NAMEN XI Verkündet : 26 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Feststellung Beklagten AG AG Rechtsstreit eingetreten ist Zinssatz-Swap-Vertrag mehr schulden . Rechtsvorgängerin Beklagten künftig einheitlich : Beklagte stand Klägerin Stadt knapp Einwohnern Geschäftsbeziehungen . 5 . Mai erneut 28 . September schlossen Parteien " Rahmenvertrag Finanztermingeschäfte " . ECLI : : Grundlage Rahmenvertrags einigten Parteien insgesamt Swap-Geschäfte miteinander tätigten 16 . Januar CHF-Plus-Swap . Zinssatz-Swap-Vertrag sollte Laufzeit 30 . Januar zunächst 1 . Februar haben . Beklagte schuldete Zahlung festen Zinses Höhe % p.a. Bezugsbetrag Mio. € . Klägerin schuldete € /CHFDevisenkassakurs kleiner gleich war Zahlung Zinsen variabler Satz " Höhe % zuzüglich /CHF-Devisenkassakurs : € /CHF-Devisenkassakurs % Bezugsbetrag Mio. € . Sofern € /CHF-Devisenkassakurs größer variable Satz " kleiner gleich % p.a. war sollte Klägerin festen Zins Höhe % p.a. Bezugsbetrag leisten . Zinssatz-Swap-Vertrag war Marktwert Sicht Klägerin unstreitig Zeitpunkt Abschlusses negativ . hoch negative Marktwert anfänglich war ist festgestellt . Jedenfalls Höhe eingepreisten Bruttomarge offenbarte Beklagte Klägerin . Beklagte leistete Zinssatz-Swap-Vertrag Zahlungen Höhe € . Inzwischen ist Geschäft Klägerin nachteilig . anderen Zinssatz-Swap-Geschäften erwirtschaftete Klägerin Erträge Höhe € . Antrag festzustellen Klägerin weiteren Zahlungen oben angeführten Swap-Geschäft verpflichtet sei Betrag € überstiegen hat Landgericht festgestellt Beklagte sei " verpflichtet Klägerin Verpflichtung weiteren Zahlungen freizustellen Zahlungen anzurechnende Vorteile derzeit : € " gegenüberstünden . Berufung ten hat Berufungsgericht zurückgewiesen . richtet Senat zugelassene Revision Begehren vollständige Abweisung Klage weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren noch Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte schulde Klägerin Verletzung Pflichten Rahmenvertrag Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz Klägerin Abschluss SwapGeschäfts objektgerecht beraten habe . habe unterlassen Klägerin anfänglichen negativen Marktwert Swap-Geschäfts Höhe hinzuweisen . Aufklärungspflicht habe Beklagte erfüllt erklärt habe Swap-Geschäfte verfügten überhaupt ändernden positiven negativen Marktwert habe Swaps jeweils Gewinnmarge eingepreist verdiene Hedging-Geschäfte . Informationen hätten ausgesagt Markt Abschluss Swaps künftige Entwicklung prognostiziere Prognose anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck finde Marktwert nur Gewinnspanne Beklagten abbilde anzeige Markt Wahrscheinlichkeit Verlusts Klägerin auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns einschätze . Ebenso werde deutlich Beklagte Gewinnspanne gerade realisiert habe Chancen-Risiko-Profil Swaps bewusst Lasten Klägerin ausgebildet habe . Aufklärungspflicht knüpfe mehr weniger komplexen Struktur jeweiligen Swaps weitere Beratungspflichten ergeben könnten Swap-Geschäften eigenen Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts . Beklagte habe Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt . Vermutung § Abs. Satz habe widerlegt . Insbesondere habe Berufungsgericht festzustellen vermocht Beklagte unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe . Pflichtverletzung sei Abschluss Swap-Geschäfts Klägerin auch ursächlich geworden . Beklagte behaupte trage Blaue hinein . So lasse Rechtsverteidigung Beklagten Kausalitätsfrage bereits offen Einschätzung Willensbildung Prüfung Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle . Klägerin entscheide handele Rahmen kommunaler Selbstverwaltung Gremien " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger Weisungsempfänger Verwaltung " . könne auch " Anlageentschluss schlechthin Willensbetätigung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen zurückgeführt werden " . Vorbringen Beklagten stehe wirtschaftlichen Zusammenhänge Auswirkungen gehe nachdrücklich vertretenen Prämisse anfängliche negative Marktwert lediglich Klägerin angeblich Grunde bekannte akzeptierte Marge abbilde . sei jedoch Fall . Klägerin schäft auch dann abgeschlossen hätte aufgeklärt worden wäre Markt Wahrscheinlichkeit Verlustes auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns eingeschätzt Markterwartung agiert habe trage Beklagte Zusammenhänge gerade stelle . Beklagte habe durchaus Verhältnis Klägerin etwa Vertrags 20 . Dezember auch günstigere Konditionen angeboten . Klägerin sofort auch günstig verlaufenen Geschäfte Gesichtspunkt Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe widerlege Kausalitätsvermutung ebenfalls . Beklagte anführe lasse auch Zusammenhang unberücksichtigt Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts gleichsam geschäftsneutralen Marge erschöpfe Klägerin hinreichend deutlich gemacht worden sei Umfang anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen Marktes agiere . Schadensersatzanspruch Klägerin sei § 4 . August geltenden Fassung künftig : . Verbindung WpHG verjährt . Einheitlichkeit Rahmenvertrags Einzelabschlüsse Schadensberechnung sei Anspruch Klägerin erst Abschluss Unterzeichnung letzten Swaps Jahre entstanden . Rahmenvertrag habe Einzelgeschäfte Vertragseinheit verklammert . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . 1 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen erhebliche Schädigung Klägerin unzureichenden Information anfänglichen negativen Marktwert Zinssatz-Swap-Vertrags könne hier Verletzung Pflichten Abschluss Rahmenvertrags geschlossenen Beratungsvertrag Rahmenvertrag resultieren . trifft . Insoweit verweist Senat Ausführungen Urteil 28 . April XI . . . 2 . Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen unzureichende Unterrichtung anfänglichen negativen Marktwert Zinssatz-Swap-Vertrags stelle Verstoß Gebot objektgerechten Beratung . Vorhandensein anfänglichen negativen Marktwerts Swap-Vertrags ist Umstand beratende Bank Kunden Rahmen objektgerechten Beratung informieren müsste näher Senatsurteile 28 . April XI . . 20 . Januar XI . . . Verpflichtung Swap-Verträgen Zweipersonenverhältnis anlässlich vertraglich geschuldeten Beratung Einpreisen Bruttomarge offenbaren konnexen Grundgeschäften fehlt folgt vielmehr Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Senatsurteile 22 . März XI . . 28 . April aaO . . 20 . Januar aaO . 22 . März . . Verpflichtung schließt Berufungsgericht Ergebnis zutreffend erkannt sonst Senat entschiedenen Fällen Aufklärungspflicht Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Verpflichtung Information Höhe eingepreisten Bruttomarge Senatsurteil 28 . April aaO . . 3 . Berufungsgericht hat Anforderungen Erheblichkeit Vortrags Beklagten Widerlegung Kausalitätsvermutung überspannt . Vorbringen Beklagten war Behauptung entnehmen verantwortlich Handelnden Klägerin nämlich früherer Bürgermeister Kämmerer Leiter Abteilung " Finanzwirtschaft " Stadtverwaltung hätten Zinssatz-Swap-Vertrag auch Kenntnis Grund Höhe Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abgeschlossen . hat Beklagte entscheidungserhebliche Tatsache Fehlen haftungsbegründenden Kausalität Pflichtverletzung Schaden unmittelbar selbst Gegenstand Beweisantrags gemacht . Stellte Sachvortrag Beweisaufnahme richtig stünde fehlende Kausalität Pflichtverletzung . Weitere Einzelheiten Erläuterungen sind Substantiierung Beweisantrags grundsätzlich erforderlich Senatsurteil 8 . Mai XI . . Berufungsgericht angenommen hat könne Prüfung Frage " Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens " widerlegt sei schlechthin Willensbildung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen Maßstab . kommt § Abs. " Gremien " " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger " Klägerin Zinssatz-Swap-Vertrag auch dann geschlossen hätten Kenntnis Grund Höhe anfänglichen negativen Marktwerts gehabt hätten . Vielmehr hätte Berufungsgericht Entschluss Klägerin Abschluss Zinssatz-Swap-Vertrags handelnden Vertreter abstellen müssen . 4 . frei Rechtsfehlern ist schließlich Feststellung Berufungsgerichts Beklagte könne Klägerin betreffend -9- Vertrag entgegenhalten Schadensersatzbegehren Klägerin sei gemäß § . . V.m . WpHG verjährt Klägerin einheitlicher Schadensersatzanspruch zustehe Verjährung erst Abschluss letzten Rahmenvertrag gründenden Swap-Vertrags habe anlaufen können . Auch insoweit verweist Senat Ausführungen Urteil 28 . April XI . . . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Insbesondere ist Parteien geschlossene Zinssatz-Swap-Vertrag nichtig Senatsurteile 28 . April XI ZR . . 22 . März . . IV . angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden § Abs. . 1 . Grundsätzen Senat Erlass Berufungsurteils Urteilen 22 . März XI . . 12 Juli XI Umdruck . aufgestellt hat ist Zinssatz-Swap-Vertrag bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts Vortrag Beklagten konnex Darlehen verknüpft gewesen so Pflicht Belehrung Einpreisen anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat . 2 . Rechtsauffassung Revision kommt Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum Beklagten Betracht Senatsurteile 22 . März XI . 28 . April XI ZR . . 3 . Senat kann auch erkennen Beklagte könne erfolgreich Einrede Verjährung berufen . Zwar steht Schadensersatzanspruch Klägerin § Abs. § Abs. fahrlässige Falschberatung Beklagten gestützt wird gemäß § . verjährt ist . dreijährige Verjährungsfrist lief Abschluss Vertrags 16 . Januar 16 . Januar vorher gehemmt worden wäre . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt folgerichtig Feststellungen Klägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen ihrerseits Verjährungsfrist § . fällt . hat vielmehr lediglich festgehalten Beklagte habe " Aufklärungspflicht zumindest fahrlässig verletzt " . kann Senat Verjährung durchentscheiden vgl. Senatsurteile 28 . April XI ZR . 22 . März XI . . 4 . Berufungsgericht hat weiter Rechtsstandpunkt wiederum konsequent Feststellungen sonstigen Beratungspflichtverletzungen Beklagten getroffen Beklagte gemäß § Abs. Satz Vermutung vorsätzlichen Handelns widerlegen müsste . Verjährung Anspruchs Gesichtspunkt Verschweigens schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen auch unverjährte Ansprüche sonstiger Beratungsfehler Betracht vgl. Senatsurteil 28 . April XI ZR . . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Sollte Berufungsgericht Berufung Beklagten Maßgabe oben dargestellten Grundsätze unbegründet erachten wird zugleich Entscheidungsformel Landgerichts klarzustellen haben . Klägerin hat negative Feststellungsklage erhoben zugleich Auffassung begründeten Teil Anspruchs Beklagten bezeichnet . Entsprechend hätte Landgericht teilweise Begründetheit Klage unterstellt negative Feststellung " Freistellung " erkennen müssen vgl. Senatsbeschlüsse 22 . Januar XI . XI juris . 13 ; Urteil 22 . Oktober ZR . . Übrigen ist Zusatz " Zahlungen anzurechnende Vorteile derzeit : € gegenüberstehen " anders Antrag Klägerin hinreichend bestimmt . nur Beklagte Berufung eingelegt hat Berufungsgericht zutreffend erkannt hat Entscheidung Landgerichts Höhe anzurechnender Vorteile höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechend Senatsurteil 22 . März XI . hinzunehmen ist wird Berufungsgericht nochmaliger Überprüfung Berufung Beklagten wiederum vollständig unbegründet erachten sollte Verurteilung Beklagten präzisieren haben werde festgestellt Beklagten näher bezeichneten ZinssatzSwap-Vertrag Betrag € übersteigende Forderung zustehe betragsmäßigen Einschränkung Feststellungsbegehrens Senatsurteil 28 . April XI ZR . . Sollte Berufungsgericht Maßgabe Vorgaben Senatsurteils 22 . März aaO . . tatsächlich anrechenbare weitere Vorteile mitteln wird Vorteile Betrag € addieren haben . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.06.2014 I-14