NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz Telefaxkopie Originalvollmacht ist Vollmachtsurkunde Sinne § Satz . Urteil 10 . Oktober XI ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Widerrufs Abschluss Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen Kläger . Kläger schlossen Beklagten Finanzierung Immobilie Darlehensverträge einmal Vertragserklärung 29 . Januar Nr. über € Jahre festen Zinssatz nominal % p.a. anderen Antrags Beklagten 15 . Februar Annahme Kläger 28 . Februar Nr. € Jahre festen Zinssatz nominal % Sicherung Ansprüche Beklagten diente Grundpfandrecht . Beklagte belehrte Kläger Abschluss Darlehensverträge Widerrufsrecht anderen folgt : vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte Kläger äußerte Telefaxschreiben Verbraucherzentrale 5 . Oktober Betreff " Kreditverträge 15.02 . Nr. 002/-003 " bezogen Abschluss träge gerichteten Willenserklärungen Kläger sei Widerruf auch heute noch möglich " werde " Bezugnahme Einverständniserklärung Verbraucher erklärt " . Schreiben übermittelte vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte Kläger selben Tag Samstag " Einverständniserklärung " Vollmacht Klägers auch Klägerin 1 . Beklagte entgegnete vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Kläger selben Tag übermittelten Telefaxschreiben 11 . Oktober weise " Eheleute erklärten Widerruf Maßgabe § Satz " . erstinstanzlichen Verfahrens wiederholten Kläger bezogen Darlehensverträge Widerruf Schriftsätzen Prozessbevollmächtigten 18 . Dezember 3 . Februar . Klage zuletzt Feststellung Parteien geschlossenen Darlehensverträge Schreiben 5 . Oktober Erklärung 18 . Dezember 3 . Februar wirksam widerrufen Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hilfsweise Zahlung näher bezeichneter Beträge Zug Zug Zahlung ebenfalls näher bezeichneter Beträge Feststellung " Kläger Verpflichtungen oben genannten Kreditverträge freigestellt " seien Beklagte Sicherheiten zurückzugewähren Löschungsbewilligung erteilen außergerichtlich verauslagten Anwaltskosten erstatten habe hat Landgericht abgewiesen . haben Kläger Berufung eingelegt Berufungsbegründungsschrift beantragt festzustellen näher bezeichneten Darlehensverträge Schreibens 5 . Oktober Erklärung -9- 18 . Dezember 3 . Februar wirksam widerrufen Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden seien . haben Antrag Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten weiterverfolgt . Anträge haben Kläger mündlichen Verhandlung Berufungsgericht zunächst gestellt . Erörterung Rechtslage hat Klägervertreter erklärt stelle Feststellungsantrag nunmehr Maßgabe " Schreiben 5 . Oktober dort mehr aufgeführt werden solle " . Berufungsgericht hat Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen landgerichtliche Urteil abgeändert werde festgestellt näher bezeichneten Darlehensverträge " Schreiben 18 . Dezember erklärten Widerrufs Abschluss Kreditverträge gerichteten Willenserklärungen Kläger wirksam widerrufen " worden seien " jeweilige Vertragsverhältnis Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt " worden sei . Entscheidungsformel hat Berufungsgericht erkannt werde " Revision Urteil " zugelassen . Gründen hat ausgeführt habe " Revision Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Hinblick divergierende obergerichtliche Entscheidungen Frage Verwirkung rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung Verbraucherwiderrufsrechten zugelassen " . komme Revisionszulassung Beklagten Parallelverfahren ausdrücklich begehrt allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen Feststellungsklage Betracht . Revision erstrebt Beklagte vollständige Zurückweisung klägerischen Berufung . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Feststellungsklage sei zulässig . Zwar genieße Leistungsklage grundsätzlich Vorrang . Bank sei indessen auszugehen rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten werde auch Beklagte Gegenteil erklärt habe . Parteien seien Verbraucherdarlehensverträge gekommen so Klägern Recht zugestanden habe Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen widerrufen . Widerruf hätten Kläger zwar schon Schreiben vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 5 . Oktober erklärt . Schreiben habe nur Vollmacht Klägers auch Vollmacht Klägerin beigelegen so Beklagte Widerruf geschehen unverzüglich habe zurückweisen können . Widerruf Anwaltsschriftsatz 18 . Dezember laufenden Rechtsstreits sei aber wirksam beachtlich . 3 . Februar erklärte Widerruf sei Leere gegangen . Widerrufsfrist sei 18 . Dezember noch abgelaufen gewesen . Verwendung Wortes " frühestens " Beschreibung Voraussetzungen Anlaufen Widerrufsfrist habe Beklagte Kläger Bedingungen Widerrufs undeutlich unterrichtet . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung chen Fassung BGB-Informationspflichten-Verordnung könne Beklagte berufen Widerrufsbelehrung Beklagten Muster vollständig entsprochen habe . Kläger hätten Widerrufsrecht verwirkt sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung wesentlichen Punkten stand . 1 . Unrecht hat Berufungsgericht Feststellungsklage zulässig erachtet . Senat hat Zulässigkeit Feststellungsklage Aspekt Vorhandenseins Feststellungsinteresses Amts prüfen Senatsurteil 21 . Februar XI . . steht Berufungsgericht Gründen Berufungsurteils ausdrücklich ausgeführt hat lasse Revision nur Begründetheit auch Zulässigkeit Feststellungsklage . Berufungsgericht kann Prüfungskompetenz Revisionsgerichts einschränken Prozessvoraussetzungen Amts prüfen sind vgl. Beschlüsse 16 Juli . juris . . Auch Revisionsführer könnte Beschränkung Angriffs materielle Rechtfertigung Anspruchsgrunds Prüfung ausschließen . Insoweit gilt Rechtsmeinung Revisionserwiderung Fällen Beschränkung Zulassung Frage Zulässigkeit Klage vgl. Senatsurteil 12 . April XI . 10 ; Beschlüsse 17 . April . 17 . Mai . . Feststellungsklage ist unzulässig . Allerdings führt Umstand Kläger Feststellungsantrag Widerrufserklärungen zitiert haben Unzulässigkeit mangelnder Bestimmtheit . Vielmehr ist Klageantrag so auszulegen Berufungsgericht Prüfungsreihenfolge kenntlich auch so ausgelegt worden Widerrufserklärungen seien zeitlichen Abfolge Eventualverhältnis gestellt . Formulierung ersten Teils Feststellungsantrags berücksichtigt indessen Feststellungsklage unzulässig ist Kläger Wirksamkeit Widerrufs feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will Senatsurteil 21 . Februar XI . 12 ; Senatsbeschlüsse 14 . Oktober XI XI XI juris . Übrigen genügt Feststellungsklage Anforderungen Abs. . zielt positive Feststellung Darlehensverträge 29 . Januar 15 . Februar Widerrufserklärungen Kläger Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben . Auslegung negative Feststellungsklage kommt Sinne anspruchsleugnenden Zusatzes Betracht anderen Fall betraf Senatsurteil 16 . Mai XI . . . positive Feststellungsklage ist Feststellungsantrag unzulässig . Senat Erlass Berufungsurteils näher ausgeführt hat Senatsurteile 24 . Januar XI . . 21 . Februar XI . . 14 . März XI . 16 . Mai XI . 4 Juli XI . muss Kläger Umwandlung Verbraucherdarlehensvertrags Rückgewährschuldverhältnis geltend macht vorrangig tungsklage Grundlage § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung Verbindung § § . Beklagte vorgehen . Ist Kläger Klage Leistung möglich zumutbar erschöpft Rechtsschutzziel fehlt Feststellungsinteresse Sinne besseren Rechtsschutzmöglichkeit Streitstoff Prozess klären kann . konkreten Fall hat Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt Beklagte habe angekündigt Feststellungsurteil freiwillig leisten wollen . steht Rechtsstreit Meinungsverschiedenheiten Parteien endgültig bereinigen wird . Feststellungsklage ist auch Maßgaben Senatsurteils 24 . Januar XI . ausnahmsweise zulässig . 2 . abgesehen sind auch Ausführungen Berufungsgerichts Unmaßgeblichkeit Widerrufserklärung 5 . Oktober frei Rechtsfehlern . Ausgangspunkt zutreffend hat Berufungsgericht erkannt 18 . Dezember erklärte Widerruf Kläger zuletzt gestellten Antrag erster Linie bezogen haben nur dann beachtlich war Darlehensverträge Parteien schon Widerrufs 5 . Oktober umgewandelt hatten . Revisionsrechtlicher Überprüfung stand halten aber Erwägungen Berufungsgericht Widerrufserklärung 5 . Oktober Rechtswirkungen abgesprochen hat . Berufungsgericht hat übersehen Widerrufsrecht Klägern gemeinschaftlich ausgeübt werden musste Kläger Befugnis zustand Widerruf gegebenenfalls Rechtsfolgen § gesamte Darlehensverhältnis erklären Senatsurteil 11 . Oktober XI . . Veröffentlichung bestimmt . Träfe Berufungsgericht implizit zugrunde gelegte Auslegung Zurückweisungserklärung Beklagte habe lediglich Fehlen Bevollmächtigung Klägerin beanstandet war Widerruf 5 . Oktober Rücksicht Unverzüglichkeit Zurückweisung beachtlich sachliche Reichweite hin untersuchen . Zurückweisung Klägerin abgegebenen Erklärung Beklagte berührte Wirksamkeit Widerrufs Klägers . War Zurückweisungserklärung Beklagten Verweises Vorlage tatsächlich unzureichenden ; Palandt/Ellenberger 76 . Aufl . . Telefax-"Kopie " so interpretieren Beklagte weise auch Kläger erklärten Widerruf erfolgte Zurückweisung Tage Übersendung mehr unverzüglich aaO ; aaO . . Auch dann war Widerruf 5 . Oktober reichte beachtlich . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . eigene Sachentscheidung Beklagten § Abs. kann Senat fällen . Feststellungsklage ist abweisungsreif . 1 . Senat kann Revision Beklagten Feststellungsklage unzulässig abweisen . Klägern müsste zunächst Gelegenheit gegeben werden zulässigen Klageantrag überzugehen Senatsurteil 4 Juli XI . . 2 . Senat kann aber auch Unbegründetheit Feststellungsklage erkennen . Zwar ist Feststellungsinteresse § Abs. nur stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung . Feststellungsbegehren Berufungsgericht zulässig erachtet hat kann tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse Revisionsinstanz sachlichen Gründen abgewiesen werden . . zuletzt etwa Senatsurteil 4 Juli XI . . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist Klage indessen Sache abweisungsreif . Berufungsgericht hat richtig erkannt Klägern sei gemäß Abs. zunächst Recht zugekommen Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen § Abs. hier Art . § Abs. Satz Nr. § Abs. § § Abs. Satz maßgeblichen 1 . August 10 . Juni geltenden Fassung widerrufen . Ebenfalls zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen hätten Einschubs " frühestens " unzureichend deutlich Beginn Widerrufsfrist informiert vgl. Senatsurteil 12 Juli XI . . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung Anlage § hier maßgeblichen 8 . Dezember 31 . März geltenden Fassung kann Beklagte Überschrift " Finanzierte Geschäfte " Gestaltungshinweis vollständig umgesetzt hat schon berufen Senatsurteil 11 . Oktober XI . . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt konsequent Feststellungen getroffen 5 . Oktober datierte Widerruf Landgericht verneint hat Darlehensverträge bezogen verstehen war . Senat kann Ermittlung sachlichen Reichweite Widerrufserklärung 5 . Oktober Auslegung zunächst Tatrichter obliegt abhängt Wirkungen auch Vorlage Originalvollmacht beachtlichen Urteil 18 . Dezember . ; Palandt/ Ellenberger 76 . Aufl . . Widerruf 18 . Dezember noch zukommen konnten vorgreifen . Weiter kann Senat unbeschadet Revision durchgreifende Rechtsfehler Maßgabe Revisionsverfahren eröffneten Prüfungsumfangs vgl. Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 14 . März XI . aufzeigt Tatrichter überantwortete Würdigung § erheblichen Umstände selbst vornehmen . IV . Sache Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat Endentscheidung reif ist ist insoweit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung