NAMEN Verkündet : 24 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. ; § Abs. Satz Fassung : 16 . Januar Widerrufsbelehrung Widerrufsfrist erst Eingang Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde Bank laufen beginnen soll vermittelt Kreditnehmer hinreichender Klarheit Kenntnis Fristbeginn . gibt rechtlichen Obersatz Inhalts Vermutung Ursächlichkeit Haustürsituation späteren Abschluss Darlehensvertrages Rücksicht konkreten Umstände Einzelfalls Zeitspanne Wochen Vertragsschluss entfällt . Frage arglistigen Täuschung potentieller Fondsgesellschafter Gründungsgesellschafter geschlossenen Immobilienfonds Vermittler Fondsbeteiligung . Urteil 24 . März XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 24 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage abgewiesen worden Verurteilung Beklagten Zahlung € Zinsen nur Zug Zug Übergabe schriftlichen Erklärung Beklagte Kläger Gesellschaftsanteil Fonds Nr. Immobilienabtreten erfolgt ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nehmen Beklagte Rückzahlung Darlehen geleisteten Zinszahlungen Rückabtretung Ansprüchen Lebensversicherungsverträgen Herausgabe Versicherungsscheine Anspruch begehren Feststellung Beklagten weiteren Rechte Darlehensvertrag zustehen . Kläger traten notariell beurkundeter Eintrittserklärung 30 Juli Immobilien-Fonds nachfolgend : Fonds Gesellschafter Einlage Höhe DM . Gründungsgesellschafter Initiatoren Fonds waren gegründete W. mbH nachfolgend : Wohnungsbaugesellschaft Alleingeschäftsführer war . Fi- nanzierung Beteiligung schlossen Kläger Rechtsvorgängerin Beklagten nachfolgend : Beklagte 29 . Juli/4 . September Darlehenssumme DM . Vertrag sah 1 . Dezember festgeschriebenen Nominalzins % jährlich lediglich monatliche Zinszahlungen Kläger . Tilgung sollte erst 1 . Dezember erfolgen . Zweck schlossen Kläger gleichzeitig Lebensversicherungsverträge traten diesbezüglichen Ansprüche Beklagte . Ferner unterzeichneten Beklagten verfasste Widerrufserklärung folgenden Inhalt hat : " Lauf Frist beginnt erst Belehrung ausgehändigt worden ist jedoch unterschriebene Ausfertigung Darlehensvertrages zugegangen ist . Falle Widerrufs kommen auch Darlehen finanzierenden verbundenen Geschäfte hier : Erwerb wirksam . " vorliegenden Rechtsstreit haben Kläger Widerruf Abschluss Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung berufen . Zusammenhang haben behauptet Zeuge W. Beklagte tätigen Vermittlungsgesellschaft habe mehr bekannten Zeitpunkt 2 Juli Wohnung aufgesucht Angelegenheiten bezüglich Versicherung klären . Anlässlich Gesprächs habe streitgegenständliche Beteiligung . habe groben Zügen vorgestellt zunächst habe ermittelt werden sollen Höhe Beteiligung Betracht komme . 23 Juli sei vorheriger telefonischer Ankündigung neut Wohnung erschienen habe mitgeteilt Einkommens Erwerb Anteilen möglich sei Finanzierungsaufwand insgesamt DM belaufe . Erstmals Termin sei Anlage erläutert Beitrittsantrag Selbstauskunft Unterschrift vorgelegt erklärt worden notarielle Beurkundung Beitrittsangebotes erforderlich sei Terminierung sei Vermittler veranlassen werde . 29 Juli erneut Wohnung gekommen habe Beklagten vorbereiteten Darlehensvertrag Unterschrift vorgelegt . Weiter haben Kläger Beweisantritt so Bezug Urkunden Strafverfahren rechtskräftiges Urteil Landgerichts Betruges Nachteil Anleger hier Rede stehenden Fonds Haftstrafe Jahren Monaten verurteilt worden ist 14 November eingetretene Zahlungsunfähigkeit W. Mietgarantin wahrheitswidrig informiert hatte vorgetragen : seien unrichtige Angaben Fondsprospekt Höhe sogenannten weichen Kosten tatsächlich Vertriebsgesellschaft gezahlte Provision drohende Insolvenz Mietgarantin Sicherheit erzielenden Rendite arglistig getäuscht worden . arglistige Täuschung müsse Beklagte finanzierende Bank zurechnen lassen . habe positive Kenntnis Täuschung Höhe Provision gehabt . liege verbundenes Geschäft so Beklagte auch Grunde täuschende Angaben hafte . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . Berufung Beklagten Verurteilung Zahlung € überzahlter Zinsen Neuberechnung Teilzahlungsraten § Abs. Satz VerbrKrG Fassung 27 . April fehlender Gesamtbetragsangabe Darlehensvertrag hingenommen hat hat Berufungsgericht Verurteilung Zahlung Höhe € Zinsen nur Zug Zug Übergabe schriftlichen Erklärung Beklagte Kläger Gesellschaftsanteil Immobilien-Fonds Nr. ausgesprochen Übrigen Klage abgewiesen . abtreten Senat zugelassenen Revision begehren Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Nachteil Kläger ergangen ist Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren erheblich ausgeführt : Kläger hätten Darlehensvertrag Haustürwiderrufsgesetz Vorschriften HWiG nachfolgend immer Fassung 16 . Januar wirksam widerrufen . Widerruf Darlehensvertrages Haustürwiderrufsgesetz sei allerdings verfristet . wirksame Belehrung Haustürwiderrufsgesetz sei erfolgt . Belehrung 29 Juli enthalte § Abs. Satz insoweit unzulässige Zusätze Beginn Widerrufsfrist beträfen sachlich unzutreffend seien . Klägern vorgetragene Sachverhalt trage jedoch Behauptung seien Haustürsituation Abschluss Darlehensvertrages bestimmt worden . Indizwirkung Kausalität Haustürsituation entfalle bloßen Zeitablauf Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig Abstand Haustürsituation Vertragsabschluss Wochen . Vorliegend lägen ersten Hausbesuch 2 Juli Unterzeichnung Darlehensvertrages 29 Juli zumindest Wochen . könne Überraschungseffekt Abschluss Darlehensvertrages mehr ausgegangen werden . Zwar hätten Kläger auch noch Ablauf Wochen Möglichkeit gleichwohl bestehende Kausalität nachzuweisen . hätten jedoch Anhalten Überrumpelungssituation erheblichen Zeitablaufs näheren Ausführungen gemacht . Kläger hätten auch Schadensersatzanspruch Beklagte . Klageschrift ausgeführt hätten stünden Schadensersatzansprüche Fondsinitiatoren fehlerhafter Angaben Prospekt Höhe Mieteinnahmen sogenannte weiche Kosten Innenprovision getäuscht hätten könnten Kläger Ansprüche Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beklagten Kreditgeberin entgegenhalten . Ansprüche arglistiger Täuschung Vermittlers machten Kläger geltend . geltend gemacht hätten Beklagte habe bereits Zeitpunkt Fondserwerbs Juli Kenntnis haben müssen wirtschaftliche Situation Mietgaranten verschlechtere Zahlungsunfähigkeit abzeichne erhöben Schadensersatzansprüche Beklagte Verletzung eigenen Beratungspflichten . Beklagte habe aber ausdrücklich Darlehensvertrag Ausdruck gebracht Betreuungsfunktion nehmer wahrnehme . Kläger hätten auch Anspruch Beklagte Aspekt Wissensvorsprungs Vermögenslosigkeit Mietgarantin . Vortrag habe Beklagte substantiiert bestritten Kläger hätten weiteren Vortrag führen Beweis benennen können . II . Ausführungen halten wesentlichen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Anspruch Kläger Rückabwicklung Darlehensvertrages § verneint . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts Widerruf Abschluss Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung Kläger jedenfalls konkludent Klageschrift 2 . Februar erfolgt ist verfristet ist Widerrufsfrist ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung laufen begonnen hatte . Widerrufsrecht § Abs. bezweckte Schutz Verbrauchers erfordert umfassende unmissverständliche Verbraucher eindeutige Belehrung § Abs. Satz . Verbraucher soll nur Widerrufsrecht Kenntnis erlangen auch Lage versetzt werden sein -9- Widerrufsrecht auszuüben . ist auch Beginn Widerrufsfrist eindeutig informieren Senatsurteil 13 . Januar . m.w . . Maßstäben ist Klägern erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam . verständige Kunde Sichtweise Auslegung Belehrung ankommt vgl. Senatsurteil 13 . Januar XI ZR . kann Beginn Widerrufsfrist Belehrung ermitteln . Belehrung beginnt Frist § Abs. Satz Aushändigung Belehrung erst dann unterschriebene Ausfertigung Darlehensvertrages Beklagten zugegangen ist . Fall ist entzieht Kenntnis Darlehensnehmers interne Abläufe Kreditgeberin informiert ist . Widerrufsbelehrung bereits Grunde unwirksam ist kommt mehr Annahme Darlehensangebots Beklagten 4 . September maßgeblichen Umständen konkreten Falles Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat noch rechtzeitig Sinne § Abs. war vgl. Senatsurteile 18 . Dezember XI . . 13 . Januar XI ZR . m.w . . mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind jedoch Ausführungen Berufungsgerichts Kausalität Haustürsituation Abschluss Darlehensvertrages verneint hat . Widerrufsrecht Sinne § Abs. Nr. setzt Kunde mündliche Verhandlungen Bereich Privatwohnung späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist . genügt Haustürsituation Vertragsanbahnung späteren Vertragsschluss ursächlich ist . enger zeitlicher Zusammenhang mündlichen Verhandlung § Abs. Vertragserklärung ist gefordert indiziert aber Ursächlichkeit Haustürsituation späteren Vertragsschluss . Indizwirkung Kausalität nimmt allerdings zunehmendem zeitlichen Abstand kann gewissen Zeit ganz entfallen 392 ; Senatsurteile 9 . Mai XI . 18 November XI . m.w . . Darlehensnehmer auch größeren zeitlichen Abstand mündlichen Verhandlung Vertragsschluss Verstoß § Lage befindet Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist m.w . ist Frage Würdigung Einzelfalls . . u.a. Senatsurteile 13 . Juni XI . 18 November XI . m.w . . Zeitraum erforderlich ist Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen Rahmen Kausalitätsprüfung zukommt ist Sache tatrichterlichen Würdigung Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann Senatsurteile 9 . Mai XI . 10 Juli XI . 18 . Dezember XI . 18 November XI . m.w . . Gemessen Grundsätzen sind Ausführungen rechtsfehlerhaft Würdigung konkreten Einzelfallumstände unterlassen wesentlichen Sachverhalt Acht gelassen hat . Berufungsgericht ist falschen Obersatz ausgegangen Abstand Wochen ersten Hausbesuch Abschluss Darlehensvertrages könne Hinzutreten weiterer Umstände mehr Indizwirkung Kausalität Haustürsituation ausgegangen werden . Ansicht Berufungsgerichts hat erkennende Senat Rechtssatz Indizwirkung Kausalität Abstand Wochen Hausbesuch Vertragsschluss weitere Umstände generell entfällt aufgestellt . hat lediglich Berufungsurteile Abstand Wochen weiter hinzutretenden konkreten Umständen Einzelfallwürdigung Kausalität verneint worden ist rechtlich beanstandet so beispielsweise Haustürsituation Abschluss Darlehensvertrages notarielle Beurkundung Treuhandangebotes erfolgt ist vgl. Senatsurteil 13 . Juni XI . . Konkrete Umstände sprechen Indizwirkung Ursächlichkeit Haustürsituation späteren Vertragsschluss entfällt hat Berufungsgericht hier festgestellt . notarielle Beglaubigung Fondsbeitritts kann insoweit abgestellt werden Unterzeichnung Darlehensvertrages Kläger erfolgte . Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist Annahme Berufungsgerichts Kläger hätten konkreten Umstände Fortbestehen Haustürsituation Zeitablaufs erstem Hausbesuch Unterschrift Darlehensvertrages vorgetragen . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts Verbraucher Wegfall Indizwirkung unbenommen ist Nachweis gleichwohl bestehenden Kausalität führen Senatsurteile 18 November XI . 22 ; jeweils m.w . . Kläger haben aber Ausführungen Berufungsgerichts Schriftsatz 19 . September substantiiert Beweisantritt vorgetragen ersten Hausbesuch Beteiligung lediglich grob vorgestellt worden sei zunächst Berechnung Leistungsfähigkeit habe erfolgen sollen . konkrete Beteiligung aufzubringenden Finanzierungsbetrages Höhe DM habe Vermittler erst zweiten Hausbesuch 23 Juli vorgestellt . Unterschrieben worden sei Darlehensvertrag sodann erst dritten Hausbesuch 29 Juli . Vortrag gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Revisionsinstanz Kläger richtig unterstellen ist war Ansprache 2 Juli noch sehr vage Verhandlung fand noch gar . sind bereits 2 Juli mündliche Verhandlungen Wohnung Fondsbeitritt Abschluss Finanzierungskredits Sinne § Abs. bestimmt worden . Erst zweiten Hausbesuch 23 Juli fanden konkrete Verhandlungen Bezug bestimmte Beteiligung bestimmten Finanzierungsbedarf schließlich Unterzeichnung Beitrittsantrages Selbstauskunft führten . Umständen kann Indizwirkung Kausalität entscheidenden Hausbesuch 23 Juli Unterzeichnung Darlehensvertrags 29 Juli Feststellungen Berufungsgerichts konkreten kausalitätsunterbrechenden Umständen verneint werden Terminen lediglich Tage lagen . 2 . mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht auch Schadensersatzanspruch Kläger Beklagte Verschulden Vertragsverhandlungen verneint . Bereits Ansatz ist Berufungsgericht unzutreffend ausgegangen Kläger hätten substantiierten Vortrag aufklärungspflichtige Umstände gehalten . Kläger haben Schriftsatz 19 . September Schriftsatz 14 . März substantiiert Beweisantritt vorgetragen fehlerhafte Angaben Fondsprospekt drohende Zahlungsunfähigkeit Werthaltigkeit Mietgarantie weichen Kosten tatsächliche Höhe gezahlten Provision arglistig getäuscht worden sind . Ermittlungsakte menden Unterlagen Kläger Akten gereicht haben drohte spätestens Juni Zahlungsunfähigkeit Mietgarantin ganz konkret Minderung Klägern noch Juli versprochenen Ausschüttung Höhe DM Monat Anteil . Bericht Konkursverwalters Dr. zember brach Umsatz W. 16 . bereits erheblich . Gleichzeitig erhöhte verschiedenen Fonds übernommene Risiko W. Mietgarantin zahlen müssen heblich Vermietungen oftmals nur noch erreicht werden konnten Preisnachlässe bis zu % Durchschnitt % gewährt wurden . Leerständen erheblich geringeren Einnahmen tatsächlich vermieteten Flächen summierten Garantieverpflichtungen Millionenbeträge . Feststellungen Strafurteil bestand bereits Ende Mai Rechnungsstau Monat April Höhe Millionen DM Millionen DM bereits mehrfach angemahnt worden waren . schlechten Ertragslage drohte W. spätestens Mitte/Ende Juni Zahlungsunfähigkeit . Vortrag wiederum gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Revisionsinstanz Kläger richtig unterstellen ist sind Anleger Sicherheit Fondsprospekt versprochenen Mieteinnahmen erzielbare Rendite arglistig getäuscht worden . Auch Prospekt Hinweis enthalten ist Garantiezahlungen Bonität Mietgarantin abhängen so mussten Kläger aufgeklärt werden Insolvenz Mietgarantin nur theoretisch denkbare Möglichkeit war bereits ganz konkret bevorstand . kommt vorgelegten Unterlagen tuation Jahr so schlecht war nachhaltige Erzielung prospektierten Mieteinnahmen Ausfall Mietgarantin erwarten war ; Zeitpunkt Beitritts Kläger stand bereits . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Anleger Fondsprospekt aber Nachhaltigkeit erzielbaren Mieten Werthaltigkeit Mietgarantie zutreffend aufzuklären Urteil 1 . März . hier zugrunde legenden Vortrag Kläger Unterlagen Ermittlungsakte legt Zeugenbeweis gestellt haben wurden Gesamtaufwand enthaltenen sogenannten weichen Kosten arglistig getäuscht . einschließlich -Fonds Fondsprospekt verwendeten Zahlungsanweisung wurden Gesamtaufwand DM Bürgschaftsgebühr Höhe DM Unterlagenbeschaffungsgebühr Höhe DM Kosten Mietgarantie Höhe DM insgesamt DM offen ausgewiesen . W. -Fonds wurden Kosten gleich bleibenden Gesamtaufwand mehr offen ausgewiesen Posten Grunderwerb zugeschlagen DM DM erhöhte Vortrag Kläger weiche Kosten Erwerb Immobilie anfallenden Aufwandes handelte . Zahlen entsprechen geringfügige Glättung Gesamtaufwandes DM auch streitgegenständlichen Fonds . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind aber Prospekt Anteile geschlossenen Immobilienfonds vertrieben werden sogenannten weichen Kosten zutreffend klar auszuweisen potentielle Anleger erkennen kann Umfang eingezahlten Einlagemittel Anlageobjekt fließen Aufwendungen Herstellungskosten verwendet werden Rentabilität Anlage gemindert wird vgl. Urteile 1 . März 6 . Februar . haben Kläger Vorlage tokolls 9 Juli Vernehmung Zeugen Verfahren Landgerichts polizeilichen Vernehmungsprotokolle Vernehmung Zeugen 4 . April Zeugin 15 . April Aktennotiz strafrechtlich Verurteilten S. 26 November Zahlungsanweisungen Prospekten W. -Fonds substantiiert dargelegt gleich bleibendem Gesamtaufwand Anleger Mitte zahlende einheitliche Vertriebsprovision Höhe DM Ende Provisionen Höhe DM DM aufgespalten weiterhin voller Höhe Vertriebsgesellschaft gezahlt wurde . DM wurden Vertriebskosten Prospekt angegeben ; DM wurden Kosten Grunderwerb aufgeschlagen DM DM erhöhten . System auch streitgegenständlichen Fonds ziert wurde sind Kläger mithin Höhe tatsächlich gezahlten Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht worden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen Angaben Fondsprospekt Vertriebsprovisionen zutreffend sein . Enthält Prospekt konkrete Angaben Provisionen bestimmte Zwecke anfallen muss Anleger rechnen Lasten Einlagen weitere Provisionen Zwecke gezahlt werden Werthaltigkeit Fondsanteils geringer ist prospektierten Angaben entnehmen ist vgl. f. Urteile 22 . März . f. ; 10 Juli XI . 6 November . . Ansicht Berufungsgerichts können Kläger Beklagten entgegenhalten Gründungsgesellschaftern Initiatoren Fonds arglistig täuscht worden sind . Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings Ansicht Berufungsgerichts allein Gesichtspunkt verbundenen Geschäfts Sinne § Abs. VerbrKrG Fassung 17 . Dezember Vorliegen Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Revisionserwiderung angegriffen festgestellt hat vgl. auch Senatsurteile . 15 ; 21 November XI . ; 5 . Juni XI . 15 ; 18 . Dezember XI . . 1 Juli XI . Beklagte Hinzutreten weiterer zurechenbarer Umstände Ansprüche Kläger Fondsinitiatoren Gründungsgesellschafter sonstige Prospektverantwortliche arglistigen Täuschung falsche Angaben Vertriebsprospekt einzustehen hat . Rechtsprechung Senats . Urteil 21 November XI . m.w . kann Anleger Ansprüchen Fondsinitiatoren Vertragspartei finanzierten Geschäfts sind § VerbrKrG berufen insofern erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlt . Revision beanstandet aber Recht Berufungsgericht Haftung Beklagten eigenen Aufklärungsverschulden geprüft hat . ständiger Rechtsprechung Senats ist kreditgebende Bank steuersparenden Erwerbermodellen Immobilienfondsanteilen Risikoaufklärung finanzierte Geschäft dann verpflichtet Bezug spezielle Risiken Vorhabens konkreten Wissensvorsprung Darlehensnehmer hat auch erkennen kann . Wissensvorsprung liegt Bank positive Kenntnis hat Kreditnehmer Geschäftspartner Fondsprospekt finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde . . u.a. Senatsurteile 18 . Januar XI ; 17 . Oktober XI . ; 24 . April XI . 10 Juli XI . . So liegt Fall Klägern vorgelegten Protokoll Vernehmung Zeugen 9 Juli Verfahren gericht auch hier . Angaben Zeugen war beteiligten Banken bekannt Vertriebsprovision % gezahlt worden ist . Ferner wird neueren Rechtsprechung Senats Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens Fondsinitiatoren Gründungsgesellschaftern finanzierender Bank widerleglich vermutet Bank arglistigen Täuschung Fondsinitiatoren hat evident grob falsche Angaben Prospekt enthalten sind Senatsurteile . . ; 21 November XI . 10 Juli XI . m.w . . Revisionsinstanz wiederum zugrunde legenden Klägervortrag ist hier institutionalisierten Zusammenwirken auszugehen . Kläger haben Zeugnis Fondsinitiators Geschäftsführers W. berufen Rahmenvertrages W. -Fonds Konkursberichts Konkursverwalters Dr. 16 . Dezember enge planmäßige Zusammenarbeit Beklagten W. behauptet . lein Rahmenvertrag so ähnlich auch streitgegenständlichen Fonds Geltung hatte ist ausreichend institutionalisiertes Zusammenwirken W. Beklagten belegen . so genügt planmäßig übernommene Finanzierung Vielzahl Anlegern Kreditwunsch Beklagte herangetreten sind hier Klägern Vertrieb Fondsunterlagen auch Finanzierungsunterlagen vorgelegt wurden vgl. ebenfalls W. -Fonds Senatsurteil 10 Juli XI . . Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen Klägern arglistige Täuschung Vermittler geltend gemacht werde . Zwar haben Kläger unrichtige Angaben Prospekt bezogen ; hierin liegt aber erkennbar zugleich Vortrag Vermittler Verwendung Prospektes geworben hat wesentlichen Angaben falsch Prospekt dargestellt sind Unrichtigkeit kannte auch getäuscht worden sind . Täuschung kommt Klägervortrag Bezug Höhe Provision Betracht . W. eingeschaltete Vermittlungsgesellschaft hatte positive Kenntnis Prospekt ausgewiesenen Provisionsangaben unrichtig waren selbst höhere ausgewiesene Provision erhalten hat . Gleiches gilt Vermittler persönlich ausgewiesenen DM bezogen hat vgl. Urteil 22 . März . 8) . Klägervortrag ist auch Vertriebsgesellschaft Mitarbeiter Kontext verbundenen Geschäfts begangenen arglistigen Täuschung Schadensersatzanspruch Beklagten gegeben vgl. Senatsurteile . f. 5 . Juni XI . . . angefochtene Urteil ist aufzuheben § Abs. Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht erneuter Verhandlung Entscheidung Ergebnis kommen sollte lediglich ausgesprochenen Beklagten angegriffenen Verurteilung Rückzahlung überzahlter Zinsen verbleibt wird beachten haben insofern Zug Zug Verurteilung angegriffenen Urteil ausgesprochen Betracht kommt Beklagten Rückzahlung überzahlter Zinsen § Abs. Satz VerbrKrG § Zurückbehaltungsrecht Bezug Fondsanteile Kläger zusteht . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 30.06.2006