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NAMEN
Verkündet
:
26
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Feststellung
Beklagten
AG
AG
Rechtsstreit
eingetreten
ist
Swap-Verträgen
mehr
schulden
.
Beklagte
macht
widerklagend
Erfüllungsansprüche
Swap-Verträgen
geltend
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
künftig
einheitlich
:
Beklagte
stand
Klägerin
Gemeinde
rund
Einwohnern
Geschäftsbeziehungen
.
26
Juli
schloss
Beklagte
Klägerin
"
Rahmenvertrag
Finanztermingeschäfte
"
.
Grundlage
ECLI
:
:
vertrags
schlossen
Parteien
verschiedene
Einzelverträge
.
Einzelverträge
Gegenstand
Rechtsstreits
sind
gestalteten
folgt
:
30
.
Mai
einigten
Parteien
zugleich
Auflösung
anderen
Swap-Geschäfts
Flexi-Swap-Vertrag
Laufzeit
30
.
Mai
30
November
.
Klägerin
verpflichtete
Zahlung
festen
Zinses
Höhe
%
p.a.
Bezugsbetrag
anfänglich
2.475.611,28
6-Monats-Euribor
%
lag
.
Beklagte
übernahm
Verpflichtung
jeweils
selben
Bezugsbetrag
variablen
Zinssatz
Höhe
6-Monats-Euribors
zahlen
.
12
.
Juni
schlossen
Parteien
zugleich
teilweiser
Auflösung
anderen
Swap-Geschäfts
CHF-Digital-Swap-Vertrag
Laufzeit
1
.
Dezember
1
.
Dezember
hatte
.
Klägerin
übernahm
Verpflichtung
Zahlung
je
"
DigitalBedingung
"
je
Stand
Wechselkurses
Euro
Schweizer
Franken
%
p.a.
%
p.a.
Bezugsbetrag
anfänglich
.
Beklagte
verpflichtete
Zahlung
variablen
Zinses
Höhe
3-Monats-Euribors
jeweils
selben
Bezugsbetrag
.
22
November
vereinbarten
Parteien
zugleich
vollständigen
Ablösung
schon
12
.
Juni
berücksichtigten
SwapGeschäfts
CMS-Bandbreiten-Swap-Vertrag
Laufzeit
30
November
30
November
.
Klägerin
war
Zahlung
festen
Zinssatzes
je
"
Digital-Bedingung
"
je
Notierung
10-Jahres-€-Swapsatzes
vertraglich
vereinbarten
Bandbreite
%
p.a.
%
p.a.
Bezugsbetrag
Mio.
verpflichtet
.
Beklagte
übernahm
Verpflichtung
Zahlung
festen
Zinssatzes
Höhe
%
p.a.
Bezugsbetrag
.
Schließlich
einigten
Parteien
18
.
Dezember
CHF-Zins-
Währungs-Swap-Vertrag
Laufzeit
30
.
Dezember
30
.
Dezember
.
Klägerin
übernahm
Verpflichtung
Beklagten
festen
Zins
Höhe
%
p.a.
Bezugsbetrag
anfänglich
zahlen
.
Beklagte
verpflichtete
Zahlung
festen
Zinses
Höhe
5,625
%
Bezugsbetrag
anfänglich
.
Swap-Verträgen
war
Marktwert
Sicht
Klägerin
unstreitig
Zeitpunkt
Abschlusses
negativ
.
hoch
anfängliche
negative
Marktwert
war
ist
festgestellt
.
Jedenfalls
Höhe
jeweils
eingepreisten
Bruttomarge
offenbarte
Beklagte
Klägerin
.
Swap-Verträge
leistete
Klägerin
insgesamt
922.578,52
anderen
Swap-Geschäften
Saldierung
Zinsersparnis
Höhe
erwirtschaftete
.
Antrag
festzustellen
Klägerin
weiteren
Zahlungen
oben
angeführten
Swap-Geschäfte
verpflichtet
sei
hat
Landgericht
festgestellt
Beklagte
sei
"
verpflichtet
Klägerin
Verpflichtung
weiteren
Zahlungen
freizustellen
Zahlungen
anzurechnende
Vorteile
gegenüberstehen
"
.
weitergehende
Zahlungsklage
922.578,52
hat
abgewiesen
.
Widerklage
Beklagten
hat
Klägerin
rechtskräftig
verurteilt
sonstiger
vertraglicher
Verpflichtungen
Swap-Geschäften
Beklagte
243.447,85
streitgegenständlichen
Swap-Verträge
betreffend
Zinsen
zahlen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Begehren
vollständige
Abweisung
Klage
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
Urteil
26
.
Juni
juris
hat
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
schulde
Klägerin
anlässlich
Abschlusses
Swap-Verträge
jeweils
wiederholten
Verletzung
Pflichten
Rahmenvertrag
Rahmenvertrag
vorgelagerten
Beratungsvertrag
Schadensersatz
Klägerin
Abschluss
Swap-Geschäfte
objektgerecht
beraten
habe
.
habe
unterlassen
Klägerin
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Geschäfte
Höhe
hinzuweisen
.
Aufklärungspflicht
habe
Beklagte
erfüllt
erklärt
habe
Swap-Geschäfte
verfügten
überhaupt
ändernden
positiven
negativen
Marktwert
habe
Swaps
jeweils
Gewinnmarge
eingepreist
verdiene
Hedging-Geschäfte
.
Informationen
hätten
ausgesagt
Markt
Abschluss
Swaps
künftige
Entwicklung
prognostiziere
Prognose
anfänglichen
negativen
Marktwert
Ausdruck
finde
Marktwert
nur
Gewinnspanne
Beklagten
abbilde
anzeige
Markt
Wahrscheinlichkeit
Verlusts
Klägerin
auch
nur
finanzmathematischer
Simulationsmodelle
höher
Gewinns
einschätze
.
Ebenso
werde
deutlich
Beklagte
Gewinnspanne
gerade
realisiert
habe
Chancen-Risiko-Profil
Swaps
bewusst
Lasten
Klägerin
ausgebildet
habe
.
Aufklärungspflicht
knüpfe
mehr
weniger
komplexen
Struktur
jeweiligen
Swaps
weitere
Beratungspflichten
ergeben
könnten
streitgegenständlichen
SwapGeschäften
eigenen
Bedeutung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
.
Beklagte
habe
Aufklärungspflichten
zumindest
fahrlässig
verletzt
.
Vermutung
§
Abs.
Satz
habe
widerlegt
.
Insbesondere
habe
Berufungsgericht
festzustellen
vermocht
Beklagte
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
befunden
habe
.
Pflichtverletzung
sei
Abschluss
Swap-Geschäfte
Klägerin
auch
ursächlich
geworden
.
Beklagte
behaupte
trage
Blaue
hinein
.
So
lasse
Rechtsverteidigung
Beklagten
Kausalitätsfrage
bereits
offen
Einschätzung
Willensbildung
Prüfung
Geschäftsabschluss
relevanten
Umstände
ankommen
solle
.
Klägerin
entscheide
handele
Rahmen
kommunaler
Selbstverwaltung
Gremien
"
hierarchisch
strukturierte
Entscheidungsträger
Weisungsempfänger
Verwaltung
"
.
könne
auch
"
Anlageentschluss
schlechthin
Willensbetätigung
einzelner
Personen
subjektive
Kenntnisse
Erfahrungen
Wertungen
zurückgeführt
werden
"
.
Vorbringen
Beklagten
stehe
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
Auswirkungen
gehe
nachdrücklich
vertretenen
Prämisse
anfängliche
negative
Marktwert
lediglich
Klägerin
angeblich
Grunde
bekannte
akzeptierte
Marge
abbilde
.
sei
jedoch
Fall
.
Klägerin
Geschäfte
auch
dann
abgeschlossen
hätte
aufgeklärt
worden
wäre
Markt
Wahrscheinlichkeit
Verlustes
auch
nur
finanzmathematischer
Simulationsmodelle
höher
Gewinns
eingeschätzt
Markterwartung
agiert
habe
trage
Beklagte
Zusammenhänge
gerade
stelle
.
Beklagte
habe
anderen
Vertragspartnern
durchaus
auch
günstigere
Konditionen
angeboten
verhandeln
Klägerin
Chance
genommen
habe
.
Klägerin
sofort
auch
günstig
verlaufenen
Geschäfte
Gesichtspunkt
Schadensersatzes
rückabzuwickeln
versucht
habe
widerlege
Kausalitätsvermutung
ebenfalls
.
Beklagte
anführe
lasse
auch
Zusammenhang
unberücksichtigt
Bedeutung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
gleichsam
geschäftsneutralen
Marge
erschöpfe
Klägerin
hinreichend
deutlich
gemacht
worden
sei
Umfang
anfänglichen
negativen
Marktwert
abgebildeten
Erwartungen
Marktes
agiere
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
sei
§
4
.
August
geltenden
Fassung
künftig
:
.
Verbindung
WpHG
verjährt
.
Einheitlichkeit
Rahmenvertrags
Einzelabschlüsse
Schadensberechnung
sei
Anspruch
Klägerin
erst
Abschluss
Unterzeichnung
letzten
Swaps
entstanden
.
Rahmenvertrag
habe
Einzelgeschäfte
Vertragseinheit
verklammert
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
angenommen
erhebliche
Schädigung
Klägerin
unzureichenden
Information
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Verträge
könne
hier
Verletzung
Pflichten
Abschluss
Rahmenvertrags
26
Juli
geschlossenen
Beratungsvertrag
Rahmenvertrag
resultieren
.
trifft
.
Insoweit
verweist
Senat
Ausführungen
Urteil
28
.
April
XI
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
weiter
unrichtig
angenommen
unzureichende
Unterrichtung
anfänglichen
negativen
Marktwert
SwapVerträge
stelle
Verstoß
Gebot
objektgerechten
Beratung
.
Vorhandensein
anfänglichen
negativen
Marktwerts
SwapVertrags
ist
Umstand
beratende
Bank
Kunden
Rahmen
objektgerechten
Beratung
informieren
müsste
näher
Senatsurteile
28
.
April
XI
.
.
20
.
Januar
XI
.
.
.
Verpflichtung
Swap-Verträgen
Zweipersonenverhältnis
anlässlich
vertraglich
geschuldeten
Beratung
Einpreisen
Bruttomarge
offenbaren
folgt
vielmehr
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
.
28
.
April
aaO
.
.
20
.
Januar
aaO
.
22
.
März
XI
.
.
Verpflichtung
schließt
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
erkannt
sonst
Senat
entschiedenen
Fällen
Aufklärungspflicht
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Verpflichtung
Information
Höhe
eingepreisten
Bruttomarge
Senatsurteil
28
.
April
aaO
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
Erheblichkeit
Vortrags
Beklagten
Widerlegung
Kausalitätsvermutung
überspannt
.
Vorbringen
Beklagten
war
Behauptung
entnehmen
verantwortlich
Handelnden
Klägerin
nämlich
früherer
Bürgermeister
-9-
Kämmerer
hätten
Swap-Verträge
auch
Kenntnis
Grund
Höhe
Beklagten
eingepreisten
anfänglichen
negativen
Marktwerts
abgeschlossen
.
hat
Beklagte
entscheidungserhebliche
Tatsache
Fehlen
haftungsbegründenden
Kausalität
Pflichtverletzung
Schaden
unmittelbar
selbst
Gegenstand
Beweisantrags
gemacht
.
Stellte
Sachvortrag
Beweisaufnahme
richtig
stünde
fehlende
Kausalität
Pflichtverletzung
.
Weitere
Einzelheiten
Erläuterungen
sind
Substantiierung
Beweisantrags
grundsätzlich
erforderlich
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
.
Berufungsgericht
angenommen
hat
könne
Prüfung
Frage
"
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
"
widerlegt
sei
schlechthin
Willensbildung
einzelner
Personen
subjektive
Kenntnisse
Erfahrungen
Wertungen
ankommen
geht
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
.
kommt
§
Abs.
"
Gremien
"
"
hierarchisch
strukturierte
Entscheidungsträger
"
Klägerin
Swap-Verträge
auch
dann
geschlossen
hätten
Kenntnis
Grund
Höhe
anfänglichen
negativen
Marktwerts
gehabt
hätten
.
Vielmehr
hätte
Berufungsgericht
Entschluss
Klägerin
Abschluss
Swap-Verträge
handelnden
Vertreter
abstellen
müssen
.
4
.
frei
Rechtsfehlern
ist
schließlich
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
Klägerin
betreffend
Swap-Verträge
20
.
Mai
12
.
Juni
22
November
SwapVertrag
18
.
Dezember
hat
Berufungsgericht
rechtzeitige
Hemmung
Verjährung
§
Abs.
Nr.
§
festgestellt
entgegenhalten
Schadensersatzbegehren
Klägerin
sei
gemäß
§
.
.
V.m
.
WpHG
verjährt
Klägerin
einheitlicher
Schadensersatzanspruch
zustehe
Verjährung
erst
schluss
letzten
Rahmenvertrag
26
Juli
gründenden
Swap-Vertrags
habe
anlaufen
können
.
Auch
insoweit
verweist
Senat
Ausführungen
Urteil
28
.
April
XI
.
.
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Insbesondere
sind
Parteien
geschlossenen
Swap-Verträge
nichtig
Senatsurteile
28
.
April
XI
ZR
.
.
22
.
März
.
.
IV
.
angefochtene
Urteil
ist
mithin
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
1
.
Grundsätzen
Senat
Erlass
Berufungsurteils
Urteilen
22
.
März
XI
.
.
12
Juli
XI
Umdruck
.
aufgestellt
hat
sind
Swap-Verträge
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vortrag
Beklagten
konnex
Darlehen
verknüpft
gewesen
so
Pflicht
Belehrung
Einpreisen
anfänglichen
negativen
Marktwerts
bestanden
hat
.
2
.
Rechtsauffassung
Revision
kommt
Verschulden
ausschließender
unvermeidbarer
Rechtsirrtum
Beklagten
Betracht
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
28
.
April
XI
ZR
.
.
3
.
Senat
kann
auch
erkennen
Beklagte
könne
erfolgreich
Einrede
Verjährung
berufen
.
Zwar
steht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
Abs.
§
Abs.
Swap-Verträge
30
.
Mai
12
.
Juni
22
November
betrifft
fahrlässige
Falschberatung
Beklagten
gestützt
wird
gemäß
§
.
verjährt
ist
.
Verjährungsfrist
lief
Abschluss
jeweiligen
Verträge
Jahre
später
vorher
gehemmt
worden
wäre
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Klägerin
behaupteten
Vorsatzhaftung
getroffen
ihrerseits
§
.
fällt
.
kann
Senat
Verjährung
durchentscheiden
vgl.
Senatsurteile
28
.
April
XI
ZR
.
22
.
März
XI
.
.
4
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Rechtsstandpunkt
wiederum
konsequent
Feststellungen
sonstigen
Beratungspflichtverletzungen
Beklagten
getroffen
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Satz
Vermutung
vorsätzlichen
Handelns
widerlegen
müsste
.
Verjährung
Anspruchs
Gesichtspunkt
Verschweigens
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
abgesehen
kommen
auch
unverjährte
Ansprüche
sonstiger
Beratungsfehler
Betracht
vgl.
Senatsurteil
28
.
April
XI
ZR
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Sollte
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Maßgabe
oben
dargestellten
Grundsätze
unbegründet
erachten
wird
zugleich
Entscheidungsformel
Landgerichts
klarzustellen
haben
.
Klägerin
hat
Zahlungsklage
negative
Feststellungsklage
erhoben
zugleich
Auffassung
begründeten
Teil
Anspruchs
Beklagten
bezeichnet
.
Entsprechend
hätte
Landgericht
teilweise
Begründetheit
Klage
unterstellt
negative
Feststellung
"
Freistellung
"
erkennen
müssen
vgl.
Senatsbeschlüsse
22
.
Januar
XI
.
XI
juris
.
13
;
Urteil
22
.
Oktober
ZR
.
.
Zusatzes
"
Zahlungen
anzurechnende
Vorteile
gegenüberstehen
"
Urteilsgründen
lesen
ist
Landgericht
Vorteil
Höhe
insgesamt
1.972.556,70
hat
anrechnen
wollen
Widerklage
zuerkannte
Betrag
enthalten
ist
kann
Feststellung
Klägerin
günstigsten
Falle
nur
lauten
werde
festgestellt
Beklagten
mehr
1.972.556,70
schulde
.
Klägerin
Rechtsmittel
eingelegt
hat
wird
Anrechnung
Rücksicht
Vereinbarkeit
höchstrichterlichen
Grundsätzen
verbleiben
haben
.
Sollte
Berufungsgericht
Maßgabe
Vorgaben
Senatsurteils
22
.
März
XI
.
.
weitere
anrechenbare
Vorteile
ermitteln
wird
rechtskräftig
anrechenbar
festgestellten
Vorteile
Entscheidungsformel
beziffern
konkreten
Vertragsbeziehung
Parteien
zueinander
zuzuordnen
haben
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.06.2014
I-14