung
erstrebt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
sei
Juni
Verbraucherdarlehensvertrag
gekommen
so
Klägern
Recht
zugestanden
habe
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
widerrufen
.
Verwendung
Wortes
"
frühestens
"
Beschreibung
Voraussetzungen
Anlaufen
Widerrufsfrist
habe
Beklagte
Kläger
Bedingungen
Widerrufs
undeutlich
unterrichtet
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
maßgeblichen
Fassung
BGB-Informationspflichten-Verordnung
könne
Beklagte
berufen
Widerrufsbelehrung
Beklagten
Muster
vollständig
entsprochen
habe
.
Mangels
ordnungsgemäßer
Belehrung
sei
Widerrufsfrist
angelaufen
so
Kläger
Widerruf
noch
hätten
erklären
können
.
Parteien
Ausübung
Widerrufsrechts
Aufhebungsvertrag
geschlossen
hätten
stehe
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
noch
Anspruch
Rückgewährschuldverhältnis
.
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
rechtsmissbräuchlich
ausgeübt
noch
verwirkt
.
Verhalten
Verbrauchers
Widerrufsrecht
Kenntnis
habe
lasse
Schluss
werde
zustehenden
Widerrufsrecht
Gebrauch
machen
.
Beklagte
könne
schutzwürdiges
Vertrauen
schon
Anspruch
nehmen
Situation
selbst
herbeigeführt
habe
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilt
habe
.
Beklagte
habe
Möglichkeit
Nachbelehrung
bestanden
.
Jedenfalls
Laufzeit
Darlehen
sei
zuzumuten
gewesen
Möglichkeit
Gebrauch
machen
Mangel
Widerrufsbelehrung
Sphäre
hergerührt
habe
gesetzlich
verpflichtet
gewesen
sei
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilen
.
Grundlage
Widerruf
entstandenen
Rückgewährschuldverhältnisses
könnten
Kläger
Saldierung
Rückgewährschuldverhältnis
resultierenden
Ansprüche
insgesamt
verlangen
.
Jedenfalls
Höhe
zuletzt
geltend
gemachten
Zahlungsantrags
Kläger
sei
Anspruch
gegeben
.
Widerruf
verbundenen
Mahnung
habe
Beklagte
Ablauf
25
.
Oktober
"
gemeint
:
Ablauf
9
.
Februar
Schuldnerverzug
befunden
.
Kläger
könnten
mithin
Verzugszinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
10
.
Februar
verlangen
.
Ebenfalls
Gesichtspunkt
Schuldnerverzugs
sei
Anspruch
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
begründet
.
-9-
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Ausgangspunkt
richtig
erkannt
Klägern
sei
gemäß
§
Abs.
zunächst
Recht
zugekommen
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Abs.
hier
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
1
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
widerrufen
.
2
.
Ebenfalls
zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Widerrufsfrist
sei
Erklärung
Widerrufs
21
.
Januar
noch
abgelaufen
gewesen
.
Klägern
erteilte
Widerrufsbelehrung
informierte
Einschubs
"
frühestens
"
unzureichend
deutlich
Beginn
Widerrufsfrist
vgl.
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
gemäß
Anlage
§
hier
maßgeblichen
1
.
September
7
.
Dezember
geltenden
Fassung
kann
Beklagte
Überschrift
"
Finanzierte
Geschäfte
"
Gestaltungshinweis
vollständig
umgesetzt
hat
berufen
vgl.
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Berufungsgericht
hat
richtig
erkannt
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
auch
noch
vorzeitiger
Beendigung
Darlehensvertrags
widerrufen
werden
konnten
Senatsurteil
11
.
Oktober
aaO
.
.
3
.
Revisionsrechtlicher
Überprüfung
neueren
Senatsrechtsprechung
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
f.
14
.
März
XI
.
stand
halten
aber
Erwägungen
Berufungsgericht
Verwirkung
Widerrufsrechts
verneint
hat
.
Beklagte
ausging
ausgehen
musste
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
Kenntnis
schloss
Rechtsmeinung
Berufungsgerichts
Verwirkung
vgl.
Urteile
27
.
Juni
ZR
47
16
.
März
.
8)
.
Gleiches
gilt
Umstand
Beklagte
"
Situation
selbst
herbeigeführt
hat
"
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilt
hat
.
Gerade
beendeten
Verbraucherdarlehensverträgen
hier
kann
Vertrauen
Unternehmers
Unterbleiben
Widerrufs
schutzwürdig
sein
auch
erteilte
Widerrufsbelehrung
ursprünglich
gesetzlichen
Vorschriften
entsprach
Folgezeit
versäumt
hat
Verbraucher
nachzubelehren
Senatsurteil
12
Juli
XI
aaO
.
.
gilt
besonderem
Maße
Beendigung
Darlehensvertrags
Wunsch
Verbrauchers
zurückgeht
Senatsurteil
11
.
Oktober
aaO
.
30
;
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
4
.
Maßgabe
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Senatsurteils
21
.
Februar
XI
.
.
rechtsfehlerhaft
sind
schließlich
Ausführungen
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Ablauf
9
.
Februar
Schuldnerverzug
befunden
schulde
Klägern
Verzugszinsen
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
.
Zusammenhang
hat
Berufungsgericht
Klägern
auch
unzutreffend
§
bereits
Zustellung
Klageschrift
18
.
Juni
Prozesszinsen
zugesprochen
.
Pflicht
Zinszahlung
besteht
entsprechender
Anwendung
Abs.
indessen
erst
Rechtshängigkeit
folgenden
Tag
Senatsurteil
4
Juli
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
.
Berufungsurteil
unterliegt
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
schon
rechtsfehlerhaften
Ausführungen
Berufungsgerichts
Verwirkung
Aufhebung
§
Abs.
.
Insoweit
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
IV
.
Berufungsgericht
Berufung
Kläger
Beklagte
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
verurteilt
hat
ist
Sache
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Klägern
rechtlichen
Gesichtspunkt
entsprechender
Anspruch
zusteht
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
Übrigen
ist
Sache
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
Endentscheidung
reif
.
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
Einwand
Beklagten
befassen
haben
Ausübung
Widerrufsrechts
Kläger
habe
§
gestanden
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
f.
14
.
März
XI
.
f.
;
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
Sollte
Berufungsgericht
meinen
Darlehensvertrag
habe
Widerrufs
Kläger
Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt
wird
klarstellend
berücksichtigen
haben
Kläger
Senat
Urteil
heutigen
Tage
Sache
XI
entschieden
hat
Mitgläubiger
§
§
Abs.
Satz
aF
Verbindung
§
§
.
resultierenden
Ansprüche
sind
.
Ermittlung
Höhe
Klägern
zustehenden
Anspruchs
wird
Berufungsgericht
Senatsurteil
25
.
April
XI
.
.
Senatsbeschluss
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
.
Bedacht
nehmen
haben
.
wird
weiter
Maßgabe
Senatsurteils
heutigen
Tage
Sache
XI
Rechtsgrund
Erstattung
"
Notarkosten
"
Höhe
befassen
haben
.
Schließlich
wird
Berufungsgericht
Entscheidung
geltend
gemachten
Zinsanspruch
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
Voraussetzungen
Verzugs
Rückgewährschuldners
beachten
haben
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.10.2015
OLG
Entscheidung