NAMEN XI Verkündet : 25 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat gemäß § Abs. schriftlichen Verfahren Schriftsätze 27 . September eingereicht werden konnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Berufung Klägerin Gesichtspunkt unzureichenden Aufklärung anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 19 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte angeblich fehlerhafter Beratung Zusammenhang Abschluss Swap-Geschäfts Anspruch . Klägerin mittelständisches Unternehmen hatte August Kontokorrentkredite Höhe Mio. € verschiedenen Banken Höhe € Beklagten erhalten . Kredite hatte Klägerin variable Zinsen zahlen . 28 . August schlossen Parteien " Rahmenvertrag Finanztermingeschäfte " streitgegenständlichen Zinssatz-SwapVertrag Laufzeit 1 . September 28 . Juni . Vertrag verpflichtete Klägerin Zahlung % p.a. Bezugsbetrag Mio. € Beklagte Verpflichtung Zahlung Zinsen Höhe 3-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters Bezugsbetrag übernahm . 31 . März wurden Klägerin vierteljährlichen Fixingbestätigungen geschuldeten Zahlungen insgesamt € Kontokorrentkonto Klägerin Beklagten verbucht . Folgezeit wurden Zahlungen Leistungsrückstandskonto " gebucht . Klage begehrt Klägerin insbesondere Berufung mehrfacher Hinsicht unzulängliche Beratung Swap-Geschäft Verurteilung Beklagten Freistellung Klägerin Verpflichtungen Swap-Vertrags Zahlung € Verzugszinsen Freigabe sämtlicher Sicherheiten Freistellung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Senat hat Revision Klägerin Berufungsurteil nur zugelassen Vorwurf unterbliebenen Aufklärung anfänglichen negativen Marktwert Swap-Vertrags geht . Umfang verfolgt Klägerin Klagegebegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Landgericht habe Klage Recht abgewiesen festgestellt Anlageentscheidung Klägerin ursächliche Fehlberatung Mitarbeiter Beklagten vorliege . Parteien habe Beratungsvertrag bestanden . Beklagte habe Pflicht Aufklärung anfänglich negativen Marktwert verstoßen . Klägerin Senatsurteil 22 . März XI verweise könne durchdringen . hier streitgegenständlichen finde lediglich Austausch Zinssätzen sei Klägerin vorgetragen noch lägen sonstige Anhaltspunkte Swap Konstruktion Lasten Klägerin aufweise Spread vorgenannten Senatsurteil . anfänglich negativen Marktwert allein eingepreisten einkalkulierten Gewinnmarge Bank resultiere sei aufzuklären . entscheidend sei Zusammenhang Swap-Geschäft konnexer Darlehensvertrag zugrunde liege hier Übrigen Fall sei . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand . 1 . unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts bestand Parteien Anlageberatungsvertrag . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen Fall Zinssatz-Swap-Vertrags streitgegenständliche konzipiert sei bestehe beratungsvertragliche Pflicht Aufklärung anfänglichen negativen Marktwert eingepreisten Gewinnmarge Bank resultiere . Auch Einpreisen Bruttomarge Swap-Geschäft Umstand ist beratende Bank Rahmen objektgerechten Beratung informieren müsste Senatsurteile 20 . Januar XI . . 28 . April XI ZR . f. 22 . März XI . hat Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Swap-Verträgen Zweipersonenverhältnis unabhängig konkreten Bedingungen Pflicht Einpreisung anfänglichen negativen Marktwerts Nettogewinn Kosten Bank umfassenden Bruttomarge Höhe aufzuklären sei Swap-Vertrag dient nur Konditionen konnexen Kreditverhältnisses abzuändern vgl. Senatsurteile 28 . April XI . . 22 . März XI . 27 ; Senatsbeschluss 15 . März XI . . Hier war Verpflichtung Beklagten Aufklärung Einpreisen anfänglichen negativen Marktwerts Bestehens konnexen Gegengeschäfts entfallen . Grundsätzen Senat Erlass Berufungsurteils Urteilen 22 . März XI . . 12 Juli XI . aufgestellt hat ist Swap-Vertrag Feststellungen Berufungsgerichts konnex Beklagten gewährten Darlehen verknüpft gewesen Bezugsbetrag Swap-Vertrags Mio. € Beklagte zurückzuzahlende € deutlich überstieg . . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen richtig § . 1 . Feststellungen Berufungsgerichts ergibt Beklagte unstreitig Gewinnmarge streitgegenständlichen SwapVertrag eingepreist Klägerin hingewiesen hat . Feststellungen hat Klägerin behauptet anfänglichen negativen Marktwert Swap-Vertrags hingewiesen worden sein . hat Klägerin geltend gemachte Pflichtverletzung hinreichend dargelegt . schlüssiger Vortrag unzureichenden Aufklärung anfänglichen negativen Marktwert Swap-Vertrags setzt nur Kunde Einpreisung anfänglichen negativen Marktwerts Verschweigen Tatsache vorträgt . muss Kunde Umfang anfänglichen negativen Marktwerts beziffern auch Sinne Angabe Größenordnung Senatsbeschlüsse 20 . Oktober XI . f. 15 . März XI juris . f. Senatsurteil 22 . März XI . . hat Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Vorinstanzen eingeräumt Gewinnmarge streitgegenständlichen Swap-Vertrag eingepreist haben Abrede gestellt Klägerin aufgeklärt haben . Beklagte hat nur berufen anfänglichen negativen Marktwert ausschließlich Gewinnmarge resultiere aufzuklären sei insbesondere behauptet Klägerin Höhe anfänglichen negativen Marktwerts mitgeteilt haben . 2 . Schließlich kommt Verschulden Beklagten ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum Betracht Senatsurteile 22 . März XI . 28 . April XI . 12 Juli XI juris . . IV . Berufungsurteil ist Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . weitere Verfahren weist Senat Ausführungen Urteilen 28 . April XI . . 22 . März XI . f. 12 Juli XI juris . f. . Bezug Antrag Verurteilung Beklagten " Freistellung " Klägerin Verpflichtungen streitgegenständlichen Swap-Vertrags weist Senat Urteil Bundesgerichtshofs 22 . Oktober . . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 19.09.2013 OLG Entscheidung