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2369 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Feststellungsansprüche
Hinblick
Darlehen
Finanzierung
mittelbaren
Beteiligung
geschlossenen
Immobilienfonds
.
Beklagte
wurde
August
Vermittlerin
geworben
Anteilssumme
DM
%
Agio
beteiligen
.
Finanzierung
schloss
klagenden
Bank
23
.
.
September
Darlehensvertrag
Nettokreditbetrag
DM
anfänglichen
effektiven
Jahreszins
%
Zinsfestschreibung
30
.
August
.
Darlehensvertrag
war
Beklagten
gesondert
unterschriebene
Widerrufsbelehrung
beigefügt
.
Schreiben
12
.
September
unterbreitete
Klägerin
Beklagten
Angebot
Prolongation
Darlehens
bereits
1
.
Januar
alternativ
Abschluss
zusätzlichen
Zahlungsausfallversicherung
anbot
.
Prolongationsangeboten
war
jeweils
"
Widerrufsbelehrung
"
beigefügt
zusätzlich
Kennzeichnung
"
Anlage
Prolongation
"
trug
.
lag
Schreiben
Klägerin
12
.
September
so
bezeichnete
"
Widerrufsbelehrung
Vertragserklärung
auszugsweise
folgt
lautet
:
"
können
Vertragserklärung
Monats
Angabe
Gründen
Textform
Brief
Fax
widerrufen
.
Lauf
Frist
Widerruf
beginnt
Tag
Ausfertigung
Widerrufsbelehrung
Vertragsurkunde
schriftliche
Vertragsantrag
Abschrift
Vertragsurkunde
Vertragsantrags
Verfügung
gestellt
wurde
.
"
Anschreiben
Klägerin
12
.
September
heißt
:
"
Unterzeichnen
bitte
gewählte
Prolongationsangebot
angeheftete
Widerrufsbelehrung
jeweils
vorgesehenen
Stellen
senden
spätestens
.
Losgelöst
erhalten
Anlage
Widerrufsbelehrung
ursprünglichen
Vertragserklärung
verbunden
Bitte
Kenntnis
nehmen
.
würden
freuen
Angebote
Zustimmung
findet
.
frankierter
Rückumschlag
Rückantwort
liegt
Schreiben
.
.
Beklagte
nahm
Prolongationsangebote
erklärte
Anwaltsschreiben
8
.
Oktober
Klägerin
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärung
.
Klägerin
hat
Klage
Feststellung
erhoben
streitgegenständliche
Darlehensvertrag
wirksam
Widerruf
8
.
Oktober
Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt
worden
sei
.
Insoweit
haben
Parteien
Erhebung
Widerklage
Rechtsstreit
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Widerklage
begehrt
Beklagte
Hauptsache
Feststellung
Klägerin
Kreditvertrag
auch
Ansprüche
sonstigem
Rechtsgrund
zustehen
Weiteren
Rückzahlung
Kreditvertrag
geleisteter
Beträge
Freigabe
Sicherheiten
Zug
Zug
Angebot
Abtretung
Rechte
Fondsbeteiligung
Feststellung
Annahmeverzugs
Klägerin
bezüglich
Angebots
.
Hilfsweise
beantragt
Klägerin
verurteilen
überzahlte
Zinsen
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
zahlen
festzustellen
Klägerin
vollständigen
Tilgung
Darlehens
nur
Zinssatz
Prozent
jährlich
zusteht
.
Landgericht
hat
Hilfsanträgen
bezüglich
Feststellungsverlangens
vollem
Umfang
Zahlungsbegehrens
insoweit
entsprechenden
Anerkenntnis
Klägerin
folgend
Höhe
Teilbetrages
1.968,12
Zinsen
stattgegeben
Widerklage
rigen
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Widerklageanträge
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
sind
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
.
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zutreffend
Berufung
unangegriffen
habe
Landgericht
festgestellt
substantiierten
Sachvortrags
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Widerrufsrecht
Beklagten
Haustürwiderrufsgesetz
ausscheide
.
tatbestandlichen
Voraussetzungen
gebundenes
vertragliches
Widerrufsrecht
stehe
Beklagten
.
Schreiben
Klägerin
12
.
September
Verbindung
beigefügten
Widerrufsbelehrung
sei
Angebot
Einräumung
Rechts
aufzufassen
.
Maßgebend
Auslegung
Schreibens
gemäß
§
sei
objektive
Erklärungswert
Verhaltens
Klägerin
.
gelte
auch
dann
hier
gehe
bestimmter
Erklärungsakt
Willenserklärung
aufzufassen
sei
.
Bereits
Wortlaut
Schreibens
12
.
September
Beklagte
"
Widerrufsbelehrung
ursprünglichen
Vertragserklärung
verbunden
Bitte
Kenntnis
nehmen
"
erhalten
habe
spreche
Klägerin
lediglich
Abschluss
ursprünglichen
Vertrages
versäumte
Handlung
nämlich
Übergabe
ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung
habe
nachholen
aber
Einräumung
vertraglichen
Widerrufsrechts
gerichtete
Willenserklärung
habe
abgeben
wollen
.
Bitte
Kenntnisnahme
Unternehmer
lediglich
auch
nachträglich
erfüllbaren
gesetzlichen
Pflicht
§
Erteilung
Belehrung
nachkomme
könne
Angebot
Einräumung
vertraglichen
Widerrufsrechts
gleichgesetzt
werden
.
Wolle
nachträgliche
Erteilung
Belehrung
stets
zugleich
Angebot
auslegen
würde
nachträgliche
Belehrung
Verlängerung
Widerrufsfrist
hinausgehende
Sanktion
geknüpft
Gesetzeswortlaut
Intention
Gesetzgebers
vereinbar
sei
.
streitgegenständliche
Widerrufsbelehrung
Hinweis
gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale
Haustürgeschäfts
Voraussetzung
Widerrufsrechts
enthalte
führe
anderen
Verständnis
.
Inhaltlich
seien
nachträgliche
Belehrung
gleichen
Anforderungen
rechtzeitige
stellen
.
Hinweispflicht
Tatbestandsvoraussetzungen
Norm
Widerrufsrecht
ergebe
sei
indes
gesetzlich
vorgesehen
.
Begleitumstände
sprächen
ebenfalls
Angebot
Klägerin
Einräumung
vertraglichen
Widerrufsrechts
.
Klägerin
Schreiben
Prolongationsangebote
beigefügt
habe
sei
ersichtlich
gewesen
Fortbestand
ursprünglichen
Darlehensvertrages
ausgegangen
sei
.
sei
allgemeinen
Geschäftsverkehr
gänzlich
unüblich
Vertragspartner
Jahre
Abschluss
Vertrages
einseitig
vertragliches
tatbestandlichen
Voraussetzungen
gebundenes
Widerrufsrecht
anzubieten
.
Streitfall
habe
insoweit
auch
Beklagte
vernünftigen
Grund
angeben
können
.
berücksichtigen
sei
schließlich
auch
Interessenlage
Beteiligten
.
gesetzlich
vorgesehene
Möglichkeit
Nachbelehrung
solle
Unternehmer
Falle
fehlerhaften
ursprünglichen
Widerrufsbelehrung
unbegrenzten
Widerruflichkeit
Altverträgen
vorbeugen
Widerrufsfrist
Gang
setzen
können
.
Verbraucher
solle
besser
noch
schlechter
Falle
Anfang
ordnungsgemäßen
Belehrung
gestellt
werden
.
gesetzliche
Widerrufsrecht
Vorliegen
Haustürsituation
geknüpft
gewesen
sei
sei
Grund
ersichtlich
Erfordernis
nachträglichen
Belehrung
entfallen
solle
.
Auffassung
Beklagten
Sinn
Zweck
Widerrufsbelehrung
könne
Schreiben
Klägerin
12
.
September
nur
Angebot
Umwandlung
Darlehensvertrages
Rückgewährschuldverhältnis
verstanden
werden
sei
folgen
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
normierten
Widerrufsbelehrung
sei
Einräumung
Gesetz
unabhängigen
Widerrufsrechts
Verbrauchers
Belehrung
gesetzlichen
Rechte
.
gelte
auch
nachträgliche
Belehrung
.
Schreiben
Klägerin
Willenserklärung
Form
Angebots
Einräumung
vertraglichen
Widerrufsrechts
enthalte
komme
Überlegungen
Beklagten
Frage
geheimen
Vorbehalts
bedingten
Willenserklärung
.
Selbst
nachträgliche
Widerrufsbelehrung
objektiven
Erklärungswert
Angebot
Einräumung
losen
vertraglichen
Widerrufsrechts
auslegen
wolle
könne
Beklagte
Übrigen
hieraus
Rechtsfolge
herleiten
Klägerin
Darlehensvertrag
vertragliche
nichtvertragliche
Zahlungsansprüche
zustünden
.
ausdrücklichen
Inhalt
streitigen
Widerrufsbelehrung
seien
Falle
Widerrufs
beiderseits
empfangenen
Leistungen
gewähren
.
objektiven
Empfängerhorizont
könne
nur
dahingehend
verstanden
werden
Ausübung
vertraglich
eingeräumten
"
auch
Darlehensnehmer
Rückgewähr
empfangenen
Leistungen
verpflichtet
sei
.
Auslegung
dahingehend
kreditgebende
Bank
Verbraucher
Darlehensvaluta
zurückfordern
lediglich
Abtretung
Forderungsbeteiligung
verlangen
könne
sei
Wortlaut
Belehrung
unvereinbar
.
Auch
gebiete
Schutz
Verbrauchers
andere
Auslegung
.
Auffassung
Beklagten
gerade
gesetzliches
vertraglich
eingeräumtes
voraussetzungsloses
Widerrufsrecht
gehe
komme
Schutzgedanken
Widerrufsregelung
Haustürwiderrufsgesetzes
verbundenen
Widerrufsfolgen
verbundenen
Geschäft
.
knapp
Jahre
Abschluss
Darlehensvertrages
erteilte
Nachbelehrung
lasse
auch
Gesetzes
§
Abs.
VerbrKrG
Jahr
beschränkte
Ablauf
Jahresfrist
endgültig
erloschene
gesetzliche
Widerrufsrecht
§
Abs.
VerbrKrG
wieder
aufleben
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
jedenfalls
Ergebnis
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
-9-
1
.
tatbestandlichen
Voraussetzungen
gesetzlichen
Widerrufsrechts
§
Abs.
1
.
Oktober
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
sind
Streitfall
erfüllt
.
Beklagte
hat
Annahme
Landgerichts
erstinstanzlicher
Vortrag
Vorliegen
Haustürsituation
sei
unsubstantiiert
Berufung
angegriffen
.
Auch
Revision
ausgeht
gesetzliches
Widerrufsrecht
Beklagten
habe
Zeitpunkt
Schreibens
Klägerin
12
.
September
beigefügten
streitgegenständlichen
Widerrufsbelehrung
"
mehr
"
bestanden
bringt
insoweit
Gegenteiliges
.
2
.
Beklagte
kann
8
.
Oktober
erklärten
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärung
Erfolg
vertragliches
Widerrufsrecht
stützen
.
Recht
Beklagten
haben
Parteien
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
vereinbart
.
Abschluss
derartigen
Vereinbarung
ist
Beklagten
insbesondere
Schreiben
Klägerin
12
.
September
nebst
beigefügter
"
Widerrufsbelehrung
Vertragserklärung
"
angeboten
worden
.
Allerdings
kann
herrschender
Auffassung
Rechtsprechung
Schrifttum
Widerrufsrecht
nur
Gesetzes
bestehen
grundsätzlich
auch
Vereinbarungswege
festgelegt
werden
.
können
Vertragspartner
Ausprägung
Vertragsfreiheit
Widerrufsrecht
vertraglich
vereinbaren
nähere
Ausgestaltung
Rechtsfolgen
§
§
verweisen
vgl.
Staudinger/Kaiser
.
§
.
11
;
70
.
Aufl
.
§
.
5
;
2
.
Aufl
.
.
4
;
.
26
;
Verbraucherkreditverträge
3
.
Aufl
.
.
;
vertraglichen
einbarung
Verlängerung
Widerrufsfrist
vgl.
Senatsurteil
13
.
Januar
XI
ZR
.
.
Bundesgerichtshof
hat
Urteil
15
.
Oktober
insoweit
abgedruckt
offen
gelassen
unklarer
Rechtslage
Bierlieferungs-)Vertrag
aufgenommene
"
Belehrung
Widerrufsrecht
"
Vereinbarung
vertraglichen
Widerrufsrechts
auszulegen
ist
.
weiteren
Urteil
30
.
Juni
hat
angenommen
Bargeschäfte
zugeschnittenen
Formularvertrag
enthaltenen
Hinweis
Widerrufsmöglichkeit
Abzahlungsgesetz
ergebe
Kunden
vertragliches
Rücktrittsrecht
.
Entscheidung
wird
Schrifttum
gefolgert
Erteilung
Widerrufsbelehrung
Vertragspartner
gesetzlichen
Regelungen
Erfüllung
persönlichen
und/oder
sachlichen
Voraussetzungen
Widerrufsrecht
zustehe
werde
Zweifel
vertragliches
Widerrufsrecht
begründet
MünchKommBGB/Masuch
5
.
Aufl
.
.
58
;
vgl.
auch
Ebnet
f.
;
einschränkend
OLG
Urteil
19
.
Juni
.
121
;
aA
Münscher
E
1.-5.03
;
EWiR
.
immer
dann
gesetzliches
Widerrufsrecht
besteht
Erteilung
Widerrufsbelehrung
Einräumung
vertraglichen
Widerrufsrechts
geschlossen
werden
kann
erscheint
allerdings
zweifelsfrei
.
hätte
nämlich
Folge
Voraussetzungen
gesetzlichen
Widerrufsrechts
mehr
ankäme
betreffenden
Vorschriften
letztlich
leer
liefen
.
Ergebnis
dürfte
Blick
gesetzlichen
Regelungen
Widerrufsrechts
bestimmte
tatbestandliche
Merkmale
anknüpfen
zumindest
Bedenken
begegnen
.
Streitfall
bedürfen
Zweifel
abschließenden
Klärung
vorliegend
ohnehin
erstmalige
Erteilung
Widerrufsbelehrung
handelt
.
Vielmehr
enthielt
bereits
Darlehensvertrag
Parteien
23
.
.
September
Widerrufsbelehrung
Wirksamkeit
Parteien
erster
Instanz
gestritten
haben
.
Erteilung
objektiv
erforderlichen
nachträglichen
Widerrufsbelehrung
Einräumung
voraussetzungslosen
vertraglichen
Widerrufsrechts
verstanden
werden
kann
ist
Rechtsprechung
Literatur
ebenfalls
umstritten
.
Schrifttum
wird
teilweise
angenommen
nachträgliche
Belehrung
könne
insoweit
gelten
Erstbelehrung
Maier
226
;
Ergebnis
ebenso
Lindner
EWiR
;
differenzierend
hingegen
Ebnet
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
sind
hier
streitgegenständlichen
Anschreiben
Widerrufsbelehrung
übereinstimmende
nachträgliche
Belehrungen
Klägerin
Teil
Angebote
Vereinbarung
vertraglichen
Widerrufsrechts
angesehen
worden
Urteil
28
.
Mai
.
f.
;
Urteil
27
.
September
unveröffentlicht
Teil
ist
Auslegung
abgelehnt
worden
Urteil
14
.
Juni
unveröffentlicht
.
OLG
hat
Bank
Unsicherheit
Rechtslage
nachträglich
erteilten
Erstbelehrung
objektiv
bestehendes
Widerrufsrecht
Einräumung
vertraglichen
Widerrufsrechts
gesehen
zustimmend
Verbraucherkreditverträge
3
.
Aufl
.
.
f.
;
Ebnet
;
Münscher
E
.
Voraussetzungen
vertragliches
Widerrufsrecht
gegebenenfalls
auch
nachträglich
vereinbart
werden
kann
bedarf
Streitfall
ner
abschließenden
Entscheidung
.
jedenfalls
Begleitschreiben
Klägerin
12
.
September
beigefügten
"
Widerrufsbelehrung
Vertragserklärung
"
stellt
gebotenen
objektiven
Auslegung
Angebot
Vereinbarung
voraussetzungslosen
vertraglichen
Widerrufsrechts
.
Auffassung
Berufungsgerichts
rechtlichen
Bewertung
Grundsätze
normative
Auslegung
ermittelnden
objektiven
Erklärungswert
Individualerklärungen
zugrunde
gelegt
hat
bestimmt
Auslegungsmaßstab
allerdings
vorliegend
allgemeinen
Regeln
§
§
.
Maßgebend
ist
vielmehr
Auslegung
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
geltende
Grundsatz
objektiven
Auslegung
.
Auch
Maßstab
erweist
Berufungsgericht
gefundene
Auslegungsergebnis
jedoch
zutreffend
.
Vorformulierte
Widerrufsbelehrungen
Rede
stehenden
Art
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senatsurteil
13
.
Januar
XI
ZR
.
;
Senatsbeschluss
15
.
Dezember
XI
.
13
;
s.
auch
schon
Urteil
30
.
Juni
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
.
.
früher
§
.
Bestandteil
Widerrufsbelehrung
ist
vorliegend
erkennende
Senat
insoweit
gleichlautendes
Anschreiben
Klägerin
identischer
Widerrufsbelehrung
entschieden
hat
Senatsbeschluss
15
.
Februar
XI
.
Bezug
ursprünglichen
Vertragserklärung
herstellende
Passus
Begleitschreibens
"
erhalten
Anlage
Widerrufsbelehrung
ursprünglichen
Vertragserklärung
verbunden
Bitte
Kenntnis
nehmen
Akten
nehmen
.
"
.
ständiger
Rechtsprechung
gilt
Zusammenhang
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Grundsatz
objektiven
Auslegung
.
sind
ausgehend
Interessen
Vorstellungen
Verständnismöglichkeiten
rechtlich
vorgebildeten
Durchschnittskunden
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
werden
.
Betracht
bleiben
haben
Verständnismöglichkeiten
zwar
theoretisch
denkbar
praktisch
aber
fern
liegend
ernstlich
Erwägung
ziehen
sind
.
Nur
Ausschöpfung
Betracht
kommenden
Auslegungsmethoden
Zweifel
verbleiben
mindestens
Auslegungsmöglichkeiten
rechtlich
vertretbar
sind
kommt
Unklarheitenregel
§
305c
Abs.
früher
§
Anwendung
Urteil
5
.
Mai
.
14
;
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
jeweils
.
Streitfall
ist
Begleitschreiben
Klägerin
12
.
September
beigefügten
"
Widerrufsbelehrung
Vertragserklärung
"
maßgeblichen
Sicht
durchschnittlichen
Kunden
Angebot
Vereinbarung
voraussetzungslosen
vertraglichen
Widerrufsrechts
verstehen
.
Auslegung
kann
erkennende
Senat
Bezirk
Berufungsgerichts
hinausgehende
Verwendung
jeweils
gleichlautenden
Texte
Anschreiben
Widerrufsbelehrung
Klägerin
Verfahren
bekannt
ist
selbst
vornehmen
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
.
Allerdings
genügte
Schreiben
Klägerin
12
.
September
Beklagten
beigefügten
"
Widerrufsbelehrung
Vertragserklärung
"
erkennende
Senat
Beschluss
15
.
Februar
XI
.
.
gleichlautendes
schreiben
Klägerin
identischer
Widerrufsbelehrung
entschieden
hat
Anforderungen
ordnungsgemäße
Nachbelehrung
.
.
Abs.
Satz
.
ist
Klägerin
Widerrufsbelehrung
verwendete
Belehrungsformular
missverständlichen
Fassung
objektiv
geeignet
Verbraucher
hier
Beklagten
Beginn
Widerrufsfrist
richtig
informieren
Senatsbeschluss
15
.
Februar
XI
.
Hinweis
Senatsurteil
10
.
März
XI
.
.
.
anderen
wird
Textstelle
Begleitschreibens
Klägerin
überhaupt
erst
Bezug
ursprünglichen
Vertragserklärung
Darlehensnehmer
herstellt
"
Deutlichkeitsgebot
§
Abs.
Satz
gerecht
drucktechnisch
deutlich
gestaltet
noch
unmissverständlich
entnehmen
ist
Kunde
ursprüngliche
Vertragserklärung
noch
widerrufen
kann
Senatsbeschluss
15
.
Februar
XI
.
.
betreffende
Formulierung
Begleitschreibens
Text
Widerrufsbelehrung
gesetzlichen
Anforderungen
Nachbelehrung
etwa
ursprünglich
bestehendes
Widerrufsrecht
genügt
folgt
indes
umgekehrt
unzureichende
Nachbelehrung
Sicht
juristisch
vorgebildeten
Durchschnittskunden
sogar
Einräumung
neuen
eigenständigen
Widerrufsrechts
ursprünglichen
Vertragserklärung
darstellt
.
Anders
Revision
meint
gestattet
Streitfall
auch
Wortlaut
Anschreiben
Widerrufsbelehrung
Schluss
.
Revision
abhebt
Inhalt
streitgegenständlichen
"
Widerrufsbelehrung
Vertragserklärung
"
bestehe
weiteren
Voraussetzungen
geknüpftes
Recht
Widerruf
Monats
beginne
Lauf
Frist
Tag
Zurverfügungstellung
"
"
Widerrufsbelehrung
kann
offen
bleiben
inwiefern
hieraus
grundsätzlich
nachträgliche
Einräumung
vertraglichen
Widerrufsrechts
schließen
lässt
.
Allerdings
wurde
ausdrücklichen
Formulierung
Begleitschreiben
Widerrufsbelehrung
Kunden
lediglich
Bitte
übersandt
"
Kenntnis
nehmen
"
Einordnung
Vorgangs
Angebot
Abschluss
Vereinbarung
jedenfalls
nahelegt
.
stehen
kann
letztlich
auch
Revisionserwiderung
vorgenommene
Differenzierung
zutrifft
Begründung
vertraglichen
Widerrufsrechts
genüge
Einräumung
gesonderte
"
Widerrufsbelehrung
"
hier
Klägerin
ausgesprochen
wurde
erübrige
hier
vorzunehmende
Auslegung
Laiensicht
überhaupt
Bedeutung
zukommen
könnte
.
Frage
zutreffenden
Verständnis
Widerrufsbelehrung
Anschreibens
Klägerin
12
.
September
objektiver
Kundensicht
kann
nämlich
ohnehin
Blick
allein
Wortlaut
Erklärungen
nur
Berücksichtigung
Vertragsverhältnisses
Parteien
insgesamt
beantwortet
werden
.
nur
Rahmen
hat
Klägerin
fragliche
Belehrung
erteilt
wollte
auch
Sicht
erteilen
.
Darlehensvertrags
Parteien
aber
hatte
Klägerin
Beklagten
schon
23
.
.
September
Widerrufsbelehrung
erteilt
.
Insoweit
unterscheidet
Streitfall
grundlegend
Sachverhalt
Urteil
VIII
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
30
.
Juni
zugrunde
lag
.
dort
vorgenommene
Auslegung
hatte
Erstbelehrung
Kundin
Gegenstand
.
Vorliegend
indes
wurde
Vertragsverhältnis
Zeitpunkt
Beklagte
Begleitschreiben
Klägerin
12
.
September
beigefügte
Widerrufserklärung
erhielt
Parteien
bereits
Jahren
vollzogen
.
tatsächlicher
Anhaltspunkt
objektiver
Sicht
Darlehensnehmers
Annahme
hätte
begründen
können
darlehensgebende
Bank
wolle
derart
lange
Zeit
Vertragsschluss
freien
Stücken
äußeren
Anlass
also
gewissermaßen
"
heiterem
Himmel
"
neues
selbständiges
Recht
einräumen
nunmehr
voraussetzungslos
laufenden
Vertragsverhältnis
lösen
ist
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Verhalten
wäre
selbst
unbefangenen
Durchschnittskunden
geläufigen
Gepflogenheiten
Wirtschaftslebens
auch
derart
außergewöhnlich
entsprechenden
Vertragswillen
anderen
Teils
regelmäßig
weiteres
nur
Vorliegen
besonderer
Annahme
rechtfertigender
Umstände
geschlossen
werden
kann
hier
jedoch
fehlt
.
Streitfall
gilt
umso
streitige
nachträgliche
Widerrufsbelehrung
Klägerin
ausdrücklich
Prolongationsangeboten
Bezug
Darlehensvertrag
verbunden
war
.
Zwar
erfolgte
Zurverfügungstellung
Widerrufsbelehrung
ursprünglichen
Vertragserklärung
Anschreiben
12
.
September
"
losgelöst
"
Angeboten
.
war
Beklagten
Darlehensnehmer
unbenommen
Angebote
anzunehmen
Folge
Vertragsverhältnis
Parteien
dann
gleichfalls
jedoch
anderen
rechtlichen
Rahmenbedingungen
Ende
gefunden
hätte
.
Prolongationsangeboten
war
aber
gleichwohl
auch
Laiensicht
unzweifelhaft
ausdrückliche
Wunsch
Klägerin
entnehmen
Darlehensvertrag
Beklagten
gerade
beenden
vielmehr
fortzusetzen
.
Klägerin
hensnehmer
gewissermaßen
"
selben
Atemzug
"
einerseits
Vertragsfortsetzung
hätte
anbieten
anderseits
Recht
hätte
einräumen
sollen
Widerruf
Vertragserklärung
voraussetzungslos
Vertrag
lösen
ist
erkennbar
.
Auch
Sicht
rechtsunkundigen
Kunden
Berücksichtigung
allgemeinen
Erfahrungswissens
Abwicklung
geschlossener
Verträge
ergibt
Verhalten
letztlich
Sinn
.
läuft
Rechtswirkung
Beklagte
Anschreiben
12
.
September
nebst
beigefügter
"
Widerrufsbelehrung
Vertragserklärung
Gestalt
Auslegung
Angebot
Einräumung
voraussetzungslosen
vertraglichen
Widerrufsrechts
beimessen
möchte
Erweiterung
Rechtsstellung
.
nämlich
schon
Widerrufsbelehrung
Darlehensvertrag
23
.
.
September
voraussetzungsloses
vertragliches
Widerrufsrecht
Gegenstand
gehabt
hätte
macht
Beklagte
selbst
geltend
.
Hiergegen
spricht
auch
Umstand
erstinstanzlich
unsubstantiiert
1
.
Vertragsschlusses
Haustürsituation
also
Tatbestand
gesetzlichen
Widerrufsrechts
berufen
hatte
.
Klägerin
Jahre
Vertragsschluss
sogar
ursprüngliche
Rechtsstellung
hinausgehendes
freies
Widerrufsrecht
hätte
einräumen
sollen
ist
erst
recht
ersichtlich
.
Annahme
Vertragswillens
Darlehensgebers
liegt
diesbezügliche
Anhaltspunkte
hier
erkennbar
sind
auch
Sicht
unbefangenen
durchschnittlichen
Darlehensnehmers
.
Sachlage
kommt
Auslegung
Anschreibens
12
.
September
nebst
beigefügter
"
Widerrufsbelehrung
Vertragserklärung
"
Angebot
Vereinbarung
voraussetzungslosen
chen
Widerrufsrechts
Betracht
.
Insbesondere
ist
auch
Anwendung
Unklarheitenregelung
§
305c
;
früher
§
Raum
.
Schrifttum
Lindner
EWiR
Bezug
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ansicht
vertreten
worden
ist
Bundesgerichtshof
werde
vorsorglich
erteilte
Widerrufsbelehrung
bestehendes
Widerrufsrecht
"
schwerlich
sanktionslos
"
lassen
ist
Hinweis
veranlasst
hier
Deutlichkeitsgebot
§
Abs.
§
Abs.
genügende
nachträgliche
Widerrufsbelehrung
schon
sanktionslos
bleibt
Widerrufsfrist
etwaigen
gesetzlichen
Widerrufsrechts
Nachhinein
Gang
setzen
vermag
.
Darlehensnehmer
ohnehin
gesetzliches
Widerrufsrecht
kann
tatbestandliche
Voraussetzungen
hinreichend
darlegen
ist
erst
recht
ersichtlich
Falle
Leere
gehende
Vertragspartner
möglicherweise
nur
vorsorglich
erteilte
"
Nachbelehrung
"
noch
weitergehenden
Sanktion
sogar
voraussetzungslosen
Widerrufsrechts
führen
sollte
.
3
.
kommt
Hilfserwägung
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
etwaigen
vertraglichen
Widerrufsrecht
begehrte
Rechtsfolge
Klägerin
Darlehensvertrag
vertragliche
nichtvertragliche
Zahlungsansprüche
zustünden
ohnehin
herleiten
.
4
.
Recht
ist
Berufungsgericht
schließlich
ausgegangen
nachträgliche
Widerrufsbelehrung
Klägerin
lasse
Gesetzes
§
Abs.
VerbrKrG
erloschene
gesetzliche
Widerrufsrecht
Beklagten
Abs.
wieder
aufleben
.
Insoweit
erhebt
Revision
auch
Einwendungen
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung