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2037 lines
16 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
25
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Bl
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kreditinstituts
geduldete
Überziehungen
Girokontos
Entgelt
Monat
berechnet
wird
angefallenen
Sollzinsen
Betrag
übersteigen
Sollzinsen
Fall
Rechnung
gestellt
werden
unterliegen
Abs.
Satz
richterlichen
Inhaltskontrolle
sind
Bankverkehr
Verbrauchern
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
unwirksam
.
Urteil
25
.
Oktober
XI
OLG
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
Juli
aufgehoben
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
April
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Meidung
Fall
Zuwiderhandlung
Gericht
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
ersatzweise
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
Wiederholungsfall
Ordnungshaft
bis
zu
Jahren
vollstrecken
jeweiligen
gesetzlichen
Vertretern
unterlassen
nachfolgende
Klausel
inhaltsgleiche
Klausel
Bezug
geduldete
Überziehungen
verwenden
Vertrag
Person
abgeschlossen
wird
Ausübung
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
handelt
Unternehmer
:
"
bank
berechnet
Monat
Konto
geduldeten
Überziehung
kommt
Entgelt
sei
denn
angefallenen
Sollzinsen
geduldete
Überziehungen
übersteigen
Berechnungsmonat
Entgeltbetrag
.
angefallenen
zinsen
geduldete
Überziehungen
werden
Rechnung
gestellt
Berechnungsmonat
Entgeltbetrag
unterschreiten
"
Kläger
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
29
.
Mai
zahlen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Kläger
eingetragener
Verein
nimmt
Satzung
Verbraucherinteressen
wahr
ist
qualifizierte
Einrichtung
§
UKlaG
eingetragen
.
beklagte
Bank
verwendet
Privatkunden
Leistungsverzeichnis
Abschnitt
"
Sollzinsen
Ziffer
folgende
Klausel
enthält
:
"
bank
berechnet
Monat
Konto
geduldeten
Überziehung
kommt
Entgelt
sei
angefallenen
Sollzinsen
geduldete
Überziehungen
übersteigen
Berechnungsmonat
Entgeltbetrag
.
angefallenen
Sollzinsen
geduldete
Überziehungen
werden
nung
gestellt
Berechnungsmonat
Entgeltbetrag
unterschreiten
.
"
Kläger
begehrt
Beklagten
Unterlassung
Verwendung
Klausel
Ersatz
außergerichtlichen
Abmahnkosten
Höhe
Zinsen
.
ist
Ansicht
Klausel
Preisnebenabrede
Inhaltskontrolle
§
Abs.
unterliege
standhalte
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
zulässig
begründet
.
Revision
Klägers
ist
unbeschränkt
zugelassen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Tenor
Berufungsurteils
unbeschränkt
zugelassen
.
Berufungsgericht
Entscheidungsgründen
ausführt
Revision
sei
zuzulassen
gewesen
Berufungsgericht
Frage
Aktivlegitimation
Klägers
§
UKlaG
Entscheidung
Oberlandesgerichts
abweiche
handelt
Begründung
Beschränkung
Revisionszulassung
.
Beschränkung
Revisionszulassung
"
Frage
Klägers
§
UKlaG
"
wäre
auch
unwirksam
Rechtsfrage
bezöge
aber
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
abtrennbaren
Teils
Gesamtstreitstoffs
auch
Partei
selbst
Revision
hätte
beschränken
können
.
.
;
siehe
nur
Senatsurteile
16
.
Oktober
XI
.
4
.
März
.
;
Beschluss
16
.
Dezember
.
5
;
jeweils
.
Kläger
hat
Revisionsinstanz
weiterverfolgten
Klageanträgen
Senat
selbständig
auslegen
kann
Senatsurteil
27
.
Mai
XI
Urteil
1
.
August
.
Hauptsache
lediglich
Unterlassung
Verwendung
Ziffer
Bedingungen
genannten
Klausel
gestützt
§
UKlaG
begehrt
.
Anträge
sind
anders
Berufungsgericht
mündlichen
Verhandlung
18
.
Juni
Erwägung
gezogen
hat
jeweils
eindeutig
;
auch
Revisionsbegründung
Revisionserwiderung
gehen
übereinstimmend
Kläger
allein
Verwendung
angegriffenen
Klausel
wendet
.
Revision
ist
auch
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
veröffentlichten
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
habe
Beklagte
Anspruch
§
Abs.
Satz
Nr.
UKlaG
unterlassen
beanstandete
Klausel
verwenden
.
handele
Klausel
Entgeltklausel
§
Abs.
Satz
Inhaltskontrolle
entzogen
sei
grundsätzlich
kontrollfähige
Preisnebenabrede
.
Ausgehend
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
Klausel
ergebe
Durchschnittskunde
Klausel
Entgeltklausel
Überlassung
zwar
Art
geschuldeten
Mindestzins
Monat
verstehe
sein
Girokonto
vereinbarten
Betrag
überziehe
.
Schon
Wortlaut
Klausel
Entgelt
geduldete
Überziehung
Gegenleistung
gewährte
Leistung
vorsehe
spreche
Auslegung
.
Zwar
schulde
Kunde
Wortlaut
auch
Sollzinsen
würden
allerdings
Rechnung
gestellt
Betrag
Monat
unterschritten
.
fielen
Sollzinsen
Mindestbetrag
nebeneinander
.
Ferner
ergebe
Klausel
Entgelt
geduldete
Überziehung
Monate
Anspruch
genommen
werde
Monat
überschreite
Monat
Überziehung
geschuldet
laufzeitabhängig
sei
.
Erhebung
Mindestentgelts
weiche
auch
gesetzlichen
Leitbild
Überlassung
Geld
Zinsen
geschuldet
seien
.
Zinsen
Rechtssinne
handele
laufzeitabhängige
Vergütung
eingeräumte
Möglichkeit
Kapitalnutzung
.
sei
jedoch
begriffswesentlich
Zinsen
Voraus
bestimmten
Bruchteil
Kapitals
bestünden
Prozentsatz
Kapitals
ausgedrückt
würden
.
Insoweit
könnten
Zinsen
Darlehen
auch
Festentgelt
erhoben
werden
.
Kläger
fehle
Aktivlegitimation
Beklagten
Unterlassungsanspruch
§
UKlaG
Begründung
geltend
machen
Klausel
vorgesehene
Festentgelt
gemäß
§
sittenwidrig
sei
Norm
verbraucherschützende
Norm
Sinne
§
Abs.
Nr.
UKlaG
handele
.
Norm
sei
Generalklausel
Hauptzweck
sei
Missbräuchen
Privatautonomie
insgesamt
entgegenzuwirken
Geltung
Rechtsgeschäften
verhindern
Rechtsgemeinschaft
unerträglich
seien
ethische
Wertvorstellungen
guten
Sitten
verstießen
.
Regelung
gelte
Teilnehmer
Rechtsverkehr
falle
Anwendungsbereich
§
UKlaG.
Insoweit
komme
entscheidend
Senat
auffälliges
Missverhältnis
Leistung
Gegenleistung
festzustellen
vermöge
.
Rahmen
Abwägung
auffälliges
Missverhältnis
Leistung
Gegenleistung
vorliege
sei
berücksichtigen
Kunde
erhebliches
wirtschaftliches
Interesse
haben
könne
Bank
geringfügige
Überziehungen
dulde
.
So
seien
Kosten
Rücklastschriften
erfahrungsgemäß
höher
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
ist
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
streitgegenständlichen
Klausel
Allgemeine
Geschäftsbedingung
Sinne
§
Abs.
Satz
handelt
.
2
.
Hingegen
hält
Ansicht
Berufungsgerichts
Klausel
unterliege
§
Abs.
Satz
Inhaltskontrolle
§
Abs.
kontrollfreie
Preishauptabrede
handele
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
§
Abs.
Satz
sind
Gegenstand
Inhaltskontrolle
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Rechtsvorschriften
abweichende
ergänzende
Regelungen
vereinbart
werden
.
Inhaltskontrolle
unterliegen
Abreden
unmittelbaren
Gegenstand
Vertrages
also
Bestimmungen
Art
Umfang
Güte
geschuldeten
Hauptleistung
anderen
Teil
zahlende
Entgelt
festlegen
.
Klauseln
Hauptleistungsversprechen
abweichend
Gesetz
Glauben
geschuldeten
Leistung
einschränken
verändern
ausgestalten
modifizieren
sind
inhaltlich
kontrollieren
.
Inhaltskontrolle
entzogen
ist
nur
enge
Bereich
Leistungsbestimmungen
Vorliegen
Bestimmtheit
Bestimmbarkeit
wesentlichen
Vertragsinhalts
wirksamer
Vertrag
mehr
angenommen
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
12
.
Juni
XI
78
;
Urteile
12
.
März
.
9
.
April
.
f.
.
Demgemäß
unterliegen
Klauseln
unmittelbar
Preis
vertraglichen
Hauptleistung
regeln
Entgelt
rechtlich
geregelte
zusätzlich
angebotene
Sonderleistung
bestimmen
sog.
Preishauptabreden
grundsätzlich
Inhaltskontrolle
sei
denn
Gesetz
selbst
enthält
Vorgaben
Preisgestaltung
vgl.
Senatsurteil
17
.
Dezember
XI
.
.
Kontrollfähig
sind
hingegen
sog.
Preisnebenabreden
Klauseln
nur
mittelbar
Preis
-9-
Stelle
Fehlen
wirksamen
vertraglichen
Regelung
dispositives
Gesetzesrecht
allgemeine
Rechtsgrundsätze
Natur
Vertrages
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
ableitbare
Rechte
treten
können
vgl.
Senatsurteile
30
November
XI
14
.
Oktober
XI
ZR
27
Regelungen
Entgelt
Leistung
Gegenstand
haben
Kunden
rechtsgeschäftlicher
Grundlage
erbracht
wird
Verwender
allgemeine
Betriebskosten
Aufwand
Erfüllung
eigener
Pflichten
Tätigkeiten
eigenen
Interesse
liegen
Kunden
abwälzt
vgl.
Senatsurteile
21
.
April
XI
.
7
.
Dezember
XI
.
13
November
XI
.
13
.
Mai
XI
.
27
.
Januar
XI
.
20
.
Oktober
XI
.
.
Klausel
Grundsätzen
Preisnebenabrede
enthält
ist
Auslegung
ermitteln
Senat
selbst
vornehmen
kann
vgl.
Senatsurteile
13
November
XI
.
13
.
Mai
XI
.
.
ist
ausgehend
Verständnismöglichkeiten
rechtlich
vorgebildeten
Durchschnittskunden
objektiven
Gehalt
typischen
Sinn
Rede
stehenden
Klausel
fragen
.
ist
so
auszulegen
Wortlaut
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
regelmäßig
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
wird
vgl.
Senatsurteile
20
.
Oktober
XI
.
19
.
Januar
XI
.
jeweils
.
Sind
Auslegungsmöglichkeiten
rechtlich
vertretbar
kommt
Unklarheitenregel
§
305c
Anwendung
Senatsurteile
8
.
Mai
XI
.
20
.
Oktober
XI
.
19
.
Januar
XI
.
jeweils
.
ist
scheinbar
kundenfeindlichste
"
Auslegung
Ergebnis
regelmäßig
Kunden
günstigste
häufig
erst
Inhaltskontrolle
eröffnet
unangemessenen
Benachteiligung
Unwirksamkeit
beanstandeten
Klausel
führt
Senatsurteile
7
.
Dezember
XI
.
8
.
Mai
XI
.
20
.
Oktober
XI
.
19
.
Januar
XI
.
.
Betracht
bleiben
haben
Verständnismöglichkeiten
zwar
theoretisch
denkbar
praktisch
fernliegend
ernstlich
Erwägung
ziehen
sind
Senatsurteile
13
.
Mai
XI
.
27
.
Januar
XI
.
20
.
Oktober
XI
.
19
.
Januar
XI
.
.
Anwendung
Unklarheitenregel
§
305c
Abs.
ist
auszugehen
streitgegenständliche
Klausel
kontrollfreie
Preishauptabrede
unmittelbar
Preis
vertraglichen
Hauptleistung
Beklagten
regelt
kontrollfähige
Preisnebenabrede
verdecktes
vorsieht
.
Auslegung
Klausel
führt
eindeutigen
Ergebnis
.
Klausel
kann
rechtlich
vertretbar
Preishauptabrede
angesehen
werden
.
Begründung
Auslegung
kann
allerdings
angeführt
werden
Klausel
habe
Entgelt
rechtlich
geregelte
zusätzlich
angebotene
Sonderleistung
Gegenstand
.
Senat
hat
zwar
Urteil
14
.
April
Rahmen
Inhaltskontrolle
Klausel
Zinsregelung
geduldete
Überziehungen
Gegenstand
hatte
ausgeführt
geduldete
Überziehung
zusätzliche
Leistung
darstelle
Kunde
Grund
vorher
getroffenen
Vereinbarung
Anspruch
habe
Senatsurteil
14
.
April
XI
.
Einstufung
Zusatzleistung
ist
aber
neueren
Gesetzessystematik
§
Berücksichtigung
neueren
Senatsrechtsprechung
festzuhalten
.
geduldete
Überziehung
wird
konkludent
Verbraucherdarlehensvertrag
abgeschlossen
§
Abs.
.
Abschluss
Darlehensvertrages
ist
aber
allgemeinen
schuldrechtlichen
Grundsätzen
Sonderleistung
Grundlage
Entstehung
vertraglichen
Hauptleistungspflichten
löst
überhaupt
erst
vertraglichen
Vergütungsanspruch
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
.
Qualifizierung
Klausel
Preishauptabrede
spricht
aber
Pauschalbetrag
Fällen
erhoben
wird
einzige
Gegenleistung
Einräumung
Möglichkeit
Gebrauchs
Zeit
überlassenen
Kapitals
ist
.
Hingegen
wird
Annahme
kontrollfähigen
Preisnebenabrede
verdecktes
Bearbeitungsentgelt
vgl.
Kontrollfähigkeit
:
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
.
vorsieht
nahegelegt
Pauschalbetrag
gerade
erhoben
wird
Sollzinsen
allein
Fällen
Bearbeitungsaufwands
auskömmlich
sind
.
wirtschaftlichen
Betrachtung
deckt
Pauschalbetrag
Zinsen
Kostenaufwand
Beklagten
Bearbeitung
geduldeten
Überziehung
etwa
Bonitätsprüfung
Kunden
Beklagte
mündlichen
lung
ausgeführt
hat
eigenen
Interesse
entsteht
führt
Ergebnis
Erhebung
stehenden
Bearbeitungsentgelts
Preis
Hauptleistung
Beklagten
nämlich
Einräumung
Möglichkeit
Gebrauchs
Zeit
überlassenen
Kapitals
angesehen
werden
kann
.
zuletzt
genannten
Auslegung
Klausel
ist
Kunden
Beklagten
auszugehen
.
Zweifel
Auslegung
Klausel
gehen
zulasten
Beklagten
Verwenderin
.
Klausel
ist
kontrollfähig
.
Frage
Verstoß
gesetzliche
Vorgaben
Preisgestaltung
vorliegt
kommt
somit
.
.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Preisnebenabrede
qualifizierende
Klausel
hält
Inhaltskontrolle
stand
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abweicht
Kunden
Beklagten
Geboten
Treu
Glauben
unangemessen
benachteiligt
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
.
1
.
Abweichung
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
liegt
angegriffene
Klausel
Kunden
Beklagten
Aufwand
Tätigkeiten
belastet
eigenen
Interesse
erbringt
vgl.
Senatsurteile
21
.
April
XI
.
13
.
Mai
XI
.
.
2
.
unangemessene
Benachteiligung
wird
Abweichung
indiziert
Senatsurteile
18
.
Mai
XI
21
.
April
XI
.
13
.
Mai
XI
.
19
.
Januar
XI
.
.
Vermutung
ist
zwar
widerlegt
anzusehen
Klausel
Grundlage
umfassenden
Interessenabwägung
Kunden
gleichwohl
unangemessen
benachteiligt
Senatsurteile
14
.
Januar
XI
.
13
.
Mai
XI
.
.
ist
insbesondere
auszugehen
Abweichung
gesetzlichen
Leitbild
sachlich
gerechtfertigt
gesetzliche
Schutzzweck
andere
Weise
sichergestellt
ist
Senatsurteil
14
.
Januar
XI
.
.
Derartige
Umstände
sind
indes
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Gegenteil
führt
Klausel
gerade
niedrigen
Überziehungsbeträgen
kurzen
Laufzeiten
Lasten
Kunden
Darlehensnehmer
Entgelt
zahlen
hat
gesetzlichen
Leitbild
ausgestalteten
Darlehen
Kosten
Bearbeitung
laufzeitabhängigen
Zins
eingepreist
sind
nur
Zinssatz
erzielt
werden
kann
Vereinbarung
objektiven
Tatbestand
wucherähnlichen
Geschäfts
Sinne
§
Abs.
erfüllt
vgl.
;
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Darlehensverträge
gemäß
§
Abs.
sittenwidrig
Leistung
Gegenleistung
auffälliges
Missverhältnis
besteht
Darlehensgeber
schwächere
Lage
anderen
Teils
bewusst
Vorteil
ausnutzt
leichtfertig
Erkenntnis
verschließt
Darlehensnehmer
nur
schwächeren
Lage
bedrückenden
Bedingungen
einlässt
vgl.
Urteile
12
.
März
24
.
März
.
;
MünchKommBGB/Armbrüster
7
.
Aufl
.
.
f.
;
75
.
Aufl
.
.
.
auffälliges
Missverhältnis
Leistung
Gegenleistung
liegt
effektive
marktüblichen
Effektivzins
relativ
etwa
%
absolut
Prozentpunkte
überschreitet
Senatsurteile
13
.
März
XI
29
November
XI
.
;
MünchKommBGB/Armbrüster
7
.
Aufl
.
.
;
Palandt/Ellenberger
75
.
Aufl
.
.
.
Vorliegen
Voraussetzungen
kann
ausgegangen
werden
.
geduldeten
Überziehung
beispielsweise
Tag
Rechnung
gestellten
Betrag
wäre
Gegenleistung
Zinssatz
%
p.a.
vereinbaren
.
durchschnittliche
effektive
Zinssatz
revolvierende
Kredite
Überziehungskredite
private
Haushalte
MFI-Zinsstatistik
Banken
DE/Neugeschäft/Revolvierende
Kredite
Überziehungskredite
private
Haushalte
siehe
www.bundesbank.de
zwar
allein
Überziehungskredite
Gegenstand
hat
dennoch
hinreichenden
Anhaltspunkt
Größenordnung
effektiven
Marktzinses
Überziehungskredite
liefert
betrug
Mai
lediglich
%
.
Hintergrund
kommt
Ansicht
Berufungsgerichts
Kunden
Beklagten
geduldeten
Überziehung
erhebliches
Interesse
haben
können
etwa
Kosten
Rücklastschriften
vermeiden
vgl.
Nietsch
EWiR
.
Umstand
rechtfertigt
geduldete
Überziehungen
Bedingungen
währen
Leistung
Gegenleistung
auffälligen
Missverhältnis
stehen
.
unangemessene
Benachteiligung
kann
auch
Verweis
bankbetriebswirtschaftliche
Erwägungen
verneint
werden
.
kann
Zusammenhang
abgestellt
werden
Erhebung
Betrags
dient
Kosten
abzudecken
Beklagten
Darlehensgeberin
Zusammenhang
Kapitalüberlassung
entstehen
Zins
abzugelten
sind
Senatsurteil
13
.
Mai
XI
.
;
7
.
Aufl
.
.
dementsprechend
kalkuliert
Grenze
§
frei
bestimmt
werden
kann
Senatsurteil
aaO
.
.
Insoweit
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
anerkannt
Gewährung
Überziehungskredits
verbundenen
höheren
Aufwandes
höherer
Zinssatz
verlangt
werden
kann
Senatsurteil
14
.
April
XI
.
kommt
Entgelthöhe
Bezug
einzelne
Geschäft
kalkulieren
ist
gerade
Vielzahl
Geschäftsvorfällen
geduldeten
Überziehungen
typisch
Mischkalkulation
zugänglich
ist
.
Umlegung
Kosten
Darlehensgewährung
einhergehen
Zins
steht
Überziehungskredite
Regel
nur
kurze
Laufzeiten
haben
.
nur
kurze
Darlehenslaufzeit
kann
Zinshöhe
insbesondere
Rahmen
Mischkalkulation
Berücksichtigung
finden
.
ist
Betrag
absolut
gesehen
nur
geringen
Betrag
handelt
.
vermeintlich
geringe
Höhe
Entgelts
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
geeignetes
Kriterium
unangemessene
Benachteiligung
rechtfertigen
vgl.
Urteile
29
.
Oktober
29
.
September
12
.
Mai
;
75
.
Aufl
.
.
18
;
MünchKommBGB/Wurmnest
7
.
Aufl
.
.
f.
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Sache
entscheidungsreif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
erforderlichen
Feststellungen
Hauptsache
getroffen
.
Weitergehende
Feststellungen
Nebenforderungen
sind
insoweit
erforderlicher
Sachaufklärung
§
Abs.
Satz
geboten
.
Kläger
steht
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
gemäß
Abs.
Satz
Nr.
UKlaG
.
kann
Ersatz
geltend
gemachten
außergerichtlichen
Abmahnkosten
Höhe
Parteien
Grunde
Höhe
unstreitig
sind
gemäß
§
UKlaG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
beanspruchen
.
Zinsanspruch
folgt
29
.
Mai
§
Abs.
Beklagte
unstreitig
Zeitpunkt
Erstattung
Abmahnkosten
Verzug
befand
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
I-6