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768 lines
6.4 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
25
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
gemäß
§
Abs.
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
27
.
September
eingereicht
werden
konnten
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
Gesichtspunkt
unzureichenden
Aufklärung
anfänglichen
negativen
Marktwert
zurückgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
19
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
angeblich
fehlerhafter
Beratung
Zusammenhang
Abschluss
Swap-Geschäfts
Anspruch
.
Klägerin
mittelständisches
Unternehmen
hatte
August
Kontokorrentkredite
Höhe
Mio.
verschiedenen
Banken
Höhe
Beklagten
erhalten
.
Kredite
hatte
Klägerin
variable
Zinsen
zahlen
.
28
.
August
schlossen
Parteien
"
Rahmenvertrag
Finanztermingeschäfte
"
streitgegenständlichen
Zinssatz-SwapVertrag
Laufzeit
1
.
September
28
.
Juni
.
Vertrag
verpflichtete
Klägerin
Zahlung
%
p.a.
Bezugsbetrag
Mio.
Beklagte
Verpflichtung
Zahlung
Zinsen
Höhe
3-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters
Bezugsbetrag
übernahm
.
31
.
März
wurden
Klägerin
vierteljährlichen
Fixingbestätigungen
geschuldeten
Zahlungen
insgesamt
Kontokorrentkonto
Klägerin
Beklagten
verbucht
.
Folgezeit
wurden
Zahlungen
Leistungsrückstandskonto
"
gebucht
.
Klage
begehrt
Klägerin
insbesondere
Berufung
mehrfacher
Hinsicht
unzulängliche
Beratung
Swap-Geschäft
Verurteilung
Beklagten
Freistellung
Klägerin
Verpflichtungen
Swap-Vertrags
Zahlung
Verzugszinsen
Freigabe
sämtlicher
Sicherheiten
Freistellung
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Senat
hat
Revision
Klägerin
Berufungsurteil
nur
zugelassen
Vorwurf
unterbliebenen
Aufklärung
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Vertrags
geht
.
Umfang
verfolgt
Klägerin
Klagegebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Landgericht
habe
Klage
Recht
abgewiesen
festgestellt
Anlageentscheidung
Klägerin
ursächliche
Fehlberatung
Mitarbeiter
Beklagten
vorliege
.
Parteien
habe
Beratungsvertrag
bestanden
.
Beklagte
habe
Pflicht
Aufklärung
anfänglich
negativen
Marktwert
verstoßen
.
Klägerin
Senatsurteil
22
.
März
XI
verweise
könne
durchdringen
.
hier
streitgegenständlichen
finde
lediglich
Austausch
Zinssätzen
sei
Klägerin
vorgetragen
noch
lägen
sonstige
Anhaltspunkte
Swap
Konstruktion
Lasten
Klägerin
aufweise
Spread
vorgenannten
Senatsurteil
.
anfänglich
negativen
Marktwert
allein
eingepreisten
einkalkulierten
Gewinnmarge
Bank
resultiere
sei
aufzuklären
.
entscheidend
sei
Zusammenhang
Swap-Geschäft
konnexer
Darlehensvertrag
zugrunde
liege
hier
Übrigen
Fall
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
bestand
Parteien
Anlageberatungsvertrag
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
angenommen
Fall
Zinssatz-Swap-Vertrags
streitgegenständliche
konzipiert
sei
bestehe
beratungsvertragliche
Pflicht
Aufklärung
anfänglichen
negativen
Marktwert
eingepreisten
Gewinnmarge
Bank
resultiere
.
Auch
Einpreisen
Bruttomarge
Swap-Geschäft
Umstand
ist
beratende
Bank
Rahmen
objektgerechten
Beratung
informieren
müsste
Senatsurteile
20
.
Januar
XI
.
.
28
.
April
XI
ZR
.
f.
22
.
März
XI
.
hat
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Swap-Verträgen
Zweipersonenverhältnis
unabhängig
konkreten
Bedingungen
Pflicht
Einpreisung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
Nettogewinn
Kosten
Bank
umfassenden
Bruttomarge
Höhe
aufzuklären
sei
Swap-Vertrag
dient
nur
Konditionen
konnexen
Kreditverhältnisses
abzuändern
vgl.
Senatsurteile
28
.
April
XI
.
.
22
.
März
XI
.
27
;
Senatsbeschluss
15
.
März
XI
.
.
Hier
war
Verpflichtung
Beklagten
Aufklärung
Einpreisen
anfänglichen
negativen
Marktwerts
Bestehens
konnexen
Gegengeschäfts
entfallen
.
Grundsätzen
Senat
Erlass
Berufungsurteils
Urteilen
22
.
März
XI
.
.
12
Juli
XI
.
aufgestellt
hat
ist
Swap-Vertrag
Feststellungen
Berufungsgerichts
konnex
Beklagten
gewährten
Darlehen
verknüpft
gewesen
Bezugsbetrag
Swap-Vertrags
Mio.
Beklagte
zurückzuzahlende
deutlich
überstieg
.
.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergibt
Beklagte
unstreitig
Gewinnmarge
streitgegenständlichen
SwapVertrag
eingepreist
Klägerin
hingewiesen
hat
.
Feststellungen
hat
Klägerin
behauptet
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Vertrags
hingewiesen
worden
sein
.
hat
Klägerin
geltend
gemachte
Pflichtverletzung
hinreichend
dargelegt
.
schlüssiger
Vortrag
unzureichenden
Aufklärung
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Vertrags
setzt
nur
Kunde
Einpreisung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
Verschweigen
Tatsache
vorträgt
.
muss
Kunde
Umfang
anfänglichen
negativen
Marktwerts
beziffern
auch
Sinne
Angabe
Größenordnung
Senatsbeschlüsse
20
.
Oktober
XI
.
f.
15
.
März
XI
juris
.
f.
Senatsurteil
22
.
März
XI
.
.
hat
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vorinstanzen
eingeräumt
Gewinnmarge
streitgegenständlichen
Swap-Vertrag
eingepreist
haben
Abrede
gestellt
Klägerin
aufgeklärt
haben
.
Beklagte
hat
nur
berufen
anfänglichen
negativen
Marktwert
ausschließlich
Gewinnmarge
resultiere
aufzuklären
sei
insbesondere
behauptet
Klägerin
Höhe
anfänglichen
negativen
Marktwerts
mitgeteilt
haben
.
2
.
Schließlich
kommt
Verschulden
Beklagten
ausschließender
unvermeidbarer
Rechtsirrtum
Betracht
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
28
.
April
XI
.
12
Juli
XI
juris
.
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Ausführungen
Urteilen
28
.
April
XI
.
.
22
.
März
XI
.
f.
12
Juli
XI
juris
.
f.
.
Bezug
Antrag
Verurteilung
Beklagten
"
Freistellung
"
Klägerin
Verpflichtungen
streitgegenständlichen
Swap-Vertrags
weist
Senat
Urteil
Bundesgerichtshofs
22
.
Oktober
.
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
19.09.2013
OLG
Entscheidung