NAMEN Verkündet : 18 . September Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. Satz VerkProspV § § Nr. jeweils 1 Juli 30 . Juni geltenden Fassung BörsG § Abs. Satz Nr. 1 Juli 31 . Oktober geltenden Fassung Wendet Emittent Wertpapieren ausdrücklich auch unkundige börsenunerfahrene Publikum so bestimmt Empfängerhorizont Prospekterklärungen Fähigkeiten Erkenntnismöglichkeiten durchschnittlichen Klein-)Anlegers allein Prospektangaben Kapitalanlage informiert Spezialkenntnisse verfügt . Fall gehört tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen Beurteilung angebotenen Wertpapiere notwendig richtig vollständig Wertpapier-Verkaufsprospekt darzustellen sind auch Möglichkeit Erteilung nachteiliger Weisungen beherrschende Konzernmuttergesellschaft beherrschte Konzerntochtergesellschaft verbundene erhöhte Gefahr Rückzahlung Konzerntochtergesellschaft gezahlten Anlegergelder . Verantwortliche Erlass Prospekts ausgeht Prospektveranlasser werden Personen erfasst eigenes wirtschaftliches Interesse Emission Wertpapiere haben hinwirken unrichtiger unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird . Regelung soll Lücke Haftungsverpflichteten geschlossen werden ; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften Haftung einbezogen werden Konzerntochtergesellschaft Wertpapiere emittiert . Urteil 18 . September XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten Prospekthaftung Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz Rückabwicklung Erwerbs Inhaberschuldverschreibungen mittlerweile insolventen Aktiengesellschaft Anspruch . W. AG nachfolgend : Vermögen 1 . September Insolvenzverfahren eröffnet wurde legte Jahren insgesamt fünfundzwanzig Inhaberschuldverschreibungen Börsenzulassung rechnerischen Gesamtvolumen Mio. € . Beklagte war Firma . % Mehrheitsaktionär W. Grundlage Beherrschungsvertrages herrschender Unternehmer . . war ihrerseits vertraglich herrschendes Unternehmen tergesellschaften . Konzern wurde Beklagten Grund Einzelweisungen Liquiditätsmanagement geführt Folge hatte hohe Einzelzahlungen Beklagten erfolgten Rechnungswesen W. werthaltige Forderungen ausgewiesen sind . Anfang Jahres legte W. Prospekt " Ausgewogene Konditionen " beworbene Anleihe Höhe Gesamtvolumens Mio. € Laufzeit Jahren hatte % p.a. verzinst werden sollte . Vorstand W. 2 . Februar unterzeichnete Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht untersagte Wertpapier-Verkaufsprospekt enthält Seite Organigramm Beteiligung Beklagten einzelkaufmännischer Unternehmer durchgezogenen Pfeil Zahl % dargestellt ist . gegenläufiger gestrichelter Pfeil wird " Gewinnabführungsvertrag " erläutert . Seite befindet Hinweis Beklagte Mehrheitsaktionär Anteil % Grundkapital W. ist . Seite wird weitere Erläuterung hingewiesen Beklagten Einzelkaufmann Beherrschungsvertrag besteht . Seite wird Geschäftsjahr positives Ergebnis Mio. € mitgeteilt Gewinnabführungsvertrages Organträger abzuführen ist . finanzielle Lage Beklagten Konzerns ist Prospekt dargestellt . Seiten enthält Prospekt Abschnitt Überschrift " " Möglichkeit Totalverlustes folgt beschrieben wird : " Fall Insolvenz Gesellschaft besteht Risiko Anleihegläubiger Totalverlust Anlage erleidet . " erste öffentliche Angebot Wertpapiere Prospektes fand 24 . Februar . zeichnete Kläger InhaberTeilschuldverschreibungen Coupon-Nummern Nennbetrag je € . W. nahm 29 . April Kaufantrag Klägers übersandte selben Tag Wertpapierurkunden . Klage begehrt Kläger Verurteilung Beklagten Zahlung € Zinsen Zug Zug Übertragung Rechte Insolvenzverfahren Vermögen W. Erwerb Inhaber-Teilschuldverschreibungen Feststellung Annahmeverzugs . Landgericht hat Klage Teilurteil abgewiesen Berufungsgericht hat kleinen Teil Zinsen stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung veröffentlichten Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klage sei zulässig insbesondere sei § Abs. Satz AktG Verhältnis Beklagten anzuwenden möglicher Ersatzanspruch W. Beklagten Verletzung Konzern geltend gemachten Anspruch Verkauf Schuldverschreibungen Streitgegenstand verschieden sei . Klage sei Hauptforderung § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz BörsG begründet . Überleitungsvorschrift § Abs. Satz VerkProspG gölten Wertpapiere Nichtkreditinstituten § Vorschriften § § BörsG jeweils Fassung Bekanntmachung 17 . Juni zeitlich unbegrenzt Prospekt 1 Juli veröffentlicht worden sei . sei hier Fall . erste öffentliche Angebot sei 24 . Februar erfolgt . Hinweis Überleitungsvorschrift § § BörsG § § BörsG stelle redaktionelles Versehen . Kläger habe Klageschrift erwähnten Inhaberschuldverschreibungen auch Haftungszeitraum Monaten ersten öffentlichen Angebot nämlich April erworben . sei Senat vorgelegten Annahmeerklärung W. überzeugt . Prospekt sei Bezug Beklagten bestehenden Beherrschungsvertrag unvollständig Sinne § Abs. hingewiesen habe Beklagte Abweichung Gesetzeslage Vorstand W. nachteilige Weisungen habe erteilen können nur Beklagten anderen Konzerngesellschaften nützlich gewesen wären § Abs. Satz AktG umschrieben sei Abhängigkeit Rückzahlung unbekannten Vermögenslage Beklagten verschwiegen habe . folge Nr. Wertpapier-Verkaufsprospektverordnung VerkProspV Prospekt kurze Beschreibung Konzerns Stellung Emittenten geben habe hier Konzernunternehmen sei ; anderen folge § VerkProspV Auskunft tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse geben sei Beurteilung angebotenen Anlage notwendig seien . Einbeziehung Folgen Unternehmensvertrages Beklagten sei Beurteilung Anlage notwendig ergebe Rückzahlung Anlagebetrages nur geschäftlichen Erfolg W. auch Beklagten abhängig sei . Anleger bleibe Vermögensverhältnisse Verwendungsabsichten beherrschenden Unternehmers Unklaren Deckung Rückzahlung auch Leistungswillen beeinflusst sei . unstreitig unvollständigen Schaubild Seite noch Seite Prospekts enthaltenen Hinweis Beherrschungsvertrag ließen Risikofaktoren Unternehmensvertrag ergäben Grad Risikos beurteilen insbesondere wirtschaftliche Lage Konzerns deutlich werde . sei aber Rückzahlungserwartung Bedeutung . Seite allgemein Risiko Totalverlustes hingewiesen worden sei werde besondere Risiko Unternehmensvertrag deutlich . Verständnishorizont Anlegers sei Grundlage europarechtlichen Vorgaben bestimmen Definitionen Zeit europäischen Prospektrichtlinie Leitfunktion mehr übernehmen könnten . Richtlinie 2003/71/EG 4 November verlange Art . Abs. Satz Darlegung leicht analysierender verständlicher Form Erwägungsgründen berufsständischen Anforderungen ergebe Risiken Anlage allgemein verständlicher Sprache ausführlich darzustellen gewichten seien . Hintergrund habe unkommentierte Hinweis Beherrschungsvertrag Beklagten Verständnis Kleinanlegers Prospekt " Ausgewogene Konditionen " unstreitig auch gewandt habe noch durchschnittlichen Anlegers genügt Wirkungen Beherrschungsvertrages Allgemeinwissen gehörten juristisches wirtschaftswissenschaftliches Fachwissen erforderten . fehlende Erläuterung sei auch wesentlich Wert Anlage bestimmt werde Rückzahlung sicher unsicher sei . Beklagte habe jedoch § AktG W. Liquidität Vermögen entziehen können sei nur jeweiligen Zeitpunkt Jahresabschlussfeststellung Ausgleich Jahresfehlbetrages verpflichtet gewesen . Beklagte sei Prospektverantwortlicher Sinne § Abs. Ziff . BörsG Herausgabe Prospektes veranlasst habe . genüge Prospekt Kenntnis Verkehr gebracht worden sei . ergebe hier Beklagte Mehrheitsgesellschafter auch Beherrschungsvertrag begünstigt gewesen sei unstreitig Weisungen Zahlungsflüssen unmittelbar Geschäft eingegriffen habe . Haftungsausschluss § BörsG komme Betracht . habe Beklagte geltend gemacht Kläger Wertpapiere ausschließlich Grund anderer Umstände erworben hätte § Abs. Ziff . BörsG noch habe Vorwurf grob fahrlässigen Unkenntnis entlastet § Abs. BörsG . BaFin Prospekt untersagt habe lasse Verschulden schon entfallen inhaltliche Prüfung Verfahren § stattfinde . Verjährung gem. § BörsG sei eingetreten . Schriftsatznachlass gem. § Abs. habe gewährt werden müssen Senat förmlichen Hinweis erteilt habe Beklagten habe klar sein müssen prospektrechtliche Schwerpunkt Rechtsstreits -9- Beherrschung ergebenden Lage finden sein könnte . nachgereichte Schriftsatz Beklagten gebiete Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung gem. § nachgereichte Vorbringen unerheblich sei . sei entnehmen Darstellung Auseinandersetzung Prospekterstellung mitwirkenden Beraters Rechtsprechung Fachliteratur vorhandenen Üblichkeiten erfolgt sei aufdrängende Bedenken habe zerstreuen können . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand so Revision zurückzuweisen ist . 1 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Klage zulässig behandelt . Ansicht Revision steht Insolvenz W. direkter noch analoger Anwendung § Abs. Satz AktG Kläger verfolgten Anspruch Wertpapier-Prospekthaftung Beklagten . Vorschrift § Abs. Satz AktG Ersatzansprüche abhängigen Konzerngesellschaft Inhaber herrschenden Konzern-Unternehmens Dauer Insolvenzverfahrens Aktionären Gläubigern nur Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können ist vorliegend einschlägig . Ansicht Revision geht vorliegend Insolvenzverfahren geltende Gleichstellung Gläubiger insolventen Gesellschaft hier W. noch Liquidation " Reflexschäden " anderen Rechtsgrund nämlich spezialgesetzlichen Prospekthaftung fußende Beklagten Prospektveranlasser . Beklagte zugleich herrschender Unternehmer insolventen W. ist führt anders Revision meint gerichtete Ansprüche § § BörsG § Abs. Satz AktG Insolvenzverfahrens nur Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könnten . Revision verkennt hier Ansprüche W. Beklagten Missbrauch Beherrschungsmacht geht Insolvenzverfahren Gläubiger W. geltend gemacht werden sollen § Abs. Satz AktG wesensverschiedene eigene Ansprüche Verantwortlichkeit Beklagten Prospekt " Ausgewogene Konditionen " . 2 . Ergebnis Recht hat Berufungsgericht auch Anspruch Klägers Beklagten Übernahme Wertpapiere Erstattung Erwerbspreises § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz BörsG jeweils maßgeblichen Fassung bejaht . Vorschriften kann Erwerber Wertpapieren dann Beurteilung wesentliche Angaben Verkaufsprospekt unrichtig unvollständig sind Erlass Prospekts ausgeht Übernahme Wertpapiere Erstattung Erwerbspreises verlangen Erwerbsgeschäft Veröffentlichung Prospekts Monaten Zeitpunkt ersten öffentlichen Angebots abgeschlossen wurde . Ansicht Revision hat Berufungsgericht streitentscheidenden Zeitraum maßgeblichen Haftungsnormen angewandt . § Abs. Satz VerkProspG Fassung 22 . Juni . S. ; nachfolgend : finden Verkaufsprospekte Nichtkreditinstituten 1 Juli Inland veröffentlicht wurden § 1 Juli geltenden Fassung Bekanntmachung 21 . Juni . S. ; nachfolgend : Vorschriften § § Börsengesetzes 21 . Juni richtig : § BörsG Fassung 21 . Juni . S. ; nachfolgend : weiterhin Anwendung . Revision einwendet Berufungsgericht zitierte § VerkProspG Fassung Bekanntmachung 17 . Juni existiere ist zwar zutreffend ; beruht aber ersichtlich Verwechslung § Abs. Satz 1 . April veröffentlichte Verkaufsprospekte Fassung Bekanntmachung 17 Juli verweist . Berufungsgericht ausdrücklich 24 . Februar veröffentlichten Prospekt ausgegangen ist hat Prüfung gleichwohl § § . BörsG § Abs. Satz VerkProspG erwähnten richtigen Fassung zugrunde gelegt . ergibt schon zutreffenden Hinweis Redaktionsversehen Gesetzgebers § Abs. Satz auch § BörsG aufgeführt hat Vorschrift § Abs. ebenfalls entsprechend anwendbar ist Könnecke § . 46 ; Unzicker § . Fn . . Ansicht Revision hat Berufungsgericht weiter Recht angenommen Prospekt " Ausgewogene Konditionen " unvollständig ist ersichtlich ist Beklagte Begünstigter Beherrschungsvertrages Vorstand W. nachteilige Weisungen erteilen konnte nur Beklagten anderen Konzerngesellschaften dienten § Abs. Satz AktG hängigkeit Rückzahlung Anlagebetrages offen gelegten Vermögenslage Geschäftsmodell Beklagten verschweigt . § Abs. Satz ist Prospekt fehlerhaft Beurteilung Wertpapiere wesentliche Angaben Verkaufsprospekt unrichtig unvollständig sind . Verkaufsprospekt muss ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung engeren Sinne Umstände wesentlicher Bedeutung sind sein können sachlich richtig vollständig unterrichten . . Urteil 28 . Februar . Beschluss 13 . Dezember ZB . jeweils mwN ; Senatsurteil 21 . September XI . . gehört auch Aufklärung Umstände Vertragszweck vereiteln können . . Urteil 21 . Oktober ZR 7 Urteil 28 . Februar . Beschluss 13 . Dezember ZB . jeweils . Aufklärungspflicht erstreckt auch Umstände zwar noch feststeht aber wahrscheinlich machen Anleger verfolgten Zweck gefährden Urteil 26 . September insofern . abgedruckt . Frage Emissionsprospekt unrichtig unvollständig ist kommt allein wiedergegebenen Einzeltatsachen wesentlich auch Gesamtbild Verhältnissen Unternehmens vermittelt Urteil 14 . Juni ZR . 9 ; vgl. auch Beschluss 13 . Dezember ZB . ; Gesamtbild auch Urteil 17 November . . Rahmen bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch Rahmen § zurückgegriffen werden Urteil 4 . März I-6 . 59 ; Unzicker . 28 ; vgl. Beschluss 13 . Dezember ZB . 16 ; geht unausgesprochen auch übrige Literatur : WpPG . 47 ; . ; Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 3 . Aufl . . ; Kapitalmarktrecht 2 . Aufl . BörsG . 24 ; Kind . ; Handbuch Fachanwalts Kapitalmarktrecht 2 . Aufl . Kap . . . ; Schwark Kapitalmarktrechts-Kommentar 3 . Aufl . § BörsG . . Verkaufsprospekt muss Beurteilung Wertpapiere wichtigen tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen Urteil 12 Juli § BörsG Aussagen Verhältnissen Liquiditätslage Unternehmens Papiere angeboten werden interessierten Publikum zutreffendes Gesamtbild vermitteln Urteile 12 Juli § BörsG . sind Angaben wesentlich Sinne § Abs. anzusehen Anleger " eher " Anlageentscheidung berücksichtigen würde WpPG . . Beantwortung Frage Prospekt unrichtig unvollständig ist ist Empfängerhorizont abzustellen . ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Kenntnisse Erfahrungen durchschnittlichen Anlegers abzustellen Adressat Prospektes Betracht kommt Urteile 12 Juli 14 . Juni ZR . 10 ; Senatsurteil 22 . Februar XI Beschluss 13 . Dezember ZB . . Börsenzulassungsprospekt ist Rechtsprechung auszugehen Anleger zwar versteht Bilanz lesen unbedingt eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut sein braucht Urteil 12 Juli . Wertpapierprospekt Wertpapiere Börse gehandelt werden sollen kommt Verständnis Prospekt angesprochenen Interessenten Urteil 5 Juli . Wendet Emittent ausdrücklich auch unkundige börsenunerfahrene Publikum so kann durchschnittlich angesprochenen Klein-)Anleger erwartet werden Bilanz lesen kann . Empfängerhorizont bestimmt Fällen Fähigkeiten Erkenntnismöglichkeiten durchschnittlichen Klein-)Anlegers allein Prospektangaben Kapitalanlage informiert Spezialkenntnisse verfügt . Grundsätzen hat Berufungsgericht Ergebnis Recht angenommen Prospekt Sicht angesprochenen Anleger unvollständig ist . Unrecht hat Berufungsgericht allerdings Bestimmung Anlegerhorizonts Richtlinie 2003/71/EG Europäischen Parlaments Rates 4 November betreffend Prospekt öffentlichen Angebot Wertpapieren Zulassung Handel veröffentlichen ist Änderung Richtlinie . Nr. S. ; nachfolgend : Prospektrichtlinie herangezogen . Art . Richtlinie war Mitgliedsstaaten erst 1 Juli umzusetzen . Pflicht ist Bundesrepublik Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz 22 . Juni . S. ; dort Art . Satz rechtzeitig nachgekommen . Ansicht Revisionserwiderung kommt Ablauf Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs auch Bundesgerichtshofs richtlinienkonforme Auslegung bereits bestehender Rechtsvorschriften grundsätzlich Betracht Senatsurteile 24 . April XI . . 26 . Juni XI . . Indes hat Berufungsgericht fehlerhaften Bezugnahme Prospektrichtlinie Ergebnis zutreffend ausdrücklich durchschnittlichen verständigen Anleger abgestellt Prospekt angesprochen werden sollte . tatbestandlichen Feststellungen § wandte Prospekt jedenfalls auch Kleinanleger so Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist Fähigkeiten Erkenntnismöglichkeiten ankommt . Ansicht Revision ist beanstanden Berufungsgericht Gesamtbetrachtung Heranziehung § Nr. VerkProspV 30 . Juni geltenden Fassung nachfolgend : VerkProspV aF Ergebnis gelangt Prospekt " Ausgewogene Konditionen " sei Bezug Beklagten bestehenden Beherrschungsvertag unvollständig Sinne § Abs. tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen Beurteilung angebotenen Wertpapiere notwendig richtig vollständig darzustellen sind § Abs. VerkProspV aF gehört auch Möglichkeit Erteilung nachteiliger Weisungen Beklagten verbundene erhöhte Gefahr Rückzahlung Anlagegelder . Stellung Emittentin Konzernstruktur § Nr. VerkProspV aF ; vgl. Voß . ; § VerkProspV . 7 ; Hennrichs Kapitalmarktrechts-Kommentar 4 . Aufl . VerkProspV . 5 ; Unzicker . wird nur Prospekt erläuterte Seiten f. . ; Lagebericht Seite Verbindung W. beherrschten Unternehmen maßgeblich auch gerade bloßen Erwähnung Beherrschungsvertrages nur höchst unvollständig wiedergegebene Einflussnahmemöglichkeit herrschenden Beklagten W. insbesondere vollständig verschwiegenen Umfang geprägt . durchschnittliche Klein-)Anleger kann auch sorgfältiger eingehender Lektüre Prospekts vgl. Senatsurteil 31 . März XI Urteile 14 . Juni . 28 . Februar . 8 ; Beschluss 13 . Dezember ZB . erkennen Beklagte Weisungsrechts W. unabhängig Ertragslage Vorteil Nachteil Kapital entziehen so Einlagen Anleger zweckentfremden konnte . Prospekt Senat selbst ausgelegt werden kann Senatsurteil 8 . Mai XI . enthält Seite rechtsfehlerfreien unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ohnehin Bezug konzernmäßige Verflechtung unvollständiges Organigramm gestrichelten Pfeil Seite nochmals erwähnte Bestehen Beherrschungsvertrages Beklagten dargestellt ist . durchschnittlichen Anleger wird zwar deutlich beherrschtes Unternehmen Beklagten Inhaber herrschenden Unternehmens Jahresende verbleibenden Gewinn abzuführen hat genau Seite Lagebericht dahingehend konkretisiert wird Organträger Geschäftsjahr überweisende Betrag Mio. € beträgt . derartige Erläuterung findet Prospekt allerdings Bezug Möglichkeiten Beherrschung W. Beklagten . kann gem. § Abs. Satz AktG Vorstand nur allgemeine hier gegebenen Prospekt aber offengelegten Vorbehalt Vertrag bestimmt gem. Abs. Satz AktG sogar nachteilige Weisungen erteilen herrschenden Unternehmen nur dienlich sind . geht so weit beherrschten Unternehmen vermögensmäßig schädlich großem Umfang Liquidität entzogen werden kann Belange Rücksicht nehmen müssen vgl. MünchKommAktG/Altmeppen 3 . Aufl . . ; Emmerich GmbH-Konzernrecht 6 . Aufl . AktG . 45 ; Hüffer Aktiengesetz 10 . Aufl . . 17 ; Veil Aktiengesetz 2 . Aufl . . . hier entscheidenden Fall bedeutet Beklagte Möglichkeit hatte rechtmäßiger Weisung Emission Inhaberschuldverschreibungen W. eingeworbenen Gelder einzelkaufmännisches Unternehmen abzuziehen so Erfüllung Wertpapieren zugrunde liegenden Leistungsversprechens jedenfalls auch wirtschaftlichen Situation Prospekt Angaben enthält abhängig machen . derart weitgehende Einflussnahmemöglichkeit musste durchschnittlichen Klein)Anleger Auffassung Revision weitere Erläuterung Prospekt erschließen . kann Revision Erfolg entgegenhalten Zulässigkeit nachteiliger Weisungen ergebe schon Blick Gesetz § Abs. Satz AktG . allein Tatsache bestimmte Anleger nachteilige Rechtsfolgen einschlägigen Rechtsnormen ableiten lassen entbindet Prospektverantwortlichen grundsätzlich Pflicht Anleger Umstände sachlich richtig vollständig verständlich unterrichten Entschließung wesentlicher Bedeutung sind sein können vgl. Hinweis § Abs. geregelte Wiederaufleben Kommanditistenhaftung Beschluss 9 November ZR 2387 ; Urteil 22 . März ZR . . Anders Revision meint ändern wirtschaftliche Betrachtungsweise Vertragskonzerns Gläubigerschutz dienenden konzernrechtlichen Vorschriften § § AktG Notwendigkeit Aufklärung rechtmäßigen beherrschte Unternehmen nachteiligen Weisungsmöglichkeiten § Abs. Satz AktG. kann dahinstehen W. Beklagten Abs. AktG Ausgleich gegebenenfalls derartiger Weisungen entstehenden Jahresfehlbetrages verlangen könnte . Unabhängig auch Prospekt beschrieben durchschnittlichen Klein-)Anleger auch geläufig ist führt lediglich Anlagegesellschaft schuldrechtlichen Anspruch Beklagten hat Bonität Anleger Prospekt ebenfalls Unklaren lassen wird . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 7 . Dezember ZR . gehört Fall Anlagegesellschaft Wesentlichen Beteiligung dritten Unternehmen investiert Darstellung Geschäftsmodells Unternehmens verbundenen Chancen Risiken Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Streitfall Anlagegesellschaft Nachteil beherrschende Unternehmen Belieben Liquidität entzogen werden kann gilt . Auch hier hätte Anleger Möglichkeit auch Bonität Geschäftsmodell Beklagten aufgeklärt werden müssen . fehlt . Prospekt enthält Seite zwar Hinweis allgemeine Kauf Inhaberschuldverschreibungen verbundene Emittentenrisiko . gerade erst Beherrschungsvertrag entstandene konkrete Risiko Rückzahlung Anlagebetrages bleibt hingegen verborgen . obliegt allein Anleger befinden zusätzliche Risiko eventuell bestehender Anspruch Anlagegesellschaft Inhaber herrschenden Unternehmens AktG hier Insolvenz Beklagten realisiert werden kann eingehen will . muss Prospekt allgemeinen Risiken Inhaberschuldverschreibung hinausgehende Wagnis hingewiesen werden . Revision Verfahrensfehler rügt hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . Insbesondere ist Frage Prospekt Bezug nachteiligen Weisungen Beklagten W. gesetzlichen Vorgaben VerkProspG VerkProspV aF erfüllt Rechtsfrage Sachverständigenbeweis zugänglich ist so diesbezüglichen ungeeigneten gebot nachgegangen werden brauchte vgl. Urteil 12 . Februar . . ist Entscheidung unerheblich Prospekt erwähnten Zahlungen weitere Transaktionen verbundene Unternehmen geleistet wurden Seite Prospekts abgedruckte Bestätigungsvermerk Prüfung Jahresabschlusses W. befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtig ist . Ergebnis Recht hat Berufungsgericht Beklagten verantwortlichen Prospektveranlasser § Abs. § Abs. Satz Nr. BörsG angesehen . § Abs. Satz Nr. BörsG ist Prospektverantwortlicher Erlass Prospekts ausgeht . werden Personen gefasst eigenes wirtschaftliches Interesse Emission Wertpapiere haben vgl. auch BT-Drucks . S. hinwirken unrichtiger unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird vgl. Nußbaum Kommentar Börsengesetz Deutsche Reich § ; § . ; Unzicker . 40 ; Assmann Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 3 . Aufl . . ; WpPG 2 . Aufl . . ; Kind . ; Schwark Kapitalmarktrechts-Kommentar 4 . Aufl . BörsG . . Veranlasser ist Emittenten steht Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt . Regelung soll Lücke Haftungsverpflichteten geschlossen werden ; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften Haftung einbezogen werden Konzerntochtergesellschaft papiere emittiert BT-Drucks . S. ; Hamann BörsG . 43 ; Schwark aaO . Übereinstimmung börsenrechtlichen Veranlasserhaftung hat Bundesgerichtshof sogenannte Hintermannhaftung bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung engeren Sinne entwickelt Urteil 6 . Oktober ZR . . Rechtsprechung Konkretisierung § Abs. Satz Nr. BörsG herangezogen werden kann ist Prospektverantwortlichkeit Hintermannes dann auszugehen Konzeption konkreten Prospekt beworbenen vertriebenen Modells maßgeblich genommen hat letztendlich auch Herausgabe Prospektes verantwortlich ist Urteile 26 . September . 7 . September 121 8 . Dezember 17 November . . können gesellschaftsrechtliche Funktion Hintermannes erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse Einflussnahme Konzeption Modells sprechen Urteile 7 . September 121 8 . Dezember . entscheidend ist Mitwirkung unmittelbar Gestaltung Prospektes gegeben ist ; ausschlaggebend ist Prospekt Kenntnis Verantwortlichen Verkehr gebracht worden ist Urteile 16 November 26 . September 8 . Dezember . Grundsätzen ist Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen Ergebnis Recht ausgegangen Beklagte Prospektverantwortlicher Sinne § Abs. Satz Nr. BörsG ist . Beklagte einzelkaufmännischer Unternehmer ist " Konzernmutter " emittierenden W. Gesetzesbegründung Dritten Finanzmarktförderungsgesetz BT-Drucks . S. unmittelbarer Adressat Veranlasserhaftung . Beklagte verfügte über % Stammkapitals war Beherrschungsvertrag begünstigt . Feststellungen Berufungsgerichts hat unstreitig Weisungen Zahlungsflüssen unmittelbar Geschäft W. eingegriffen . hatte Beklagte Begünstigter Emittentin bestehenden Beherrschungsvertrages erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse Einwerbung weiterer Anlegergelder Ausgabe Inhaberschuldverschreibungen . Eigeninteresse gepaart gesellschaftsrechtlichen Funktion Mehrheitsgesellschafter Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten chen Eingreifen Geschäft Erteilung Weisungen Zahlungsflüssen belegen auch beherrschenden Einfluss streitgegenständliche Emission vgl. auch Urteil 26 . September . Berufungsgericht festgestellte beherrschende Einfluss Beklagten lässt gezogenen Schluss Prospekt Kenntnis erforderlichen Einfluss Beklagten Verkehr gebracht worden ist mag Beklagte auch inhaltlich Prospektgestaltung beteiligt gewesen sein vgl. Urteil 8 . Dezember 428 ; auch Urteil 7 . September 121 . Würdigung Umstände Einzelfalls Berufungsgericht ist nur vertret- bar naheliegend . Revision Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . entspricht Vortrag Beklagten Leitungsmacht auch tatsächlich Gebrauch gemacht haben . kann Entscheidungsgründen befindliche dennoch aber tatbestandliche Feststellung § Urteil 29 . April insoweit abgedruckt ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Verfahrensrüge angegriffen werden zuvor Antrag Tatbestandsberichtigung § gestellt worden ist Urteile 11 . Januar XI . 13 ; vgl. auch Urteil 16 . Dezember . jeweils hier fehlt . Ergebnis Recht ist Berufungsgericht Ursächlichkeit unvollständigen Prospektes Anlageentscheidung Klägers ausgegangen . Abs. Nr. BörsG besteht Anspruch § BörsG dann Wertpapiere Grund Prospekts erworben wurden . trifft Beweislast fehlender Kausalität Anspruchsgegner . ist Beklagte Berufungsgericht Ergebnis Recht angenommen hat nachgekommen ; insbesondere hat Ansicht Kaufentscheidung maßgeblichen Motive Klägers benannt noch Beweis Behauptung fehlender Kausalität angeboten . Recht hat Berufungsgericht auch angenommen Beklagte habe Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis Unvollständigkeit Prospektangaben gemäß § Abs. BörsG entlastet . Rüge Revision Berufungsurteil leide insoweit absoluten Revisionsgrund § Nr. ist schon erfolglos ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Anwendungsbereich § Nr. eröffnet ist übergangenes Verteidigungsmittel Abwehr Klage ungeeignet ist vgl. Beschluss 21 . Dezember ZB f. ; Urteile 26 . Januar ; 24 . April ; 30 . Mai ; Senatsurteil 22 . Februar XI . So liegt Fall hier . Vortrag Beklagten sei lediglich Mehrheitsaktionär W. gewesen habe Zeitpunkt Dauer Höhe Verzinsung Anleihen bestimmt auch Inhalt Verkaufsprospekte Werbematerialien erarbeiten lassen ist unerheblich . Prospekt dargestellten negativen Folgen Beherrschungsvertrages Verantwortlichkeit Beklagten so genannter Hintermann besagt Vortrag . Revision verweist erstinstanzliche Gericht auch Landeskriminalamt BaFin hätten haftigkeit Prospekts verneint schließt grob fahrlässige Unkenntnis Beklagten Unvollständigkeit Prospektes . Allein Ansicht erster Instanz entscheidenden Einzelrichters reicht insoweit . Prüfung Landeskriminalamts beschränkte strafrechtliche Verantwortlichkeit Beklagten Vorsatz voraussetzt erstreckte jedoch hier Rede stehende auch grobe Fahrlässigkeit umfassende Prospekthaftung § VerkProspG. Billigung Prospekts BaFin schließlich führt schon anderen Ergebnis diesbezügliche Prüfung § che Richtigkeitsgewähr bot vgl. Assmann WpPG . . Ergebnis Recht ist auch Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung § Abs. Nr. unterblieben nachgereichten Schriftsatz 14 . Juni enthaltenen Ausführungen mangelnden Verschulden Beklagten Ansicht Revision unerheblich sind . Beklagte hat vorgetragen rechtlichen Fragen Zusammenhang Erstellung Prospektes seien Zeugen erörtert teilweise seien rechtliche Gutachten eingeholt worden . rechtlichen Gutachten hätten insbesondere Umfang Art Risikohinweise Prospekt betroffen . sei Zeugen insbesondere auch immer wieder Frage erörtert worden Bestehen Bedeutungen Beherrschungsvertrages Prospekten darzustellen sei . sei Beklagte auch gerade Hinblick Prospektadressaten beraten worden Bedeutung Verkaufsprospektgesetzes gemeint ist wohl § VerkProspV normierten Anforderungen " Erteilung Rechtskundeunterricht " erstreckten . Vortrag ist geeignet Fehlen grob fahrlässiger Unkenntnis Unvollständigkeit Prospektes Sinne § Abs. BörsG nachzuweisen . folgt zunächst Beklagten Problematik Erläuterung Beherrschungsvertrages Prospekt sehr wohl bekannt war . Desweiteren spricht lapidare Aussage sei " Erteilung Rechtskundeunterricht " verpflichtet sachgerechte Aufklärung Anleger Beklagte Begünstigter Beherrschungsvertrages Vorstand W. nachteilige Weisungen erteilen konnte nur Beklagten anderen Konzerngesellschaften dienten Abhängigkeit Rückzahlung Anlagebetrages offen gelegten Vermögenslage Geschäftsmodell Beklagten abhing ernsthaft beabsichtigt war . Vortrag Beklagten hätte auch erfordert Auswirkungen " Vorschriften Unternehmensverträge " erläutern lediglich Anleger Augen führen Recht nachteiligen Weisungen Rückzahlungsanspruch gefährdet . wäre Worten möglich gewesen . spricht Beauftragung Zeugen lediglich ging Haftungsrisiken vermeiden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs lässt Bemühen Informationsmaterial Hilfe Rechtsanwalts Anforderungen Rechtsprechung anzupassen selbst Vorsatz entfallen Absicht geschieht Anleger sachgerecht aufzuklären Haftungsrisiken verringern Anleger sachgerecht aufzuklären Senatsurteile 26 . Januar XI f. 22 November XI 84 jeweils . 3 . Anspruch Klägers ist auch gem. § BörsG verjährt . Berufungsgericht stellt Hintergrund Anhängigkeit Klage 11 . Januar rechtsfehlerfrei sei ersichtlich Kläger bereits 11 . Januar positive Kenntnis Unvollständigkeit Prospekts hatte . Revision geführten Einwände greifen . geltend gemacht wird unterbliebene Hinweis Folgen Beherrschungsvertrages Beklagten sei sorgfältiger Lektüre Prospekts bereits Erwerb Schuldverschreibungen April offensichtlich gewesen führt schon Kenntnis Klägers Prospektmangel bloße Erwähnung Existenz derartigen Vertrages durchschnittlichen Anleger dargelegt gerade auch Kenntnis Rechts herrschenden Unternehmens nachteiligen Weisungen vermittelt . wäre zusätzlich auch Kenntnis Vermögenslage Geschäftsmodells Beklagten erforderlich gewesen Prospekt Kläger ebenfalls verschafft . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung Frankfurt/Main Entscheidung