You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1308 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
15
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
folgenden
:
Beklagten
Schadensersatz
Verluste
Optionsgeschäften
Anspruch
.
Beklagte
war
Geschäftsführer
GmbH
gewerbsmäßig
Optionsgeschäfte
vermittelte
.
telefonischer
Werbung
schloß
Kläger
Architekt
19./23
.
Oktober
GmbH
Vermittlungsvertrag
erhielt
Vordruck
"
Risikoerklärungen
"
umfassenden
Kundenvereinbarung
ansässigen
Broker
.
Kläger
unterschrieb
Vereinbarung
23
.
Oktober
übersandte
GmbH
19
.
Oktober
ausgestellten
Scheck
Höhe
DM
.
Ausscheiden
Beklagten
Geschäftsführer
zahlte
Kläger
weitere
DM
.
Geschäft
wurden
Disagio
Höhe
%
eingesetzten
Kapitals
Round-Turn-Kommission
Höhe
US-Dollar
Rechnung
gestellt
.
Kläger
hat
behauptet
Beklagte
habe
ausreichend
Risiken
Geschäfte
aufgeklärt
.
Beklagte
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Klage
Zahlung
DM
Zinsen
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Beklagte
mündlichen
Verhandlung
rechtzeitiger
Ladung
Termin
vertreten
war
war
Revision
Klägers
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Urteil
ist
jedoch
Folge
Säumnis
beruht
Sachprüfung
vgl.
.
Revision
Klägers
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Abweisung
Klage
wesentlichen
folgt
begründet
:
Kläger
habe
tatsächlichen
Voraussetzungen
vertraglichen
Anspruches
Anspruches
gemäß
§
§
Abs.
.
Anspruches
gemäß
§
Abs.
Verbindung
Abs.
§
Abs.
StGB
Gebührenschinderei
Veruntreuung
Schecks
schlüssig
vorgetragen
.
Betracht
kommende
Anspruch
§
mangelhafter
Belehrung
Risiken
Kosten
vermittelten
Geschäfte
sei
gemäß
§
Abs.
.
verjährt
.
Kläger
habe
Verjährungsbeginn
erforderliche
Kenntnis
Schaden
Person
Beklagten
Ersatzpflichtigen
gehabt
April
erstinstanzlichen
Bevollmächtigten
aufgesucht
habe
.
Zeitpunkt
habe
Kläger
Verlust
Einlage
auch
Inhalt
erteilten
Aufklärung
gekannt
.
Kenntnisse
hätten
ausgereicht
Hilfe
Bevollmächtigten
festzustellen
Voraussetzungen
Haftung
gemäß
§
mangelhafter
Aufklärung
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
Risiken
vermittelten
Geschäfte
erfüllt
waren
.
Stellung
Beklagten
Geschäftsführer
Vermittlungs-GmbH
sei
Kläger
übersandten
Eingangsbestätigung
Scheck
ersichtlich
gewesen
.
Zwar
sei
feststellbar
Kläger
Bevollmächtigten
Anschrift
Beklagten
bekannt
geworden
sei
.
könne
Kläger
aber
berufen
Anschrift
zumutbarer
Weise
nennenswerte
Mühe
hätte
Erfahrung
bringen
können
.
dreijährige
Verjährungsfrist
sei
Klageerhebung
August
abgelaufen
.
Etwaige
Ansprüche
§
Abs.
Verbindung
BörsG
§
WpHG
seien
ebenfalls
verjährt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
1
.
Rechtlich
beanstanden
ist
allerdings
Begründung
Berufungsgericht
vertragliche
Ansprüche
Ansprüche
§
Abs.
§
Abs.
.
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
StGB
verneint
hat
.
wird
Revision
angegriffen
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
ist
hingegen
Auffassung
Berufungsgerichts
Anspruch
§
sei
verjährt
.
etwaiger
Anspruch
Klägers
gemäß
§
verjährt
gemäß
§
Abs.
.
Jahren
Zeitpunkt
Kläger
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
Kenntnis
erlangt
hat
.
Zeitpunkt
hat
Berufungsgericht
ausreichenden
Feststellungen
getroffen
.
Kenntnis
Schadens
gehört
vorliegenden
Fall
Schadensersatz
unzureichender
Aufklärung
Risiken
Optionsgeschäften
verlangt
wird
Kenntnis
Umstände
Rechtspflicht
Aufklärung
ergibt
Senat
Urteile
29
.
Januar
XI
28
.
Mai
XI
m.w
.
.
.
Höhe
%
eingesetzten
Kapitals
erhoben
wird
ergibt
Rechtspflicht
Aufklärung
Auswirkungen
Disagios
Gewinnchancen
Anlegers
Gewinnerzielung
Berücksichtigung
Disagios
höheren
Kursausschlag
Börsenfachhandel
realistisch
angesehenen
voraussetzt
höheres
Anleger
Wahrscheinlichkeit
Ergebnis
praktisch
chancenlos
macht
.
Erst
positive
Kenntnis
Aufklärungspflicht
begründenden
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
ermöglicht
Anleger
aussichtsreiche
Geltendmachung
Schadensersatzanspruches
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
Senat
Urteil
28
.
Mai
XI
.
Kläger
selbst
Kenntnis
Jahre
Klageerhebung
hatte
ist
Berufungsgericht
festgestellt
Parteien
vorgetragen
worden
.
gilt
Kenntnis
Rechtsanwalts
Kläger
April
Aufklärung
Sachverhalts
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
beauftragt
hat
Rahmen
erlangtes
Wissen
entsprechend
§
Abs.
zurechnen
lassen
muß
vgl.
Urteile
16
.
Mai
18
.
Januar
jeweils
m.w
.
.
.
positive
Kenntnis
Rechtsanwalts
Aufklärungspflicht
begründenden
wirtschaftlichen
Zusammenhängen
ist
ebenfalls
festgestellt
vorgetragen
worden
.
§
Abs.
.
erforderliche
Kenntnis
kann
auch
Begründung
bejaht
werden
Kläger
Bevollmächtigter
hätten
Kenntnisnahme
Aufklärungspflicht
begründenden
Umstände
grob
fahrlässig
entzogen
.
fahrlässige
Unkenntnis
steht
Gesetz
geforderten
positiven
Kenntnis
gleich
.
Ausnahme
Erfordernis
positiven
Kenntnis
kommt
nur
dann
Betracht
Geschädigte
versäumt
hat
gleichsam
Hand
liegende
Kenntnismöglichkeit
wahrzunehmen
Berufung
Unkenntnis
Förmelei
erscheint
Lage
konkreten
Umständen
Kenntnis
gehabt
hätte
f.
;
Urteile
5
.
März
vorgesehen
8
.
Oktober
.
Geschädigter
erforderliche
Kenntnis
zumutbarer
Weise
nennenswerte
Mühe
verschaffen
kann
darf
Hand
haben
einseitig
Verjährungsfrist
verlängern
Augen
aufdrängenden
Kenntnis
verschließt
.
kann
Fall
sein
Vervollständigung
Wissens
bestimmtes
Detail
etwa
Anschrift
Schädigers
nur
einfache
Anfrage
Telefongespräch
erforderlich
sind
Urteile
31
.
Januar
VersR
18
.
Januar
.
Wissenslücke
nur
längere
zeitraubende
Telefonate
geschlossen
werden
kann
steht
positiver
Kenntnis
hingegen
gleich
.
Gemessen
kann
gemäß
§
Abs.
.
erforderlichen
Kenntnis
Klägers
Bevollmächtigten
ausgegangen
werden
.
Kläger
selbst
juristische
Ausbildung
noch
besondere
Erfahrungen
Optionsgeschäften
besaß
konnte
Kenntnis
Aufklärungspflicht
begründenden
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
nennenswerte
Mühe
verschaffen
.
Auch
beauftragten
Rechtsanwalt
war
Bearbeitung
Falles
erheblichen
Arbeitsaufwand
verbunden
alltägliche
Rechtsmaterie
ging
Schadensersatzansprüche
auch
anderen
rechtlichen
Gesichtspunkten
etwa
Veruntreuung
Einlage
prüfen
waren
.
Umständen
kann
Rede
sein
Bevollmächtigte
Klägers
habe
Augen
Aufklärungspflicht
begründenden
tatsächlichen
Umständen
verschlossen
.
Kenntnis
Person
Ersatzpflichtigen
hat
Geschädigte
nur
Name
auch
Anschrift
bekannt
ist
-9-
Urteil
6
.
März
m.w
.
.
.
Berufungsgericht
hat
positive
Kenntnis
Klägers
Anschrift
Beklagten
festgestellt
gemeint
Berufung
Unkenntnis
erscheine
Förmelei
Vervollständigung
Wissens
lediglich
Anfrage
Telefongespräch
ausgereicht
hätten
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
ist
dargelegt
erforderlichen
Kenntnis
auszugehen
Vervollständigung
Wissens
Anschrift
Schädigers
nur
einfache
Anfrage
erforderlich
sind
.
bedeutet
aber
Revision
Recht
geltend
macht
Anschrift
Schädigers
immer
einfache
Weise
ermittelt
werden
kann
.
Ermittlung
Anschrift
kann
vielmehr
je
Lage
Einzelfalles
unterschiedliche
Schwierigkeiten
bereiten
.
vorliegenden
Fall
erforderlichen
hat
Berufungsgericht
ausreichenden
Feststellungen
getroffen
.
hat
insbesondere
festgestellt
Vortrag
Beklagten
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
Wohnort
Beklagten
kannte
Anschrift
Anfrage
Einwohnermeldeamt
hätte
Erfahrung
bringen
können
.
.
Urteil
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Schadensersatzanspruch
kann
insbesondere
Begründung
verneint
werden
Beklagte
habe
ausreichender
Weise
korrekte
Aufklärung
Klägers
Sorge
getragen
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
gewerbliche
Vermittler
Terminoptionen
verpflichtet
Kaufinteressenten
Vertragsschluß
schriftlich
Kenntnisse
vermitteln
Lage
versetzen
Umfang
Verlustrisikos
Verringerung
Gewinnchance
Aufschlag
Optionsprämie
richtig
einzuschätzen
.
gehört
Bekanntgabe
Höhe
Optionsprämie
auch
Aufklärung
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
Optionsgeschäfts
Bedeutung
Prämie
Einfluß
Geschäft
verbundene
Risiko
.
So
muß
hingewiesen
werden
Prämie
Rahmen
Markt
noch
vertretbar
angesehenen
Risikobereichs
kennzeichnet
Höhe
noch
realistisch
angesehenen
auch
weitgehend
spekulativen
Kurserwartungen
Börsenfachhandels
entspricht
.
Ferner
ist
darzulegen
Höhe
Aufschlag
Prämie
erhoben
wird
Aufschlag
Gewinnerwartung
verschlechtert
höherer
Kursausschlag
Börsenfachhandel
realistisch
angesehene
notwendig
ist
Gewinnzone
kommen
vgl.
;
Senat
f.
;
Urteile
16
.
Oktober
XI
28
.
Mai
XI
.
Zusammenhang
ist
unmißverständlich
hinzuweisen
höhere
Aufschläge
Anleger
verschiedene
Optionen
erwerben
Wahrscheinlichkeit
Ergebnis
praktisch
chancenlos
machen
.
Aussagekraft
Hinweises
schriftlich
auch
flüchtige
Leser
auffälliger
Form
erfolgen
hat
darf
Beschönigungen
noch
andere
Weise
beeinträchtigt
werden
Senat
f.
;
Urteil
28
.
Mai
XI
.
Aufklärung
hat
Geschäftsführer
Optionsvermittlungs-GmbH
Sorge
tragen
.
Geschäftsführer
Optionsgeschäfte
gehörige
Aufklärung
Kunden
abschließt
Abschluß
veranlaßt
bewußt
verhindert
mißbraucht
geschäftliche
Überlegenheit
sittenwidriger
Weise
haftet
Optionserwerbern
gemäß
§
Schadensersatz
Senat
;
Urteil
28
.
Mai
XI
jeweils
m.w
.
.
.
2
.
Pflicht
hat
Beklagte
bisherigen
Parteivortrag
erfüllt
.
Kundenvereinbarung
Kläger
23
.
Oktober
unterschrieben
hat
enthaltenen
"
Risikoerklärungen
"
bringen
klar
Ausdruck
vereinbarte
Disagio
%
eingesetzte
Kapital
Gewinnerwartung
verschlechtert
höherer
Kursausschlag
Börsenfachhandel
realistisch
angesehene
notwendig
ist
Gewinnzone
kommen
.
enthalten
auch
Hinweis
höheres
Anleger
Wahrscheinlichkeit
Ergebnis
praktisch
chancenlos
macht
.
sen
wird
Anleger
Bemerkung
irre
geführt
erziele
nur
dann
Gewinn
Kurs
Broker
zahlende
Optionsprämie
bewege
.
wird
verschwiegen
Kurs
zusätzlich
bezeichneten
Gebührenaufschlag
steigen
muß
Gewinnzone
erreichen
.
Kundenvereinbarung
allgemeine
Gebührenaufschlag
bezogene
Risikohinweise
enthält
werden
Gegenüberstellung
hoher
Gewinnchancen
relativiert
.
Aufnahme
Risikohinweise
wird
Anlegern
erschwert
auch
flüchtigen
Leser
auffälligen
Form
entbehren
.
Vertrag
Klägers
Vermittlungs-GmbH
19./23
.
Oktober
weitergehende
Aufklärung
enthielt
haben
Parteien
vorgetragen
.
Beklagte
Geschäftsführer
GmbH
korrekte
Aufklärung
Anleger
Sorge
tragen
hatte
hat
Abschluß
Geschäften
Einsatz
Kläger
gezahlten
DM
sachgerechte
Aufklärung
zumindest
verhindert
.
Behauptung
Telefonverkäufer
Vermittlungs-GmbH
seien
angehalten
worden
Anlegern
Auswirkungen
Disagios
erläutern
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
läßt
erkennen
Beklagte
schriftliche
inhaltlich
ausreichende
Aufklärung
Anleger
Sorge
getragen
hat
.
IV
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
§
Abs.
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
wird
nunmehr
insbesondere
Vorsatz
Beklagten
gemäß
§
Feststellungen
treffen
haben
.
wird
schwerwiegenden
Aufklärungsmängeln
berücksichtigen
sein
etwaiger
Irrtum
Reichweite
Aufklärungspflicht
vorsätzliches
Handeln
ausschließt
Senat
163
;
Urteil
28
.
Mai
XI
.