You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1458 lines
12 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
26
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Feststellung
Beklagten
AG
AG
Rechtsstreit
eingetreten
ist
Zinssatz-Swap-Vertrag
mehr
schulden
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
künftig
einheitlich
:
Beklagte
stand
Klägerin
Stadt
knapp
Einwohnern
Geschäftsbeziehungen
.
5
.
Mai
erneut
28
.
September
schlossen
Parteien
"
Rahmenvertrag
Finanztermingeschäfte
"
.
ECLI
:
:
Grundlage
Rahmenvertrags
einigten
Parteien
insgesamt
Swap-Geschäfte
miteinander
tätigten
16
.
Januar
CHF-Plus-Swap
.
Zinssatz-Swap-Vertrag
sollte
Laufzeit
30
.
Januar
zunächst
1
.
Februar
haben
.
Beklagte
schuldete
Zahlung
festen
Zinses
Höhe
%
p.a.
Bezugsbetrag
Mio.
.
Klägerin
schuldete
/CHFDevisenkassakurs
kleiner
gleich
war
Zahlung
Zinsen
variabler
Satz
"
Höhe
%
zuzüglich
/CHF-Devisenkassakurs
:
/CHF-Devisenkassakurs
%
Bezugsbetrag
Mio.
.
Sofern
/CHF-Devisenkassakurs
größer
variable
Satz
"
kleiner
gleich
%
p.a.
war
sollte
Klägerin
festen
Zins
Höhe
%
p.a.
Bezugsbetrag
leisten
.
Zinssatz-Swap-Vertrag
war
Marktwert
Sicht
Klägerin
unstreitig
Zeitpunkt
Abschlusses
negativ
.
hoch
negative
Marktwert
anfänglich
war
ist
festgestellt
.
Jedenfalls
Höhe
eingepreisten
Bruttomarge
offenbarte
Beklagte
Klägerin
.
Beklagte
leistete
Zinssatz-Swap-Vertrag
Zahlungen
Höhe
.
Inzwischen
ist
Geschäft
Klägerin
nachteilig
.
anderen
Zinssatz-Swap-Geschäften
erwirtschaftete
Klägerin
Erträge
Höhe
.
Antrag
festzustellen
Klägerin
weiteren
Zahlungen
oben
angeführten
Swap-Geschäft
verpflichtet
sei
Betrag
überstiegen
hat
Landgericht
festgestellt
Beklagte
sei
"
verpflichtet
Klägerin
Verpflichtung
weiteren
Zahlungen
freizustellen
Zahlungen
anzurechnende
Vorteile
derzeit
:
"
gegenüberstünden
.
Berufung
ten
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Begehren
vollständige
Abweisung
Klage
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
schulde
Klägerin
Verletzung
Pflichten
Rahmenvertrag
Rahmenvertrag
vorgelagerten
Beratungsvertrag
Schadensersatz
Klägerin
Abschluss
SwapGeschäfts
objektgerecht
beraten
habe
.
habe
unterlassen
Klägerin
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Geschäfts
Höhe
hinzuweisen
.
Aufklärungspflicht
habe
Beklagte
erfüllt
erklärt
habe
Swap-Geschäfte
verfügten
überhaupt
ändernden
positiven
negativen
Marktwert
habe
Swaps
jeweils
Gewinnmarge
eingepreist
verdiene
Hedging-Geschäfte
.
Informationen
hätten
ausgesagt
Markt
Abschluss
Swaps
künftige
Entwicklung
prognostiziere
Prognose
anfänglichen
negativen
Marktwert
Ausdruck
finde
Marktwert
nur
Gewinnspanne
Beklagten
abbilde
anzeige
Markt
Wahrscheinlichkeit
Verlusts
Klägerin
auch
nur
finanzmathematischer
Simulationsmodelle
höher
Gewinns
einschätze
.
Ebenso
werde
deutlich
Beklagte
Gewinnspanne
gerade
realisiert
habe
Chancen-Risiko-Profil
Swaps
bewusst
Lasten
Klägerin
ausgebildet
habe
.
Aufklärungspflicht
knüpfe
mehr
weniger
komplexen
Struktur
jeweiligen
Swaps
weitere
Beratungspflichten
ergeben
könnten
Swap-Geschäften
eigenen
Bedeutung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
.
Beklagte
habe
Aufklärungspflichten
zumindest
fahrlässig
verletzt
.
Vermutung
§
Abs.
Satz
habe
widerlegt
.
Insbesondere
habe
Berufungsgericht
festzustellen
vermocht
Beklagte
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
befunden
habe
.
Pflichtverletzung
sei
Abschluss
Swap-Geschäfts
Klägerin
auch
ursächlich
geworden
.
Beklagte
behaupte
trage
Blaue
hinein
.
So
lasse
Rechtsverteidigung
Beklagten
Kausalitätsfrage
bereits
offen
Einschätzung
Willensbildung
Prüfung
Geschäftsabschluss
relevanten
Umstände
ankommen
solle
.
Klägerin
entscheide
handele
Rahmen
kommunaler
Selbstverwaltung
Gremien
"
hierarchisch
strukturierte
Entscheidungsträger
Weisungsempfänger
Verwaltung
"
.
könne
auch
"
Anlageentschluss
schlechthin
Willensbetätigung
einzelner
Personen
subjektive
Kenntnisse
Erfahrungen
Wertungen
zurückgeführt
werden
"
.
Vorbringen
Beklagten
stehe
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
Auswirkungen
gehe
nachdrücklich
vertretenen
Prämisse
anfängliche
negative
Marktwert
lediglich
Klägerin
angeblich
Grunde
bekannte
akzeptierte
Marge
abbilde
.
sei
jedoch
Fall
.
Klägerin
schäft
auch
dann
abgeschlossen
hätte
aufgeklärt
worden
wäre
Markt
Wahrscheinlichkeit
Verlustes
auch
nur
finanzmathematischer
Simulationsmodelle
höher
Gewinns
eingeschätzt
Markterwartung
agiert
habe
trage
Beklagte
Zusammenhänge
gerade
stelle
.
Beklagte
habe
durchaus
Verhältnis
Klägerin
etwa
Vertrags
20
.
Dezember
auch
günstigere
Konditionen
angeboten
.
Klägerin
sofort
auch
günstig
verlaufenen
Geschäfte
Gesichtspunkt
Schadensersatzes
rückabzuwickeln
versucht
habe
widerlege
Kausalitätsvermutung
ebenfalls
.
Beklagte
anführe
lasse
auch
Zusammenhang
unberücksichtigt
Bedeutung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
gleichsam
geschäftsneutralen
Marge
erschöpfe
Klägerin
hinreichend
deutlich
gemacht
worden
sei
Umfang
anfänglichen
negativen
Marktwert
abgebildeten
Erwartungen
Marktes
agiere
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
sei
§
4
.
August
geltenden
Fassung
künftig
:
.
Verbindung
WpHG
verjährt
.
Einheitlichkeit
Rahmenvertrags
Einzelabschlüsse
Schadensberechnung
sei
Anspruch
Klägerin
erst
Abschluss
Unterzeichnung
letzten
Swaps
Jahre
entstanden
.
Rahmenvertrag
habe
Einzelgeschäfte
Vertragseinheit
verklammert
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
angenommen
erhebliche
Schädigung
Klägerin
unzureichenden
Information
anfänglichen
negativen
Marktwert
Zinssatz-Swap-Vertrags
könne
hier
Verletzung
Pflichten
Abschluss
Rahmenvertrags
geschlossenen
Beratungsvertrag
Rahmenvertrag
resultieren
.
trifft
.
Insoweit
verweist
Senat
Ausführungen
Urteil
28
.
April
XI
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
weiter
unrichtig
angenommen
unzureichende
Unterrichtung
anfänglichen
negativen
Marktwert
Zinssatz-Swap-Vertrags
stelle
Verstoß
Gebot
objektgerechten
Beratung
.
Vorhandensein
anfänglichen
negativen
Marktwerts
Swap-Vertrags
ist
Umstand
beratende
Bank
Kunden
Rahmen
objektgerechten
Beratung
informieren
müsste
näher
Senatsurteile
28
.
April
XI
.
.
20
.
Januar
XI
.
.
.
Verpflichtung
Swap-Verträgen
Zweipersonenverhältnis
anlässlich
vertraglich
geschuldeten
Beratung
Einpreisen
Bruttomarge
offenbaren
konnexen
Grundgeschäften
fehlt
folgt
vielmehr
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
.
28
.
April
aaO
.
.
20
.
Januar
aaO
.
22
.
März
.
.
Verpflichtung
schließt
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
erkannt
sonst
Senat
entschiedenen
Fällen
Aufklärungspflicht
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Verpflichtung
Information
Höhe
eingepreisten
Bruttomarge
Senatsurteil
28
.
April
aaO
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
Erheblichkeit
Vortrags
Beklagten
Widerlegung
Kausalitätsvermutung
überspannt
.
Vorbringen
Beklagten
war
Behauptung
entnehmen
verantwortlich
Handelnden
Klägerin
nämlich
früherer
Bürgermeister
Kämmerer
Leiter
Abteilung
"
Finanzwirtschaft
"
Stadtverwaltung
hätten
Zinssatz-Swap-Vertrag
auch
Kenntnis
Grund
Höhe
Beklagten
eingepreisten
anfänglichen
negativen
Marktwerts
abgeschlossen
.
hat
Beklagte
entscheidungserhebliche
Tatsache
Fehlen
haftungsbegründenden
Kausalität
Pflichtverletzung
Schaden
unmittelbar
selbst
Gegenstand
Beweisantrags
gemacht
.
Stellte
Sachvortrag
Beweisaufnahme
richtig
stünde
fehlende
Kausalität
Pflichtverletzung
.
Weitere
Einzelheiten
Erläuterungen
sind
Substantiierung
Beweisantrags
grundsätzlich
erforderlich
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
.
Berufungsgericht
angenommen
hat
könne
Prüfung
Frage
"
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
"
widerlegt
sei
schlechthin
Willensbildung
einzelner
Personen
subjektive
Kenntnisse
Erfahrungen
Wertungen
ankommen
geht
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
.
kommt
§
Abs.
"
Gremien
"
"
hierarchisch
strukturierte
Entscheidungsträger
"
Klägerin
Zinssatz-Swap-Vertrag
auch
dann
geschlossen
hätten
Kenntnis
Grund
Höhe
anfänglichen
negativen
Marktwerts
gehabt
hätten
.
Vielmehr
hätte
Berufungsgericht
Entschluss
Klägerin
Abschluss
Zinssatz-Swap-Vertrags
handelnden
Vertreter
abstellen
müssen
.
4
.
frei
Rechtsfehlern
ist
schließlich
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
Klägerin
betreffend
-9-
Vertrag
entgegenhalten
Schadensersatzbegehren
Klägerin
sei
gemäß
§
.
.
V.m
.
WpHG
verjährt
Klägerin
einheitlicher
Schadensersatzanspruch
zustehe
Verjährung
erst
Abschluss
letzten
Rahmenvertrag
gründenden
Swap-Vertrags
habe
anlaufen
können
.
Auch
insoweit
verweist
Senat
Ausführungen
Urteil
28
.
April
XI
.
.
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Insbesondere
ist
Parteien
geschlossene
Zinssatz-Swap-Vertrag
nichtig
Senatsurteile
28
.
April
XI
ZR
.
.
22
.
März
.
.
IV
.
angefochtene
Urteil
ist
mithin
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
1
.
Grundsätzen
Senat
Erlass
Berufungsurteils
Urteilen
22
.
März
XI
.
.
12
Juli
XI
Umdruck
.
aufgestellt
hat
ist
Zinssatz-Swap-Vertrag
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vortrag
Beklagten
konnex
Darlehen
verknüpft
gewesen
so
Pflicht
Belehrung
Einpreisen
anfänglichen
negativen
Marktwerts
bestanden
hat
.
2
.
Rechtsauffassung
Revision
kommt
Verschulden
ausschließender
unvermeidbarer
Rechtsirrtum
Beklagten
Betracht
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
28
.
April
XI
ZR
.
.
3
.
Senat
kann
auch
erkennen
Beklagte
könne
erfolgreich
Einrede
Verjährung
berufen
.
Zwar
steht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
Abs.
§
Abs.
fahrlässige
Falschberatung
Beklagten
gestützt
wird
gemäß
§
.
verjährt
ist
.
dreijährige
Verjährungsfrist
lief
Abschluss
Vertrags
16
.
Januar
16
.
Januar
vorher
gehemmt
worden
wäre
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Klägerin
behaupteten
Vorsatzhaftung
getroffen
ihrerseits
Verjährungsfrist
§
.
fällt
.
hat
vielmehr
lediglich
festgehalten
Beklagte
habe
"
Aufklärungspflicht
zumindest
fahrlässig
verletzt
"
.
kann
Senat
Verjährung
durchentscheiden
vgl.
Senatsurteile
28
.
April
XI
ZR
.
22
.
März
XI
.
.
4
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Rechtsstandpunkt
wiederum
konsequent
Feststellungen
sonstigen
Beratungspflichtverletzungen
Beklagten
getroffen
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Satz
Vermutung
vorsätzlichen
Handelns
widerlegen
müsste
.
Verjährung
Anspruchs
Gesichtspunkt
Verschweigens
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
abgesehen
kommen
auch
unverjährte
Ansprüche
sonstiger
Beratungsfehler
Betracht
vgl.
Senatsurteil
28
.
April
XI
ZR
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Sollte
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Maßgabe
oben
dargestellten
Grundsätze
unbegründet
erachten
wird
zugleich
Entscheidungsformel
Landgerichts
klarzustellen
haben
.
Klägerin
hat
negative
Feststellungsklage
erhoben
zugleich
Auffassung
begründeten
Teil
Anspruchs
Beklagten
bezeichnet
.
Entsprechend
hätte
Landgericht
teilweise
Begründetheit
Klage
unterstellt
negative
Feststellung
"
Freistellung
"
erkennen
müssen
vgl.
Senatsbeschlüsse
22
.
Januar
XI
.
XI
juris
.
13
;
Urteil
22
.
Oktober
ZR
.
.
Übrigen
ist
Zusatz
"
Zahlungen
anzurechnende
Vorteile
derzeit
:
gegenüberstehen
"
anders
Antrag
Klägerin
hinreichend
bestimmt
.
nur
Beklagte
Berufung
eingelegt
hat
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
Entscheidung
Landgerichts
Höhe
anzurechnender
Vorteile
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
widersprechend
Senatsurteil
22
.
März
XI
.
hinzunehmen
ist
wird
Berufungsgericht
nochmaliger
Überprüfung
Berufung
Beklagten
wiederum
vollständig
unbegründet
erachten
sollte
Verurteilung
Beklagten
präzisieren
haben
werde
festgestellt
Beklagten
näher
bezeichneten
ZinssatzSwap-Vertrag
Betrag
übersteigende
Forderung
zustehe
betragsmäßigen
Einschränkung
Feststellungsbegehrens
Senatsurteil
28
.
April
XI
ZR
.
.
Sollte
Berufungsgericht
Maßgabe
Vorgaben
Senatsurteils
22
.
März
aaO
.
.
tatsächlich
anrechenbare
weitere
Vorteile
mitteln
wird
Vorteile
Betrag
addieren
haben
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.06.2014
I-14