NAMEN Verkündet : 26 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Feststellung Beklagten AG AG Rechtsstreit eingetreten ist Swap-Verträgen mehr schulden . Beklagte macht widerklagend Erfüllungsansprüche Swap-Verträgen geltend . Rechtsvorgängerin Beklagten künftig einheitlich : Beklagte stand Klägerin Gemeinde rund Einwohnern Geschäftsbeziehungen . 26 Juli schloss Beklagte Klägerin " Rahmenvertrag Finanztermingeschäfte " . Grundlage ECLI : : vertrags schlossen Parteien verschiedene Einzelverträge . Einzelverträge Gegenstand Rechtsstreits sind gestalteten folgt : 30 . Mai einigten Parteien zugleich Auflösung anderen Swap-Geschäfts Flexi-Swap-Vertrag Laufzeit 30 . Mai 30 November . Klägerin verpflichtete Zahlung festen Zinses Höhe % p.a. Bezugsbetrag anfänglich 2.475.611,28 € 6-Monats-Euribor % lag . Beklagte übernahm Verpflichtung jeweils selben Bezugsbetrag variablen Zinssatz Höhe 6-Monats-Euribors zahlen . 12 . Juni schlossen Parteien zugleich teilweiser Auflösung anderen Swap-Geschäfts CHF-Digital-Swap-Vertrag Laufzeit 1 . Dezember 1 . Dezember hatte . Klägerin übernahm Verpflichtung Zahlung je " DigitalBedingung " je Stand Wechselkurses Euro Schweizer Franken % p.a. % p.a. Bezugsbetrag anfänglich € . Beklagte verpflichtete Zahlung variablen Zinses Höhe 3-Monats-Euribors jeweils selben Bezugsbetrag . 22 November vereinbarten Parteien zugleich vollständigen Ablösung schon 12 . Juni berücksichtigten SwapGeschäfts CMS-Bandbreiten-Swap-Vertrag Laufzeit 30 November 30 November . Klägerin war Zahlung festen Zinssatzes je " Digital-Bedingung " je Notierung 10-Jahres-€-Swapsatzes vertraglich vereinbarten Bandbreite % p.a. % p.a. Bezugsbetrag Mio. € verpflichtet . Beklagte übernahm Verpflichtung Zahlung festen Zinssatzes Höhe % p.a. Bezugsbetrag . Schließlich einigten Parteien 18 . Dezember CHF-Zins- Währungs-Swap-Vertrag Laufzeit 30 . Dezember 30 . Dezember . Klägerin übernahm Verpflichtung Beklagten festen Zins Höhe % p.a. Bezugsbetrag anfänglich zahlen . Beklagte verpflichtete Zahlung festen Zinses Höhe 5,625 % Bezugsbetrag anfänglich € . Swap-Verträgen war Marktwert Sicht Klägerin unstreitig Zeitpunkt Abschlusses negativ . hoch anfängliche negative Marktwert war ist festgestellt . Jedenfalls Höhe jeweils eingepreisten Bruttomarge offenbarte Beklagte Klägerin . Swap-Verträge leistete Klägerin insgesamt 922.578,52 € anderen Swap-Geschäften Saldierung Zinsersparnis Höhe € erwirtschaftete . Antrag festzustellen Klägerin weiteren Zahlungen oben angeführten Swap-Geschäfte verpflichtet sei hat Landgericht festgestellt Beklagte sei " verpflichtet Klägerin Verpflichtung weiteren Zahlungen freizustellen Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen " . weitergehende Zahlungsklage 922.578,52 € hat abgewiesen . Widerklage Beklagten hat Klägerin rechtskräftig verurteilt sonstiger vertraglicher Verpflichtungen Swap-Geschäften Beklagte 243.447,85 € streitgegenständlichen Swap-Verträge betreffend € Zinsen zahlen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zurückgewiesen . richtet Senat zugelassene Revision Begehren vollständige Abweisung Klage weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht Urteil 26 . Juni juris hat Revisionsverfahren noch Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte schulde Klägerin anlässlich Abschlusses Swap-Verträge jeweils wiederholten Verletzung Pflichten Rahmenvertrag Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz Klägerin Abschluss Swap-Geschäfte objektgerecht beraten habe . habe unterlassen Klägerin anfänglichen negativen Marktwert Swap-Geschäfte Höhe hinzuweisen . Aufklärungspflicht habe Beklagte erfüllt erklärt habe Swap-Geschäfte verfügten überhaupt ändernden positiven negativen Marktwert habe Swaps jeweils Gewinnmarge eingepreist verdiene Hedging-Geschäfte . Informationen hätten ausgesagt Markt Abschluss Swaps künftige Entwicklung prognostiziere Prognose anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck finde Marktwert nur Gewinnspanne Beklagten abbilde anzeige Markt Wahrscheinlichkeit Verlusts Klägerin auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns einschätze . Ebenso werde deutlich Beklagte Gewinnspanne gerade realisiert habe Chancen-Risiko-Profil Swaps bewusst Lasten Klägerin ausgebildet habe . Aufklärungspflicht knüpfe mehr weniger komplexen Struktur jeweiligen Swaps weitere Beratungspflichten ergeben könnten streitgegenständlichen SwapGeschäften eigenen Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts . Beklagte habe Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt . Vermutung § Abs. Satz habe widerlegt . Insbesondere habe Berufungsgericht festzustellen vermocht Beklagte unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe . Pflichtverletzung sei Abschluss Swap-Geschäfte Klägerin auch ursächlich geworden . Beklagte behaupte trage Blaue hinein . So lasse Rechtsverteidigung Beklagten Kausalitätsfrage bereits offen Einschätzung Willensbildung Prüfung Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle . Klägerin entscheide handele Rahmen kommunaler Selbstverwaltung Gremien " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger Weisungsempfänger Verwaltung " . könne auch " Anlageentschluss schlechthin Willensbetätigung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen zurückgeführt werden " . Vorbringen Beklagten stehe wirtschaftlichen Zusammenhänge Auswirkungen gehe nachdrücklich vertretenen Prämisse anfängliche negative Marktwert lediglich Klägerin angeblich Grunde bekannte akzeptierte Marge abbilde . sei jedoch Fall . Klägerin Geschäfte auch dann abgeschlossen hätte aufgeklärt worden wäre Markt Wahrscheinlichkeit Verlustes auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns eingeschätzt Markterwartung agiert habe trage Beklagte Zusammenhänge gerade stelle . Beklagte habe anderen Vertragspartnern durchaus auch günstigere Konditionen angeboten verhandeln Klägerin Chance genommen habe . Klägerin sofort auch günstig verlaufenen Geschäfte Gesichtspunkt Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe widerlege Kausalitätsvermutung ebenfalls . Beklagte anführe lasse auch Zusammenhang unberücksichtigt Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts gleichsam geschäftsneutralen Marge erschöpfe Klägerin hinreichend deutlich gemacht worden sei Umfang anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen Marktes agiere . Schadensersatzanspruch Klägerin sei § 4 . August geltenden Fassung künftig : . Verbindung WpHG verjährt . Einheitlichkeit Rahmenvertrags Einzelabschlüsse Schadensberechnung sei Anspruch Klägerin erst Abschluss Unterzeichnung letzten Swaps entstanden . Rahmenvertrag habe Einzelgeschäfte Vertragseinheit verklammert . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . 1 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen erhebliche Schädigung Klägerin unzureichenden Information anfänglichen negativen Marktwert Swap-Verträge könne hier Verletzung Pflichten Abschluss Rahmenvertrags 26 Juli geschlossenen Beratungsvertrag Rahmenvertrag resultieren . trifft . Insoweit verweist Senat Ausführungen Urteil 28 . April XI . . . 2 . Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen unzureichende Unterrichtung anfänglichen negativen Marktwert SwapVerträge stelle Verstoß Gebot objektgerechten Beratung . Vorhandensein anfänglichen negativen Marktwerts SwapVertrags ist Umstand beratende Bank Kunden Rahmen objektgerechten Beratung informieren müsste näher Senatsurteile 28 . April XI . . 20 . Januar XI . . . Verpflichtung Swap-Verträgen Zweipersonenverhältnis anlässlich vertraglich geschuldeten Beratung Einpreisen Bruttomarge offenbaren folgt vielmehr Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Senatsurteile 22 . März XI . . 28 . April aaO . . 20 . Januar aaO . 22 . März XI . . Verpflichtung schließt Berufungsgericht Ergebnis zutreffend erkannt sonst Senat entschiedenen Fällen Aufklärungspflicht Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Verpflichtung Information Höhe eingepreisten Bruttomarge Senatsurteil 28 . April aaO . . 3 . Berufungsgericht hat Anforderungen Erheblichkeit Vortrags Beklagten Widerlegung Kausalitätsvermutung überspannt . Vorbringen Beklagten war Behauptung entnehmen verantwortlich Handelnden Klägerin nämlich früherer Bürgermeister -9- Kämmerer hätten Swap-Verträge auch Kenntnis Grund Höhe Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abgeschlossen . hat Beklagte entscheidungserhebliche Tatsache Fehlen haftungsbegründenden Kausalität Pflichtverletzung Schaden unmittelbar selbst Gegenstand Beweisantrags gemacht . Stellte Sachvortrag Beweisaufnahme richtig stünde fehlende Kausalität Pflichtverletzung . Weitere Einzelheiten Erläuterungen sind Substantiierung Beweisantrags grundsätzlich erforderlich Senatsurteil 8 . Mai XI . . Berufungsgericht angenommen hat könne Prüfung Frage " Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens " widerlegt sei schlechthin Willensbildung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen Maßstab . kommt § Abs. " Gremien " " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger " Klägerin Swap-Verträge auch dann geschlossen hätten Kenntnis Grund Höhe anfänglichen negativen Marktwerts gehabt hätten . Vielmehr hätte Berufungsgericht Entschluss Klägerin Abschluss Swap-Verträge handelnden Vertreter abstellen müssen . 4 . frei Rechtsfehlern ist schließlich Feststellung Berufungsgerichts Beklagte könne Klägerin betreffend Swap-Verträge 20 . Mai 12 . Juni 22 November SwapVertrag 18 . Dezember hat Berufungsgericht rechtzeitige Hemmung Verjährung § Abs. Nr. § festgestellt entgegenhalten Schadensersatzbegehren Klägerin sei gemäß § . . V.m . WpHG verjährt Klägerin einheitlicher Schadensersatzanspruch zustehe Verjährung erst schluss letzten Rahmenvertrag 26 Juli gründenden Swap-Vertrags habe anlaufen können . Auch insoweit verweist Senat Ausführungen Urteil 28 . April XI . . . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Insbesondere sind Parteien geschlossenen Swap-Verträge nichtig Senatsurteile 28 . April XI ZR . . 22 . März . . IV . angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden § Abs. . 1 . Grundsätzen Senat Erlass Berufungsurteils Urteilen 22 . März XI . . 12 Juli XI Umdruck . aufgestellt hat sind Swap-Verträge bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts Vortrag Beklagten konnex Darlehen verknüpft gewesen so Pflicht Belehrung Einpreisen anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat . 2 . Rechtsauffassung Revision kommt Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum Beklagten Betracht Senatsurteile 22 . März XI . 28 . April XI ZR . . 3 . Senat kann auch erkennen Beklagte könne erfolgreich Einrede Verjährung berufen . Zwar steht Schadensersatzanspruch Klägerin § Abs. § Abs. Swap-Verträge 30 . Mai 12 . Juni 22 November betrifft fahrlässige Falschberatung Beklagten gestützt wird gemäß § . verjährt ist . Verjährungsfrist lief Abschluss jeweiligen Verträge Jahre später vorher gehemmt worden wäre . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt folgerichtig Feststellungen Klägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen ihrerseits § . fällt . kann Senat Verjährung durchentscheiden vgl. Senatsurteile 28 . April XI ZR . 22 . März XI . . 4 . Berufungsgericht hat weiter Rechtsstandpunkt wiederum konsequent Feststellungen sonstigen Beratungspflichtverletzungen Beklagten getroffen Beklagte gemäß § Abs. Satz Vermutung vorsätzlichen Handelns widerlegen müsste . Verjährung Anspruchs Gesichtspunkt Verschweigens schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen auch unverjährte Ansprüche sonstiger Beratungsfehler Betracht vgl. Senatsurteil 28 . April XI ZR . . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Sollte Berufungsgericht Berufung Beklagten Maßgabe oben dargestellten Grundsätze unbegründet erachten wird zugleich Entscheidungsformel Landgerichts klarzustellen haben . Klägerin hat Zahlungsklage negative Feststellungsklage erhoben zugleich Auffassung begründeten Teil Anspruchs Beklagten bezeichnet . Entsprechend hätte Landgericht teilweise Begründetheit Klage unterstellt negative Feststellung " Freistellung " erkennen müssen vgl. Senatsbeschlüsse 22 . Januar XI . XI juris . 13 ; Urteil 22 . Oktober ZR . . Zusatzes " Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen " Urteilsgründen lesen ist Landgericht Vorteil Höhe insgesamt 1.972.556,70 € hat anrechnen wollen Widerklage zuerkannte Betrag enthalten ist kann Feststellung Klägerin günstigsten Falle nur lauten werde festgestellt Beklagten mehr 1.972.556,70 € schulde . Klägerin Rechtsmittel eingelegt hat wird Anrechnung Rücksicht Vereinbarkeit höchstrichterlichen Grundsätzen verbleiben haben . Sollte Berufungsgericht Maßgabe Vorgaben Senatsurteils 22 . März XI . . weitere anrechenbare Vorteile ermitteln wird rechtskräftig anrechenbar festgestellten Vorteile Entscheidungsformel beziffern konkreten Vertragsbeziehung Parteien zueinander zuzuordnen haben . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.06.2014 I-14