NAMEN Verkündet : 6 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 6 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 November wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Feststellungsansprüche Hinblick Darlehen Finanzierung mittelbaren Beteiligung geschlossenen Immobilienfonds . Beklagte wurde August Vermittlerin geworben Anteilssumme DM % Agio beteiligen . Finanzierung schloss klagenden Bank 23 . . September Darlehensvertrag Nettokreditbetrag DM anfänglichen effektiven Jahreszins % Zinsfestschreibung 30 . August . Darlehensvertrag war Beklagten gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt . Schreiben 12 . September unterbreitete Klägerin Beklagten Angebot Prolongation Darlehens bereits 1 . Januar alternativ Abschluss zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung anbot . Prolongationsangeboten war jeweils " Widerrufsbelehrung " beigefügt zusätzlich Kennzeichnung " Anlage Prolongation " trug . lag Schreiben Klägerin 12 . September so bezeichnete " Widerrufsbelehrung Vertragserklärung auszugsweise folgt lautet : " können Vertragserklärung Monats Angabe Gründen Textform Brief Fax widerrufen . Lauf Frist Widerruf beginnt Tag Ausfertigung Widerrufsbelehrung Vertragsurkunde schriftliche Vertragsantrag Abschrift Vertragsurkunde Vertragsantrags Verfügung gestellt wurde . " Anschreiben Klägerin 12 . September heißt : " Unterzeichnen bitte gewählte Prolongationsangebot … angeheftete Widerrufsbelehrung jeweils vorgesehenen Stellen senden spätestens . Losgelöst erhalten Anlage Widerrufsbelehrung ursprünglichen Vertragserklärung verbunden Bitte Kenntnis nehmen . würden freuen Angebote Zustimmung findet . frankierter Rückumschlag Rückantwort liegt Schreiben . … . Beklagte nahm Prolongationsangebote erklärte Anwaltsschreiben 8 . Oktober Klägerin Widerruf Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung . Klägerin hat Klage Feststellung erhoben streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam Widerruf 8 . Oktober Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei . Insoweit haben Parteien Erhebung Widerklage Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . Widerklage begehrt Beklagte Hauptsache Feststellung Klägerin Kreditvertrag auch Ansprüche sonstigem Rechtsgrund zustehen Weiteren Rückzahlung Kreditvertrag geleisteter Beträge Freigabe Sicherheiten Zug Zug Angebot Abtretung Rechte Fondsbeteiligung Feststellung Annahmeverzugs Klägerin bezüglich Angebots . Hilfsweise beantragt Klägerin verurteilen € überzahlte Zinsen Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz zahlen festzustellen Klägerin vollständigen Tilgung Darlehens nur Zinssatz Prozent jährlich zusteht . Landgericht hat Hilfsanträgen bezüglich Feststellungsverlangens vollem Umfang Zahlungsbegehrens insoweit entsprechenden Anerkenntnis Klägerin folgend Höhe Teilbetrages 1.968,12 € Zinsen stattgegeben Widerklage rigen abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Widerklageanträge Vorinstanzen erfolglos geblieben sind weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil . veröffentlicht ist hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Zutreffend Berufung unangegriffen habe Landgericht festgestellt substantiierten Sachvortrags Vorliegen Voraussetzungen § Abs. Widerrufsrecht Beklagten Haustürwiderrufsgesetz ausscheide . tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes vertragliches Widerrufsrecht stehe Beklagten . Schreiben Klägerin 12 . September Verbindung beigefügten Widerrufsbelehrung sei Angebot Einräumung Rechts aufzufassen . Maßgebend Auslegung Schreibens gemäß § sei objektive Erklärungswert Verhaltens Klägerin . gelte auch dann hier gehe bestimmter Erklärungsakt Willenserklärung aufzufassen sei . Bereits Wortlaut Schreibens 12 . September Beklagte " Widerrufsbelehrung ursprünglichen Vertragserklärung verbunden Bitte Kenntnis nehmen " erhalten habe spreche Klägerin lediglich Abschluss ursprünglichen Vertrages versäumte Handlung nämlich Übergabe ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung habe nachholen aber Einräumung vertraglichen Widerrufsrechts gerichtete Willenserklärung habe abgeben wollen . Bitte Kenntnisnahme Unternehmer lediglich auch nachträglich erfüllbaren gesetzlichen Pflicht § Erteilung Belehrung nachkomme könne Angebot Einräumung vertraglichen Widerrufsrechts gleichgesetzt werden . Wolle nachträgliche Erteilung Belehrung stets zugleich Angebot auslegen würde nachträgliche Belehrung Verlängerung Widerrufsfrist hinausgehende Sanktion geknüpft Gesetzeswortlaut Intention Gesetzgebers vereinbar sei . streitgegenständliche Widerrufsbelehrung Hinweis gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Haustürgeschäfts Voraussetzung Widerrufsrechts enthalte führe anderen Verständnis . Inhaltlich seien nachträgliche Belehrung gleichen Anforderungen rechtzeitige stellen . Hinweispflicht Tatbestandsvoraussetzungen Norm Widerrufsrecht ergebe sei indes gesetzlich vorgesehen . Begleitumstände sprächen ebenfalls Angebot Klägerin Einräumung vertraglichen Widerrufsrechts . Klägerin Schreiben Prolongationsangebote beigefügt habe sei ersichtlich gewesen Fortbestand ursprünglichen Darlehensvertrages ausgegangen sei . sei allgemeinen Geschäftsverkehr gänzlich unüblich Vertragspartner Jahre Abschluss Vertrages einseitig vertragliches tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes Widerrufsrecht anzubieten . Streitfall habe insoweit auch Beklagte vernünftigen Grund angeben können . berücksichtigen sei schließlich auch Interessenlage Beteiligten . gesetzlich vorgesehene Möglichkeit Nachbelehrung solle Unternehmer Falle fehlerhaften ursprünglichen Widerrufsbelehrung unbegrenzten Widerruflichkeit Altverträgen vorbeugen Widerrufsfrist Gang setzen können . Verbraucher solle besser noch schlechter Falle Anfang ordnungsgemäßen Belehrung gestellt werden . gesetzliche Widerrufsrecht Vorliegen Haustürsituation geknüpft gewesen sei sei Grund ersichtlich Erfordernis nachträglichen Belehrung entfallen solle . Auffassung Beklagten Sinn Zweck Widerrufsbelehrung könne Schreiben Klägerin 12 . September nur Angebot Umwandlung Darlehensvertrages Rückgewährschuldverhältnis verstanden werden sei folgen . Sinn Zweck § Abs. normierten Widerrufsbelehrung sei Einräumung Gesetz unabhängigen Widerrufsrechts Verbrauchers Belehrung gesetzlichen Rechte . gelte auch nachträgliche Belehrung . Schreiben Klägerin Willenserklärung Form Angebots Einräumung vertraglichen Widerrufsrechts enthalte komme Überlegungen Beklagten Frage geheimen Vorbehalts bedingten Willenserklärung . Selbst nachträgliche Widerrufsbelehrung objektiven Erklärungswert Angebot Einräumung losen vertraglichen Widerrufsrechts auslegen wolle könne Beklagte Übrigen hieraus Rechtsfolge herleiten Klägerin Darlehensvertrag vertragliche nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden . ausdrücklichen Inhalt streitigen Widerrufsbelehrung seien Falle Widerrufs beiderseits empfangenen Leistungen gewähren . objektiven Empfängerhorizont könne nur dahingehend verstanden werden Ausübung vertraglich eingeräumten " auch Darlehensnehmer Rückgewähr empfangenen Leistungen verpflichtet sei . Auslegung dahingehend kreditgebende Bank Verbraucher Darlehensvaluta zurückfordern lediglich Abtretung Forderungsbeteiligung verlangen könne sei Wortlaut Belehrung unvereinbar . Auch gebiete Schutz Verbrauchers andere Auslegung . Auffassung Beklagten gerade gesetzliches vertraglich eingeräumtes voraussetzungsloses Widerrufsrecht gehe komme Schutzgedanken Widerrufsregelung Haustürwiderrufsgesetzes verbundenen Widerrufsfolgen verbundenen Geschäft . knapp Jahre Abschluss Darlehensvertrages erteilte Nachbelehrung lasse auch Gesetzes § Abs. VerbrKrG Jahr beschränkte Ablauf Jahresfrist endgültig erloschene gesetzliche Widerrufsrecht § Abs. VerbrKrG wieder aufleben . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls Ergebnis stand so Revision zurückzuweisen ist . -9- 1 . tatbestandlichen Voraussetzungen gesetzlichen Widerrufsrechts § Abs. 1 . Oktober 31 . Dezember geltenden Fassung sind Streitfall erfüllt . Beklagte hat Annahme Landgerichts erstinstanzlicher Vortrag Vorliegen Haustürsituation sei unsubstantiiert Berufung angegriffen . Auch Revision ausgeht gesetzliches Widerrufsrecht Beklagten habe Zeitpunkt Schreibens Klägerin 12 . September beigefügten streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung " mehr " bestanden bringt insoweit Gegenteiliges . 2 . Beklagte kann 8 . Oktober erklärten Widerruf Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Erfolg vertragliches Widerrufsrecht stützen . Recht Beklagten haben Parteien Berufungsgericht zutreffend angenommen hat vereinbart . Abschluss derartigen Vereinbarung ist Beklagten insbesondere Schreiben Klägerin 12 . September nebst beigefügter " Widerrufsbelehrung Vertragserklärung " angeboten worden . Allerdings kann herrschender Auffassung Rechtsprechung Schrifttum Widerrufsrecht nur Gesetzes bestehen grundsätzlich auch Vereinbarungswege festgelegt werden . können Vertragspartner Ausprägung Vertragsfreiheit Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren nähere Ausgestaltung Rechtsfolgen § § verweisen vgl. Staudinger/Kaiser . § . 11 ; 70 . Aufl . § . 5 ; 2 . Aufl . . 4 ; . 26 ; Verbraucherkreditverträge 3 . Aufl . . ; vertraglichen einbarung Verlängerung Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil 13 . Januar XI ZR . . Bundesgerichtshof hat Urteil 15 . Oktober insoweit abgedruckt offen gelassen unklarer Rechtslage Bierlieferungs-)Vertrag aufgenommene " Belehrung Widerrufsrecht " Vereinbarung vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist . weiteren Urteil 30 . Juni hat angenommen Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis Widerrufsmöglichkeit Abzahlungsgesetz ergebe Kunden vertragliches Rücktrittsrecht . Entscheidung wird Schrifttum gefolgert Erteilung Widerrufsbelehrung Vertragspartner gesetzlichen Regelungen Erfüllung persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen Widerrufsrecht zustehe werde Zweifel vertragliches Widerrufsrecht begründet MünchKommBGB/Masuch 5 . Aufl . . 58 ; vgl. auch Ebnet f. ; einschränkend OLG Urteil 19 . Juni . 121 ; aA Münscher E 1.-5.03 ; EWiR . immer dann gesetzliches Widerrufsrecht besteht Erteilung Widerrufsbelehrung Einräumung vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann erscheint allerdings zweifelsfrei . hätte nämlich Folge Voraussetzungen gesetzlichen Widerrufsrechts mehr ankäme betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen . Ergebnis dürfte Blick gesetzlichen Regelungen Widerrufsrechts bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen zumindest Bedenken begegnen . Streitfall bedürfen Zweifel abschließenden Klärung vorliegend ohnehin erstmalige Erteilung Widerrufsbelehrung handelt . Vielmehr enthielt bereits Darlehensvertrag Parteien 23 . . September Widerrufsbelehrung Wirksamkeit Parteien erster Instanz gestritten haben . Erteilung objektiv erforderlichen nachträglichen Widerrufsbelehrung Einräumung voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann ist Rechtsprechung Literatur ebenfalls umstritten . Schrifttum wird teilweise angenommen nachträgliche Belehrung könne insoweit gelten Erstbelehrung Maier 226 ; Ergebnis ebenso Lindner EWiR ; differenzierend hingegen Ebnet . instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind hier streitgegenständlichen Anschreiben Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen Klägerin Teil Angebote Vereinbarung vertraglichen Widerrufsrechts angesehen worden Urteil 28 . Mai . f. ; Urteil 27 . September unveröffentlicht Teil ist Auslegung abgelehnt worden Urteil 14 . Juni unveröffentlicht . OLG hat Bank Unsicherheit Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung objektiv bestehendes Widerrufsrecht Einräumung vertraglichen Widerrufsrechts gesehen zustimmend Verbraucherkreditverträge 3 . Aufl . . f. ; Ebnet ; Münscher E . Voraussetzungen vertragliches Widerrufsrecht gegebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann bedarf Streitfall ner abschließenden Entscheidung . jedenfalls Begleitschreiben Klägerin 12 . September beigefügten " Widerrufsbelehrung Vertragserklärung " stellt gebotenen objektiven Auslegung Angebot Vereinbarung voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts . Auffassung Berufungsgerichts rechtlichen Bewertung Grundsätze normative Auslegung ermittelnden objektiven Erklärungswert Individualerklärungen zugrunde gelegt hat bestimmt Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend allgemeinen Regeln § § . Maßgebend ist vielmehr Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz objektiven Auslegung . Auch Maßstab erweist Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis jedoch zutreffend . Vorformulierte Widerrufsbelehrungen Rede stehenden Art sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senatsurteil 13 . Januar XI ZR . ; Senatsbeschluss 15 . Dezember XI . 13 ; s. auch schon Urteil 30 . Juni Allgemeine Geschäftsbedingungen . . früher § . Bestandteil Widerrufsbelehrung ist vorliegend erkennende Senat insoweit gleichlautendes Anschreiben Klägerin identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat Senatsbeschluss 15 . Februar XI . Bezug ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus Begleitschreibens " erhalten Anlage Widerrufsbelehrung ursprünglichen Vertragserklärung verbunden Bitte Kenntnis nehmen Akten nehmen . " . ständiger Rechtsprechung gilt Zusammenhang Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grundsatz objektiven Auslegung . sind ausgehend Interessen Vorstellungen Verständnismöglichkeiten rechtlich vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden . Betracht bleiben haben Verständnismöglichkeiten zwar theoretisch denkbar praktisch aber fern liegend ernstlich Erwägung ziehen sind . Nur Ausschöpfung Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben mindestens Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind kommt Unklarheitenregel § 305c Abs. früher § Anwendung Urteil 5 . Mai . 14 ; Senatsurteil 7 . Dezember XI . jeweils . Streitfall ist Begleitschreiben Klägerin 12 . September beigefügten " Widerrufsbelehrung Vertragserklärung " maßgeblichen Sicht durchschnittlichen Kunden Angebot Vereinbarung voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstehen . Auslegung kann erkennende Senat Bezirk Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung jeweils gleichlautenden Texte Anschreiben Widerrufsbelehrung Klägerin Verfahren bekannt ist selbst vornehmen Senatsurteil 7 . Dezember XI . . Allerdings genügte Schreiben Klägerin 12 . September Beklagten beigefügten " Widerrufsbelehrung Vertragserklärung " erkennende Senat Beschluss 15 . Februar XI . . gleichlautendes schreiben Klägerin identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat Anforderungen ordnungsgemäße Nachbelehrung . . Abs. Satz . ist Klägerin Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular missverständlichen Fassung objektiv geeignet Verbraucher hier Beklagten Beginn Widerrufsfrist richtig informieren Senatsbeschluss 15 . Februar XI . Hinweis Senatsurteil 10 . März XI . . . anderen wird Textstelle Begleitschreibens Klägerin überhaupt erst Bezug ursprünglichen Vertragserklärung Darlehensnehmer herstellt " Deutlichkeitsgebot § Abs. Satz gerecht drucktechnisch deutlich gestaltet noch unmissverständlich entnehmen ist Kunde ursprüngliche Vertragserklärung noch widerrufen kann Senatsbeschluss 15 . Februar XI . . betreffende Formulierung Begleitschreibens Text Widerrufsbelehrung gesetzlichen Anforderungen Nachbelehrung etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht genügt folgt indes umgekehrt unzureichende Nachbelehrung Sicht juristisch vorgebildeten Durchschnittskunden sogar Einräumung neuen eigenständigen Widerrufsrechts ursprünglichen Vertragserklärung darstellt . Anders Revision meint gestattet Streitfall auch Wortlaut Anschreiben Widerrufsbelehrung Schluss . Revision abhebt Inhalt streitgegenständlichen " Widerrufsbelehrung Vertragserklärung " bestehe weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht Widerruf Monats beginne Lauf Frist Tag Zurverfügungstellung " " Widerrufsbelehrung kann offen bleiben inwiefern hieraus grundsätzlich nachträgliche Einräumung vertraglichen Widerrufsrechts schließen lässt . Allerdings wurde ausdrücklichen Formulierung Begleitschreiben Widerrufsbelehrung Kunden lediglich Bitte übersandt " Kenntnis nehmen " Einordnung Vorgangs Angebot Abschluss Vereinbarung jedenfalls nahelegt . stehen kann letztlich auch Revisionserwiderung vorgenommene Differenzierung zutrifft Begründung vertraglichen Widerrufsrechts genüge Einräumung gesonderte " Widerrufsbelehrung " hier Klägerin ausgesprochen wurde erübrige hier vorzunehmende Auslegung Laiensicht überhaupt Bedeutung zukommen könnte . Frage zutreffenden Verständnis Widerrufsbelehrung Anschreibens Klägerin 12 . September objektiver Kundensicht kann nämlich ohnehin Blick allein Wortlaut Erklärungen nur Berücksichtigung Vertragsverhältnisses Parteien insgesamt beantwortet werden . nur Rahmen hat Klägerin fragliche Belehrung erteilt wollte auch Sicht erteilen . Darlehensvertrags Parteien aber hatte Klägerin Beklagten schon 23 . . September Widerrufsbelehrung erteilt . Insoweit unterscheidet Streitfall grundlegend Sachverhalt Urteil VIII . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 30 . Juni zugrunde lag . dort vorgenommene Auslegung hatte Erstbelehrung Kundin Gegenstand . Vorliegend indes wurde Vertragsverhältnis Zeitpunkt Beklagte Begleitschreiben Klägerin 12 . September beigefügte Widerrufserklärung erhielt Parteien bereits Jahren vollzogen . tatsächlicher Anhaltspunkt objektiver Sicht Darlehensnehmers Annahme hätte begründen können darlehensgebende Bank wolle derart lange Zeit Vertragsschluss freien Stücken äußeren Anlass also gewissermaßen " heiterem Himmel " neues selbständiges Recht einräumen nunmehr voraussetzungslos laufenden Vertragsverhältnis lösen ist vorgetragen sonst ersichtlich . Verhalten wäre selbst unbefangenen Durchschnittskunden geläufigen Gepflogenheiten Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich entsprechenden Vertragswillen anderen Teils regelmäßig weiteres nur Vorliegen besonderer Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen werden kann hier jedoch fehlt . Streitfall gilt umso streitige nachträgliche Widerrufsbelehrung Klägerin ausdrücklich Prolongationsangeboten Bezug Darlehensvertrag verbunden war . Zwar erfolgte Zurverfügungstellung Widerrufsbelehrung ursprünglichen Vertragserklärung Anschreiben 12 . September " losgelöst " Angeboten . war Beklagten Darlehensnehmer unbenommen Angebote anzunehmen Folge Vertragsverhältnis Parteien dann gleichfalls jedoch anderen rechtlichen Rahmenbedingungen Ende gefunden hätte . Prolongationsangeboten war aber gleichwohl auch Laiensicht unzweifelhaft ausdrückliche Wunsch Klägerin entnehmen Darlehensvertrag Beklagten gerade beenden vielmehr fortzusetzen . Klägerin hensnehmer gewissermaßen " selben Atemzug " einerseits Vertragsfortsetzung hätte anbieten anderseits Recht hätte einräumen sollen Widerruf Vertragserklärung voraussetzungslos Vertrag lösen ist erkennbar . Auch Sicht rechtsunkundigen Kunden Berücksichtigung allgemeinen Erfahrungswissens Abwicklung geschlossener Verträge ergibt Verhalten letztlich Sinn . läuft Rechtswirkung Beklagte Anschreiben 12 . September nebst beigefügter " Widerrufsbelehrung Vertragserklärung Gestalt Auslegung Angebot Einräumung voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beimessen möchte Erweiterung Rechtsstellung . nämlich schon Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag 23 . . September voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht Gegenstand gehabt hätte macht Beklagte selbst geltend . Hiergegen spricht auch Umstand erstinstanzlich unsubstantiiert 1 . Vertragsschlusses Haustürsituation also Tatbestand gesetzlichen Widerrufsrechts berufen hatte . Klägerin Jahre Vertragsschluss sogar ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte einräumen sollen ist erst recht ersichtlich . Annahme Vertragswillens Darlehensgebers liegt diesbezügliche Anhaltspunkte hier erkennbar sind auch Sicht unbefangenen durchschnittlichen Darlehensnehmers . Sachlage kommt Auslegung Anschreibens 12 . September nebst beigefügter " Widerrufsbelehrung Vertragserklärung " Angebot Vereinbarung voraussetzungslosen chen Widerrufsrechts Betracht . Insbesondere ist auch Anwendung Unklarheitenregelung § 305c ; früher § Raum . Schrifttum Lindner EWiR Bezug Entscheidung Berufungsgerichts Ansicht vertreten worden ist Bundesgerichtshof werde vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung bestehendes Widerrufsrecht " schwerlich sanktionslos " lassen ist Hinweis veranlasst hier Deutlichkeitsgebot § Abs. § Abs. genügende nachträgliche Widerrufsbelehrung schon sanktionslos bleibt Widerrufsfrist etwaigen gesetzlichen Widerrufsrechts Nachhinein Gang setzen vermag . Darlehensnehmer ohnehin gesetzliches Widerrufsrecht kann tatbestandliche Voraussetzungen hinreichend darlegen ist erst recht ersichtlich Falle Leere gehende Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteilte " Nachbelehrung " noch weitergehenden Sanktion sogar voraussetzungslosen Widerrufsrechts führen sollte . 3 . kommt Hilfserwägung Berufungsgerichts Beklagte könne etwaigen vertraglichen Widerrufsrecht begehrte Rechtsfolge Klägerin Darlehensvertrag vertragliche nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden ohnehin herleiten . 4 . Recht ist Berufungsgericht schließlich ausgegangen nachträgliche Widerrufsbelehrung Klägerin lasse Gesetzes § Abs. VerbrKrG erloschene gesetzliche Widerrufsrecht Beklagten Abs. wieder aufleben . Insoweit erhebt Revision auch Einwendungen . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung