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1454 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
Telefaxkopie
Originalvollmacht
ist
Vollmachtsurkunde
Sinne
§
Satz
.
Urteil
10
.
Oktober
XI
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Widerrufs
Abschluss
Verbraucherdarlehensverträgen
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
.
Kläger
schlossen
Beklagten
Finanzierung
Immobilie
Darlehensverträge
einmal
Vertragserklärung
29
.
Januar
Nr.
über
Jahre
festen
Zinssatz
nominal
%
p.a.
anderen
Antrags
Beklagten
15
.
Februar
Annahme
Kläger
28
.
Februar
Nr.
Jahre
festen
Zinssatz
nominal
%
Sicherung
Ansprüche
Beklagten
diente
Grundpfandrecht
.
Beklagte
belehrte
Kläger
Abschluss
Darlehensverträge
Widerrufsrecht
anderen
folgt
:
vorinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Kläger
äußerte
Telefaxschreiben
Verbraucherzentrale
5
.
Oktober
Betreff
"
Kreditverträge
15.02
.
Nr.
002/-003
"
bezogen
Abschluss
träge
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
sei
Widerruf
auch
heute
noch
möglich
"
werde
"
Bezugnahme
Einverständniserklärung
Verbraucher
erklärt
"
.
Schreiben
übermittelte
vorinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Kläger
selben
Tag
Samstag
"
Einverständniserklärung
"
Vollmacht
Klägers
auch
Klägerin
1
.
Beklagte
entgegnete
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Kläger
selben
Tag
übermittelten
Telefaxschreiben
11
.
Oktober
weise
"
Eheleute
erklärten
Widerruf
Maßgabe
§
Satz
"
.
erstinstanzlichen
Verfahrens
wiederholten
Kläger
bezogen
Darlehensverträge
Widerruf
Schriftsätzen
Prozessbevollmächtigten
18
.
Dezember
3
.
Februar
.
Klage
zuletzt
Feststellung
Parteien
geschlossenen
Darlehensverträge
Schreiben
5
.
Oktober
Erklärung
18
.
Dezember
3
.
Februar
wirksam
widerrufen
Rückgewährschuldverhältnisse
umgewandelt
worden
seien
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
hilfsweise
Zahlung
näher
bezeichneter
Beträge
Zug
Zug
Zahlung
ebenfalls
näher
bezeichneter
Beträge
Feststellung
"
Kläger
Verpflichtungen
oben
genannten
Kreditverträge
freigestellt
"
seien
Beklagte
Sicherheiten
zurückzugewähren
Löschungsbewilligung
erteilen
außergerichtlich
verauslagten
Anwaltskosten
erstatten
habe
hat
Landgericht
abgewiesen
.
haben
Kläger
Berufung
eingelegt
Berufungsbegründungsschrift
beantragt
festzustellen
näher
bezeichneten
Darlehensverträge
Schreibens
5
.
Oktober
Erklärung
-9-
18
.
Dezember
3
.
Februar
wirksam
widerrufen
Rückabwicklungsverhältnisse
umgewandelt
worden
seien
.
haben
Antrag
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
weiterverfolgt
.
Anträge
haben
Kläger
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
zunächst
gestellt
.
Erörterung
Rechtslage
hat
Klägervertreter
erklärt
stelle
Feststellungsantrag
nunmehr
Maßgabe
"
Schreiben
5
.
Oktober
dort
mehr
aufgeführt
werden
solle
"
.
Berufungsgericht
hat
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
werde
festgestellt
näher
bezeichneten
Darlehensverträge
"
Schreiben
18
.
Dezember
erklärten
Widerrufs
Abschluss
Kreditverträge
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
wirksam
widerrufen
"
worden
seien
"
jeweilige
Vertragsverhältnis
Rückabwicklungsverhältnis
umgewandelt
"
worden
sei
.
Entscheidungsformel
hat
Berufungsgericht
erkannt
werde
"
Revision
Urteil
"
zugelassen
.
Gründen
hat
ausgeführt
habe
"
Revision
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Hinblick
divergierende
obergerichtliche
Entscheidungen
Frage
Verwirkung
rechtsmissbräuchlichen
Geltendmachung
Verbraucherwiderrufsrechten
zugelassen
"
.
komme
Revisionszulassung
Beklagten
Parallelverfahren
ausdrücklich
begehrt
allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Feststellungsklage
Betracht
.
Revision
erstrebt
Beklagte
vollständige
Zurückweisung
klägerischen
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Feststellungsklage
sei
zulässig
.
Zwar
genieße
Leistungsklage
grundsätzlich
Vorrang
.
Bank
sei
indessen
auszugehen
rechtskräftiges
Feststellungsurteil
leisten
werde
auch
Beklagte
Gegenteil
erklärt
habe
.
Parteien
seien
Verbraucherdarlehensverträge
gekommen
so
Klägern
Recht
zugestanden
habe
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
widerrufen
.
Widerruf
hätten
Kläger
zwar
schon
Schreiben
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
5
.
Oktober
erklärt
.
Schreiben
habe
nur
Vollmacht
Klägers
auch
Vollmacht
Klägerin
beigelegen
so
Beklagte
Widerruf
geschehen
unverzüglich
habe
zurückweisen
können
.
Widerruf
Anwaltsschriftsatz
18
.
Dezember
laufenden
Rechtsstreits
sei
aber
wirksam
beachtlich
.
3
.
Februar
erklärte
Widerruf
sei
Leere
gegangen
.
Widerrufsfrist
sei
18
.
Dezember
noch
abgelaufen
gewesen
.
Verwendung
Wortes
"
frühestens
"
Beschreibung
Voraussetzungen
Anlaufen
Widerrufsfrist
habe
Beklagte
Kläger
Bedingungen
Widerrufs
undeutlich
unterrichtet
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
chen
Fassung
BGB-Informationspflichten-Verordnung
könne
Beklagte
berufen
Widerrufsbelehrung
Beklagten
Muster
vollständig
entsprochen
habe
.
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
verwirkt
sonst
rechtsmissbräuchlich
ausgeübt
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
1
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Feststellungsklage
zulässig
erachtet
.
Senat
hat
Zulässigkeit
Feststellungsklage
Aspekt
Vorhandenseins
Feststellungsinteresses
Amts
prüfen
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
steht
Berufungsgericht
Gründen
Berufungsurteils
ausdrücklich
ausgeführt
hat
lasse
Revision
nur
Begründetheit
auch
Zulässigkeit
Feststellungsklage
.
Berufungsgericht
kann
Prüfungskompetenz
Revisionsgerichts
einschränken
Prozessvoraussetzungen
Amts
prüfen
sind
vgl.
Beschlüsse
16
Juli
.
juris
.
.
Auch
Revisionsführer
könnte
Beschränkung
Angriffs
materielle
Rechtfertigung
Anspruchsgrunds
Prüfung
ausschließen
.
Insoweit
gilt
Rechtsmeinung
Revisionserwiderung
Fällen
Beschränkung
Zulassung
Frage
Zulässigkeit
Klage
vgl.
Senatsurteil
12
.
April
XI
.
10
;
Beschlüsse
17
.
April
.
17
.
Mai
.
.
Feststellungsklage
ist
unzulässig
.
Allerdings
führt
Umstand
Kläger
Feststellungsantrag
Widerrufserklärungen
zitiert
haben
Unzulässigkeit
mangelnder
Bestimmtheit
.
Vielmehr
ist
Klageantrag
so
auszulegen
Berufungsgericht
Prüfungsreihenfolge
kenntlich
auch
so
ausgelegt
worden
Widerrufserklärungen
seien
zeitlichen
Abfolge
Eventualverhältnis
gestellt
.
Formulierung
ersten
Teils
Feststellungsantrags
berücksichtigt
indessen
Feststellungsklage
unzulässig
ist
Kläger
Wirksamkeit
Widerrufs
feststellungsfähige
bloße
Vorfrage
geklärt
sehen
will
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
12
;
Senatsbeschlüsse
14
.
Oktober
XI
XI
XI
juris
.
Übrigen
genügt
Feststellungsklage
Anforderungen
Abs.
.
zielt
positive
Feststellung
Darlehensverträge
29
.
Januar
15
.
Februar
Widerrufserklärungen
Kläger
Rückgewährschuldverhältnisse
umgewandelt
haben
.
Auslegung
negative
Feststellungsklage
kommt
Sinne
anspruchsleugnenden
Zusatzes
Betracht
anderen
Fall
betraf
Senatsurteil
16
.
Mai
XI
.
.
.
positive
Feststellungsklage
ist
Feststellungsantrag
unzulässig
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
näher
ausgeführt
hat
Senatsurteile
24
.
Januar
XI
.
.
21
.
Februar
XI
.
.
14
.
März
XI
.
16
.
Mai
XI
.
4
Juli
XI
.
muss
Kläger
Umwandlung
Verbraucherdarlehensvertrags
Rückgewährschuldverhältnis
geltend
macht
vorrangig
tungsklage
Grundlage
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
Verbindung
§
§
.
Beklagte
vorgehen
.
Ist
Kläger
Klage
Leistung
möglich
zumutbar
erschöpft
Rechtsschutzziel
fehlt
Feststellungsinteresse
Sinne
besseren
Rechtsschutzmöglichkeit
Streitstoff
Prozess
klären
kann
.
konkreten
Fall
hat
Berufungsgericht
ausdrücklich
festgestellt
Beklagte
habe
angekündigt
Feststellungsurteil
freiwillig
leisten
wollen
.
steht
Rechtsstreit
Meinungsverschiedenheiten
Parteien
endgültig
bereinigen
wird
.
Feststellungsklage
ist
auch
Maßgaben
Senatsurteils
24
.
Januar
XI
.
ausnahmsweise
zulässig
.
2
.
abgesehen
sind
auch
Ausführungen
Berufungsgerichts
Unmaßgeblichkeit
Widerrufserklärung
5
.
Oktober
frei
Rechtsfehlern
.
Ausgangspunkt
zutreffend
hat
Berufungsgericht
erkannt
18
.
Dezember
erklärte
Widerruf
Kläger
zuletzt
gestellten
Antrag
erster
Linie
bezogen
haben
nur
dann
beachtlich
war
Darlehensverträge
Parteien
schon
Widerrufs
5
.
Oktober
umgewandelt
hatten
.
Revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
halten
aber
Erwägungen
Berufungsgericht
Widerrufserklärung
5
.
Oktober
Rechtswirkungen
abgesprochen
hat
.
Berufungsgericht
hat
übersehen
Widerrufsrecht
Klägern
gemeinschaftlich
ausgeübt
werden
musste
Kläger
Befugnis
zustand
Widerruf
gegebenenfalls
Rechtsfolgen
§
gesamte
Darlehensverhältnis
erklären
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Träfe
Berufungsgericht
implizit
zugrunde
gelegte
Auslegung
Zurückweisungserklärung
Beklagte
habe
lediglich
Fehlen
Bevollmächtigung
Klägerin
beanstandet
war
Widerruf
5
.
Oktober
Rücksicht
Unverzüglichkeit
Zurückweisung
beachtlich
sachliche
Reichweite
hin
untersuchen
.
Zurückweisung
Klägerin
abgegebenen
Erklärung
Beklagte
berührte
Wirksamkeit
Widerrufs
Klägers
.
War
Zurückweisungserklärung
Beklagten
Verweises
Vorlage
tatsächlich
unzureichenden
;
Palandt/Ellenberger
76
.
Aufl
.
.
Telefax-"Kopie
"
so
interpretieren
Beklagte
weise
auch
Kläger
erklärten
Widerruf
erfolgte
Zurückweisung
Tage
Übersendung
mehr
unverzüglich
aaO
;
aaO
.
.
Auch
dann
war
Widerruf
5
.
Oktober
reichte
beachtlich
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
eigene
Sachentscheidung
Beklagten
§
Abs.
kann
Senat
fällen
.
Feststellungsklage
ist
abweisungsreif
.
1
.
Senat
kann
Revision
Beklagten
Feststellungsklage
unzulässig
abweisen
.
Klägern
müsste
zunächst
Gelegenheit
gegeben
werden
zulässigen
Klageantrag
überzugehen
Senatsurteil
4
Juli
XI
.
.
2
.
Senat
kann
aber
auch
Unbegründetheit
Feststellungsklage
erkennen
.
Zwar
ist
Feststellungsinteresse
§
Abs.
nur
stattgebendes
Urteil
echte
Prozessvoraussetzung
.
Feststellungsbegehren
Berufungsgericht
zulässig
erachtet
hat
kann
tatsächlich
fehlendem
Feststellungsinteresse
Revisionsinstanz
sachlichen
Gründen
abgewiesen
werden
.
.
zuletzt
etwa
Senatsurteil
4
Juli
XI
.
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
ist
Klage
indessen
Sache
abweisungsreif
.
Berufungsgericht
hat
richtig
erkannt
Klägern
sei
gemäß
Abs.
zunächst
Recht
zugekommen
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
§
Abs.
hier
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
1
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
widerrufen
.
Ebenfalls
zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägern
erteilten
Widerrufsbelehrungen
hätten
Einschubs
"
frühestens
"
unzureichend
deutlich
Beginn
Widerrufsfrist
informiert
vgl.
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
Anlage
§
hier
maßgeblichen
8
.
Dezember
31
.
März
geltenden
Fassung
kann
Beklagte
Überschrift
"
Finanzierte
Geschäfte
"
Gestaltungshinweis
vollständig
umgesetzt
hat
schon
berufen
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstandpunkt
konsequent
Feststellungen
getroffen
5
.
Oktober
datierte
Widerruf
Landgericht
verneint
hat
Darlehensverträge
bezogen
verstehen
war
.
Senat
kann
Ermittlung
sachlichen
Reichweite
Widerrufserklärung
5
.
Oktober
Auslegung
zunächst
Tatrichter
obliegt
abhängt
Wirkungen
auch
Vorlage
Originalvollmacht
beachtlichen
Urteil
18
.
Dezember
.
;
Palandt/
Ellenberger
76
.
Aufl
.
.
Widerruf
18
.
Dezember
noch
zukommen
konnten
vorgreifen
.
Weiter
kann
Senat
unbeschadet
Revision
durchgreifende
Rechtsfehler
Maßgabe
Revisionsverfahren
eröffneten
Prüfungsumfangs
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
14
.
März
XI
.
aufzeigt
Tatrichter
überantwortete
Würdigung
§
erheblichen
Umstände
selbst
vornehmen
.
IV
.
Sache
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
Endentscheidung
reif
ist
ist
insoweit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung