NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Oktober aufgehoben . Berufung Kläger Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Oktober wird zurückgewiesen soweit Rechtsmittel Beklagte verurteilt worden ist Kläger € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 18 . Juni zahlen . übrigen Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Widerrufs Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Kläger . Kläger schlossen 26 . Juni Finanzierung Immobilie Darlehensvertrag endfälliges Darlehen Höhe € Jahre festen Nominalzinssatz % p.a. effektiven Jahreszins % . Sicherung Ansprüche Beklagten diente Grundpfandrecht Grundstück Kläger . Beklagte belehrte Kläger Abschluss Darlehensvertrags Widerrufsrecht folgt : Kläger lösten Darlehen 30 . Juni Leistung € vollständig . erstatteten Beklagten " Notarkosten " Zusammenhang Freigabe Grundpfandrechts Höhe € . Schreiben 21 . Januar widerriefen Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen forderten Beklagten " Saldo zuzusenden wechselseitigen Zinsansprüche aufgelistet " sein sollten . setzten Beklagten " Bestätigung " Widerrufs Eingang Saldos " Frist 9 . Februar . Beklagte Ansinnen Kläger nachkam bekräftigte vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte Kläger Schreiben 8 . April Widerruf forderte Beklagte Ausgleich Kläger errechneten Überschusses " Rückgewährschuldverhältnis . Auch kam Beklagte . Beklagten 18 . Juni zugestellte Klage Rückzahlung Teils Zinsen Herausgabe Beklagten mutmaßlich Zinsleistungen gezogene Nutzungen Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten Kläger Aufrechnung verbunden verstanden wissen wollen hat Landgericht abgewiesen . Berufung Kläger Schluss nur noch Zahlung € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 10 . Februar Erstattung vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten Rechtshängigkeitszinsen reduziertem Umfang begehrt haben hat Berufungsgericht landgerichtliche Urteil antragsgemäß abgeändert Rechtshängigkeitszinsen 18 . Juni zugesprochen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Zurückweisung klägerischen Berufung erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Parteien sei Juni Verbraucherdarlehensvertrag gekommen so Klägern Recht zugestanden habe Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen widerrufen . Verwendung Wortes " frühestens " Beschreibung Voraussetzungen Anlaufen Widerrufsfrist habe Beklagte Kläger Bedingungen Widerrufs undeutlich unterrichtet . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung maßgeblichen Fassung BGB-Informationspflichten-Verordnung könne Beklagte berufen Widerrufsbelehrung Beklagten Muster vollständig entsprochen habe . Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei Widerrufsfrist angelaufen so Kläger Widerruf noch hätten erklären können . Parteien Ausübung Widerrufsrechts Aufhebungsvertrag geschlossen hätten stehe Widerruf Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch Anspruch Rückgewährschuldverhältnis . Kläger hätten Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt . Verhalten Verbrauchers Widerrufsrecht Kenntnis habe lasse Schluss werde zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen . Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen schon Anspruch nehmen Situation selbst herbeigeführt habe ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe . Beklagte habe Möglichkeit Nachbelehrung bestanden . Jedenfalls Laufzeit Darlehen sei zuzumuten gewesen Möglichkeit Gebrauch machen Mangel Widerrufsbelehrung Sphäre hergerührt habe gesetzlich verpflichtet gewesen sei ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen . Grundlage Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könnten Kläger Saldierung Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche insgesamt € verlangen . Jedenfalls Höhe zuletzt geltend gemachten Zahlungsantrags Kläger € sei Anspruch gegeben . Widerruf verbundenen Mahnung habe Beklagte Ablauf 25 . Oktober " gemeint : Ablauf 9 . Februar Schuldnerverzug befunden . Kläger könnten mithin Verzugszinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 10 . Februar verlangen . Ebenfalls Gesichtspunkt Schuldnerverzugs sei Anspruch Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begründet . -9- II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Ausgangspunkt richtig erkannt Klägern sei gemäß § Abs. zunächst Recht zugekommen Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Abs. hier Art . § Abs. Satz Nr. § Abs. § § Abs. Satz maßgeblichen 1 . August 10 . Juni geltenden Fassung widerrufen . 2 . Ebenfalls zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts Widerrufsfrist sei Erklärung Widerrufs 21 . Januar noch abgelaufen gewesen . Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte Einschubs " frühestens " unzureichend deutlich Beginn Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil 12 Juli XI . . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung gemäß Anlage § hier maßgeblichen 1 . September 7 . Dezember geltenden Fassung kann Beklagte Überschrift " Finanzierte Geschäfte " Gestaltungshinweis vollständig umgesetzt hat berufen vgl. Senatsurteil 11 . Oktober XI . Veröffentlichung bestimmt . Berufungsgericht hat richtig erkannt Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Kläger auch noch vorzeitiger Beendigung Darlehensvertrags widerrufen werden konnten Senatsurteil 11 . Oktober aaO . . 3 . Revisionsrechtlicher Überprüfung neueren Senatsrechtsprechung Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 11 . Oktober XI . f. 14 . März XI . stand halten aber Erwägungen Berufungsgericht Verwirkung Widerrufsrechts verneint hat . Beklagte ausging ausgehen musste Kläger hätten Widerrufsrecht Kenntnis schloss Rechtsmeinung Berufungsgerichts Verwirkung vgl. Urteile 27 . Juni ZR 47 16 . März . 8) . Gleiches gilt Umstand Beklagte " Situation selbst herbeigeführt hat " ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat . Gerade beendeten Verbraucherdarlehensverträgen hier kann Vertrauen Unternehmers Unterbleiben Widerrufs schutzwürdig sein auch erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich gesetzlichen Vorschriften entsprach Folgezeit versäumt hat Verbraucher nachzubelehren Senatsurteil 12 Juli XI aaO . . gilt besonderem Maße Beendigung Darlehensvertrags Wunsch Verbrauchers zurückgeht Senatsurteil 11 . Oktober aaO . 30 ; 12 . September XI n.n.v . . 8) . 4 . Maßgabe Erlass Berufungsurteils ergangenen Senatsurteils 21 . Februar XI . . rechtsfehlerhaft sind schließlich Ausführungen Berufungsgerichts Beklagte habe Ablauf 9 . Februar Schuldnerverzug befunden schulde Klägern Verzugszinsen Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten . Zusammenhang hat Berufungsgericht Klägern auch unzutreffend § bereits Zustellung Klageschrift 18 . Juni Prozesszinsen zugesprochen . Pflicht Zinszahlung besteht entsprechender Anwendung Abs. indessen erst Rechtshängigkeit folgenden Tag Senatsurteil 4 Juli XI . Veröffentlichung bestimmt . . Berufungsurteil unterliegt Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat schon rechtsfehlerhaften Ausführungen Berufungsgerichts Verwirkung Aufhebung § Abs. . Insoweit stellt auch anderen Gründen richtig § . IV . Berufungsgericht Berufung Kläger Beklagte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat ist Sache Endentscheidung reif § Abs. Klägern rechtlichen Gesichtspunkt entsprechender Anspruch zusteht Senatsurteil 21 . Februar XI . . Übrigen ist Sache Berufungsgericht Nachteil Beklagten erkannt hat Endentscheidung reif . ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird Einwand Beklagten befassen haben Ausübung Widerrufsrechts Kläger habe § gestanden vgl. Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 11 . Oktober XI . f. 14 . März XI . f. ; 12 . September XI n.n.v . . 8) . Sollte Berufungsgericht meinen Darlehensvertrag habe Widerrufs Kläger Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird klarstellend berücksichtigen haben Kläger Senat Urteil heutigen Tage Sache XI entschieden hat Mitgläubiger § § Abs. Satz aF Verbindung § § . resultierenden Ansprüche sind . Ermittlung Höhe Klägern zustehenden Anspruchs wird Berufungsgericht Senatsurteil 25 . April XI . . Senatsbeschluss 12 . September XI n.n.v . . . Bedacht nehmen haben . wird weiter Maßgabe Senatsurteils heutigen Tage Sache XI Rechtsgrund Erstattung " Notarkosten " Höhe € befassen haben . Schließlich wird Berufungsgericht Entscheidung geltend gemachten Zinsanspruch Senatsurteil 21 . Februar XI . . Voraussetzungen Verzugs Rückgewährschuldners beachten haben . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 26.10.2015 OLG Entscheidung