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1915 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Gibt
Kläger
Organ
beklagten
Genossenschaft
ist
Klageschrift
gesetzlichen
Vertreter
Genossenschaft
erkennbar
irrtümlich
fehlerhaft
wird
Klage
richtigen
gesetzlichen
Vertreter
zugestellt
ist
ordnungsgemäß
erhoben
Abgrenzung
Urteile
26
.
Juni
.
9
.
Oktober
16
.
Februar
.
.
§
Abs.
Zulässigkeit
Feststellungsklage
Verbraucher
Widerruf
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärung
Umwandlung
Verbraucherdarlehensvertrags
Rückgewährschuldverhältnis
geltend
macht
.
ECLI
:
:
§
Abs.
Satz
Fassung
23
Juli
erkennbar
Verbraucher
gerichteten
Fußnote
"
Widerrufsfrist
beträgt
gemäß
§
Abs.
Satz
Monat
Widerrufsbelehrung
erst
Vertragsschluss
Textform
Kunden
mitgeteilt
wird
werden
kann
"
Anschluss
Angabe
"
Wochen
Monat
"
macht
Verwender
Widerrufsbelehrung
hinreichend
deutlich
Voraussetzungen
Geltung
Text
alternativ
genannten
Fristlängen
abhängt
.
Urteil
14
.
März
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
März
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
Februar
wird
zurückgewiesen
Kläger
beantragt
hat
Beklagte
Zahlung
weiterer
vorgerichtlich
verauslagte
Anwaltskosten
verurteilen
.
übrigen
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Kläger
Bankkaufmann
erklärten
Widerrufs
Abschluss
Verbraucherdarlehensverträgen
gerichteten
Willenserklärungen
.
Parteien
schlossen
Jahr
Immobiliardarlehensverträge
jeweils
folgende
Vertragsdaten
gleichlautende
Widerrufsbelehrung
beigegeben
war
:
Kläger
löste
Darlehen
eigenen
Wunsch
Zahlung
Vorfälligkeitsentschädigung
Höhe
2
.
Mai
.
30
.
Oktober
widerrief
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
hinwies
habe
"
Vorfeld
rechtlichen
Rat
"
Rechtsanwalt
eingeholt
.
Landgericht
anhängig
gemachten
Klage
hat
Beklagte
"
bank
vertreten
AufsichtsratsvorH.
"
bezeichnet
.
Klage
ist
"
bank
v.d.d
.
Vorstand
"
zugestellt
dort
Prokuristen
Leiter
Bereichs
"
Sonderaufgaben
Kredit
Recht
"
weitergegeben
worden
.
Prokurist
Mitarbeiterin
zusammen
Erteilung
Prozessvollmachten
Beklagte
ermächtigt
sind
haben
Betreff
"
Neues
Mandat
:
S.
bank
"
vorinstanzlichen
zessbevollmächtigten
Beklagten
Schreiben
30
Juli
"
Übernahme
Betreff
genannten
Mandates
"
gebeten
.
vorinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
hat
Schriftsatz
31
Juli
"
Vertretung
Verteidigungsbereitschaft
Beklagten
angezeigt
.
Landgericht
hat
Angabe
Klägers
gesetzlichen
Vertreter
Beklagten
Rubrum
übernommen
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Beibehaltung
Rubrums
antragsgemäß
festgestellt
näher
bezeichneten
Darlehensverträge
"
wirksamen
Widerruf
Abwicklungsverhältnis
umgewandelt
"
worden
seien
.
hat
Beklagte
Erstattung
Vorfälligkeitsentschädigung
Höhe
Zinsen
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
Höhe
verurteilt
.
Übrigen
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
bestellte
drittinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Übernahme
Rubrums
Vorinstanzen
eingelegt
begründet
hat
erstrebt
Beklagte
Verweis
Mangel
gesetzlichen
Vertretung
Klageerhebung
erster
Linie
Abweisung
Klage
unzulässig
.
zweiter
Linie
begehrt
vollständige
Zurückweisung
Berufung
Berufungsgericht
Unrecht
Verwirkung
Widerrufsrechts
verneint
habe
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
zulässig
.
Prozessführung
dritter
Instanz
ist
gemäß
§
Abs.
GenG
gerichtlichen
Vertretung
Beklagten
berufenen
Vorstand
zuzurechnen
.
drittinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
ist
gemäß
§
wirksam
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
wiederum
Prokurist
Verein
Mitarbeiterin
Vorstand
abgeleiteten
Vertretungsmacht
Pöhlmann/
4
.
Aufl
.
.
mandatiert
hat
bestellt
worden
vgl.
Urteile
1
.
Dezember
15
.
März
.
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Feststellungsklage
sei
zulässig
.
Zwar
genieße
Leistungsklage
grundsätzlich
Vorrang
.
Bank
sei
indessen
auszugehen
rechtskräftiges
Feststellungsurteil
leisten
werde
.
Kläger
habe
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
Ende
widerrufen
können
ordnungsgemäßer
Widerrufsbelehrung
Widerrufsfrist
abgelaufen
sei
.
So
hätten
Widerrufsbelehrungen
Beklagten
Fehlvorstellung
verleitet
Widerrufsfrist
beginne
bereits
Aushändigung
Vertragserklärung
Beklagten
Rücksicht
Vertragserklärung
Klägers
.
konkreten
Situation
Vertragsschlusses
Missverständnis
ausgeräumt
gewesen
sei
komme
auch
Präsenzgeschäft
Fehlerhaftigkeit
Widerrufsbelehrung
allein
objektiven
Auslegung
entscheiden
sei
.
Beklagte
Muster
Widerrufsbelehrung
Verordnungsgebers
verwendet
habe
könne
auch
Gesetzlichkeitsfiktion
berufen
.
Widerruflichkeit
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
habe
vorzeitige
Abwicklung
geändert
.
Grundsätze
Glauben
stünden
Ausübung
Widerrufsrechts
.
Widerrufsrecht
sei
verwirkt
Umstandsmoment
erfüllt
sei
.
Kläger
habe
Darlehen
zwar
Jahre
ordnungsgemäß
bedient
dann
Jahr
eigenen
Wunsch
vorzeitig
abgelöst
.
lasse
jedoch
feststellen
Kenntnis
fortbestehenden
Widerrufsrechts
getan
habe
.
Jedenfalls
-9-
nügten
Aspekte
Vertrauen
Beklagten
begründen
Kläger
werde
Widerrufsrecht
mehr
ausüben
.
Berufliches
Sonderwissen
Klägers
vermöge
schutzwürdiges
Vertrauen
Beklagten
ebenfalls
begründen
erforderlichen
Sicherheit
habe
festgestellt
werden
können
rechtliche
Problematik
"
ewigen
"
Widerrufsrechts
Verbraucherdarlehensverträgen
Abgabe
Willenserklärungen
bekannt
gewesen
sei
.
Kläger
Widerruf
"
berechtigtes
Interesse
"
verfolge
komme
.
arglistiges
Verhalten
sei
ersichtlich
.
bestünden
ferner
hinreichend
konkreten
Anhaltspunkte
schutzwürdig
Unterbleiben
Widerrufs
vertrauende
Beklagte
tatsächlich
so
disponiert
habe
Widerruf
unzumutbare
Belastung
darstelle
.
Auch
Übrigen
liege
Ausübung
Widerrufsrechts
unzulässige
Rechtsausübung
.
Kläger
überhaupt
auch
fehlerhaft
Widerrufsrecht
belehrt
worden
sei
sei
Belang
.
Gleichfalls
unerheblich
sei
Widerruf
Kläger
wirtschaftlich
vorteilhaft
sei
Beklagte
erheblich
gesunkenen
Zinsniveaus
finanzielle
Einbußen
erleide
.
Kläger
stehe
Anspruch
Rückzahlung
geleisteten
Vorfälligkeitsentschädigung
.
Herausgabe
vermutlich
gezogener
Nutzungen
könne
indessen
nur
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
beantragt
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
verlangen
.
Schließlich
könne
Kläger
Verzugsschaden
Ersatz
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
beanspruchen
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Allerdings
ist
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
ausgegangen
Klage
sei
Gänze
zulässig
Beklagte
erhoben
worden
.
Zwar
ist
Klage
Fällen
Kläger
selbst
Organ
Gesellschaft
gehört
gesetzlichen
Vertreter
beklagten
Gesellschaft
Falle
Genossenschaft
:
§
Abs.
§
gerichtlichen
Vertretung
berufene
Organ
nur
irrtümlich
falsch
bezeichnet
hat
Urteile
9
.
Oktober
16
.
Februar
.
vermeintlichen
gesetzlichen
Vertreter
Willen
Klägers
zugestellt
worden
ist
unzulässig
Urteile
26
.
Juni
.
1
.
Dezember
16
.
Februar
aaO
.
4
;
vgl.
auch
15
.
Aufl
.
§
.
.
;
Fandrich
4
.
Aufl
.
§
.
10
;
Hopt/Roth
AktG
4
.
Aufl
.
.
;
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
.
13
;
KK-AktG/Mertens/Cahn
3
.
Aufl
.
.
13
;
MünchKommAktG/Habersack
4
.
Aufl
.
.
;
Grigoleit/
AktG
§
.
.
gilt
aber
Klageschrift
gesetzliche
Vertreter
lediglich
irrtümlich
fehlerhaft
angegeben
wird
auch
Revisionsgericht
Urteile
24
.
Januar
24
November
16
.
Dezember
Gemeinte
ermitteln
lässt
vgl.
Urteil
9
.
Oktober
;
Gehle
f.
;
auch
13
.
Aufl
.
.
3
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
37
.
Aufl
.
.
Zustellung
Klageschrift
tatsächlich
richtigen
gesetzlichen
Vertreter
bewirkt
wird
.
Fall
ist
Klage
zulässig
erhoben
entsteht
Prozessrechtsverhältnis
ordnungsgemäß
gesetzlich
vertretenen
Beklagten
.
So
verhält
hier
.
Angabe
Aufsichtsratsvorsitzenden
Beklagten
gesetzlichen
Vertreters
Klageschrift
handelte
offensichtlich
versehentliche
Falschbezeichnung
positive
Aussage
gesellschaftsrechtlichen
Vertretungsverhältnisse
insbesondere
Reichweite
§
Abs.
Satz
GenG
getroffen
werden
sollte
.
Entsprechend
hat
Geschäftsstelle
Landgerichts
Zustellung
Klageschrift
§
Abs.
§
§
bewirken
hatte
Bezeichnung
gesetzlichen
Vertreters
ausgelegt
Zustellung
notwendig
namentlich
benennenden
vgl.
Urteil
29
.
Juni
6/93
Vorstand
Beklagten
gesetzlichen
Vertreter
bewirkt
so
Prozessrechtsverhältnis
Beklagten
wirksam
gekommen
ist
.
unrichtige
offenbar
fehlerhafte
Bezeichnung
gesetzlichen
Vertreters
Berufungsschrift
auch
Entscheidungen
Vorinstanzen
übergegangen
ist
ändert
.
2
.
Unrecht
ist
Berufungsgericht
aber
ausgegangen
Feststellungsklage
sei
zulässig
§
Abs.
erforderliche
Feststellungsinteresse
gegeben
sei
.
trifft
.
Kläger
kann
muss
vielmehr
vorrangig
insgesamt
nur
Vorfälligkeitsentschädigung
betreffend
Leistungsklage
Beklagte
vorgehen
vgl.
Einzelnen
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
n.n.v
.
.
.
.
Da
feststeht
Parteien
seien
Wirksamkeit
Widerrufs
unterstellt
Rückgewährschuldverhältnis
resultierenden
Ansprüche
einig
Berufungsgericht
vielmehr
Gegenteil
Standpunkt
Klägers
geforderten
Nutzungsersatz
streitig
referiert
Revision
Hinweis
zugelassen
hat
bedürfe
grundsätzlicher
Ausführungen
"
Höhe
Bank
geschuldeten
Nutzungsersatzes
Immobiliardarlehen
"
liegt
Ausnahme
Vorrang
Leistungsklage
Gegenstand
Senatsurteils
24
.
Januar
XI
n.n.v
.
.
war
.
3
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Überprüfung
überdies
stand
Berufungsgericht
Beklagte
Rückzahlung
Vorfälligkeitsentschädigung
Höhe
Zinsen
verurteilt
hat
.
Berufungsgericht
hat
rechtlichen
Maßgaben
verkannt
Senatsurteilen
12
Juli
XI
.
.
XI
.
.
Veröffentlichung
bestimmt
11
.
Oktober
XI
.
.
Veröffentlichung
bestimmt
Verwirkung
Widerrufsrechts
steht
.
Richtig
hat
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
angenommen
Kläger
habe
ursprünglich
Widerrufsrecht
§
Abs.
zugestanden
Beklagte
§
8
.
Dezember
10
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
.
habe
belehren
müssen
.
Weiter
zutreffend
hat
Berufungsgericht
gesehen
Widerrufsbelehrungen
Beklagten
hätten
Kläger
hinreichend
deutlich
Voraussetzungen
Widerrufsrechts
unterrichtet
.
Allerdings
belehrte
Beklagte
Berufungsgericht
hat
dahinstehen
lassen
hinreichend
deutlich
Länge
Widerrufsfrist
.
hier
erkennbar
Verbraucher
gerichteten
vgl.
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
Fußnote
Anschluss
Angabe
"
Wochen
Monat
"
machte
Beklagte
ausreichend
klar
Voraussetzungen
Geltung
Text
alternativ
genannten
Fristlängen
abhing
.
orientierte
zulässig
Wortlaut
§
Abs.
Satz
.
Zugleich
machte
Gemeinte
ausdrückliche
Benennung
Vorschrift
deutlich
Senatsurteil
22
November
XI
.
.
Zusatz
Fußnote
"
werden
kann
"
war
geeignet
Hinweis
verunklaren
.
OLG
Urteil
13
.
Mai
.
;
OLG
Urteil
21
.
Dezember
juris
.
;
Urteil
18
Juli
juris
.
.
;
OLG
Zweibrücken
Urteile
16
.
Dezember
juris
.
.
juris
.
.
.
so
gestaltete
Sammelbelehrung
hier
:
ursprüngliche
Nachbelehrung
ist
allgemeinen
Grundsätzen
zulässig
vgl.
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
n.n.v
.
.
f.
;
24
.
Januar
XI
.
.
Berufungsgericht
hat
indessen
zutreffend
erkannt
Beklagte
Wendung
"
schriftliche
Vertragsantrag
"
hinreichend
deutlich
Ausdruck
brachte
Bedingung
Anlaufen
Widerrufsfrist
Vertragserklärung
Klägers
war
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
n.n.v
.
.
.
.
Umstände
Erteilung
Belehrung
kommt
Senat
zuletzt
Senatsurteil
21
.
Februar
aaO
.
.
klargestellt
hat
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
kommt
Beklagten
zugute
.
Abweichungen
Belehrungen
Anlage
§
Abs.
hier
maßgeblichen
8
.
Dezember
31
.
März
geltenden
Fassung
gingen
Maß
Senat
Erhalt
Gesetzlichkeitsfiktion
unschädlich
angesehen
hat
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
Übereinstimmung
Senatsrechtsprechung
vgl.
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
erkannt
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
auch
noch
vorzeitiger
Beendigung
widerrufen
werden
kann
.
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
halten
Ausführungen
Berufungsgerichts
Frage
Verwirkung
Widerrufsrechts
.
Verwirkung
Unterfall
unzulässigen
Rechtsausübung
illoyal
verspäteten
Geltendmachung
Rechten
setzt
Zeitmoment
maßgebliche
Frist
Zustandekommen
Verbrauchervertrags
laufen
beginnt
Umstandsmoment
.
Recht
ist
verwirkt
Schuldner
Untätigkeit
Gläubigers
gewissen
Zeitraum
hin
objektiver
Beurteilung
einrichten
darf
eingerichtet
hat
werde
Recht
mehr
geltend
machen
so
verspätete
Geltendmachung
Treu
Glauben
verstößt
.
Zeitablauf
müssen
besondere
Verhalten
Berechtigten
beruhende
Umstände
hinzutreten
Vertrauen
Verpflichteten
rechtfertigen
Berechtigte
werde
Recht
mehr
geltend
machen
.
Verwirkung
vorliegt
richtet
letztlich
Tatrichter
festzustellenden
würdigenden
Umständen
Einzelfalles
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
jeweils
.
Bewertung
Tatrichters
kann
Revisionsinstanz
nur
überprüft
werden
tragfähigen
Tatsachengrundlage
beruht
erheblichen
Gesichtspunkte
berücksichtigt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
falschen
Wertungsmaßstab
ausgeht
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
XI
aaO
.
XI
aaO
.
.
Maßstäben
liegt
hier
revisionsrechtlich
relevanter
Rechtsfehler
.
Senat
Urteilen
12
Juli
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
ausgeführt
hat
ist
beendeten
Verträgen
Bewertung
Verbraucher
Widerrufsrecht
verwirkt
hat
berücksichtigen
Parteien
Wunsch
Verbrauchers
Darlehensvertrag
einverständlich
beendet
haben
.
rechtlichen
Gesichtspunkt
hat
Berufungsgericht
Würdigung
Verwirkung
Widerrufsrechts
sprechenden
Umstände
zwar
erwähnt
unmaßgeblich
Acht
gelassen
.
4
.
Berufungsurteil
unterliegt
schließlich
Aufhebung
Berufungsgericht
Kläger
Berufung
vorgerichtlich
verauslagte
Anwaltskosten
zuerkannt
hat
.
Senat
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
n.n.v
.
.
.
näher
ausgeführt
hat
setzt
Erstattung
Kosten
Gesichtspunkt
Verzugsschadens
Kläger
seinerseits
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
Verbindung
§
§
.
geschuldete
Leistung
Annahmeverzug
Beklagten
begründenden
Weise
angeboten
hat
.
war
hier
Fall
.
.
Berufungsgericht
Anwaltskosten
zuerkannt
hat
kann
Senat
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
Berufung
zurückweisen
Kläger
auch
sonstigen
Gesichtspunkt
insbesondere
Schadensersatzes
Verletzung
Pflicht
richtigen
Belehrung
Widerrufsrecht
Anspruch
zusteht
.
Zahlungsantrag
ist
abweisungsreif
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
n.n.v
.
.
.
Übrigen
ist
Senat
eigene
Sachentscheidung
verwehrt
.
1
.
abweisungsreif
ist
Feststellungsantrag
.
Senat
kann
Revision
Beklagten
Feststellungsklage
unzulässig
abweisen
.
Berufungsgericht
hätte
Unzulässigkeit
Feststellungsantrags
erkannt
hätte
Tatsache
hinweisen
müssen
.
Fällen
muss
hier
noch
möglich
ist
Kläger
Zurückverweisung
Sache
Gelegenheit
gegeben
werden
§
Nr.
zulässige
Umstellung
vorzunehmen
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
n.n.v
.
.
.
Senat
kann
aber
auch
Unbegründetheit
Feststellungsklage
erkennen
.
Freilich
ist
Feststellungsinteresse
§
Abs.
nur
stattgebendes
Urteil
echte
Prozessvoraussetzung
.
Feststellungsbegehren
Berufungsgericht
zulässig
erachtet
hat
kann
tatsächlich
fehlendem
Feststellungsinteresse
Revisionsinstanz
sachlichen
Gründen
abgewiesen
werden
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
n.n.v
.
.
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
ist
Klage
indessen
Sache
abweisungsreif
feststeht
Kläger
Widerrufsrecht
verwirkt
hat
.
2
.
Gründen
ist
Klage
Erstattung
Vorfälligkeitsentschädigung
abweisungsreif
feststeht
Widerrufs
Klägers
Darlehensverträge
umgewandelt
haben
.
IV
.
Senat
weist
Sache
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Berufungsgericht
§
Abs.
Kläger
Gelegenheit
Anpassung
Klageanträge
gibt
Frage
Verwirkung
Widerrufsrechts
erforderlichen
Feststellungen
nachholt
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.02.2016
Entscheidung