NAMEN Verkündet : 1 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 1 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 22 . Zivilsenats 15 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten folgenden : Beklagten Schadensersatz Verluste Optionsgeschäften Anspruch . Beklagte war Geschäftsführer GmbH gewerbsmäßig Optionsgeschäfte vermittelte . telefonischer Werbung schloß Kläger Architekt 19./23 . Oktober GmbH Vermittlungsvertrag erhielt Vordruck " Risikoerklärungen " umfassenden Kundenvereinbarung ansässigen Broker . Kläger unterschrieb Vereinbarung 23 . Oktober übersandte GmbH 19 . Oktober ausgestellten Scheck Höhe DM . Ausscheiden Beklagten Geschäftsführer zahlte Kläger weitere DM . Geschäft wurden Disagio Höhe % eingesetzten Kapitals Round-Turn-Kommission Höhe US-Dollar Rechnung gestellt . Kläger hat behauptet Beklagte habe ausreichend Risiken Geschäfte aufgeklärt . Beklagte hat Einrede Verjährung erhoben . Klage Zahlung DM Zinsen ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag . Entscheidungsgründe : Beklagte mündlichen Verhandlung rechtzeitiger Ladung Termin vertreten war war Revision Klägers Versäumnisurteil entscheiden . Urteil ist jedoch Folge Säumnis beruht Sachprüfung vgl. . Revision Klägers ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Abweisung Klage wesentlichen folgt begründet : Kläger habe tatsächlichen Voraussetzungen vertraglichen Anspruches Anspruches gemäß § § Abs. . Anspruches gemäß § Abs. Verbindung Abs. § Abs. StGB Gebührenschinderei Veruntreuung Schecks schlüssig vorgetragen . Betracht kommende Anspruch § mangelhafter Belehrung Risiken Kosten vermittelten Geschäfte sei gemäß § Abs. . verjährt . Kläger habe Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis Schaden Person Beklagten Ersatzpflichtigen gehabt April erstinstanzlichen Bevollmächtigten aufgesucht habe . Zeitpunkt habe Kläger Verlust Einlage auch Inhalt erteilten Aufklärung gekannt . Kenntnisse hätten ausgereicht Hilfe Bevollmächtigten festzustellen Voraussetzungen Haftung gemäß § mangelhafter Aufklärung wirtschaftlichen Zusammenhänge Risiken vermittelten Geschäfte erfüllt waren . Stellung Beklagten Geschäftsführer Vermittlungs-GmbH sei Kläger übersandten Eingangsbestätigung Scheck ersichtlich gewesen . Zwar sei feststellbar Kläger Bevollmächtigten Anschrift Beklagten bekannt geworden sei . könne Kläger aber berufen Anschrift zumutbarer Weise nennenswerte Mühe hätte Erfahrung bringen können . dreijährige Verjährungsfrist sei Klageerhebung August abgelaufen . Etwaige Ansprüche § Abs. Verbindung BörsG § WpHG seien ebenfalls verjährt . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . Rechtlich beanstanden ist allerdings Begründung Berufungsgericht vertragliche Ansprüche Ansprüche § Abs. § Abs. . § Abs. Verbindung § Abs. § Abs. StGB verneint hat . wird Revision angegriffen . 2 . Rechtsfehlerhaft ist hingegen Auffassung Berufungsgerichts Anspruch § sei verjährt . etwaiger Anspruch Klägers gemäß § verjährt gemäß § Abs. . Jahren Zeitpunkt Kläger Schaden Person Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat . Zeitpunkt hat Berufungsgericht ausreichenden Feststellungen getroffen . Kenntnis Schadens gehört vorliegenden Fall Schadensersatz unzureichender Aufklärung Risiken Optionsgeschäften verlangt wird Kenntnis Umstände Rechtspflicht Aufklärung ergibt Senat Urteile 29 . Januar XI 28 . Mai XI m.w . . . Höhe % eingesetzten Kapitals erhoben wird ergibt Rechtspflicht Aufklärung Auswirkungen Disagios Gewinnchancen Anlegers Gewinnerzielung Berücksichtigung Disagios höheren Kursausschlag Börsenfachhandel realistisch angesehenen voraussetzt höheres Anleger Wahrscheinlichkeit Ergebnis praktisch chancenlos macht . Erst positive Kenntnis Aufklärungspflicht begründenden wirtschaftlichen Zusammenhänge ermöglicht Anleger aussichtsreiche Geltendmachung Schadensersatzanspruches vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Senat Urteil 28 . Mai XI . Kläger selbst Kenntnis Jahre Klageerhebung hatte ist Berufungsgericht festgestellt Parteien vorgetragen worden . gilt Kenntnis Rechtsanwalts Kläger April Aufklärung Sachverhalts Geltendmachung Schadensersatzansprüchen beauftragt hat Rahmen erlangtes Wissen entsprechend § Abs. zurechnen lassen muß vgl. Urteile 16 . Mai 18 . Januar jeweils m.w . . . positive Kenntnis Rechtsanwalts Aufklärungspflicht begründenden wirtschaftlichen Zusammenhängen ist ebenfalls festgestellt vorgetragen worden . § Abs. . erforderliche Kenntnis kann auch Begründung bejaht werden Kläger Bevollmächtigter hätten Kenntnisnahme Aufklärungspflicht begründenden Umstände grob fahrlässig entzogen . fahrlässige Unkenntnis steht Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleich . Ausnahme Erfordernis positiven Kenntnis kommt nur dann Betracht Geschädigte versäumt hat gleichsam Hand liegende Kenntnismöglichkeit wahrzunehmen Berufung Unkenntnis Förmelei erscheint Lage konkreten Umständen Kenntnis gehabt hätte f. ; Urteile 5 . März vorgesehen 8 . Oktober . Geschädigter erforderliche Kenntnis zumutbarer Weise nennenswerte Mühe verschaffen kann darf Hand haben einseitig Verjährungsfrist verlängern Augen aufdrängenden Kenntnis verschließt . kann Fall sein Vervollständigung Wissens bestimmtes Detail etwa Anschrift Schädigers nur einfache Anfrage Telefongespräch erforderlich sind Urteile 31 . Januar VersR 18 . Januar . Wissenslücke nur längere zeitraubende Telefonate geschlossen werden kann steht positiver Kenntnis hingegen gleich . Gemessen kann gemäß § Abs. . erforderlichen Kenntnis Klägers Bevollmächtigten ausgegangen werden . Kläger selbst juristische Ausbildung noch besondere Erfahrungen Optionsgeschäften besaß konnte Kenntnis Aufklärungspflicht begründenden wirtschaftlichen Zusammenhänge nennenswerte Mühe verschaffen . Auch beauftragten Rechtsanwalt war Bearbeitung Falles erheblichen Arbeitsaufwand verbunden alltägliche Rechtsmaterie ging Schadensersatzansprüche auch anderen rechtlichen Gesichtspunkten etwa Veruntreuung Einlage prüfen waren . Umständen kann Rede sein Bevollmächtigte Klägers habe Augen Aufklärungspflicht begründenden tatsächlichen Umständen verschlossen . Kenntnis Person Ersatzpflichtigen hat Geschädigte nur Name auch Anschrift bekannt ist -9- Urteil 6 . März m.w . . . Berufungsgericht hat positive Kenntnis Klägers Anschrift Beklagten festgestellt gemeint Berufung Unkenntnis erscheine Förmelei Vervollständigung Wissens lediglich Anfrage Telefongespräch ausgereicht hätten . ist rechtsfehlerhaft . Zwar ist dargelegt erforderlichen Kenntnis auszugehen Vervollständigung Wissens Anschrift Schädigers nur einfache Anfrage erforderlich sind . bedeutet aber Revision Recht geltend macht Anschrift Schädigers immer einfache Weise ermittelt werden kann . Ermittlung Anschrift kann vielmehr je Lage Einzelfalles unterschiedliche Schwierigkeiten bereiten . vorliegenden Fall erforderlichen hat Berufungsgericht ausreichenden Feststellungen getroffen . hat insbesondere festgestellt Vortrag Beklagten Prozeßbevollmächtigte Klägers Wohnort Beklagten kannte Anschrift Anfrage Einwohnermeldeamt hätte Erfahrung bringen können . . Urteil Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Schadensersatzanspruch kann insbesondere Begründung verneint werden Beklagte habe ausreichender Weise korrekte Aufklärung Klägers Sorge getragen . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler Terminoptionen verpflichtet Kaufinteressenten Vertragsschluß schriftlich Kenntnisse vermitteln Lage versetzen Umfang Verlustrisikos Verringerung Gewinnchance Aufschlag Optionsprämie richtig einzuschätzen . gehört Bekanntgabe Höhe Optionsprämie auch Aufklärung wirtschaftlichen Zusammenhänge Optionsgeschäfts Bedeutung Prämie Einfluß Geschäft verbundene Risiko . So muß hingewiesen werden Prämie Rahmen Markt noch vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet Höhe noch realistisch angesehenen auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen Börsenfachhandels entspricht . Ferner ist darzulegen Höhe Aufschlag Prämie erhoben wird Aufschlag Gewinnerwartung verschlechtert höherer Kursausschlag Börsenfachhandel realistisch angesehene notwendig ist Gewinnzone kommen vgl. ; Senat f. ; Urteile 16 . Oktober XI 28 . Mai XI . Zusammenhang ist unmißverständlich hinzuweisen höhere Aufschläge Anleger verschiedene Optionen erwerben Wahrscheinlichkeit Ergebnis praktisch chancenlos machen . Aussagekraft Hinweises schriftlich auch flüchtige Leser auffälliger Form erfolgen hat darf Beschönigungen noch andere Weise beeinträchtigt werden Senat f. ; Urteil 28 . Mai XI . Aufklärung hat Geschäftsführer Optionsvermittlungs-GmbH Sorge tragen . Geschäftsführer Optionsgeschäfte gehörige Aufklärung Kunden abschließt Abschluß veranlaßt bewußt verhindert mißbraucht geschäftliche Überlegenheit sittenwidriger Weise haftet Optionserwerbern gemäß § Schadensersatz Senat ; Urteil 28 . Mai XI jeweils m.w . . . 2 . Pflicht hat Beklagte bisherigen Parteivortrag erfüllt . Kundenvereinbarung Kläger 23 . Oktober unterschrieben hat enthaltenen " Risikoerklärungen " bringen klar Ausdruck vereinbarte Disagio % eingesetzte Kapital Gewinnerwartung verschlechtert höherer Kursausschlag Börsenfachhandel realistisch angesehene notwendig ist Gewinnzone kommen . enthalten auch Hinweis höheres Anleger Wahrscheinlichkeit Ergebnis praktisch chancenlos macht . sen wird Anleger Bemerkung irre geführt erziele nur dann Gewinn Kurs Broker zahlende Optionsprämie bewege . wird verschwiegen Kurs zusätzlich bezeichneten Gebührenaufschlag steigen muß Gewinnzone erreichen . Kundenvereinbarung allgemeine Gebührenaufschlag bezogene Risikohinweise enthält werden Gegenüberstellung hoher Gewinnchancen relativiert . Aufnahme Risikohinweise wird Anlegern erschwert auch flüchtigen Leser auffälligen Form entbehren . Vertrag Klägers Vermittlungs-GmbH 19./23 . Oktober weitergehende Aufklärung enthielt haben Parteien vorgetragen . Beklagte Geschäftsführer GmbH korrekte Aufklärung Anleger Sorge tragen hatte hat Abschluß Geschäften Einsatz Kläger gezahlten DM sachgerechte Aufklärung zumindest verhindert . Behauptung Telefonverkäufer Vermittlungs-GmbH seien angehalten worden Anlegern Auswirkungen Disagios erläutern rechtfertigt andere Beurteilung . läßt erkennen Beklagte schriftliche inhaltlich ausreichende Aufklärung Anleger Sorge getragen hat . IV . Berufungsurteil war aufzuheben § Abs. Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . wird nunmehr insbesondere Vorsatz Beklagten gemäß § Feststellungen treffen haben . wird schwerwiegenden Aufklärungsmängeln berücksichtigen sein etwaiger Irrtum Reichweite Aufklärungspflicht vorsätzliches Handeln ausschließt Senat 163 ; Urteil 28 . Mai XI .