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2469 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Satz
Fassung
:
16
.
Januar
Widerrufsbelehrung
Widerrufsfrist
erst
Eingang
Kreditnehmer
unterzeichneten
Vertragsurkunde
Bank
laufen
beginnen
soll
vermittelt
Kreditnehmer
hinreichender
Klarheit
Kenntnis
Fristbeginn
.
gibt
rechtlichen
Obersatz
Inhalts
Vermutung
Ursächlichkeit
Haustürsituation
späteren
Abschluss
Darlehensvertrages
Rücksicht
konkreten
Umstände
Einzelfalls
Zeitspanne
Wochen
Vertragsschluss
entfällt
.
Frage
arglistigen
Täuschung
potentieller
Fondsgesellschafter
Gründungsgesellschafter
geschlossenen
Immobilienfonds
Vermittler
Fondsbeteiligung
.
Urteil
24
.
März
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
abgewiesen
worden
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Zinsen
nur
Zug
Zug
Übergabe
schriftlichen
Erklärung
Beklagte
Kläger
Gesellschaftsanteil
Fonds
Nr.
Immobilienabtreten
erfolgt
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
Beklagte
Rückzahlung
Darlehen
geleisteten
Zinszahlungen
Rückabtretung
Ansprüchen
Lebensversicherungsverträgen
Herausgabe
Versicherungsscheine
Anspruch
begehren
Feststellung
Beklagten
weiteren
Rechte
Darlehensvertrag
zustehen
.
Kläger
traten
notariell
beurkundeter
Eintrittserklärung
30
Juli
Immobilien-Fonds
nachfolgend
:
Fonds
Gesellschafter
Einlage
Höhe
DM
.
Gründungsgesellschafter
Initiatoren
Fonds
waren
gegründete
W.
mbH
nachfolgend
:
Wohnungsbaugesellschaft
Alleingeschäftsführer
war
.
Fi-
nanzierung
Beteiligung
schlossen
Kläger
Rechtsvorgängerin
Beklagten
nachfolgend
:
Beklagte
29
.
Juli/4
.
September
Darlehenssumme
DM
.
Vertrag
sah
1
.
Dezember
festgeschriebenen
Nominalzins
%
jährlich
lediglich
monatliche
Zinszahlungen
Kläger
.
Tilgung
sollte
erst
1
.
Dezember
erfolgen
.
Zweck
schlossen
Kläger
gleichzeitig
Lebensversicherungsverträge
traten
diesbezüglichen
Ansprüche
Beklagte
.
Ferner
unterzeichneten
Beklagten
verfasste
Widerrufserklärung
folgenden
Inhalt
hat
:
"
Lauf
Frist
beginnt
erst
Belehrung
ausgehändigt
worden
ist
jedoch
unterschriebene
Ausfertigung
Darlehensvertrages
zugegangen
ist
.
Falle
Widerrufs
kommen
auch
Darlehen
finanzierenden
verbundenen
Geschäfte
hier
:
Erwerb
wirksam
.
"
vorliegenden
Rechtsstreit
haben
Kläger
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrages
gerichteten
Willenserklärung
berufen
.
Zusammenhang
haben
behauptet
Zeuge
W.
Beklagte
tätigen
Vermittlungsgesellschaft
habe
mehr
bekannten
Zeitpunkt
2
Juli
Wohnung
aufgesucht
Angelegenheiten
bezüglich
Versicherung
klären
.
Anlässlich
Gesprächs
habe
streitgegenständliche
Beteiligung
.
habe
groben
Zügen
vorgestellt
zunächst
habe
ermittelt
werden
sollen
Höhe
Beteiligung
Betracht
komme
.
23
Juli
sei
vorheriger
telefonischer
Ankündigung
neut
Wohnung
erschienen
habe
mitgeteilt
Einkommens
Erwerb
Anteilen
möglich
sei
Finanzierungsaufwand
insgesamt
DM
belaufe
.
Erstmals
Termin
sei
Anlage
erläutert
Beitrittsantrag
Selbstauskunft
Unterschrift
vorgelegt
erklärt
worden
notarielle
Beurkundung
Beitrittsangebotes
erforderlich
sei
Terminierung
sei
Vermittler
veranlassen
werde
.
29
Juli
erneut
Wohnung
gekommen
habe
Beklagten
vorbereiteten
Darlehensvertrag
Unterschrift
vorgelegt
.
Weiter
haben
Kläger
Beweisantritt
so
Bezug
Urkunden
Strafverfahren
rechtskräftiges
Urteil
Landgerichts
Betruges
Nachteil
Anleger
hier
Rede
stehenden
Fonds
Haftstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
ist
14
November
eingetretene
Zahlungsunfähigkeit
W.
Mietgarantin
wahrheitswidrig
informiert
hatte
vorgetragen
:
seien
unrichtige
Angaben
Fondsprospekt
Höhe
sogenannten
weichen
Kosten
tatsächlich
Vertriebsgesellschaft
gezahlte
Provision
drohende
Insolvenz
Mietgarantin
Sicherheit
erzielenden
Rendite
arglistig
getäuscht
worden
.
arglistige
Täuschung
müsse
Beklagte
finanzierende
Bank
zurechnen
lassen
.
habe
positive
Kenntnis
Täuschung
Höhe
Provision
gehabt
.
liege
verbundenes
Geschäft
so
Beklagte
auch
Grunde
täuschende
Angaben
hafte
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Zahlung
überzahlter
Zinsen
Neuberechnung
Teilzahlungsraten
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
Fassung
27
.
April
fehlender
Gesamtbetragsangabe
Darlehensvertrag
hingenommen
hat
hat
Berufungsgericht
Verurteilung
Zahlung
Höhe
Zinsen
nur
Zug
Zug
Übergabe
schriftlichen
Erklärung
Beklagte
Kläger
Gesellschaftsanteil
Immobilien-Fonds
Nr.
ausgesprochen
Übrigen
Klage
abgewiesen
.
abtreten
Senat
zugelassenen
Revision
begehren
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Nachteil
Kläger
ergangen
ist
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
erheblich
ausgeführt
:
Kläger
hätten
Darlehensvertrag
Haustürwiderrufsgesetz
Vorschriften
HWiG
nachfolgend
immer
Fassung
16
.
Januar
wirksam
widerrufen
.
Widerruf
Darlehensvertrages
Haustürwiderrufsgesetz
sei
allerdings
verfristet
.
wirksame
Belehrung
Haustürwiderrufsgesetz
sei
erfolgt
.
Belehrung
29
Juli
enthalte
§
Abs.
Satz
insoweit
unzulässige
Zusätze
Beginn
Widerrufsfrist
beträfen
sachlich
unzutreffend
seien
.
Klägern
vorgetragene
Sachverhalt
trage
jedoch
Behauptung
seien
Haustürsituation
Abschluss
Darlehensvertrages
bestimmt
worden
.
Indizwirkung
Kausalität
Haustürsituation
entfalle
bloßen
Zeitablauf
Hinzutreten
besonderer
Umstände
regelmäßig
Abstand
Haustürsituation
Vertragsabschluss
Wochen
.
Vorliegend
lägen
ersten
Hausbesuch
2
Juli
Unterzeichnung
Darlehensvertrages
29
Juli
zumindest
Wochen
.
könne
Überraschungseffekt
Abschluss
Darlehensvertrages
mehr
ausgegangen
werden
.
Zwar
hätten
Kläger
auch
noch
Ablauf
Wochen
Möglichkeit
gleichwohl
bestehende
Kausalität
nachzuweisen
.
hätten
jedoch
Anhalten
Überrumpelungssituation
erheblichen
Zeitablaufs
näheren
Ausführungen
gemacht
.
Kläger
hätten
auch
Schadensersatzanspruch
Beklagte
.
Klageschrift
ausgeführt
hätten
stünden
Schadensersatzansprüche
Fondsinitiatoren
fehlerhafter
Angaben
Prospekt
Höhe
Mieteinnahmen
sogenannte
weiche
Kosten
Innenprovision
getäuscht
hätten
könnten
Kläger
Ansprüche
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beklagten
Kreditgeberin
entgegenhalten
.
Ansprüche
arglistiger
Täuschung
Vermittlers
machten
Kläger
geltend
.
geltend
gemacht
hätten
Beklagte
habe
bereits
Zeitpunkt
Fondserwerbs
Juli
Kenntnis
haben
müssen
wirtschaftliche
Situation
Mietgaranten
verschlechtere
Zahlungsunfähigkeit
abzeichne
erhöben
Schadensersatzansprüche
Beklagte
Verletzung
eigenen
Beratungspflichten
.
Beklagte
habe
aber
ausdrücklich
Darlehensvertrag
Ausdruck
gebracht
Betreuungsfunktion
nehmer
wahrnehme
.
Kläger
hätten
auch
Anspruch
Beklagte
Aspekt
Wissensvorsprungs
Vermögenslosigkeit
Mietgarantin
.
Vortrag
habe
Beklagte
substantiiert
bestritten
Kläger
hätten
weiteren
Vortrag
führen
Beweis
benennen
können
.
II
.
Ausführungen
halten
wesentlichen
Punkten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Kläger
Rückabwicklung
Darlehensvertrages
§
verneint
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrages
gerichteten
Willenserklärung
Kläger
jedenfalls
konkludent
Klageschrift
2
.
Februar
erfolgt
ist
verfristet
ist
Widerrufsfrist
ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung
laufen
begonnen
hatte
.
Widerrufsrecht
§
Abs.
bezweckte
Schutz
Verbrauchers
erfordert
umfassende
unmissverständliche
Verbraucher
eindeutige
Belehrung
§
Abs.
Satz
.
Verbraucher
soll
nur
Widerrufsrecht
Kenntnis
erlangen
auch
Lage
versetzt
werden
sein
-9-
Widerrufsrecht
auszuüben
.
ist
auch
Beginn
Widerrufsfrist
eindeutig
informieren
Senatsurteil
13
.
Januar
.
m.w
.
.
Maßstäben
ist
Klägern
erteilte
Widerrufsbelehrung
unwirksam
.
verständige
Kunde
Sichtweise
Auslegung
Belehrung
ankommt
vgl.
Senatsurteil
13
.
Januar
XI
ZR
.
kann
Beginn
Widerrufsfrist
Belehrung
ermitteln
.
Belehrung
beginnt
Frist
§
Abs.
Satz
Aushändigung
Belehrung
erst
dann
unterschriebene
Ausfertigung
Darlehensvertrages
Beklagten
zugegangen
ist
.
Fall
ist
entzieht
Kenntnis
Darlehensnehmers
interne
Abläufe
Kreditgeberin
informiert
ist
.
Widerrufsbelehrung
bereits
Grunde
unwirksam
ist
kommt
mehr
Annahme
Darlehensangebots
Beklagten
4
.
September
maßgeblichen
Umständen
konkreten
Falles
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
noch
rechtzeitig
Sinne
§
Abs.
war
vgl.
Senatsurteile
18
.
Dezember
XI
.
.
13
.
Januar
XI
ZR
.
m.w
.
.
mehrfacher
Hinsicht
rechtsfehlerhaft
sind
jedoch
Ausführungen
Berufungsgerichts
Kausalität
Haustürsituation
Abschluss
Darlehensvertrages
verneint
hat
.
Widerrufsrecht
Sinne
§
Abs.
Nr.
setzt
Kunde
mündliche
Verhandlungen
Bereich
Privatwohnung
späteren
Vertragserklärung
bestimmt
worden
ist
.
genügt
Haustürsituation
Vertragsanbahnung
späteren
Vertragsschluss
ursächlich
ist
.
enger
zeitlicher
Zusammenhang
mündlichen
Verhandlung
§
Abs.
Vertragserklärung
ist
gefordert
indiziert
aber
Ursächlichkeit
Haustürsituation
späteren
Vertragsschluss
.
Indizwirkung
Kausalität
nimmt
allerdings
zunehmendem
zeitlichen
Abstand
kann
gewissen
Zeit
ganz
entfallen
392
;
Senatsurteile
9
.
Mai
XI
.
18
November
XI
.
m.w
.
.
Darlehensnehmer
auch
größeren
zeitlichen
Abstand
mündlichen
Verhandlung
Vertragsschluss
Verstoß
§
Lage
befindet
Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigt
ist
m.w
.
ist
Frage
Würdigung
Einzelfalls
.
.
u.a.
Senatsurteile
13
.
Juni
XI
.
18
November
XI
.
m.w
.
.
Zeitraum
erforderlich
ist
Bedeutung
möglicherweise
auch
anderen
Umständen
Rahmen
Kausalitätsprüfung
zukommt
ist
Sache
tatrichterlichen
Würdigung
Revisionsinstanz
grundsätzlich
nur
beschränkt
überprüft
werden
kann
Senatsurteile
9
.
Mai
XI
.
10
Juli
XI
.
18
.
Dezember
XI
.
18
November
XI
.
m.w
.
.
Gemessen
Grundsätzen
sind
Ausführungen
rechtsfehlerhaft
Würdigung
konkreten
Einzelfallumstände
unterlassen
wesentlichen
Sachverhalt
Acht
gelassen
hat
.
Berufungsgericht
ist
falschen
Obersatz
ausgegangen
Abstand
Wochen
ersten
Hausbesuch
Abschluss
Darlehensvertrages
könne
Hinzutreten
weiterer
Umstände
mehr
Indizwirkung
Kausalität
Haustürsituation
ausgegangen
werden
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
erkennende
Senat
Rechtssatz
Indizwirkung
Kausalität
Abstand
Wochen
Hausbesuch
Vertragsschluss
weitere
Umstände
generell
entfällt
aufgestellt
.
hat
lediglich
Berufungsurteile
Abstand
Wochen
weiter
hinzutretenden
konkreten
Umständen
Einzelfallwürdigung
Kausalität
verneint
worden
ist
rechtlich
beanstandet
so
beispielsweise
Haustürsituation
Abschluss
Darlehensvertrages
notarielle
Beurkundung
Treuhandangebotes
erfolgt
ist
vgl.
Senatsurteil
13
.
Juni
XI
.
.
Konkrete
Umstände
sprechen
Indizwirkung
Ursächlichkeit
Haustürsituation
späteren
Vertragsschluss
entfällt
hat
Berufungsgericht
hier
festgestellt
.
notarielle
Beglaubigung
Fondsbeitritts
kann
insoweit
abgestellt
werden
Unterzeichnung
Darlehensvertrages
Kläger
erfolgte
.
Ebenfalls
rechtsfehlerhaft
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
hätten
konkreten
Umstände
Fortbestehen
Haustürsituation
Zeitablaufs
erstem
Hausbesuch
Unterschrift
Darlehensvertrages
vorgetragen
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Verbraucher
Wegfall
Indizwirkung
unbenommen
ist
Nachweis
gleichwohl
bestehenden
Kausalität
führen
Senatsurteile
18
November
XI
.
22
;
jeweils
m.w
.
.
Kläger
haben
aber
Ausführungen
Berufungsgerichts
Schriftsatz
19
.
September
substantiiert
Beweisantritt
vorgetragen
ersten
Hausbesuch
Beteiligung
lediglich
grob
vorgestellt
worden
sei
zunächst
Berechnung
Leistungsfähigkeit
habe
erfolgen
sollen
.
konkrete
Beteiligung
aufzubringenden
Finanzierungsbetrages
Höhe
DM
habe
Vermittler
erst
zweiten
Hausbesuch
23
Juli
vorgestellt
.
Unterschrieben
worden
sei
Darlehensvertrag
sodann
erst
dritten
Hausbesuch
29
Juli
.
Vortrag
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revisionsinstanz
Kläger
richtig
unterstellen
ist
war
Ansprache
2
Juli
noch
sehr
vage
Verhandlung
fand
noch
gar
.
sind
bereits
2
Juli
mündliche
Verhandlungen
Wohnung
Fondsbeitritt
Abschluss
Finanzierungskredits
Sinne
§
Abs.
bestimmt
worden
.
Erst
zweiten
Hausbesuch
23
Juli
fanden
konkrete
Verhandlungen
Bezug
bestimmte
Beteiligung
bestimmten
Finanzierungsbedarf
schließlich
Unterzeichnung
Beitrittsantrages
Selbstauskunft
führten
.
Umständen
kann
Indizwirkung
Kausalität
entscheidenden
Hausbesuch
23
Juli
Unterzeichnung
Darlehensvertrags
29
Juli
Feststellungen
Berufungsgerichts
konkreten
kausalitätsunterbrechenden
Umständen
verneint
werden
Terminen
lediglich
Tage
lagen
.
2
.
mehrfacher
Hinsicht
rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
auch
Schadensersatzanspruch
Kläger
Beklagte
Verschulden
Vertragsverhandlungen
verneint
.
Bereits
Ansatz
ist
Berufungsgericht
unzutreffend
ausgegangen
Kläger
hätten
substantiierten
Vortrag
aufklärungspflichtige
Umstände
gehalten
.
Kläger
haben
Schriftsatz
19
.
September
Schriftsatz
14
.
März
substantiiert
Beweisantritt
vorgetragen
fehlerhafte
Angaben
Fondsprospekt
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Werthaltigkeit
Mietgarantie
weichen
Kosten
tatsächliche
Höhe
gezahlten
Provision
arglistig
getäuscht
worden
sind
.
Ermittlungsakte
menden
Unterlagen
Kläger
Akten
gereicht
haben
drohte
spätestens
Juni
Zahlungsunfähigkeit
Mietgarantin
ganz
konkret
Minderung
Klägern
noch
Juli
versprochenen
Ausschüttung
Höhe
DM
Monat
Anteil
.
Bericht
Konkursverwalters
Dr.
zember
brach
Umsatz
W.
16
.
bereits
erheblich
.
Gleichzeitig
erhöhte
verschiedenen
Fonds
übernommene
Risiko
W.
Mietgarantin
zahlen
müssen
heblich
Vermietungen
oftmals
nur
noch
erreicht
werden
konnten
Preisnachlässe
bis
zu
%
Durchschnitt
%
gewährt
wurden
.
Leerständen
erheblich
geringeren
Einnahmen
tatsächlich
vermieteten
Flächen
summierten
Garantieverpflichtungen
Millionenbeträge
.
Feststellungen
Strafurteil
bestand
bereits
Ende
Mai
Rechnungsstau
Monat
April
Höhe
Millionen
DM
Millionen
DM
bereits
mehrfach
angemahnt
worden
waren
.
schlechten
Ertragslage
drohte
W.
spätestens
Mitte/Ende
Juni
Zahlungsunfähigkeit
.
Vortrag
wiederum
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revisionsinstanz
Kläger
richtig
unterstellen
ist
sind
Anleger
Sicherheit
Fondsprospekt
versprochenen
Mieteinnahmen
erzielbare
Rendite
arglistig
getäuscht
worden
.
Auch
Prospekt
Hinweis
enthalten
ist
Garantiezahlungen
Bonität
Mietgarantin
abhängen
so
mussten
Kläger
aufgeklärt
werden
Insolvenz
Mietgarantin
nur
theoretisch
denkbare
Möglichkeit
war
bereits
ganz
konkret
bevorstand
.
kommt
vorgelegten
Unterlagen
tuation
Jahr
so
schlecht
war
nachhaltige
Erzielung
prospektierten
Mieteinnahmen
Ausfall
Mietgarantin
erwarten
war
;
Zeitpunkt
Beitritts
Kläger
stand
bereits
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Anleger
Fondsprospekt
aber
Nachhaltigkeit
erzielbaren
Mieten
Werthaltigkeit
Mietgarantie
zutreffend
aufzuklären
Urteil
1
.
März
.
hier
zugrunde
legenden
Vortrag
Kläger
Unterlagen
Ermittlungsakte
legt
Zeugenbeweis
gestellt
haben
wurden
Gesamtaufwand
enthaltenen
sogenannten
weichen
Kosten
arglistig
getäuscht
.
einschließlich
-Fonds
Fondsprospekt
verwendeten
Zahlungsanweisung
wurden
Gesamtaufwand
DM
Bürgschaftsgebühr
Höhe
DM
Unterlagenbeschaffungsgebühr
Höhe
DM
Kosten
Mietgarantie
Höhe
DM
insgesamt
DM
offen
ausgewiesen
.
W.
-Fonds
wurden
Kosten
gleich
bleibenden
Gesamtaufwand
mehr
offen
ausgewiesen
Posten
Grunderwerb
zugeschlagen
DM
DM
erhöhte
Vortrag
Kläger
weiche
Kosten
Erwerb
Immobilie
anfallenden
Aufwandes
handelte
.
Zahlen
entsprechen
geringfügige
Glättung
Gesamtaufwandes
DM
auch
streitgegenständlichen
Fonds
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
aber
Prospekt
Anteile
geschlossenen
Immobilienfonds
vertrieben
werden
sogenannten
weichen
Kosten
zutreffend
klar
auszuweisen
potentielle
Anleger
erkennen
kann
Umfang
eingezahlten
Einlagemittel
Anlageobjekt
fließen
Aufwendungen
Herstellungskosten
verwendet
werden
Rentabilität
Anlage
gemindert
wird
vgl.
Urteile
1
.
März
6
.
Februar
.
haben
Kläger
Vorlage
tokolls
9
Juli
Vernehmung
Zeugen
Verfahren
Landgerichts
polizeilichen
Vernehmungsprotokolle
Vernehmung
Zeugen
4
.
April
Zeugin
15
.
April
Aktennotiz
strafrechtlich
Verurteilten
S.
26
November
Zahlungsanweisungen
Prospekten
W.
-Fonds
substantiiert
dargelegt
gleich
bleibendem
Gesamtaufwand
Anleger
Mitte
zahlende
einheitliche
Vertriebsprovision
Höhe
DM
Ende
Provisionen
Höhe
DM
DM
aufgespalten
weiterhin
voller
Höhe
Vertriebsgesellschaft
gezahlt
wurde
.
DM
wurden
Vertriebskosten
Prospekt
angegeben
;
DM
wurden
Kosten
Grunderwerb
aufgeschlagen
DM
DM
erhöhten
.
System
auch
streitgegenständlichen
Fonds
ziert
wurde
sind
Kläger
mithin
Höhe
tatsächlich
gezahlten
Vertriebsprovisionen
arglistig
getäuscht
worden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
Angaben
Fondsprospekt
Vertriebsprovisionen
zutreffend
sein
.
Enthält
Prospekt
konkrete
Angaben
Provisionen
bestimmte
Zwecke
anfallen
muss
Anleger
rechnen
Lasten
Einlagen
weitere
Provisionen
Zwecke
gezahlt
werden
Werthaltigkeit
Fondsanteils
geringer
ist
prospektierten
Angaben
entnehmen
ist
vgl.
f.
Urteile
22
.
März
.
f.
;
10
Juli
XI
.
6
November
.
.
Ansicht
Berufungsgerichts
können
Kläger
Beklagten
entgegenhalten
Gründungsgesellschaftern
Initiatoren
Fonds
arglistig
täuscht
worden
sind
.
Ausgangspunkt
zutreffend
ist
allerdings
Ansicht
Berufungsgerichts
allein
Gesichtspunkt
verbundenen
Geschäfts
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
Fassung
17
.
Dezember
Vorliegen
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Revisionserwiderung
angegriffen
festgestellt
hat
vgl.
auch
Senatsurteile
.
15
;
21
November
XI
.
;
5
.
Juni
XI
.
15
;
18
.
Dezember
XI
.
.
1
Juli
XI
.
Beklagte
Hinzutreten
weiterer
zurechenbarer
Umstände
Ansprüche
Kläger
Fondsinitiatoren
Gründungsgesellschafter
sonstige
Prospektverantwortliche
arglistigen
Täuschung
falsche
Angaben
Vertriebsprospekt
einzustehen
hat
.
Rechtsprechung
Senats
.
Urteil
21
November
XI
.
m.w
.
kann
Anleger
Ansprüchen
Fondsinitiatoren
Vertragspartei
finanzierten
Geschäfts
sind
§
VerbrKrG
berufen
insofern
erforderlichen
Finanzierungszusammenhang
fehlt
.
Revision
beanstandet
aber
Recht
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
eigenen
Aufklärungsverschulden
geprüft
hat
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
ist
kreditgebende
Bank
steuersparenden
Erwerbermodellen
Immobilienfondsanteilen
Risikoaufklärung
finanzierte
Geschäft
dann
verpflichtet
Bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
Darlehensnehmer
hat
auch
erkennen
kann
.
Wissensvorsprung
liegt
Bank
positive
Kenntnis
hat
Kreditnehmer
Geschäftspartner
Fondsprospekt
finanzierte
Geschäft
arglistig
getäuscht
wurde
.
.
u.a.
Senatsurteile
18
.
Januar
XI
;
17
.
Oktober
XI
.
;
24
.
April
XI
.
10
Juli
XI
.
.
So
liegt
Fall
Klägern
vorgelegten
Protokoll
Vernehmung
Zeugen
9
Juli
Verfahren
gericht
auch
hier
.
Angaben
Zeugen
war
beteiligten
Banken
bekannt
Vertriebsprovision
%
gezahlt
worden
ist
.
Ferner
wird
neueren
Rechtsprechung
Senats
Fällen
institutionalisierten
Zusammenwirkens
Fondsinitiatoren
Gründungsgesellschaftern
finanzierender
Bank
widerleglich
vermutet
Bank
arglistigen
Täuschung
Fondsinitiatoren
hat
evident
grob
falsche
Angaben
Prospekt
enthalten
sind
Senatsurteile
.
.
;
21
November
XI
.
10
Juli
XI
.
m.w
.
.
Revisionsinstanz
wiederum
zugrunde
legenden
Klägervortrag
ist
hier
institutionalisierten
Zusammenwirken
auszugehen
.
Kläger
haben
Zeugnis
Fondsinitiators
Geschäftsführers
W.
berufen
Rahmenvertrages
W.
-Fonds
Konkursberichts
Konkursverwalters
Dr.
16
.
Dezember
enge
planmäßige
Zusammenarbeit
Beklagten
W.
behauptet
.
lein
Rahmenvertrag
so
ähnlich
auch
streitgegenständlichen
Fonds
Geltung
hatte
ist
ausreichend
institutionalisiertes
Zusammenwirken
W.
Beklagten
belegen
.
so
genügt
planmäßig
übernommene
Finanzierung
Vielzahl
Anlegern
Kreditwunsch
Beklagte
herangetreten
sind
hier
Klägern
Vertrieb
Fondsunterlagen
auch
Finanzierungsunterlagen
vorgelegt
wurden
vgl.
ebenfalls
W.
-Fonds
Senatsurteil
10
Juli
XI
.
.
Ebenfalls
rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
angenommen
Klägern
arglistige
Täuschung
Vermittler
geltend
gemacht
werde
.
Zwar
haben
Kläger
unrichtige
Angaben
Prospekt
bezogen
;
hierin
liegt
aber
erkennbar
zugleich
Vortrag
Vermittler
Verwendung
Prospektes
geworben
hat
wesentlichen
Angaben
falsch
Prospekt
dargestellt
sind
Unrichtigkeit
kannte
auch
getäuscht
worden
sind
.
Täuschung
kommt
Klägervortrag
Bezug
Höhe
Provision
Betracht
.
W.
eingeschaltete
Vermittlungsgesellschaft
hatte
positive
Kenntnis
Prospekt
ausgewiesenen
Provisionsangaben
unrichtig
waren
selbst
höhere
ausgewiesene
Provision
erhalten
hat
.
Gleiches
gilt
Vermittler
persönlich
ausgewiesenen
DM
bezogen
hat
vgl.
Urteil
22
.
März
.
8)
.
Klägervortrag
ist
auch
Vertriebsgesellschaft
Mitarbeiter
Kontext
verbundenen
Geschäfts
begangenen
arglistigen
Täuschung
Schadensersatzanspruch
Beklagten
gegeben
vgl.
Senatsurteile
.
f.
5
.
Juni
XI
.
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
erneuter
Verhandlung
Entscheidung
Ergebnis
kommen
sollte
lediglich
ausgesprochenen
Beklagten
angegriffenen
Verurteilung
Rückzahlung
überzahlter
Zinsen
verbleibt
wird
beachten
haben
insofern
Zug
Zug
Verurteilung
angegriffenen
Urteil
ausgesprochen
Betracht
kommt
Beklagten
Rückzahlung
überzahlter
Zinsen
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
§
Zurückbehaltungsrecht
Bezug
Fondsanteile
Kläger
zusteht
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
30.06.2006