NAMEN Verkündet : 14 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Gibt Kläger Organ beklagten Genossenschaft ist Klageschrift gesetzlichen Vertreter Genossenschaft erkennbar irrtümlich fehlerhaft wird Klage richtigen gesetzlichen Vertreter zugestellt ist ordnungsgemäß erhoben Abgrenzung Urteile 26 . Juni . 9 . Oktober 16 . Februar . . § Abs. Zulässigkeit Feststellungsklage Verbraucher Widerruf Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Umwandlung Verbraucherdarlehensvertrags Rückgewährschuldverhältnis geltend macht . ECLI : : § Abs. Satz Fassung 23 Juli erkennbar Verbraucher gerichteten Fußnote " Widerrufsfrist beträgt gemäß § Abs. Satz Monat Widerrufsbelehrung erst Vertragsschluss Textform Kunden mitgeteilt wird werden kann " Anschluss Angabe " Wochen Monat " macht Verwender Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich Voraussetzungen Geltung Text alternativ genannten Fristlängen abhängt . Urteil 14 . März XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . März Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Klägers Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Februar wird zurückgewiesen Kläger beantragt hat Beklagte Zahlung weiterer € vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten verurteilen . übrigen Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Kläger Bankkaufmann erklärten Widerrufs Abschluss Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen . Parteien schlossen Jahr Immobiliardarlehensverträge jeweils folgende Vertragsdaten gleichlautende Widerrufsbelehrung beigegeben war : Kläger löste Darlehen eigenen Wunsch Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung Höhe € 2 . Mai . 30 . Oktober widerrief Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen hinwies habe " Vorfeld rechtlichen Rat " Rechtsanwalt eingeholt . Landgericht anhängig gemachten Klage hat Beklagte " bank vertreten AufsichtsratsvorH. " bezeichnet . Klage ist " bank v.d.d . Vorstand " zugestellt dort Prokuristen Leiter Bereichs " Sonderaufgaben Kredit Recht " weitergegeben worden . Prokurist Mitarbeiterin zusammen Erteilung Prozessvollmachten Beklagte ermächtigt sind haben Betreff " Neues Mandat : S. bank " vorinstanzlichen zessbevollmächtigten Beklagten Schreiben 30 Juli " Übernahme Betreff genannten Mandates " gebeten . vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte Beklagten hat Schriftsatz 31 Juli " Vertretung Verteidigungsbereitschaft Beklagten angezeigt . Landgericht hat Angabe Klägers gesetzlichen Vertreter Beklagten Rubrum übernommen Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht Beibehaltung Rubrums antragsgemäß festgestellt näher bezeichneten Darlehensverträge " wirksamen Widerruf Abwicklungsverhältnis umgewandelt " worden seien . hat Beklagte Erstattung Vorfälligkeitsentschädigung Höhe € Zinsen vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten Höhe € verurteilt . Übrigen hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten bestellte drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte Übernahme Rubrums Vorinstanzen eingelegt begründet hat erstrebt Beklagte Verweis Mangel gesetzlichen Vertretung Klageerhebung erster Linie Abweisung Klage unzulässig . zweiter Linie begehrt vollständige Zurückweisung Berufung Berufungsgericht Unrecht Verwirkung Widerrufsrechts verneint habe . Entscheidungsgründe : Revision ist zulässig . Prozessführung dritter Instanz ist gemäß § Abs. GenG gerichtlichen Vertretung Beklagten berufenen Vorstand zuzurechnen . drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte Beklagten ist gemäß § wirksam zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wiederum Prokurist Verein Mitarbeiterin Vorstand abgeleiteten Vertretungsmacht Pöhlmann/ 4 . Aufl . . mandatiert hat bestellt worden vgl. Urteile 1 . Dezember 15 . März . . Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Feststellungsklage sei zulässig . Zwar genieße Leistungsklage grundsätzlich Vorrang . Bank sei indessen auszugehen rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten werde . Kläger habe Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen Ende widerrufen können ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung Widerrufsfrist abgelaufen sei . So hätten Widerrufsbelehrungen Beklagten Fehlvorstellung verleitet Widerrufsfrist beginne bereits Aushändigung Vertragserklärung Beklagten Rücksicht Vertragserklärung Klägers . konkreten Situation Vertragsschlusses Missverständnis ausgeräumt gewesen sei komme auch Präsenzgeschäft Fehlerhaftigkeit Widerrufsbelehrung allein objektiven Auslegung entscheiden sei . Beklagte Muster Widerrufsbelehrung Verordnungsgebers verwendet habe könne auch Gesetzlichkeitsfiktion berufen . Widerruflichkeit Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen habe vorzeitige Abwicklung geändert . Grundsätze Glauben stünden Ausübung Widerrufsrechts . Widerrufsrecht sei verwirkt Umstandsmoment erfüllt sei . Kläger habe Darlehen zwar Jahre ordnungsgemäß bedient dann Jahr eigenen Wunsch vorzeitig abgelöst . lasse jedoch feststellen Kenntnis fortbestehenden Widerrufsrechts getan habe . Jedenfalls -9- nügten Aspekte Vertrauen Beklagten begründen Kläger werde Widerrufsrecht mehr ausüben . Berufliches Sonderwissen Klägers vermöge schutzwürdiges Vertrauen Beklagten ebenfalls begründen erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können rechtliche Problematik " ewigen " Widerrufsrechts Verbraucherdarlehensverträgen Abgabe Willenserklärungen bekannt gewesen sei . Kläger Widerruf " berechtigtes Interesse " verfolge komme . arglistiges Verhalten sei ersichtlich . bestünden ferner hinreichend konkreten Anhaltspunkte schutzwürdig Unterbleiben Widerrufs vertrauende Beklagte tatsächlich so disponiert habe Widerruf unzumutbare Belastung darstelle . Auch Übrigen liege Ausübung Widerrufsrechts unzulässige Rechtsausübung . Kläger überhaupt auch fehlerhaft Widerrufsrecht belehrt worden sei sei Belang . Gleichfalls unerheblich sei Widerruf Kläger wirtschaftlich vorteilhaft sei Beklagte erheblich gesunkenen Zinsniveaus finanzielle Einbußen erleide . Kläger stehe Anspruch Rückzahlung geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung . Herausgabe vermutlich gezogener Nutzungen könne indessen nur Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz beantragt Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz verlangen . Schließlich könne Kläger Verzugsschaden Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten beanspruchen . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung Punkten stand . 1 . Allerdings ist Berufungsgericht Ergebnis zutreffend ausgegangen Klage sei Gänze zulässig Beklagte erhoben worden . Zwar ist Klage Fällen Kläger selbst Organ Gesellschaft gehört gesetzlichen Vertreter beklagten Gesellschaft Falle Genossenschaft : § Abs. § gerichtlichen Vertretung berufene Organ nur irrtümlich falsch bezeichnet hat Urteile 9 . Oktober 16 . Februar . vermeintlichen gesetzlichen Vertreter Willen Klägers zugestellt worden ist unzulässig Urteile 26 . Juni . 1 . Dezember 16 . Februar aaO . 4 ; vgl. auch 15 . Aufl . § . . ; Fandrich 4 . Aufl . § . 10 ; Hopt/Roth AktG 4 . Aufl . . ; Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . . 13 ; KK-AktG/Mertens/Cahn 3 . Aufl . . 13 ; MünchKommAktG/Habersack 4 . Aufl . . ; Grigoleit/ AktG § . . gilt aber Klageschrift gesetzliche Vertreter lediglich irrtümlich fehlerhaft angegeben wird auch Revisionsgericht Urteile 24 . Januar 24 November 16 . Dezember Gemeinte ermitteln lässt vgl. Urteil 9 . Oktober ; Gehle f. ; auch 13 . Aufl . . 3 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 37 . Aufl . . Zustellung Klageschrift tatsächlich richtigen gesetzlichen Vertreter bewirkt wird . Fall ist Klage zulässig erhoben entsteht Prozessrechtsverhältnis ordnungsgemäß gesetzlich vertretenen Beklagten . So verhält hier . Angabe Aufsichtsratsvorsitzenden Beklagten gesetzlichen Vertreters Klageschrift handelte offensichtlich versehentliche Falschbezeichnung positive Aussage gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse insbesondere Reichweite § Abs. Satz GenG getroffen werden sollte . Entsprechend hat Geschäftsstelle Landgerichts Zustellung Klageschrift § Abs. § § bewirken hatte Bezeichnung gesetzlichen Vertreters ausgelegt Zustellung notwendig namentlich benennenden vgl. Urteil 29 . Juni 6/93 Vorstand Beklagten gesetzlichen Vertreter bewirkt so Prozessrechtsverhältnis Beklagten wirksam gekommen ist . unrichtige offenbar fehlerhafte Bezeichnung gesetzlichen Vertreters Berufungsschrift auch Entscheidungen Vorinstanzen übergegangen ist ändert . 2 . Unrecht ist Berufungsgericht aber ausgegangen Feststellungsklage sei zulässig § Abs. erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei . trifft . Kläger kann muss vielmehr vorrangig insgesamt nur Vorfälligkeitsentschädigung betreffend Leistungsklage Beklagte vorgehen vgl. Einzelnen Senatsurteil 21 . Februar XI n.n.v . . . . Da feststeht Parteien seien Wirksamkeit Widerrufs unterstellt Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche einig Berufungsgericht vielmehr Gegenteil Standpunkt Klägers geforderten Nutzungsersatz streitig referiert Revision Hinweis zugelassen hat bedürfe grundsätzlicher Ausführungen " Höhe Bank geschuldeten Nutzungsersatzes Immobiliardarlehen " liegt Ausnahme Vorrang Leistungsklage Gegenstand Senatsurteils 24 . Januar XI n.n.v . . war . 3 . Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies stand Berufungsgericht Beklagte Rückzahlung Vorfälligkeitsentschädigung Höhe € Zinsen verurteilt hat . Berufungsgericht hat rechtlichen Maßgaben verkannt Senatsurteilen 12 Juli XI . . XI . . Veröffentlichung bestimmt 11 . Oktober XI . . Veröffentlichung bestimmt Verwirkung Widerrufsrechts steht . Richtig hat Berufungsgericht Ausgangspunkt angenommen Kläger habe ursprünglich Widerrufsrecht § Abs. zugestanden Beklagte § 8 . Dezember 10 . Juni geltenden Fassung künftig : . habe belehren müssen . Weiter zutreffend hat Berufungsgericht gesehen Widerrufsbelehrungen Beklagten hätten Kläger hinreichend deutlich Voraussetzungen Widerrufsrechts unterrichtet . Allerdings belehrte Beklagte Berufungsgericht hat dahinstehen lassen hinreichend deutlich Länge Widerrufsfrist . hier erkennbar Verbraucher gerichteten vgl. Senatsurteil 12 Juli XI . Fußnote Anschluss Angabe " Wochen Monat " machte Beklagte ausreichend klar Voraussetzungen Geltung Text alternativ genannten Fristlängen abhing . orientierte zulässig Wortlaut § Abs. Satz . Zugleich machte Gemeinte ausdrückliche Benennung Vorschrift deutlich Senatsurteil 22 November XI . . Zusatz Fußnote " werden kann " war geeignet Hinweis verunklaren . OLG Urteil 13 . Mai . ; OLG Urteil 21 . Dezember juris . ; Urteil 18 Juli juris . . ; OLG Zweibrücken Urteile 16 . Dezember juris . . juris . . . so gestaltete Sammelbelehrung hier : ursprüngliche Nachbelehrung ist allgemeinen Grundsätzen zulässig vgl. Senatsurteil 21 . Februar XI n.n.v . . f. ; 24 . Januar XI . . Berufungsgericht hat indessen zutreffend erkannt Beklagte Wendung " schriftliche Vertragsantrag " hinreichend deutlich Ausdruck brachte Bedingung Anlaufen Widerrufsfrist Vertragserklärung Klägers war Senatsurteil 21 . Februar XI n.n.v . . . . Umstände Erteilung Belehrung kommt Senat zuletzt Senatsurteil 21 . Februar aaO . . klargestellt hat . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung kommt Beklagten zugute . Abweichungen Belehrungen Anlage § Abs. hier maßgeblichen 8 . Dezember 31 . März geltenden Fassung gingen Maß Senat Erhalt Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich angesehen hat Senatsurteil 12 Juli XI . . . Schließlich hat Berufungsgericht Übereinstimmung Senatsrechtsprechung vgl. Senatsurteil 11 . Oktober XI . erkannt Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auch noch vorzeitiger Beendigung widerrufen werden kann . revisionsrechtlichen Überprüfung stand halten Ausführungen Berufungsgerichts Frage Verwirkung Widerrufsrechts . Verwirkung Unterfall unzulässigen Rechtsausübung illoyal verspäteten Geltendmachung Rechten setzt Zeitmoment maßgebliche Frist Zustandekommen Verbrauchervertrags laufen beginnt Umstandsmoment . Recht ist verwirkt Schuldner Untätigkeit Gläubigers gewissen Zeitraum hin objektiver Beurteilung einrichten darf eingerichtet hat werde Recht mehr geltend machen so verspätete Geltendmachung Treu Glauben verstößt . Zeitablauf müssen besondere Verhalten Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten Vertrauen Verpflichteten rechtfertigen Berechtigte werde Recht mehr geltend machen . Verwirkung vorliegt richtet letztlich Tatrichter festzustellenden würdigenden Umständen Einzelfalles Senatsurteile 12 Juli XI . XI . jeweils . Bewertung Tatrichters kann Revisionsinstanz nur überprüft werden tragfähigen Tatsachengrundlage beruht erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt falschen Wertungsmaßstab ausgeht vgl. Senatsurteile 12 Juli XI aaO . XI aaO . . Maßstäben liegt hier revisionsrechtlich relevanter Rechtsfehler . Senat Urteilen 12 Juli XI . 11 . Oktober XI . ausgeführt hat ist beendeten Verträgen Bewertung Verbraucher Widerrufsrecht verwirkt hat berücksichtigen Parteien Wunsch Verbrauchers Darlehensvertrag einverständlich beendet haben . rechtlichen Gesichtspunkt hat Berufungsgericht Würdigung Verwirkung Widerrufsrechts sprechenden Umstände zwar erwähnt unmaßgeblich Acht gelassen . 4 . Berufungsurteil unterliegt schließlich Aufhebung Berufungsgericht Kläger Berufung vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zuerkannt hat . Senat Senatsurteil 21 . Februar XI n.n.v . . . näher ausgeführt hat setzt Erstattung Kosten Gesichtspunkt Verzugsschadens Kläger seinerseits § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung Verbindung § § . geschuldete Leistung Annahmeverzug Beklagten begründenden Weise angeboten hat . war hier Fall . . Berufungsgericht Anwaltskosten zuerkannt hat kann Senat gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden Berufung zurückweisen Kläger auch sonstigen Gesichtspunkt insbesondere Schadensersatzes Verletzung Pflicht richtigen Belehrung Widerrufsrecht Anspruch zusteht . Zahlungsantrag ist abweisungsreif Senatsurteil 21 . Februar XI n.n.v . . . Übrigen ist Senat eigene Sachentscheidung verwehrt . 1 . abweisungsreif ist Feststellungsantrag . Senat kann Revision Beklagten Feststellungsklage unzulässig abweisen . Berufungsgericht hätte Unzulässigkeit Feststellungsantrags erkannt hätte Tatsache hinweisen müssen . Fällen muss hier noch möglich ist Kläger Zurückverweisung Sache Gelegenheit gegeben werden § Nr. zulässige Umstellung vorzunehmen Senatsurteil 21 . Februar XI n.n.v . . . Senat kann aber auch Unbegründetheit Feststellungsklage erkennen . Freilich ist Feststellungsinteresse § Abs. nur stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung . Feststellungsbegehren Berufungsgericht zulässig erachtet hat kann tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse Revisionsinstanz sachlichen Gründen abgewiesen werden Senatsurteil 21 . Februar XI n.n.v . . . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist Klage indessen Sache abweisungsreif feststeht Kläger Widerrufsrecht verwirkt hat . 2 . Gründen ist Klage Erstattung Vorfälligkeitsentschädigung abweisungsreif feststeht Widerrufs Klägers Darlehensverträge umgewandelt haben . IV . Senat weist Sache Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Berufungsgericht § Abs. Kläger Gelegenheit Anpassung Klageanträge gibt Frage Verwirkung Widerrufsrechts erforderlichen Feststellungen nachholt . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 24.02.2016 Entscheidung