You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3423 lines
29 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
Satz
1
.
Januar
31
.
Dezember
gültigen
Fassung
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Fassung
17
.
Dezember
§
1
.
Januar
geltenden
Fassung
Frage
beiderseits
vollständigen
Erbringung
Leistung
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
auch
verbundenen
Geschäft
allein
Rechtsgeschäft
abzustellen
Widerrufsrecht
Haustürwiderrufsgesetz
begründet
ist
auch
verbundene
Geschäft
.
Verbundgeschäft
Abs.
VerbrKrG
kommt
nur
Bestehen
rechtshindernder
Einwendungen
finanzierten
Vertragsverhältnis
Rückforderungsdurchgriff
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Alt
.
Betracht
.
Steht
Verbraucher
maßgeblichen
Zeitpunkt
Leistungserbringung
finanzierten
Vertragsverhältnis
Anspruch
dauernd
ausschließende
Einrede
Sinne
§
Abs.
Satz
scheidet
Rückforderungsdurchgriff
;
ergibt
auch
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
Fortführung
.
f.
;
Abweichung
.
.
Schadensersatzansprüche
Verschuldens
zunächst
wirksame
vertragliche
Verpflichtung
arglistig
getäuschten
Kreditnehmers
bestand
unterfallen
auch
insoweit
kurzen
Verjährungsfrist
§
Rückzahlung
geleisteter
Raten
gerichtet
sind
.
Urteil
10
November
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Klägerin
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
beklagten
Rückzahlung
Tilgungsraten
Zusammenhang
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Folgenden
:
Beklagte
Jahr
aufgenommenen
Darlehen
erbracht
hat
.
Darlehen
hatte
Finanzierung
Beteiligung
Klägerin
Fondsgesellschaft
gedient
Fonds
Nr.
war
Zuge
Umschuldung
Jahr
vollständig
zurückgezahlt
worden
.
Klägerin
inzwischen
pensionierte
Lehrerin
wurde
Herbst
Nachbarin
Zeugin
Beteiligung
W.
Folgenden
:
angesprochen
Immobilienfonds
interessiert
sei
.
Zeugin
war
zuvor
gemeinsam
Ehemann
Vermittler
Bl
.
Folgenden
:
Bl
.
geworben
worden
W.
Nr.
beteiligen
.
Klägerin
Interesse
Fondsbeteiligung
geäußert
hatte
kam
Vermittler
Bl
.
telefonischen
Vereinbarung
Besprechungstermins
31
.
Oktober
Wohnung
.
Termin
nahm
Bl
.
Zeugin
.
ging
Klägerin
Bl
.
überlassenen
Prospekt
W.
Immobilienfonds
Nr.
Folgenden
:
Fonds
.
Prospekt
waren
je
vertriebenem
Anteil
Vertriebskosten
Höhe
DM
ausgewiesen
.
Tatsächlich
zahlte
W.
leingesellschafter
-geschäftsführer
Folgenden
:
torin
Prospektherausgeberin
Gründungsgesellschafterin
war
weitere
DM
Anteil
Vertriebsgesellschaft
Folgenden
:
.
wurde
Klägerin
hingewiesen
.
17
November
zeichnete
Klägerin
Wohnung
Beisein
Zeugin
zuvor
Bl
.
erstelltes
persönliches
Berechnungsbeispiel
erläutert
hatte
bereits
ausgefüllten
Darlehensvertrag
Beklagten
insgesamt
DM
.
Ferner
erteilte
Mitarbeiterinnen
W.
notarielle
Vollmacht
Beitritt
Fonds
Anteilen
vollziehen
.
Darlehensvertrag
Beklagte
16
.
Dezember
gegenzeichnete
sah
Laufzeit
1
.
März
hielt
Widerrufsbelehrung
Vorgaben
Haustürwiderrufsgesetzes
entsprach
.
W.
Herbst
Konkurs
gefallen
war
kündigte
Klägerin
Schreiben
23
.
Januar
Darlehen
Beklagten
vorzeitig
löste
Hilfe
Bausparkasse
aufgenommenen
Kredits
Zahlung
DM
.
Schreiben
5
.
September
forderte
Beklagte
Leistung
Schadensersatz
Zug
Zug
Übertragung
Rechte
Gesellschaftsbeitritt
Hinweis
Beklagte
obliegende
Aufklärungspflichten
verletzt
habe
.
Erklärung
16
.
Mai
widerrief
Darlehensvertrag
Berufung
Haustürwiderrufsgesetz
.
vorliegenden
Rechtsstreit
hat
Klägerin
Beklagten
Rückzahlung
Tilgungsraten
Höhe
Zinsen
begehrt
gewährte
Darlehen
Ablösung
Kredits
aufgenommene
Darlehen
gezahlt
hat
Zug
Zug
Übertragung
Fondsbeteiligung
zustehenden
Rechte
Gründungsgesellschafter
Fondsinitiatoren
zustehenden
Schadensersatzansprüche
.
hat
Widerruf
Darlehensvertrages
Haustürwiderrufsgesetz
Folgenden
:
berufen
fehlerhaften
Widerrufsbelehrung
auch
noch
Ablösung
Beklagten
aufgenommenen
Darlehens
berechtigt
gewesen
sei
.
Weiter
hat
geltend
gemacht
unrichtige
Angaben
Fondsprospekt
arglistig
getäuscht
worden
sein
.
arglistige
Täuschung
müsse
Beklagte
finanzierende
Bank
zurechnen
lassen
.
Beklagte
ist
geltend
gemachten
Ansprüchen
entgegengetreten
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zunächst
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Sache
Klärung
Frage
vorgelegt
Regelung
Erlöschen
Widerrufsrechts
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Art
.
Satz
Richtlinie
85/577/EWG
betreffend
Verbraucherschutz
Falle
außerhalb
Geschäftsräumen
geschlossenen
Verträgen
vereinbar
ist
.
Urteil
10
.
April
bejaht
hat
hat
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
Klägerin
zuerkannte
Forderung
reduziert
.
Hiergegen
richten
Berufungsgericht
zugelassenen
Revisionen
Parteien
.
erhobenen
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
Beklagte
verfolgt
Revision
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
Parteien
sind
begründet
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Anspruch
Klägerin
Beklagte
zuerkannten
Höhe
bejaht
noch
hinausgehender
Schadensersatzanspruch
Klägerin
ausgeschlossen
werden
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlich
ist
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Beklagte
Anspruch
Wege
"
kleinen
Rückforderungsdurchgriffs
"
Höhe
dahinstehen
könne
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
§
ergebe
.
Fondsbeteiligung
Darlehensvertrag
seien
verbundenes
Geschäft
Sinne
§
VerbrKrG.
könne
Klägerin
Abfindungsanspruch
Fondsgesellschaft
Schreiben
5
.
September
wirksam
erklärten
Kündigung
Gesellschaftsbeteiligung
zustehe
auch
Beklagten
entgegenhalten
.
Klägerin
sei
fahrlässiger
Falschangaben
Prospekt
Höhe
Vertriebsprovision
außerordentlichen
Kündigung
Gesellschaftsbeteiligung
Fondsgesellschaft
berechtigt
gewesen
.
Zahlung
Prospekt
ausgewiesene
Provision
hinausgehenden
Vertriebsunterstützung
sei
Einlagen
Anleger
erfolgt
hätte
Prospekt
offen
gelegt
werden
müssen
fahrlässigen
Verhaltens
unterblieben
sei
.
hinausgehender
Anspruch
stehe
Klägerin
.
ergebe
§
Abs.
Widerrufsrecht
Klägerin
Zeitpunkt
Widerrufserklärung
vollständigen
Ablösung
Beklagten
§
Abs.
Satz
bereits
erloschen
gewesen
sei
.
Tatbestandsmerkmal
beiderseits
vollständigen
Erbringung
Leistung
sei
nur
Darlehensvertrag
auch
verbundenen
Verträge
nachfolgende
Darlehensverträge
abzustellen
.
widerspreche
Vorlagebeschluss
Berufungsgerichts
ergangene
Urteil
ausweise
auch
gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben
.
Klägerin
könne
ebenfalls
Erfolg
Verschulden
Vertragsverhandlungen
arglistigen
Täuschung
Vermittlerin
berufen
.
Nur
komme
Frage
arglistigen
Verhaltens
nur
unmittelbar
tätig
geworden
nur
Vermittlungsvertrag
gekommen
sei
.
arglistige
Täuschung
Zeugin
habe
Klägerin
jedoch
teils
hinreichend
dargelegt
Übrigen
beweisen
vermocht
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
lasse
auch
Erfolg
arglistige
Täuschung
Fondsinitiatoren
stützen
.
fehlerhafte
Ausweisung
Vertriebskosten
Prospekt
rechtfertige
Schadensersatzanspruch
Mitinitiator
insoweit
Vorsatz
ausschließenden
Rechtsirrtum
berufen
könne
.
glaubhaften
Angaben
sei
Höhe
Provisionen
etwa
gezielt
"
versteckt
"
worden
beruhe
irrtümlichen
Annahme
Beirat
Vertriebsunterstützung
W.
ausgewiesenen
Betrag
DM
hinaus
Vertriebsgesellschaft
gezahlt
habe
müsse
Prospekt
ausgewiesen
werden
.
II
.
Revision
Klägerin
Revision
Klägerin
ist
begründet
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
allerdings
Rückabwicklungsanspruch
Klägerin
§
hier
Folgenden
stets
1
.
Januar
31
.
Dezember
gültigen
Fassung
verneint
.
besteht
Widerrufsrecht
Klägerin
§
Abs.
Nr.
HWiG
Erklärung
Widerrufs
Mai
vorangegangenen
vollständigen
Ablösung
Darlehens
Beklagten
April
gemäß
§
Abs.
Satz
bereits
erloschen
war
.
Berufungsgericht
Recht
ausgeführt
hat
ist
Frage
beiderseits
vollständigen
Erbringung
Leistung
Ansicht
Revision
auch
verbundenen
Geschäft
allein
Rechtsgeschäft
abzustellen
Widerrufsrecht
Haustürwiderrufsgesetz
begründet
ist
hier
mithin
Darlehensvertrag
auch
verbundene
Geschäft
hier
also
Fondsbeteiligung
vgl.
bereits
Senat
Urteile
14
.
Oktober
XI
23
.
September
XI
.
.
Entscheidung
10
.
April
.
ist
geklärt
Regelung
§
Abs.
Satz
Vorgaben
Gemeinschaftsrechts
verstößt
.
Abs.
Satz
ist
vielmehr
gerade
vorliegenden
Fall
richtlinienkonform
erachtet
worden
widerrufenen
Darlehensvertrag
verbundene
Geschäft
Fondsbeteiligung
vollständig
abgewickelt
Darlehen
Hilfe
neuen
Darlehensvertrags
abgelöst
worden
ist
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
nationale
Recht
gebiete
bislang
ergangenen
Entscheidungen
erkennenden
Senats
erweiternde
Auslegung
§
Abs.
Satz
HWiG.
Senat
hat
Argumente
Revision
geprüft
sieht
jedoch
Anlass
Änderung
Rechtsprechung
.
-9-
Maßgeblich
ist
eindeutige
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Abstellen
auch
verbundene
Geschäft
vorsieht
.
Verwendung
Begriffs
"
"
§
Abs.
Satz
folgt
vielmehr
Erlöschen
Widerrufsrechts
allein
Vertragsverhältnis
maßgeblich
ist
Widerrufsrecht
entstanden
ist
so
dass
anders
Revision
meint
Rahmen
mehrseitigen
Verhältnissen
Erstreckung
verbundene
Geschäft
ausscheidet
.
Auffassung
Revision
ergibt
Rechtsprechung
Wirkungen
wirksamen
Widerrufs
auch
verbundene
Geschäft
erstrecken
.
.
.
Abweichendes
.
Rechtsprechung
knüpft
wirksam
bestehendes
Widerrufsrecht
Haustürsituation
gekommenen
Vertrags
jedoch
eindeutigen
Wortlaut
Norm
Falle
§
Abs.
Satz
gerade
mehr
eröffnet
ist
.
Erfolg
bleibt
auch
Einwand
Revision
Gesetzgeber
habe
Rechtfertigung
Erlöschenstatbestands
§
Abs.
Satz
Erledigung
wirtschaftlichen
Belastung
Verbrauchers
vollständiger
Zahlung
gesehen
trete
finanzierten
Gesellschaftsbeitritt
jedoch
erst
Beendigung
Gesellschaftsbeteiligung
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
Haustürwiderruf
Kommanditbeteiligung
.
Revision
übersieht
auch
Gesetzgeber
allein
Rechtsverhältnis
abgestellt
hat
Widerrufsrecht
resultiert
BT-Drucksache
S.
§
Streitfall
also
Darlehensvertrag
hingegen
etwaige
weitere
Belastungen
Geschäft
.
Nur
führt
auch
sachgerechten
Ergebnissen
anderenfalls
Fällen
kreditfinanzierter
Gesellschaftsbeteiligungen
Beschränkung
Widerrufsrechts
§
Abs.
Satz
nahezu
leer
laufen
würde
.
Fondsgesellschafter
könnten
Fällen
Verwirkung
gesehen
unterbliebener
fehlerhafter
Widerrufsbelehrung
Kreditvertrag
zeitlich
nahezu
unbegrenzt
Rückabwicklung
Darlehensvertrags
durchsetzen
längst
Seiten
vollständig
erfüllt
war
.
Revision
Literaturstimmen
§
Abs.
Satz
wortgleichen
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
verweist
etwa
3
.
Aufl
.
VerbrKrG
.
Verbraucher
Abschluss
verbundenen
Geschäfts
schlechter
Teilzahlungsgeschäft
stehen
solle
rechtfertigt
auch
Wortlaut
Norm
abweichendes
Ergebnis
.
Willen
Gesetzgebers
sollen
Regelungen
verbundenen
Geschäfts
Verbraucher
lediglich
schützen
Kredit
voller
Höhe
zurückzahlen
müssen
Partner
finanzierten
Geschäfts
zugeflossen
ist
vertragsgemäße
Leistung
erbracht
hat
BT-Drucksache
S.
§
hingegen
auch
noch
vollständiger
Zahlung
Kredits
Ansprüche
Darlehensgeber
verschaffen
.
Entscheidend
ist
Gesetz
verbundene
Leistungsgeschäft
nur
Folgen
bestehenden
Widerrufsrechts
Kreditvertrags
teilhaben
lassen
hingegen
Bestehen
Widerrufsrechts
Verhältnissen
Kreditvertrag
verbundenen
Rechtsbeziehungen
beurteilen
will
VerbrKrG
.
.
Auffassung
Revision
steht
Erlöschen
Widerrufsrechts
Klägerin
§
Abs.
Satz
auch
Darlehen
Beklagten
Hilfe
Kredits
anderen
Finanzierungsinstituts
abgelöst
hat
Zeitpunkt
Widerrufserklärung
noch
wirtschaftliche
Belastungen
ergaben
.
erkennende
Senat
bereits
entschieden
hat
Urteil
23
.
September
XI
.
ist
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
allein
entscheidend
ursprüngliche
Darlehen
Hilfe
Darlehensvaluta
neuen
Kreditvertrag
vollständig
getilgt
worden
ist
Verbraucher
Streitfall
alten
Darlehensvertrag
unabhängiges
neues
Kapitalnutzungsrecht
eingeräumt
wurde
.
2
.
Berufungsgericht
Klägerin
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
Verschulden
Vertragsverhandlungen
arglistigen
Täuschung
Vermittlerin
verneint
hat
hält
gegebenen
Begründung
rechtlicher
Überprüfung
hingegen
stand
.
Rechtsprechung
Senats
.
30
;
Urteile
5
.
Juni
XI
.
19
.
Juni
XI
.
1
Juli
XI
.
muss
Anlagegeschäft
Verbrauchers
finanzierende
Bank
Vorliegen
verbundenen
Geschäfts
Sinne
VerbrKrG
arglistige
Täuschung
Vermittlers
Anlageobjekt
zurechnen
lassen
.
Verbraucher
kann
Fall
finanzierenden
Bank
Darlehensvertrag
gemäß
§
anfechten
Schadensersatz
vorsätzlichem
Verschulden
Vertragsschluss
Verbindung
Grundsatz
Naturalrestitution
§
verlangen
.
Voraussetzungen
Anspruch
liegen
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Revisionen
unbeanstandet
Vorliegen
verbundenen
Geschäftes
bejaht
hat
Revisionsverfahren
maßgeblichen
Sachverhalt
Klägerin
vorgetragen
hat
Vermittlern
arglistig
getäuscht
worden
sein
.
Ansicht
Revision
ist
allerdings
Feststellung
Zeugin
habe
arglistig
gehandelt
gründen
beanstanden
.
Klägerin
unrichtige
Angaben
Vermittlers
arglistig
getäuscht
worden
ist
ist
Frage
Würdigung
konkreten
Einzelfalls
jeweils
Tatrichter
obliegt
Revision
grundsätzlich
nur
beschränkt
überprüft
werden
kann
vgl.
Urteil
20
.
Juni
f.
.
prüfen
ist
nur
tatrichterliche
Würdigung
vertretbar
ist
Denkgesetze
verstößt
verfahrenswidriger
Tatsachenfeststellung
beruht
vgl.
Senatsurteile
26
.
Oktober
XI
m.w
.
18
.
Dezember
XI
.
m.w
.
.
Fehler
sind
Berufungsgericht
Feststellung
vertretbarer
Würdigung
speziellen
Umstände
Streitfalles
gelangt
ist
unterlaufen
.
hiergegen
Revision
erhobenen
Einwände
hat
Senat
geprüft
jedoch
durchgreifend
erachtet
§
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
lässt
Haftung
Beklagten
zugerechnetem
Verschulden
Zusammenhang
arglistigen
Täuschung
Klägerin
aber
abschließend
verneinen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
auch
arglistige
Täuschung
federführenden
Vertriebsgesellschaft
Bl
.
falscher
Angaben
Vermittlungsprovisionen
Prospekt
Betracht
.
Rechtsgründen
haltbar
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Frage
arglistigen
Täuschung
Klägerin
könne
schon
nur
Zeugin
ankommen
weitere
Vermittler
tätig
gewesen
seien
Klägerin
also
nur
Zeugin
Vermittlungsvertrag
geschlossen
habe
.
übergeht
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
entscheidungserheblichen
Sachvortrag
Umstand
unberücksichtigt
lässt
Zeugin
eigene
Unterlagen
mittlung
Fondsbeteiligungen
verfügte
unstreitig
Vermittler
Bl
.
auch
Berechnungsbeispiel
gefertigt
später
Legitimationsprüfung
Darlehensvertrag
unterschrieben
hatte
sämtlichen
Unterlagen
ausgestattet
worden
war
Klägerin
vorlegte
.
Acht
lässt
Berufungsgericht
auch
eigenen
Feststellungen
feststeht
Zeugin
Tätigwerden
Provision
erhalten
hat
.
zuletzt
setzt
Berufungsgericht
eigenen
Ausführungen
Vorlagebeschluss
Widerspruch
.
Dort
ist
Wiedergabe
unstreitigen
ausdrücklich
referiert
Zeugin
habe
lediglich
Verhinderung
Vermittlers
Bl
.
Vertretung
instruiert
Klägerin
vereinbarten
Termin
wahrgenommen
.
.
Zeugin
Berufungsgericht
angenommen
hat
alleinige
Vermittlerin
gewesen
sein
soll
entbehrt
tragfähigen
Grundlage
.
Rechtsirrtum
beeinflusst
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Frage
schuldhaften
Verhaltens
komme
Rechtsprechung
allein
unmittelbar
Anleger
tätigen
Vermittler
hier
also
Zeugin
.
Berufungsgericht
berücksichtigt
insoweit
Rechtsprechung
.
;
f.
;
Urteile
27
.
März
12
.
Mai
XI
ZR
.
f.
Organisation
etwa
juristischen
Person
tun
hat
grundsätzlich
schlechter
gestellt
werden
darf
natürlichen
Person
gegenübersteht
.
Organisation
darf
besser
stehen
konkret
wissenden
Organs
Mitarbeiters
Untervermittler
auftritt
geschäftsrelevante
Wissen
verfügt
.
Organisation
muss
sorgen
spätere
Geschäftsvorgänge
relevante
Wissen
handelnden
Personen
gegeben
wird
.
ist
Mitarbeitern
Wissen
gleichwohl
zuzurechnen
muss
Organisation
so
behandeln
lassen
Handelnde
entsprechende
Wissen
verfügt
hätte
.
erkennende
Senat
hat
Erlass
Berufungsurteils
auch
Fälle
vorliegenden
Art
ausdrücklich
entschieden
Schadensersatzanspruch
Anlegers
Darlehensnehmers
Kontext
verbundenen
Geschäfts
nur
gegeben
sein
kann
unmittelbar
tätigen
Vermittler
arglistig
getäuscht
wird
auch
dann
arglistiges
Verhalten
eingeschalteten
Vertriebsgesellschaft
vorliegt
geschäftsrelevante
Wissen
verfügte
Senatsurteil
24
.
März
XI
.
.
Erforderlich
ist
allerdings
Vertriebsgesellschaft
ihrerseits
zumindest
bedingt
vorsätzlich
Weitergabe
unwahrer
Tatsachen
Untervermittler
Zurückhalten
geschäftsrelevanten
Wissens
gehandelt
hat
.
Inhaber
Organ
Organisation
muss
Pflicht
Aufklärung
Kunden
gekannt
zumindest
möglich
gehalten
haben
gleichwohl
bewusst
unterlassen
haben
unmittelbar
tätigen
Vermittler
entsprechend
instruieren
vgl.
Senat
Urteil
12
.
Mai
XI
ZR
.
.
Gemessen
Grundsätzen
liegt
maßgeblichen
Vortrag
Klägerin
arglistige
Täuschung
Vermittlerin
federführenden
Vertriebsgesellschaft
Bl
.
Höhe
Vertriebskosten
.
Vertriebskosten
sind
Klägerin
ausgehändigten
Prospekt
pflichtwidrig
falsch
mitgeteilt
worden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
Angaben
Fondsprospekt
Vertriebsprovisionen
zutreffend
sein
.
Enthält
Prospekt
hier
konkrete
Angaben
Provisionen
bestimmte
Zwecke
anfallen
muss
Anleger
rechnen
Lasten
Einlagen
weitere
Provisionen
Zwecke
gezahlt
werden
Werthaltigkeit
Fondsanteils
geringer
ist
prospektierten
Angaben
entnehmen
ist
118
;
Senatsurteile
10
Juli
XI
.
24
.
März
XI
.
f.
.
.
So
war
Streitfall
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
ausgewiesenen
Provisionen
weitere
Vermittlungskosten
gezahlt
worden
Lasten
Einlagen
gegangen
sind
.
Revisionsverfahren
nur
eingeschränkt
überprüfbare
tatrichterliche
Feststellung
enthält
Auffassung
Revisionserwiderung
Rechtsfehler
.
Anders
Revisionserwiderung
meint
hat
Berufungsgericht
etwa
gesetzten
Grenzen
Beweiswürdigung
überschritten
.
Vielmehr
erweist
Würdigung
Berufungsgerichts
Aussage
Zeugen
habe
Teil
bereits
Erbringung
Einlagen
Vertriebsgesellschaften
gezahlten
weiteren
Vertriebsunterstützungen
lediglich
vorfinanziert
Leistung
Einlagen
jedoch
Treuhänder
beitretenden
Gesellschaftern
leistenden
zurück
erhalten
sogar
überzeugend
.
Klägerin
hat
Fall
entsprechende
Kenntnis
Zeugin
Unrichtigkeit
Angaben
verneint
werden
sollte
auch
ausdrücklich
arglistige
Täuschung
gesamten
Vertrieb
heißt
auch
übergeordnete
Vertriebsgesellschaft
mittler
Bl
.
berufen
.
arglistige
Täuschung
kommt
anders
Berufungsgericht
gemeint
hat
Klägervortrag
Betracht
übergeordnete
Vermittlungsgesellschaft
W.
schlossenen
Verträge
Zahlung
höheren
Prospekt
ausgewiesenen
Innenprovision
gewusst
hat
.
wird
Berufungsgericht
Parteien
Gelegenheit
weiterem
Vortrag
hatten
entsprechende
Feststellungen
treffen
haben
.
3
.
Berufungsurteil
erweist
gegebenen
Begründung
auch
rechtsfehlerhaft
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
eigenen
vorvertraglichen
Aufklärungsverschulden
vermuteten
Wissensvorsprungs
evident
arglistige
Täuschung
Klägerin
Fondsprospekt
abgelehnt
hat
.
Richtig
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
kreditgebende
Bank
steuersparenden
Erwerbermodellen
Risikoaufklärung
finanzierte
Geschäft
nur
dann
verpflichtet
ist
Bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
Darlehensnehmer
hat
auch
erkennen
kann
.
Wissensvorsprung
liegt
Bank
positive
Kenntnis
hat
Kreditnehmer
Geschäftspartner
Fondsprospekt
finanzierte
Geschäft
arglistig
getäuscht
wurde
.
.
Senats
siehe
etwa
Urteile
10
Juli
XI
.
3
.
Juni
XI
.
24
.
März
XI
.
jeweils
m.w
.
.
Rechtlich
beanstanden
ist
auch
Berufungsgericht
Hinblick
Angaben
Fondsprospekt
Größe
vermietbaren
Fläche
erwartenden
Mietertrag
Fungibilität
Fondsanteile
objektiv
evidente
arglistige
Täuschung
ebenso
verneint
hat
bezüglich
persönlichen
Berechnungsbeispiel
enthaltenen
Angaben
Werthaltigkeit
Fondsanteile
voraussichtliche
Wertsteigerung
.
Insoweit
handelt
Fragen
Würdigung
konkreten
Einzelfalles
weils
Tatrichter
obliegt
Revisionsinstanz
nur
beschränkt
überprüft
werden
kann
tatrichterliche
Würdigung
weiteres
vertretbar
ist
Denkgesetze
verstößt
verfahrenswidriger
Tatsachenfeststellung
beruht
vgl.
Senat
Urteil
3
.
Juni
XI
.
m.w
.
.
Revisionsrechtlich
beachtliche
Fehler
Sinn
sind
Berufungsgericht
unterlaufen
.
Senat
hat
Berufungsurteil
insoweit
erhobenen
Rügen
Revision
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
gegebenen
Begründung
hätte
Berufungsgericht
hingegen
Schadensersatzanspruch
Zusammenhang
unrichtigen
Angaben
Vertriebskosten
Prospekt
ablehnen
dürfen
.
Ausführungen
Berufungsgericht
angenommen
hat
Schadensersatzanspruch
scheide
auch
insoweit
arglistiges
Verhalten
Mitinitiators
Vorsatz
ausschließenden
beachtlichen
Rechtsirrtums
verneinen
sei
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Ansatzpunkt
zutreffend
geht
Berufungsgericht
allerdings
Vorsatz
Zivilrecht
Arglist
voraussetzt
nur
Kenntnis
Tatbestandsmerkmale
verletzten
Norm
auch
Bewusstsein
Pflichtwidrigkeit
gehört
142
;
;
jeweils
m.w
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
Schadensersatzanspruch
Falschangaben
Höhe
Vertriebskosten
Prospekt
scheide
insoweit
beachtlichen
Rechtsirrtum
unterlegen
sei
weist
jedoch
revisionsrechtlich
beachtliche
Rechtsfehler
ist
gegebenen
Begründung
haltbar
.
Schon
Ansatzpunkt
Berufungsgerichts
bejahte
Rechtsirrtum
Zeugen
sei
etwa
Rechtsblindheit
"
unbeachtlich
allein
gegangen
sei
Prospekt
inhaltlich
richtig
sein
habe
auch
eindeutig
beantwortende
fehlerhaft
beurteilte
Frage
zusätzliche
Vertriebshilfe
Provisionszahlung
Fondsgesellschaft
W.
selbst
werten
sei
wird
eigenen
vorherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
getragen
erweist
auch
Übrigen
rechtsfehlerhaft
.
Frage
Vertriebshilfe
letztlich
Mitteln
Fondsgesellschaft
W.
zahlt
wurde
ist
Berufungsgericht
anderer
Stelle
zutreffend
gesehen
hat
Rechtsfrage
Tatsachenfrage
.
Grundlage
Aussage
Zeugen
ist
Berufungsgericht
dort
oben
ausgeführt
rechtsfehlerfreien
Feststellung
gelangt
auch
zusätzliche
Vertriebshilfe
Einlagen
Fondsgesellschafter
bestritten
worden
ist
etwa
.
Tatsachenfeststellung
richts
Aussage
Zeugen
gestützt
ist
also
insoweit
maßgeblichen
Umstände
kannte
scheidet
beachtlicher
Rechtsirrtum
Frage
eigenen
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
vornherein
.
Rechtsfehlerhaft
ist
auch
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Frage
erheblichen
Rechtsirrtums
komme
entscheidend
zusätzliche
Vertriebsprovision
gezielt
"
versteckt
"
worden
sei
.
Berufungsgericht
verkennt
insoweit
Tatbestandsmerkmal
Arglist
nur
betrügerischer
Absicht
getragene
Verhaltensweisen
erfasst
auch
bedingten
Vorsatz
Sinne
bloßen
"
"
"
"
reduziert
sind
moralisches
Unwerturteil
verbunden
ist
m.w
.
.
4
.
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
sind
entscheidungserheblich
Berufungsurteil
erweist
insoweit
auch
etwa
anderer
Begründung
Ergebnis
richtig
§
.
Klägerin
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Verschulden
sind
ganz
noch
teilweise
verjährt
.
Schadensersatzanspruch
Verschulden
unterliegt
1
.
Januar
dreijährigen
Regelverjährung
§
.
Verjährungsfrist
kürzer
ist
1
.
Januar
geltende
Regelverjährung
Jahren
längere
Verjährungsfrist
1
.
Januar
geltenden
Fassung
auch
früher
ablief
neue
Verjährungsfrist
ist
Überleitungsvorschrift
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
grundsätzlich
1
.
Januar
an
berechnen
.
endete
Verjährungsfrist
unabhängig
Kenntnis
Klägerin
frühestens
31
.
Dezember
so
Dezember
erhobene
Klage
noch
rechtzeitig
Hemmung
Verjährung
herbeigeführt
hat
.
Ansicht
Beklagten
führt
auch
Umstand
Klägerin
Zahlungen
monatlich
erbracht
hat
Anwendbarkeit
Verjährungsvorschrift
§
1
.
Januar
geltenden
Fassung
Folgenden
:
§
Folge
Teil
Schadensersatzanspruchs
bereits
verjährt
wäre
.
Allerdings
führt
Beklagte
Recht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
bestimmten
Voraussetzungen
auch
Schadensersatzansprüche
Urteil
3
November
ZR
f.
Ersatz
künftigen
Verdienstausfalls
;
Senat
Beschluss
2
.
März
XI
f.
Ersatz
Verzugszinsen
zwar
auch
Verschulden
.
kurzen
Verjährungsfrist
§
aF
unterfallen
können
wiederkehrende
Leistungen
gerichtet
waren
.
Fällen
vorliegenden
Art
Schadensersatzansprüche
Verschuldens
Vertragsschluss
Streit
stehen
zunächst
wirksame
vertragliche
Verpflichtung
getäuschten
Kreditnehmers
Erbringung
Zahlungen
besteht
handelt
insoweit
hingegen
wiederkehrende
Leistungen
Sinne
§
vgl.
auch
Senat
Urteile
3
.
Juni
XI
.
f.
23
.
Juni
XI
ZR
.
.
Hier
begründet
bereits
Täuschung
Aufklärungspflichtverletzung
bedingte
Vertragsabschluss
unabhängig
etwaigen
Ratenzahlungen
Kreditnehmers
einheitlichen
Schadensersatzanspruch
gerichtet
ist
Vertrag
Anspruch
genommen
so
gestellt
werden
abgeschlossen
hätte
.
Kreditnehmer
Vertrag
erbrachten
Ratenzahlungen
begründen
also
erst
Schaden
wandeln
bereits
voller
Höhe
bestehenden
Schadensersatzanspruch
nur
inhaltlich
Rückzahlungsanspruch
.
.
Revision
Beklagten
Revision
Beklagten
ist
ebenfalls
begründet
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
auch
insoweit
stand
Berufungsgericht
Klägerin
Anspruch
Wege
"
kleinen
Rückforderungsdurchgriffs
"
zuerkannt
hat
.
Anspruch
ergibt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Alt
.
noch
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
VerbrKrG.
1
.
Anspruch
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Alt
.
fehlt
bereits
Vorliegen
Einrede
Sinne
Vorschrift
.
Norm
setzt
Bestehen
Geltendmachung
Anspruchs
dauernd
ausschließenden
Einrede
.
begründet
mithin
nur
Rückforderungsanspruch
Leistende
bereits
Zeitpunkt
Leistung
dauerhaft
berechtigt
war
verweigern
12
.
Aufl
.
.
;
Verbraucherschutzrecht
2
.
Aufl
.
2
.
Teil
Verbundene
Geschäfte
.
;
MünchKomm/Habersack
5
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/Lorenz
.
.
kommt
auch
Verbundgeschäft
Rückforderungsdurchgriff
genannten
Vorschriften
nur
Bestehen
rechtshindernder
Einwendungen
finanzierten
Vertragsverhältnis
Betracht
Senat
.
.
fehlt
hier
.
Grundsätzen
fehlerhaften
Gesellschaft
begründet
auch
arglistige
Täuschung
nur
Zukunft
wirkendes
Kündigungsrecht
Gesellschafters
Gesellschaft
Urteil
14
.
Juni
m.w
.
.
Kündigungsrecht
Beginn
bestand
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
entscheidend
.
Klägerin
Gesellschaftsbeteiligung
erst
vollständiger
Ablösung
Beklagten
aufgenommenen
Darlehens
frühestens
konkludent
Schreiben
5
.
September
gekündigt
hat
stand
maßgeblichen
Zeitpunkt
Leistungserbringung
Anspruch
dauernd
ausschließende
Einrede
Sinne
§
Abs.
Satz
.
2
.
Berufungsgericht
angenommene
Anspruch
ergibt
auch
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
Voraussetzungen
Annahme
Analogie
fehlt
.
Allerdings
hat
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
arglistigen
Täuschung
Verkäufers
Vermittlers
Vertriebsorganisation
Fondsinitiatoren
Gründungsgesellschafter
Gesellschaft
beigetretenen
Anlegern
Rückforderungsanspruch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
zuerkannt
.
Urteil
21
.
März
m.w
.
;
ebenso
:
12
.
Aufl
.
.
6
;
Vollkommer
609
;
Lang
.
Ansicht
ist
erkennende
Senat
bereits
Fall
Bestehens
rechtshindernder
Einwendungen
Hinweis
Fehlen
Regelungslücke
gefolgt
insoweit
§
Abs.
Satz
eingreift
.
.
vermag
Übereinstimmung
überwiegenden
Meinung
Schrifttum
VerbrKrG
.
26
;
MünchKomm/Habersack
5
.
Aufl
.
.
;
Münstermann/Hannes
VerbrKrG
.
;
Staudinger/
VerbrKrG
.
f.
.
f.
;
Einwendungsdurchgriff
§
Abs.
Verbraucherkreditgesetz
S.
.
;
Verbraucherschutzrecht
2
.
Aufl
.
2
.
Teil
Verbundene
Geschäfte
.
;
;
Dauner-Lieb
Nr.
1
30
;
Lieb
;
;
Reinking
177
;
Soergel/
Häuser
12
.
Aufl
.
VerbrKrG
.
auch
beizutreten
hier
Rückforderungsdurchgriff
§
Abs.
Satz
Betracht
kommt
.
auch
insoweit
fehlt
analoge
Anwendung
Vorliegen
planwidrigen
Regelungslücke
vergleichbaren
Interessenlage
.
Bereits
Wortlaut
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
kann
verweigern
"
schließt
analoge
Anwendung
Rückforderungsansprüche
.
Leistungsverweigerungsrecht
stellt
etwas
grundsätzlich
Rückforderungsanspruch
.
Auch
Gesetzgeberwille
spricht
Annahme
planwidrigen
Regelungslücke
so
auch
VerbrKrG
.
.
Regierungsbegründung
Entwurf
Verbraucherkreditgesetzes
ist
ausdrücklich
nur
"
Zurückbehaltungsrecht
"
"
Einwendungsdurchgriff
"
"
Leistungsverweigerungsrecht
"
Rede
BT-Drucksache
S.
f.
§
.
Weiter
heißt
dort
auch
nur
Absatz
Satz
gewähre
Verbraucher
Recht
Rückzahlung
Darlehens
Zinsen
"
verweigern
"
aaO
S.
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
VerbrKrG
orientierten
Auslegung
folgt
ebenfalls
anderes
Ergebnis
.
Erklärter
Schutzzweck
§
Abs.
VerbrKrG
war
Benachteiligung
Verbrauchers
aufgespaltenen
Geschäft
Teilzahlungskäufer
vermeiden
.
Verbraucher
sollte
geschützt
werden
Kredit
voller
Höhe
zurückzahlen
müssen
Warenlieferanten
Dienstleistungserbringer
zugeflossen
war
Verbraucher
vertragsgemäße
Leistung
erbracht
hatte
BT-Drucksache
S.
§
.
Schutzzweck
§
Abs.
VerbrKrG
aber
ist
Genüge
getan
Verbraucher
weiteren
Raten
mehr
zahlen
muss
12
.
Aufl
.
VerbrKrG
.
.
Rücksicht
Einvernehmen
II
.
XI
.
entwickelte
neuere
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Ansprüchen
arglistig
getäuschter
Anleger
Darlehensnehmer
ist
schutzwürdigen
Interessen
auch
eindeutigen
Wortlaut
hinausgehende
erweiternde
Auslegung
§
VerbrKrG
Rechnung
getragen
.
Rechte
Anleger
Darlehensnehmer
erschöpfen
Fällen
nämlich
Rechten
Fondsgesellschaft
kreditgebenden
Bank
gemäß
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
gehalten
werden
können
.
Vielmehr
gibt
anderweitig
angemessenes
Sanktionssystem
Anlegern
Darlehensnehmern
weitergehende
Rechte
finanzierende
Bank
zugerechnetem
Verschulden
.
.
eigenem
Aufklärungsverschulden
.
.
.
Senatsurteil
21
November
XI
.
zustehen
dort
näher
bezeichneten
Voraussetzungen
auch
Rückzahlung
geleisteten
Beträge
erreichen
können
.
bereicherungsrechtlichen
Ausgleichshaftung
Problematik
Rückforderungsdurchgriffs
besteht
schadensersatzrechtliche
Haftung
Darlehensgebers
vgl.
VerbrKrG
.
.
entsprechenden
Rückzahlungsansprüche
ergeben
können
.
II
.
Zivilsenat
hat
Anfrage
mitgeteilt
abweichenden
Auffassung
festhält
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
weiteren
rung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Sachvortrag
erhalten
haben
erforderlichen
ergänzenden
Feststellungen
Haftung
Beklagten
zugerechnetem
Verschulden
Aufklärungsverschulden
auch
Höhe
dann
eventuell
ergebenden
Schadensersatzanspruchs
treffen
haben
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung