You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3653 lines
31 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
September
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
Satz
VerkProspV
§
§
Nr.
jeweils
1
Juli
30
.
Juni
geltenden
Fassung
BörsG
§
Abs.
Satz
Nr.
1
Juli
31
.
Oktober
geltenden
Fassung
Wendet
Emittent
Wertpapieren
ausdrücklich
auch
unkundige
börsenunerfahrene
Publikum
so
bestimmt
Empfängerhorizont
Prospekterklärungen
Fähigkeiten
Erkenntnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Klein-)Anlegers
allein
Prospektangaben
Kapitalanlage
informiert
Spezialkenntnisse
verfügt
.
Fall
gehört
tatsächlichen
rechtlichen
Verhältnissen
Beurteilung
angebotenen
Wertpapiere
notwendig
richtig
vollständig
Wertpapier-Verkaufsprospekt
darzustellen
sind
auch
Möglichkeit
Erteilung
nachteiliger
Weisungen
beherrschende
Konzernmuttergesellschaft
beherrschte
Konzerntochtergesellschaft
verbundene
erhöhte
Gefahr
Rückzahlung
Konzerntochtergesellschaft
gezahlten
Anlegergelder
.
Verantwortliche
Erlass
Prospekts
ausgeht
Prospektveranlasser
werden
Personen
erfasst
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
Emission
Wertpapiere
haben
hinwirken
unrichtiger
unvollständiger
Prospekt
veröffentlicht
wird
.
Regelung
soll
Lücke
Haftungsverpflichteten
geschlossen
werden
;
insbesondere
sollen
auch
Konzernmuttergesellschaften
Haftung
einbezogen
werden
Konzerntochtergesellschaft
Wertpapiere
emittiert
.
Urteil
18
.
September
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Juni
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Prospekthaftung
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
Rückabwicklung
Erwerbs
Inhaberschuldverschreibungen
mittlerweile
insolventen
Aktiengesellschaft
Anspruch
.
W.
AG
nachfolgend
:
Vermögen
1
.
September
Insolvenzverfahren
eröffnet
wurde
legte
Jahren
insgesamt
fünfundzwanzig
Inhaberschuldverschreibungen
Börsenzulassung
rechnerischen
Gesamtvolumen
Mio.
.
Beklagte
war
Firma
.
%
Mehrheitsaktionär
W.
Grundlage
Beherrschungsvertrages
herrschender
Unternehmer
.
.
war
ihrerseits
vertraglich
herrschendes
Unternehmen
tergesellschaften
.
Konzern
wurde
Beklagten
Grund
Einzelweisungen
Liquiditätsmanagement
geführt
Folge
hatte
hohe
Einzelzahlungen
Beklagten
erfolgten
Rechnungswesen
W.
werthaltige
Forderungen
ausgewiesen
sind
.
Anfang
Jahres
legte
W.
Prospekt
"
Ausgewogene
Konditionen
"
beworbene
Anleihe
Höhe
Gesamtvolumens
Mio.
Laufzeit
Jahren
hatte
%
p.a.
verzinst
werden
sollte
.
Vorstand
W.
2
.
Februar
unterzeichnete
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
untersagte
Wertpapier-Verkaufsprospekt
enthält
Seite
Organigramm
Beteiligung
Beklagten
einzelkaufmännischer
Unternehmer
durchgezogenen
Pfeil
Zahl
%
dargestellt
ist
.
gegenläufiger
gestrichelter
Pfeil
wird
"
Gewinnabführungsvertrag
"
erläutert
.
Seite
befindet
Hinweis
Beklagte
Mehrheitsaktionär
Anteil
%
Grundkapital
W.
ist
.
Seite
wird
weitere
Erläuterung
hingewiesen
Beklagten
Einzelkaufmann
Beherrschungsvertrag
besteht
.
Seite
wird
Geschäftsjahr
positives
Ergebnis
Mio.
mitgeteilt
Gewinnabführungsvertrages
Organträger
abzuführen
ist
.
finanzielle
Lage
Beklagten
Konzerns
ist
Prospekt
dargestellt
.
Seiten
enthält
Prospekt
Abschnitt
Überschrift
"
"
Möglichkeit
Totalverlustes
folgt
beschrieben
wird
:
"
Fall
Insolvenz
Gesellschaft
besteht
Risiko
Anleihegläubiger
Totalverlust
Anlage
erleidet
.
"
erste
öffentliche
Angebot
Wertpapiere
Prospektes
fand
24
.
Februar
.
zeichnete
Kläger
InhaberTeilschuldverschreibungen
Coupon-Nummern
Nennbetrag
je
.
W.
nahm
29
.
April
Kaufantrag
Klägers
übersandte
selben
Tag
Wertpapierurkunden
.
Klage
begehrt
Kläger
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Rechte
Insolvenzverfahren
Vermögen
W.
Erwerb
Inhaber-Teilschuldverschreibungen
Feststellung
Annahmeverzugs
.
Landgericht
hat
Klage
Teilurteil
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
kleinen
Teil
Zinsen
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
veröffentlichten
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
zulässig
insbesondere
sei
§
Abs.
Satz
AktG
Verhältnis
Beklagten
anzuwenden
möglicher
Ersatzanspruch
W.
Beklagten
Verletzung
Konzern
geltend
gemachten
Anspruch
Verkauf
Schuldverschreibungen
Streitgegenstand
verschieden
sei
.
Klage
sei
Hauptforderung
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
BörsG
begründet
.
Überleitungsvorschrift
§
Abs.
Satz
VerkProspG
gölten
Wertpapiere
Nichtkreditinstituten
§
Vorschriften
§
§
BörsG
jeweils
Fassung
Bekanntmachung
17
.
Juni
zeitlich
unbegrenzt
Prospekt
1
Juli
veröffentlicht
worden
sei
.
sei
hier
Fall
.
erste
öffentliche
Angebot
sei
24
.
Februar
erfolgt
.
Hinweis
Überleitungsvorschrift
§
§
BörsG
§
§
BörsG
stelle
redaktionelles
Versehen
.
Kläger
habe
Klageschrift
erwähnten
Inhaberschuldverschreibungen
auch
Haftungszeitraum
Monaten
ersten
öffentlichen
Angebot
nämlich
April
erworben
.
sei
Senat
vorgelegten
Annahmeerklärung
W.
überzeugt
.
Prospekt
sei
Bezug
Beklagten
bestehenden
Beherrschungsvertrag
unvollständig
Sinne
§
Abs.
hingewiesen
habe
Beklagte
Abweichung
Gesetzeslage
Vorstand
W.
nachteilige
Weisungen
habe
erteilen
können
nur
Beklagten
anderen
Konzerngesellschaften
nützlich
gewesen
wären
§
Abs.
Satz
AktG
umschrieben
sei
Abhängigkeit
Rückzahlung
unbekannten
Vermögenslage
Beklagten
verschwiegen
habe
.
folge
Nr.
Wertpapier-Verkaufsprospektverordnung
VerkProspV
Prospekt
kurze
Beschreibung
Konzerns
Stellung
Emittenten
geben
habe
hier
Konzernunternehmen
sei
;
anderen
folge
§
VerkProspV
Auskunft
tatsächlichen
rechtlichen
Verhältnisse
geben
sei
Beurteilung
angebotenen
Anlage
notwendig
seien
.
Einbeziehung
Folgen
Unternehmensvertrages
Beklagten
sei
Beurteilung
Anlage
notwendig
ergebe
Rückzahlung
Anlagebetrages
nur
geschäftlichen
Erfolg
W.
auch
Beklagten
abhängig
sei
.
Anleger
bleibe
Vermögensverhältnisse
Verwendungsabsichten
beherrschenden
Unternehmers
Unklaren
Deckung
Rückzahlung
auch
Leistungswillen
beeinflusst
sei
.
unstreitig
unvollständigen
Schaubild
Seite
noch
Seite
Prospekts
enthaltenen
Hinweis
Beherrschungsvertrag
ließen
Risikofaktoren
Unternehmensvertrag
ergäben
Grad
Risikos
beurteilen
insbesondere
wirtschaftliche
Lage
Konzerns
deutlich
werde
.
sei
aber
Rückzahlungserwartung
Bedeutung
.
Seite
allgemein
Risiko
Totalverlustes
hingewiesen
worden
sei
werde
besondere
Risiko
Unternehmensvertrag
deutlich
.
Verständnishorizont
Anlegers
sei
Grundlage
europarechtlichen
Vorgaben
bestimmen
Definitionen
Zeit
europäischen
Prospektrichtlinie
Leitfunktion
mehr
übernehmen
könnten
.
Richtlinie
2003/71/EG
4
November
verlange
Art
.
Abs.
Satz
Darlegung
leicht
analysierender
verständlicher
Form
Erwägungsgründen
berufsständischen
Anforderungen
ergebe
Risiken
Anlage
allgemein
verständlicher
Sprache
ausführlich
darzustellen
gewichten
seien
.
Hintergrund
habe
unkommentierte
Hinweis
Beherrschungsvertrag
Beklagten
Verständnis
Kleinanlegers
Prospekt
"
Ausgewogene
Konditionen
"
unstreitig
auch
gewandt
habe
noch
durchschnittlichen
Anlegers
genügt
Wirkungen
Beherrschungsvertrages
Allgemeinwissen
gehörten
juristisches
wirtschaftswissenschaftliches
Fachwissen
erforderten
.
fehlende
Erläuterung
sei
auch
wesentlich
Wert
Anlage
bestimmt
werde
Rückzahlung
sicher
unsicher
sei
.
Beklagte
habe
jedoch
§
AktG
W.
Liquidität
Vermögen
entziehen
können
sei
nur
jeweiligen
Zeitpunkt
Jahresabschlussfeststellung
Ausgleich
Jahresfehlbetrages
verpflichtet
gewesen
.
Beklagte
sei
Prospektverantwortlicher
Sinne
§
Abs.
Ziff
.
BörsG
Herausgabe
Prospektes
veranlasst
habe
.
genüge
Prospekt
Kenntnis
Verkehr
gebracht
worden
sei
.
ergebe
hier
Beklagte
Mehrheitsgesellschafter
auch
Beherrschungsvertrag
begünstigt
gewesen
sei
unstreitig
Weisungen
Zahlungsflüssen
unmittelbar
Geschäft
eingegriffen
habe
.
Haftungsausschluss
§
BörsG
komme
Betracht
.
habe
Beklagte
geltend
gemacht
Kläger
Wertpapiere
ausschließlich
Grund
anderer
Umstände
erworben
hätte
§
Abs.
Ziff
.
BörsG
noch
habe
Vorwurf
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
entlastet
§
Abs.
BörsG
.
BaFin
Prospekt
untersagt
habe
lasse
Verschulden
schon
entfallen
inhaltliche
Prüfung
Verfahren
§
stattfinde
.
Verjährung
gem.
§
BörsG
sei
eingetreten
.
Schriftsatznachlass
gem.
§
Abs.
habe
gewährt
werden
müssen
Senat
förmlichen
Hinweis
erteilt
habe
Beklagten
habe
klar
sein
müssen
prospektrechtliche
Schwerpunkt
Rechtsstreits
-9-
Beherrschung
ergebenden
Lage
finden
sein
könnte
.
nachgereichte
Schriftsatz
Beklagten
gebiete
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
gem.
§
nachgereichte
Vorbringen
unerheblich
sei
.
sei
entnehmen
Darstellung
Auseinandersetzung
Prospekterstellung
mitwirkenden
Beraters
Rechtsprechung
Fachliteratur
vorhandenen
Üblichkeiten
erfolgt
sei
aufdrängende
Bedenken
habe
zerstreuen
können
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Klage
zulässig
behandelt
.
Ansicht
Revision
steht
Insolvenz
W.
direkter
noch
analoger
Anwendung
§
Abs.
Satz
AktG
Kläger
verfolgten
Anspruch
Wertpapier-Prospekthaftung
Beklagten
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
AktG
Ersatzansprüche
abhängigen
Konzerngesellschaft
Inhaber
herrschenden
Konzern-Unternehmens
Dauer
Insolvenzverfahrens
Aktionären
Gläubigern
nur
Insolvenzverwalter
geltend
gemacht
werden
können
ist
vorliegend
einschlägig
.
Ansicht
Revision
geht
vorliegend
Insolvenzverfahren
geltende
Gleichstellung
Gläubiger
insolventen
Gesellschaft
hier
W.
noch
Liquidation
"
Reflexschäden
"
anderen
Rechtsgrund
nämlich
spezialgesetzlichen
Prospekthaftung
fußende
Beklagten
Prospektveranlasser
.
Beklagte
zugleich
herrschender
Unternehmer
insolventen
W.
ist
führt
anders
Revision
meint
gerichtete
Ansprüche
§
§
BörsG
§
Abs.
Satz
AktG
Insolvenzverfahrens
nur
Insolvenzverwalter
geltend
gemacht
werden
könnten
.
Revision
verkennt
hier
Ansprüche
W.
Beklagten
Missbrauch
Beherrschungsmacht
geht
Insolvenzverfahren
Gläubiger
W.
geltend
gemacht
werden
sollen
§
Abs.
Satz
AktG
wesensverschiedene
eigene
Ansprüche
Verantwortlichkeit
Beklagten
Prospekt
"
Ausgewogene
Konditionen
"
.
2
.
Ergebnis
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
Anspruch
Klägers
Beklagten
Übernahme
Wertpapiere
Erstattung
Erwerbspreises
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
BörsG
jeweils
maßgeblichen
Fassung
bejaht
.
Vorschriften
kann
Erwerber
Wertpapieren
dann
Beurteilung
wesentliche
Angaben
Verkaufsprospekt
unrichtig
unvollständig
sind
Erlass
Prospekts
ausgeht
Übernahme
Wertpapiere
Erstattung
Erwerbspreises
verlangen
Erwerbsgeschäft
Veröffentlichung
Prospekts
Monaten
Zeitpunkt
ersten
öffentlichen
Angebots
abgeschlossen
wurde
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
streitentscheidenden
Zeitraum
maßgeblichen
Haftungsnormen
angewandt
.
§
Abs.
Satz
VerkProspG
Fassung
22
.
Juni
.
S.
;
nachfolgend
:
finden
Verkaufsprospekte
Nichtkreditinstituten
1
Juli
Inland
veröffentlicht
wurden
§
1
Juli
geltenden
Fassung
Bekanntmachung
21
.
Juni
.
S.
;
nachfolgend
:
Vorschriften
§
§
Börsengesetzes
21
.
Juni
richtig
:
§
BörsG
Fassung
21
.
Juni
.
S.
;
nachfolgend
:
weiterhin
Anwendung
.
Revision
einwendet
Berufungsgericht
zitierte
§
VerkProspG
Fassung
Bekanntmachung
17
.
Juni
existiere
ist
zwar
zutreffend
;
beruht
aber
ersichtlich
Verwechslung
§
Abs.
Satz
1
.
April
veröffentlichte
Verkaufsprospekte
Fassung
Bekanntmachung
17
Juli
verweist
.
Berufungsgericht
ausdrücklich
24
.
Februar
veröffentlichten
Prospekt
ausgegangen
ist
hat
Prüfung
gleichwohl
§
§
.
BörsG
§
Abs.
Satz
VerkProspG
erwähnten
richtigen
Fassung
zugrunde
gelegt
.
ergibt
schon
zutreffenden
Hinweis
Redaktionsversehen
Gesetzgebers
§
Abs.
Satz
auch
§
BörsG
aufgeführt
hat
Vorschrift
§
Abs.
ebenfalls
entsprechend
anwendbar
ist
Könnecke
§
.
46
;
Unzicker
§
.
Fn
.
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
weiter
Recht
angenommen
Prospekt
"
Ausgewogene
Konditionen
"
unvollständig
ist
ersichtlich
ist
Beklagte
Begünstigter
Beherrschungsvertrages
Vorstand
W.
nachteilige
Weisungen
erteilen
konnte
nur
Beklagten
anderen
Konzerngesellschaften
dienten
§
Abs.
Satz
AktG
hängigkeit
Rückzahlung
Anlagebetrages
offen
gelegten
Vermögenslage
Geschäftsmodell
Beklagten
verschweigt
.
§
Abs.
Satz
ist
Prospekt
fehlerhaft
Beurteilung
Wertpapiere
wesentliche
Angaben
Verkaufsprospekt
unrichtig
unvollständig
sind
.
Verkaufsprospekt
muss
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bürgerlich-rechtlichen
Prospekthaftung
engeren
Sinne
Umstände
wesentlicher
Bedeutung
sind
sein
können
sachlich
richtig
vollständig
unterrichten
.
.
Urteil
28
.
Februar
.
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
.
jeweils
mwN
;
Senatsurteil
21
.
September
XI
.
.
gehört
auch
Aufklärung
Umstände
Vertragszweck
vereiteln
können
.
.
Urteil
21
.
Oktober
ZR
7
Urteil
28
.
Februar
.
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
.
jeweils
.
Aufklärungspflicht
erstreckt
auch
Umstände
zwar
noch
feststeht
aber
wahrscheinlich
machen
Anleger
verfolgten
Zweck
gefährden
Urteil
26
.
September
insofern
.
abgedruckt
.
Frage
Emissionsprospekt
unrichtig
unvollständig
ist
kommt
allein
wiedergegebenen
Einzeltatsachen
wesentlich
auch
Gesamtbild
Verhältnissen
Unternehmens
vermittelt
Urteil
14
.
Juni
ZR
.
9
;
vgl.
auch
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
.
;
Gesamtbild
auch
Urteil
17
November
.
.
Rahmen
bürgerlich-rechtlichen
Prospekthaftung
entwickelten
Grundsätze
kann
auch
Rahmen
§
zurückgegriffen
werden
Urteil
4
.
März
I-6
.
59
;
Unzicker
.
28
;
vgl.
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
.
16
;
geht
unausgesprochen
auch
übrige
Literatur
:
WpPG
.
47
;
.
;
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
3
.
Aufl
.
.
;
Kapitalmarktrecht
2
.
Aufl
.
BörsG
.
24
;
Kind
.
;
Handbuch
Fachanwalts
Kapitalmarktrecht
2
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
;
Schwark
Kapitalmarktrechts-Kommentar
3
.
Aufl
.
§
BörsG
.
.
Verkaufsprospekt
muss
Beurteilung
Wertpapiere
wichtigen
tatsächlichen
rechtlichen
Verhältnisse
möglichst
zeitnah
darstellen
Urteil
12
Juli
§
BörsG
Aussagen
Verhältnissen
Liquiditätslage
Unternehmens
Papiere
angeboten
werden
interessierten
Publikum
zutreffendes
Gesamtbild
vermitteln
Urteile
12
Juli
§
BörsG
.
sind
Angaben
wesentlich
Sinne
§
Abs.
anzusehen
Anleger
"
eher
"
Anlageentscheidung
berücksichtigen
würde
WpPG
.
.
Beantwortung
Frage
Prospekt
unrichtig
unvollständig
ist
ist
Empfängerhorizont
abzustellen
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Kenntnisse
Erfahrungen
durchschnittlichen
Anlegers
abzustellen
Adressat
Prospektes
Betracht
kommt
Urteile
12
Juli
14
.
Juni
ZR
.
10
;
Senatsurteil
22
.
Februar
XI
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
.
.
Börsenzulassungsprospekt
ist
Rechtsprechung
auszugehen
Anleger
zwar
versteht
Bilanz
lesen
unbedingt
eingeweihten
Kreisen
gebräuchlichen
Schlüsselsprache
vertraut
sein
braucht
Urteil
12
Juli
.
Wertpapierprospekt
Wertpapiere
Börse
gehandelt
werden
sollen
kommt
Verständnis
Prospekt
angesprochenen
Interessenten
Urteil
5
Juli
.
Wendet
Emittent
ausdrücklich
auch
unkundige
börsenunerfahrene
Publikum
so
kann
durchschnittlich
angesprochenen
Klein-)Anleger
erwartet
werden
Bilanz
lesen
kann
.
Empfängerhorizont
bestimmt
Fällen
Fähigkeiten
Erkenntnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Klein-)Anlegers
allein
Prospektangaben
Kapitalanlage
informiert
Spezialkenntnisse
verfügt
.
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
Ergebnis
Recht
angenommen
Prospekt
Sicht
angesprochenen
Anleger
unvollständig
ist
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
allerdings
Bestimmung
Anlegerhorizonts
Richtlinie
2003/71/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
4
November
betreffend
Prospekt
öffentlichen
Angebot
Wertpapieren
Zulassung
Handel
veröffentlichen
ist
Änderung
Richtlinie
.
Nr.
S.
;
nachfolgend
:
Prospektrichtlinie
herangezogen
.
Art
.
Richtlinie
war
Mitgliedsstaaten
erst
1
Juli
umzusetzen
.
Pflicht
ist
Bundesrepublik
Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz
22
.
Juni
.
S.
;
dort
Art
.
Satz
rechtzeitig
nachgekommen
.
Ansicht
Revisionserwiderung
kommt
Ablauf
Richtlinie
festgelegten
Umsetzungsfrist
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
auch
Bundesgerichtshofs
richtlinienkonforme
Auslegung
bereits
bestehender
Rechtsvorschriften
grundsätzlich
Betracht
Senatsurteile
24
.
April
XI
.
.
26
.
Juni
XI
.
.
Indes
hat
Berufungsgericht
fehlerhaften
Bezugnahme
Prospektrichtlinie
Ergebnis
zutreffend
ausdrücklich
durchschnittlichen
verständigen
Anleger
abgestellt
Prospekt
angesprochen
werden
sollte
.
tatbestandlichen
Feststellungen
§
wandte
Prospekt
jedenfalls
auch
Kleinanleger
so
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
Fähigkeiten
Erkenntnismöglichkeiten
ankommt
.
Ansicht
Revision
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Gesamtbetrachtung
Heranziehung
§
Nr.
VerkProspV
30
.
Juni
geltenden
Fassung
nachfolgend
:
VerkProspV
aF
Ergebnis
gelangt
Prospekt
"
Ausgewogene
Konditionen
"
sei
Bezug
Beklagten
bestehenden
Beherrschungsvertag
unvollständig
Sinne
§
Abs.
tatsächlichen
rechtlichen
Verhältnissen
Beurteilung
angebotenen
Wertpapiere
notwendig
richtig
vollständig
darzustellen
sind
§
Abs.
VerkProspV
aF
gehört
auch
Möglichkeit
Erteilung
nachteiliger
Weisungen
Beklagten
verbundene
erhöhte
Gefahr
Rückzahlung
Anlagegelder
.
Stellung
Emittentin
Konzernstruktur
§
Nr.
VerkProspV
aF
;
vgl.
Voß
.
;
§
VerkProspV
.
7
;
Hennrichs
Kapitalmarktrechts-Kommentar
4
.
Aufl
.
VerkProspV
.
5
;
Unzicker
.
wird
nur
Prospekt
erläuterte
Seiten
f.
.
;
Lagebericht
Seite
Verbindung
W.
beherrschten
Unternehmen
maßgeblich
auch
gerade
bloßen
Erwähnung
Beherrschungsvertrages
nur
höchst
unvollständig
wiedergegebene
Einflussnahmemöglichkeit
herrschenden
Beklagten
W.
insbesondere
vollständig
verschwiegenen
Umfang
geprägt
.
durchschnittliche
Klein-)Anleger
kann
auch
sorgfältiger
eingehender
Lektüre
Prospekts
vgl.
Senatsurteil
31
.
März
XI
Urteile
14
.
Juni
.
28
.
Februar
.
8
;
Beschluss
13
.
Dezember
ZB
.
erkennen
Beklagte
Weisungsrechts
W.
unabhängig
Ertragslage
Vorteil
Nachteil
Kapital
entziehen
so
Einlagen
Anleger
zweckentfremden
konnte
.
Prospekt
Senat
selbst
ausgelegt
werden
kann
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
enthält
Seite
rechtsfehlerfreien
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ohnehin
Bezug
konzernmäßige
Verflechtung
unvollständiges
Organigramm
gestrichelten
Pfeil
Seite
nochmals
erwähnte
Bestehen
Beherrschungsvertrages
Beklagten
dargestellt
ist
.
durchschnittlichen
Anleger
wird
zwar
deutlich
beherrschtes
Unternehmen
Beklagten
Inhaber
herrschenden
Unternehmens
Jahresende
verbleibenden
Gewinn
abzuführen
hat
genau
Seite
Lagebericht
dahingehend
konkretisiert
wird
Organträger
Geschäftsjahr
überweisende
Betrag
Mio.
beträgt
.
derartige
Erläuterung
findet
Prospekt
allerdings
Bezug
Möglichkeiten
Beherrschung
W.
Beklagten
.
kann
gem.
§
Abs.
Satz
AktG
Vorstand
nur
allgemeine
hier
gegebenen
Prospekt
aber
offengelegten
Vorbehalt
Vertrag
bestimmt
gem.
Abs.
Satz
AktG
sogar
nachteilige
Weisungen
erteilen
herrschenden
Unternehmen
nur
dienlich
sind
.
geht
so
weit
beherrschten
Unternehmen
vermögensmäßig
schädlich
großem
Umfang
Liquidität
entzogen
werden
kann
Belange
Rücksicht
nehmen
müssen
vgl.
MünchKommAktG/Altmeppen
3
.
Aufl
.
.
;
Emmerich
GmbH-Konzernrecht
6
.
Aufl
.
AktG
.
45
;
Hüffer
Aktiengesetz
10
.
Aufl
.
.
17
;
Veil
Aktiengesetz
2
.
Aufl
.
.
.
hier
entscheidenden
Fall
bedeutet
Beklagte
Möglichkeit
hatte
rechtmäßiger
Weisung
Emission
Inhaberschuldverschreibungen
W.
eingeworbenen
Gelder
einzelkaufmännisches
Unternehmen
abzuziehen
so
Erfüllung
Wertpapieren
zugrunde
liegenden
Leistungsversprechens
jedenfalls
auch
wirtschaftlichen
Situation
Prospekt
Angaben
enthält
abhängig
machen
.
derart
weitgehende
Einflussnahmemöglichkeit
musste
durchschnittlichen
Klein)Anleger
Auffassung
Revision
weitere
Erläuterung
Prospekt
erschließen
.
kann
Revision
Erfolg
entgegenhalten
Zulässigkeit
nachteiliger
Weisungen
ergebe
schon
Blick
Gesetz
§
Abs.
Satz
AktG
.
allein
Tatsache
bestimmte
Anleger
nachteilige
Rechtsfolgen
einschlägigen
Rechtsnormen
ableiten
lassen
entbindet
Prospektverantwortlichen
grundsätzlich
Pflicht
Anleger
Umstände
sachlich
richtig
vollständig
verständlich
unterrichten
Entschließung
wesentlicher
Bedeutung
sind
sein
können
vgl.
Hinweis
§
Abs.
geregelte
Wiederaufleben
Kommanditistenhaftung
Beschluss
9
November
ZR
2387
;
Urteil
22
.
März
ZR
.
.
Anders
Revision
meint
ändern
wirtschaftliche
Betrachtungsweise
Vertragskonzerns
Gläubigerschutz
dienenden
konzernrechtlichen
Vorschriften
§
§
AktG
Notwendigkeit
Aufklärung
rechtmäßigen
beherrschte
Unternehmen
nachteiligen
Weisungsmöglichkeiten
§
Abs.
Satz
AktG.
kann
dahinstehen
W.
Beklagten
Abs.
AktG
Ausgleich
gegebenenfalls
derartiger
Weisungen
entstehenden
Jahresfehlbetrages
verlangen
könnte
.
Unabhängig
auch
Prospekt
beschrieben
durchschnittlichen
Klein-)Anleger
auch
geläufig
ist
führt
lediglich
Anlagegesellschaft
schuldrechtlichen
Anspruch
Beklagten
hat
Bonität
Anleger
Prospekt
ebenfalls
Unklaren
lassen
wird
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
7
.
Dezember
ZR
.
gehört
Fall
Anlagegesellschaft
Wesentlichen
Beteiligung
dritten
Unternehmen
investiert
Darstellung
Geschäftsmodells
Unternehmens
verbundenen
Chancen
Risiken
Anlageentscheidung
bedeutsamen
Umständen
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Streitfall
Anlagegesellschaft
Nachteil
beherrschende
Unternehmen
Belieben
Liquidität
entzogen
werden
kann
gilt
.
Auch
hier
hätte
Anleger
Möglichkeit
auch
Bonität
Geschäftsmodell
Beklagten
aufgeklärt
werden
müssen
.
fehlt
.
Prospekt
enthält
Seite
zwar
Hinweis
allgemeine
Kauf
Inhaberschuldverschreibungen
verbundene
Emittentenrisiko
.
gerade
erst
Beherrschungsvertrag
entstandene
konkrete
Risiko
Rückzahlung
Anlagebetrages
bleibt
hingegen
verborgen
.
obliegt
allein
Anleger
befinden
zusätzliche
Risiko
eventuell
bestehender
Anspruch
Anlagegesellschaft
Inhaber
herrschenden
Unternehmens
AktG
hier
Insolvenz
Beklagten
realisiert
werden
kann
eingehen
will
.
muss
Prospekt
allgemeinen
Risiken
Inhaberschuldverschreibung
hinausgehende
Wagnis
hingewiesen
werden
.
Revision
Verfahrensfehler
rügt
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
Insbesondere
ist
Frage
Prospekt
Bezug
nachteiligen
Weisungen
Beklagten
W.
gesetzlichen
Vorgaben
VerkProspG
VerkProspV
aF
erfüllt
Rechtsfrage
Sachverständigenbeweis
zugänglich
ist
so
diesbezüglichen
ungeeigneten
gebot
nachgegangen
werden
brauchte
vgl.
Urteil
12
.
Februar
.
.
ist
Entscheidung
unerheblich
Prospekt
erwähnten
Zahlungen
weitere
Transaktionen
verbundene
Unternehmen
geleistet
wurden
Seite
Prospekts
abgedruckte
Bestätigungsvermerk
Prüfung
Jahresabschlusses
W.
befassten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
richtig
ist
.
Ergebnis
Recht
hat
Berufungsgericht
Beklagten
verantwortlichen
Prospektveranlasser
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
BörsG
angesehen
.
§
Abs.
Satz
Nr.
BörsG
ist
Prospektverantwortlicher
Erlass
Prospekts
ausgeht
.
werden
Personen
gefasst
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
Emission
Wertpapiere
haben
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
hinwirken
unrichtiger
unvollständiger
Prospekt
veröffentlicht
wird
vgl.
Nußbaum
Kommentar
Börsengesetz
Deutsche
Reich
§
;
§
.
;
Unzicker
.
40
;
Assmann
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
3
.
Aufl
.
.
;
WpPG
2
.
Aufl
.
.
;
Kind
.
;
Schwark
Kapitalmarktrechts-Kommentar
4
.
Aufl
.
BörsG
.
.
Veranlasser
ist
Emittenten
steht
Geschäftsleitung
besonderen
Einfluss
ausübt
.
Regelung
soll
Lücke
Haftungsverpflichteten
geschlossen
werden
;
insbesondere
sollen
auch
Konzernmuttergesellschaften
Haftung
einbezogen
werden
Konzerntochtergesellschaft
papiere
emittiert
BT-Drucks
.
S.
;
Hamann
BörsG
.
43
;
Schwark
aaO
.
Übereinstimmung
börsenrechtlichen
Veranlasserhaftung
hat
Bundesgerichtshof
sogenannte
Hintermannhaftung
bürgerlichrechtlichen
Prospekthaftung
engeren
Sinne
entwickelt
Urteil
6
.
Oktober
ZR
.
.
Rechtsprechung
Konkretisierung
§
Abs.
Satz
Nr.
BörsG
herangezogen
werden
kann
ist
Prospektverantwortlichkeit
Hintermannes
dann
auszugehen
Konzeption
konkreten
Prospekt
beworbenen
vertriebenen
Modells
maßgeblich
genommen
hat
letztendlich
auch
Herausgabe
Prospektes
verantwortlich
ist
Urteile
26
.
September
.
7
.
September
121
8
.
Dezember
17
November
.
.
können
gesellschaftsrechtliche
Funktion
Hintermannes
erhebliches
wirtschaftliches
Eigeninteresse
Einflussnahme
Konzeption
Modells
sprechen
Urteile
7
.
September
121
8
.
Dezember
.
entscheidend
ist
Mitwirkung
unmittelbar
Gestaltung
Prospektes
gegeben
ist
;
ausschlaggebend
ist
Prospekt
Kenntnis
Verantwortlichen
Verkehr
gebracht
worden
ist
Urteile
16
November
26
.
September
8
.
Dezember
.
Grundsätzen
ist
Berufungsgericht
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Ergebnis
Recht
ausgegangen
Beklagte
Prospektverantwortlicher
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
BörsG
ist
.
Beklagte
einzelkaufmännischer
Unternehmer
ist
"
Konzernmutter
"
emittierenden
W.
Gesetzesbegründung
Dritten
Finanzmarktförderungsgesetz
BT-Drucks
.
S.
unmittelbarer
Adressat
Veranlasserhaftung
.
Beklagte
verfügte
über
%
Stammkapitals
war
Beherrschungsvertrag
begünstigt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
unstreitig
Weisungen
Zahlungsflüssen
unmittelbar
Geschäft
W.
eingegriffen
.
hatte
Beklagte
Begünstigter
Emittentin
bestehenden
Beherrschungsvertrages
erhebliches
wirtschaftliches
Eigeninteresse
Einwerbung
weiterer
Anlegergelder
Ausgabe
Inhaberschuldverschreibungen
.
Eigeninteresse
gepaart
gesellschaftsrechtlichen
Funktion
Mehrheitsgesellschafter
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellten
chen
Eingreifen
Geschäft
Erteilung
Weisungen
Zahlungsflüssen
belegen
auch
beherrschenden
Einfluss
streitgegenständliche
Emission
vgl.
auch
Urteil
26
.
September
.
Berufungsgericht
festgestellte
beherrschende
Einfluss
Beklagten
lässt
gezogenen
Schluss
Prospekt
Kenntnis
erforderlichen
Einfluss
Beklagten
Verkehr
gebracht
worden
ist
mag
Beklagte
auch
inhaltlich
Prospektgestaltung
beteiligt
gewesen
sein
vgl.
Urteil
8
.
Dezember
428
;
auch
Urteil
7
.
September
121
.
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
Berufungsgericht
ist
nur
vertret-
bar
naheliegend
.
Revision
Zusammenhang
erhobene
Verfahrensrüge
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
entspricht
Vortrag
Beklagten
Leitungsmacht
auch
tatsächlich
Gebrauch
gemacht
haben
.
kann
Entscheidungsgründen
befindliche
dennoch
aber
tatbestandliche
Feststellung
§
Urteil
29
.
April
insoweit
abgedruckt
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Verfahrensrüge
angegriffen
werden
zuvor
Antrag
Tatbestandsberichtigung
§
gestellt
worden
ist
Urteile
11
.
Januar
XI
.
13
;
vgl.
auch
Urteil
16
.
Dezember
.
jeweils
hier
fehlt
.
Ergebnis
Recht
ist
Berufungsgericht
Ursächlichkeit
unvollständigen
Prospektes
Anlageentscheidung
Klägers
ausgegangen
.
Abs.
Nr.
BörsG
besteht
Anspruch
§
BörsG
dann
Wertpapiere
Grund
Prospekts
erworben
wurden
.
trifft
Beweislast
fehlender
Kausalität
Anspruchsgegner
.
ist
Beklagte
Berufungsgericht
Ergebnis
Recht
angenommen
hat
nachgekommen
;
insbesondere
hat
Ansicht
Kaufentscheidung
maßgeblichen
Motive
Klägers
benannt
noch
Beweis
Behauptung
fehlender
Kausalität
angeboten
.
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
Beklagte
habe
Vorwurf
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
Unvollständigkeit
Prospektangaben
gemäß
§
Abs.
BörsG
entlastet
.
Rüge
Revision
Berufungsurteil
leide
insoweit
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
ist
schon
erfolglos
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Anwendungsbereich
§
Nr.
eröffnet
ist
übergangenes
Verteidigungsmittel
Abwehr
Klage
ungeeignet
ist
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
ZB
f.
;
Urteile
26
.
Januar
;
24
.
April
;
30
.
Mai
;
Senatsurteil
22
.
Februar
XI
.
So
liegt
Fall
hier
.
Vortrag
Beklagten
sei
lediglich
Mehrheitsaktionär
W.
gewesen
habe
Zeitpunkt
Dauer
Höhe
Verzinsung
Anleihen
bestimmt
auch
Inhalt
Verkaufsprospekte
Werbematerialien
erarbeiten
lassen
ist
unerheblich
.
Prospekt
dargestellten
negativen
Folgen
Beherrschungsvertrages
Verantwortlichkeit
Beklagten
so
genannter
Hintermann
besagt
Vortrag
.
Revision
verweist
erstinstanzliche
Gericht
auch
Landeskriminalamt
BaFin
hätten
haftigkeit
Prospekts
verneint
schließt
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Beklagten
Unvollständigkeit
Prospektes
.
Allein
Ansicht
erster
Instanz
entscheidenden
Einzelrichters
reicht
insoweit
.
Prüfung
Landeskriminalamts
beschränkte
strafrechtliche
Verantwortlichkeit
Beklagten
Vorsatz
voraussetzt
erstreckte
jedoch
hier
Rede
stehende
auch
grobe
Fahrlässigkeit
umfassende
Prospekthaftung
§
VerkProspG.
Billigung
Prospekts
BaFin
schließlich
führt
schon
anderen
Ergebnis
diesbezügliche
Prüfung
§
che
Richtigkeitsgewähr
bot
vgl.
Assmann
WpPG
.
.
Ergebnis
Recht
ist
auch
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
§
Abs.
Nr.
unterblieben
nachgereichten
Schriftsatz
14
.
Juni
enthaltenen
Ausführungen
mangelnden
Verschulden
Beklagten
Ansicht
Revision
unerheblich
sind
.
Beklagte
hat
vorgetragen
rechtlichen
Fragen
Zusammenhang
Erstellung
Prospektes
seien
Zeugen
erörtert
teilweise
seien
rechtliche
Gutachten
eingeholt
worden
.
rechtlichen
Gutachten
hätten
insbesondere
Umfang
Art
Risikohinweise
Prospekt
betroffen
.
sei
Zeugen
insbesondere
auch
immer
wieder
Frage
erörtert
worden
Bestehen
Bedeutungen
Beherrschungsvertrages
Prospekten
darzustellen
sei
.
sei
Beklagte
auch
gerade
Hinblick
Prospektadressaten
beraten
worden
Bedeutung
Verkaufsprospektgesetzes
gemeint
ist
wohl
§
VerkProspV
normierten
Anforderungen
"
Erteilung
Rechtskundeunterricht
"
erstreckten
.
Vortrag
ist
geeignet
Fehlen
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
Unvollständigkeit
Prospektes
Sinne
§
Abs.
BörsG
nachzuweisen
.
folgt
zunächst
Beklagten
Problematik
Erläuterung
Beherrschungsvertrages
Prospekt
sehr
wohl
bekannt
war
.
Desweiteren
spricht
lapidare
Aussage
sei
"
Erteilung
Rechtskundeunterricht
"
verpflichtet
sachgerechte
Aufklärung
Anleger
Beklagte
Begünstigter
Beherrschungsvertrages
Vorstand
W.
nachteilige
Weisungen
erteilen
konnte
nur
Beklagten
anderen
Konzerngesellschaften
dienten
Abhängigkeit
Rückzahlung
Anlagebetrages
offen
gelegten
Vermögenslage
Geschäftsmodell
Beklagten
abhing
ernsthaft
beabsichtigt
war
.
Vortrag
Beklagten
hätte
auch
erfordert
Auswirkungen
"
Vorschriften
Unternehmensverträge
"
erläutern
lediglich
Anleger
Augen
führen
Recht
nachteiligen
Weisungen
Rückzahlungsanspruch
gefährdet
.
wäre
Worten
möglich
gewesen
.
spricht
Beauftragung
Zeugen
lediglich
ging
Haftungsrisiken
vermeiden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
lässt
Bemühen
Informationsmaterial
Hilfe
Rechtsanwalts
Anforderungen
Rechtsprechung
anzupassen
selbst
Vorsatz
entfallen
Absicht
geschieht
Anleger
sachgerecht
aufzuklären
Haftungsrisiken
verringern
Anleger
sachgerecht
aufzuklären
Senatsurteile
26
.
Januar
XI
f.
22
November
XI
84
jeweils
.
3
.
Anspruch
Klägers
ist
auch
gem.
§
BörsG
verjährt
.
Berufungsgericht
stellt
Hintergrund
Anhängigkeit
Klage
11
.
Januar
rechtsfehlerfrei
sei
ersichtlich
Kläger
bereits
11
.
Januar
positive
Kenntnis
Unvollständigkeit
Prospekts
hatte
.
Revision
geführten
Einwände
greifen
.
geltend
gemacht
wird
unterbliebene
Hinweis
Folgen
Beherrschungsvertrages
Beklagten
sei
sorgfältiger
Lektüre
Prospekts
bereits
Erwerb
Schuldverschreibungen
April
offensichtlich
gewesen
führt
schon
Kenntnis
Klägers
Prospektmangel
bloße
Erwähnung
Existenz
derartigen
Vertrages
durchschnittlichen
Anleger
dargelegt
gerade
auch
Kenntnis
Rechts
herrschenden
Unternehmens
nachteiligen
Weisungen
vermittelt
.
wäre
zusätzlich
auch
Kenntnis
Vermögenslage
Geschäftsmodells
Beklagten
erforderlich
gewesen
Prospekt
Kläger
ebenfalls
verschafft
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Frankfurt/Main
Entscheidung