NAMEN Verkündet : 10 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. Satz 1 . Januar 31 . Dezember gültigen Fassung Abs. Satz Abs. Satz Fassung 17 . Dezember § 1 . Januar geltenden Fassung Frage beiderseits vollständigen Erbringung Leistung Sinne § Abs. Satz ist auch verbundenen Geschäft allein Rechtsgeschäft abzustellen Widerrufsrecht Haustürwiderrufsgesetz begründet ist auch verbundene Geschäft . Verbundgeschäft Abs. VerbrKrG kommt nur Bestehen rechtshindernder Einwendungen finanzierten Vertragsverhältnis Rückforderungsdurchgriff § Abs. Satz § Abs. Satz Alt . Betracht . Steht Verbraucher maßgeblichen Zeitpunkt Leistungserbringung finanzierten Vertragsverhältnis Anspruch dauernd ausschließende Einrede Sinne § Abs. Satz scheidet Rückforderungsdurchgriff ; ergibt auch analogen Anwendung § Abs. Satz VerbrKrG Fortführung . f. ; Abweichung . . Schadensersatzansprüche Verschuldens zunächst wirksame vertragliche Verpflichtung arglistig getäuschten Kreditnehmers bestand unterfallen auch insoweit kurzen Verjährungsfrist § Rückzahlung geleisteter Raten gerichtet sind . Urteil 10 November XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 29 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revisionen Klägerin Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt beklagten Rückzahlung Tilgungsraten Zusammenhang Rechtsvorgängerin Beklagten Folgenden : Beklagte Jahr aufgenommenen Darlehen erbracht hat . Darlehen hatte Finanzierung Beteiligung Klägerin Fondsgesellschaft gedient Fonds Nr. war Zuge Umschuldung Jahr vollständig zurückgezahlt worden . Klägerin inzwischen pensionierte Lehrerin wurde Herbst Nachbarin Zeugin Beteiligung W. Folgenden : angesprochen Immobilienfonds interessiert sei . Zeugin war zuvor gemeinsam Ehemann Vermittler Bl . Folgenden : Bl . geworben worden W. Nr. … beteiligen . Klägerin Interesse Fondsbeteiligung geäußert hatte kam Vermittler Bl . telefonischen Vereinbarung Besprechungstermins 31 . Oktober Wohnung . Termin nahm Bl . Zeugin . ging Klägerin Bl . überlassenen Prospekt W. Immobilienfonds Nr. … Folgenden : Fonds . Prospekt waren je vertriebenem Anteil Vertriebskosten Höhe DM ausgewiesen . Tatsächlich zahlte W. leingesellschafter -geschäftsführer Folgenden : torin Prospektherausgeberin Gründungsgesellschafterin war weitere DM Anteil Vertriebsgesellschaft Folgenden : . wurde Klägerin hingewiesen . 17 November zeichnete Klägerin Wohnung Beisein Zeugin zuvor Bl . erstelltes persönliches Berechnungsbeispiel erläutert hatte bereits ausgefüllten Darlehensvertrag Beklagten insgesamt DM . Ferner erteilte Mitarbeiterinnen W. notarielle Vollmacht Beitritt Fonds Anteilen vollziehen . Darlehensvertrag Beklagte 16 . Dezember gegenzeichnete sah Laufzeit 1 . März hielt Widerrufsbelehrung Vorgaben Haustürwiderrufsgesetzes entsprach . W. Herbst Konkurs gefallen war kündigte Klägerin Schreiben 23 . Januar Darlehen Beklagten vorzeitig löste Hilfe Bausparkasse aufgenommenen Kredits Zahlung DM . Schreiben 5 . September forderte Beklagte Leistung Schadensersatz Zug Zug Übertragung Rechte Gesellschaftsbeitritt Hinweis Beklagte obliegende Aufklärungspflichten verletzt habe . Erklärung 16 . Mai widerrief Darlehensvertrag Berufung Haustürwiderrufsgesetz . vorliegenden Rechtsstreit hat Klägerin Beklagten Rückzahlung Tilgungsraten Höhe € Zinsen begehrt gewährte Darlehen Ablösung Kredits aufgenommene Darlehen gezahlt hat Zug Zug Übertragung Fondsbeteiligung zustehenden Rechte Gründungsgesellschafter Fondsinitiatoren zustehenden Schadensersatzansprüche . hat Widerruf Darlehensvertrages Haustürwiderrufsgesetz Folgenden : berufen fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch Ablösung Beklagten aufgenommenen Darlehens berechtigt gewesen sei . Weiter hat geltend gemacht unrichtige Angaben Fondsprospekt arglistig getäuscht worden sein . arglistige Täuschung müsse Beklagte finanzierende Bank zurechnen lassen . Beklagte ist geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten hat Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage Höhe € stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zunächst Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Sache Klärung Frage vorgelegt Regelung Erlöschen Widerrufsrechts Abs. Satz Art . Abs. Art . Satz Richtlinie 85/577/EWG betreffend Verbraucherschutz Falle außerhalb Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vereinbar ist . Urteil 10 . April bejaht hat hat Zurückweisung Berufung Übrigen Klägerin zuerkannte Forderung € reduziert . Hiergegen richten Berufungsgericht zugelassenen Revisionen Parteien . erhobenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils Beklagte verfolgt Revision Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revisionen Parteien sind begründet . führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Anspruch Klägerin Beklagte zuerkannten Höhe bejaht noch hinausgehender Schadensersatzanspruch Klägerin ausgeschlossen werden . Berufungsgericht Urteil veröffentlich ist hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe Beklagte Anspruch Wege " kleinen Rückforderungsdurchgriffs " Höhe € dahinstehen könne entsprechenden Anwendung § Abs. Satz VerbrKrG § ergebe . Fondsbeteiligung Darlehensvertrag seien verbundenes Geschäft Sinne § VerbrKrG. könne Klägerin Abfindungsanspruch Fondsgesellschaft Schreiben 5 . September wirksam erklärten Kündigung Gesellschaftsbeteiligung zustehe auch Beklagten entgegenhalten . Klägerin sei fahrlässiger Falschangaben Prospekt Höhe Vertriebsprovision außerordentlichen Kündigung Gesellschaftsbeteiligung Fondsgesellschaft berechtigt gewesen . Zahlung Prospekt ausgewiesene Provision hinausgehenden Vertriebsunterstützung sei Einlagen Anleger erfolgt hätte Prospekt offen gelegt werden müssen fahrlässigen Verhaltens unterblieben sei . hinausgehender Anspruch stehe Klägerin . ergebe § Abs. Widerrufsrecht Klägerin Zeitpunkt Widerrufserklärung vollständigen Ablösung Beklagten § Abs. Satz bereits erloschen gewesen sei . Tatbestandsmerkmal beiderseits vollständigen Erbringung Leistung sei nur Darlehensvertrag auch verbundenen Verträge nachfolgende Darlehensverträge abzustellen . widerspreche Vorlagebeschluss Berufungsgerichts ergangene Urteil ausweise auch gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben . Klägerin könne ebenfalls Erfolg Verschulden Vertragsverhandlungen arglistigen Täuschung Vermittlerin berufen . Nur komme Frage arglistigen Verhaltens nur unmittelbar tätig geworden nur Vermittlungsvertrag gekommen sei . arglistige Täuschung Zeugin habe Klägerin jedoch teils hinreichend dargelegt Übrigen beweisen vermocht . Schadensersatzanspruch Klägerin lasse auch Erfolg arglistige Täuschung Fondsinitiatoren stützen . fehlerhafte Ausweisung Vertriebskosten Prospekt rechtfertige Schadensersatzanspruch Mitinitiator insoweit Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen könne . glaubhaften Angaben sei Höhe Provisionen etwa gezielt " versteckt " worden beruhe irrtümlichen Annahme Beirat Vertriebsunterstützung W. ausgewiesenen Betrag DM hinaus Vertriebsgesellschaft gezahlt habe müsse Prospekt ausgewiesen werden . II . Revision Klägerin Revision Klägerin ist begründet . 1 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht allerdings Rückabwicklungsanspruch Klägerin § hier Folgenden stets 1 . Januar 31 . Dezember gültigen Fassung verneint . besteht Widerrufsrecht Klägerin § Abs. Nr. HWiG Erklärung Widerrufs Mai vorangegangenen vollständigen Ablösung Darlehens Beklagten April gemäß § Abs. Satz bereits erloschen war . Berufungsgericht Recht ausgeführt hat ist Frage beiderseits vollständigen Erbringung Leistung Ansicht Revision auch verbundenen Geschäft allein Rechtsgeschäft abzustellen Widerrufsrecht Haustürwiderrufsgesetz begründet ist hier mithin Darlehensvertrag auch verbundene Geschäft hier also Fondsbeteiligung vgl. bereits Senat Urteile 14 . Oktober XI 23 . September XI . . Entscheidung 10 . April . ist geklärt Regelung § Abs. Satz Vorgaben Gemeinschaftsrechts verstößt . Abs. Satz ist vielmehr gerade vorliegenden Fall richtlinienkonform erachtet worden widerrufenen Darlehensvertrag verbundene Geschäft Fondsbeteiligung vollständig abgewickelt Darlehen Hilfe neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist . Erfolg macht Revision geltend nationale Recht gebiete bislang ergangenen Entscheidungen erkennenden Senats erweiternde Auslegung § Abs. Satz HWiG. Senat hat Argumente Revision geprüft sieht jedoch Anlass Änderung Rechtsprechung . -9- Maßgeblich ist eindeutige Wortlaut § Abs. Satz Abstellen auch verbundene Geschäft vorsieht . Verwendung Begriffs " " § Abs. Satz folgt vielmehr Erlöschen Widerrufsrechts allein Vertragsverhältnis maßgeblich ist Widerrufsrecht entstanden ist so dass anders Revision meint Rahmen mehrseitigen Verhältnissen Erstreckung verbundene Geschäft ausscheidet . Auffassung Revision ergibt Rechtsprechung Wirkungen wirksamen Widerrufs auch verbundene Geschäft erstrecken . . . Abweichendes . Rechtsprechung knüpft wirksam bestehendes Widerrufsrecht Haustürsituation gekommenen Vertrags jedoch eindeutigen Wortlaut Norm Falle § Abs. Satz gerade mehr eröffnet ist . Erfolg bleibt auch Einwand Revision Gesetzgeber habe Rechtfertigung Erlöschenstatbestands § Abs. Satz Erledigung wirtschaftlichen Belastung Verbrauchers vollständiger Zahlung gesehen trete finanzierten Gesellschaftsbeitritt jedoch erst Beendigung Gesellschaftsbeteiligung vgl. Urteil 18 . Oktober Haustürwiderruf Kommanditbeteiligung . Revision übersieht auch Gesetzgeber allein Rechtsverhältnis abgestellt hat Widerrufsrecht resultiert BT-Drucksache S. § Streitfall also Darlehensvertrag hingegen etwaige weitere Belastungen Geschäft . Nur führt auch sachgerechten Ergebnissen anderenfalls Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen Beschränkung Widerrufsrechts § Abs. Satz nahezu leer laufen würde . Fondsgesellschafter könnten Fällen Verwirkung gesehen unterbliebener fehlerhafter Widerrufsbelehrung Kreditvertrag zeitlich nahezu unbegrenzt Rückabwicklung Darlehensvertrags durchsetzen längst Seiten vollständig erfüllt war . Revision Literaturstimmen § Abs. Satz wortgleichen § Abs. Satz VerbrKrG verweist etwa 3 . Aufl . VerbrKrG . Verbraucher Abschluss verbundenen Geschäfts schlechter Teilzahlungsgeschäft stehen solle rechtfertigt auch Wortlaut Norm abweichendes Ergebnis . Willen Gesetzgebers sollen Regelungen verbundenen Geschäfts Verbraucher lediglich schützen Kredit voller Höhe zurückzahlen müssen Partner finanzierten Geschäfts zugeflossen ist vertragsgemäße Leistung erbracht hat BT-Drucksache S. § hingegen auch noch vollständiger Zahlung Kredits Ansprüche Darlehensgeber verschaffen . Entscheidend ist Gesetz verbundene Leistungsgeschäft nur Folgen bestehenden Widerrufsrechts Kreditvertrags teilhaben lassen hingegen Bestehen Widerrufsrechts Verhältnissen Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurteilen will VerbrKrG . . Auffassung Revision steht Erlöschen Widerrufsrechts Klägerin § Abs. Satz auch Darlehen Beklagten Hilfe Kredits anderen Finanzierungsinstituts abgelöst hat Zeitpunkt Widerrufserklärung noch wirtschaftliche Belastungen ergaben . erkennende Senat bereits entschieden hat Urteil 23 . September XI . ist Anwendbarkeit § Abs. Satz allein entscheidend ursprüngliche Darlehen Hilfe Darlehensvaluta neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist Verbraucher Streitfall alten Darlehensvertrag unabhängiges neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde . 2 . Berufungsgericht Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch Verschulden Vertragsverhandlungen arglistigen Täuschung Vermittlerin verneint hat hält gegebenen Begründung rechtlicher Überprüfung hingegen stand . Rechtsprechung Senats . 30 ; Urteile 5 . Juni XI . 19 . Juni XI . 1 Juli XI . muss Anlagegeschäft Verbrauchers finanzierende Bank Vorliegen verbundenen Geschäfts Sinne VerbrKrG arglistige Täuschung Vermittlers Anlageobjekt zurechnen lassen . Verbraucher kann Fall finanzierenden Bank Darlehensvertrag gemäß § anfechten Schadensersatz vorsätzlichem Verschulden Vertragsschluss Verbindung Grundsatz Naturalrestitution § verlangen . Voraussetzungen Anspruch liegen Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Revisionen unbeanstandet Vorliegen verbundenen Geschäftes bejaht hat Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt Klägerin vorgetragen hat Vermittlern arglistig getäuscht worden sein . Ansicht Revision ist allerdings Feststellung Zeugin habe arglistig gehandelt gründen beanstanden . Klägerin unrichtige Angaben Vermittlers arglistig getäuscht worden ist ist Frage Würdigung konkreten Einzelfalls jeweils Tatrichter obliegt Revision grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann vgl. Urteil 20 . Juni f. . prüfen ist nur tatrichterliche Würdigung vertretbar ist Denkgesetze verstößt verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht vgl. Senatsurteile 26 . Oktober XI m.w . 18 . Dezember XI . m.w . . Fehler sind Berufungsgericht Feststellung vertretbarer Würdigung speziellen Umstände Streitfalles gelangt ist unterlaufen . hiergegen Revision erhobenen Einwände hat Senat geprüft jedoch durchgreifend erachtet § . Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt Haftung Beklagten zugerechnetem Verschulden Zusammenhang arglistigen Täuschung Klägerin aber abschließend verneinen . Auffassung Berufungsgerichts kommt auch arglistige Täuschung federführenden Vertriebsgesellschaft Bl . falscher Angaben Vermittlungsprovisionen Prospekt Betracht . Rechtsgründen haltbar ist Annahme Berufungsgerichts Frage arglistigen Täuschung Klägerin könne schon nur Zeugin ankommen weitere Vermittler tätig gewesen seien Klägerin also nur Zeugin Vermittlungsvertrag geschlossen habe . übergeht Berufungsgericht Revision Recht rügt entscheidungserheblichen Sachvortrag Umstand unberücksichtigt lässt Zeugin eigene Unterlagen mittlung Fondsbeteiligungen verfügte unstreitig Vermittler Bl . auch Berechnungsbeispiel gefertigt später Legitimationsprüfung Darlehensvertrag unterschrieben hatte sämtlichen Unterlagen ausgestattet worden war Klägerin vorlegte . Acht lässt Berufungsgericht auch eigenen Feststellungen feststeht Zeugin Tätigwerden Provision erhalten hat . zuletzt setzt Berufungsgericht eigenen Ausführungen Vorlagebeschluss Widerspruch . Dort ist Wiedergabe unstreitigen ausdrücklich referiert Zeugin habe lediglich Verhinderung Vermittlers Bl . Vertretung instruiert Klägerin vereinbarten Termin wahrgenommen . . Zeugin Berufungsgericht angenommen hat alleinige Vermittlerin gewesen sein soll entbehrt tragfähigen Grundlage . Rechtsirrtum beeinflusst ist auch Annahme Berufungsgerichts Frage schuldhaften Verhaltens komme Rechtsprechung allein unmittelbar Anleger tätigen Vermittler hier also Zeugin . Berufungsgericht berücksichtigt insoweit Rechtsprechung . ; f. ; Urteile 27 . März 12 . Mai XI ZR . f. Organisation etwa juristischen Person tun hat grundsätzlich schlechter gestellt werden darf natürlichen Person gegenübersteht . Organisation darf besser stehen konkret wissenden Organs Mitarbeiters Untervermittler auftritt geschäftsrelevante Wissen verfügt . Organisation muss sorgen spätere Geschäftsvorgänge relevante Wissen handelnden Personen gegeben wird . ist Mitarbeitern Wissen gleichwohl zuzurechnen muss Organisation so behandeln lassen Handelnde entsprechende Wissen verfügt hätte . erkennende Senat hat Erlass Berufungsurteils auch Fälle vorliegenden Art ausdrücklich entschieden Schadensersatzanspruch Anlegers Darlehensnehmers Kontext verbundenen Geschäfts nur gegeben sein kann unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht wird auch dann arglistiges Verhalten eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt geschäftsrelevante Wissen verfügte Senatsurteil 24 . März XI . . Erforderlich ist allerdings Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich Weitergabe unwahrer Tatsachen Untervermittler Zurückhalten geschäftsrelevanten Wissens gehandelt hat . Inhaber Organ Organisation muss Pflicht Aufklärung Kunden gekannt zumindest möglich gehalten haben gleichwohl bewusst unterlassen haben unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend instruieren vgl. Senat Urteil 12 . Mai XI ZR . . Gemessen Grundsätzen liegt maßgeblichen Vortrag Klägerin arglistige Täuschung Vermittlerin federführenden Vertriebsgesellschaft Bl . Höhe Vertriebskosten . Vertriebskosten sind Klägerin ausgehändigten Prospekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt worden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen Angaben Fondsprospekt Vertriebsprovisionen zutreffend sein . Enthält Prospekt hier konkrete Angaben Provisionen bestimmte Zwecke anfallen muss Anleger rechnen Lasten Einlagen weitere Provisionen Zwecke gezahlt werden Werthaltigkeit Fondsanteils geringer ist prospektierten Angaben entnehmen ist 118 ; Senatsurteile 10 Juli XI . 24 . März XI . f. . . So war Streitfall . rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts sind ausgewiesenen Provisionen weitere Vermittlungskosten gezahlt worden Lasten Einlagen gegangen sind . Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Feststellung enthält Auffassung Revisionserwiderung Rechtsfehler . Anders Revisionserwiderung meint hat Berufungsgericht etwa gesetzten Grenzen Beweiswürdigung überschritten . Vielmehr erweist Würdigung Berufungsgerichts Aussage Zeugen habe Teil bereits Erbringung Einlagen Vertriebsgesellschaften gezahlten weiteren Vertriebsunterstützungen lediglich vorfinanziert Leistung Einlagen jedoch Treuhänder beitretenden Gesellschaftern leistenden zurück erhalten sogar überzeugend . Klägerin hat Fall entsprechende Kenntnis Zeugin Unrichtigkeit Angaben verneint werden sollte auch ausdrücklich arglistige Täuschung gesamten Vertrieb heißt auch übergeordnete Vertriebsgesellschaft mittler Bl . berufen . arglistige Täuschung kommt anders Berufungsgericht gemeint hat Klägervortrag Betracht übergeordnete Vermittlungsgesellschaft W. schlossenen Verträge Zahlung höheren Prospekt ausgewiesenen Innenprovision gewusst hat . wird Berufungsgericht Parteien Gelegenheit weiterem Vortrag hatten entsprechende Feststellungen treffen haben . 3 . Berufungsurteil erweist gegebenen Begründung auch rechtsfehlerhaft Berufungsgericht Haftung Beklagten eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschulden vermuteten Wissensvorsprungs evident arglistige Täuschung Klägerin Fondsprospekt abgelehnt hat . Richtig ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts kreditgebende Bank steuersparenden Erwerbermodellen Risikoaufklärung finanzierte Geschäft nur dann verpflichtet ist Bezug spezielle Risiken Vorhabens konkreten Wissensvorsprung Darlehensnehmer hat auch erkennen kann . Wissensvorsprung liegt Bank positive Kenntnis hat Kreditnehmer Geschäftspartner Fondsprospekt finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde . . Senats siehe etwa Urteile 10 Juli XI . 3 . Juni XI . 24 . März XI . jeweils m.w . . Rechtlich beanstanden ist auch Berufungsgericht Hinblick Angaben Fondsprospekt Größe vermietbaren Fläche erwartenden Mietertrag Fungibilität Fondsanteile objektiv evidente arglistige Täuschung ebenso verneint hat bezüglich persönlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen Angaben Werthaltigkeit Fondsanteile voraussichtliche Wertsteigerung . Insoweit handelt Fragen Würdigung konkreten Einzelfalles weils Tatrichter obliegt Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann tatrichterliche Würdigung weiteres vertretbar ist Denkgesetze verstößt verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht vgl. Senat Urteil 3 . Juni XI . m.w . . Revisionsrechtlich beachtliche Fehler Sinn sind Berufungsgericht unterlaufen . Senat hat Berufungsurteil insoweit erhobenen Rügen Revision geprüft durchgreifend erachtet § . gegebenen Begründung hätte Berufungsgericht hingegen Schadensersatzanspruch Zusammenhang unrichtigen Angaben Vertriebskosten Prospekt ablehnen dürfen . Ausführungen Berufungsgericht angenommen hat Schadensersatzanspruch scheide auch insoweit arglistiges Verhalten Mitinitiators Vorsatz ausschließenden beachtlichen Rechtsirrtums verneinen sei halten rechtlicher Nachprüfung stand . Ansatzpunkt zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Vorsatz Zivilrecht Arglist voraussetzt nur Kenntnis Tatbestandsmerkmale verletzten Norm auch Bewusstsein Pflichtwidrigkeit gehört 142 ; ; jeweils m.w . . Annahme Berufungsgerichts Schadensersatzanspruch Falschangaben Höhe Vertriebskosten Prospekt scheide insoweit beachtlichen Rechtsirrtum unterlegen sei weist jedoch revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler ist gegebenen Begründung haltbar . Schon Ansatzpunkt Berufungsgerichts bejahte Rechtsirrtum Zeugen sei etwa Rechtsblindheit " unbeachtlich allein gegangen sei Prospekt inhaltlich richtig sein habe auch eindeutig beantwortende fehlerhaft beurteilte Frage zusätzliche Vertriebshilfe Provisionszahlung Fondsgesellschaft W. selbst werten sei wird eigenen vorherigen Feststellungen Berufungsgerichts getragen erweist auch Übrigen rechtsfehlerhaft . Frage Vertriebshilfe letztlich Mitteln Fondsgesellschaft W. zahlt wurde ist Berufungsgericht anderer Stelle zutreffend gesehen hat Rechtsfrage Tatsachenfrage . Grundlage Aussage Zeugen ist Berufungsgericht dort oben ausgeführt rechtsfehlerfreien Feststellung gelangt auch zusätzliche Vertriebshilfe Einlagen Fondsgesellschafter bestritten worden ist etwa . Tatsachenfeststellung richts Aussage Zeugen gestützt ist also insoweit maßgeblichen Umstände kannte scheidet beachtlicher Rechtsirrtum Frage eigenen rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts vornherein . Rechtsfehlerhaft ist auch weitere Annahme Berufungsgerichts Frage erheblichen Rechtsirrtums komme entscheidend zusätzliche Vertriebsprovision gezielt " versteckt " worden sei . Berufungsgericht verkennt insoweit Tatbestandsmerkmal Arglist nur betrügerischer Absicht getragene Verhaltensweisen erfasst auch bedingten Vorsatz Sinne bloßen " " " " reduziert sind moralisches Unwerturteil verbunden ist m.w . . 4 . Rechtsfehler Berufungsgerichts sind entscheidungserheblich Berufungsurteil erweist insoweit auch etwa anderer Begründung Ergebnis richtig § . Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche Verschulden sind ganz noch teilweise verjährt . Schadensersatzanspruch Verschulden unterliegt 1 . Januar dreijährigen Regelverjährung § . Verjährungsfrist kürzer ist 1 . Januar geltende Regelverjährung Jahren längere Verjährungsfrist 1 . Januar geltenden Fassung auch früher ablief neue Verjährungsfrist ist Überleitungsvorschrift Art . § Abs. Satz EGBGB grundsätzlich 1 . Januar an berechnen . endete Verjährungsfrist unabhängig Kenntnis Klägerin frühestens 31 . Dezember so Dezember erhobene Klage noch rechtzeitig Hemmung Verjährung herbeigeführt hat . Ansicht Beklagten führt auch Umstand Klägerin Zahlungen monatlich erbracht hat Anwendbarkeit Verjährungsvorschrift § 1 . Januar geltenden Fassung Folgenden : § Folge Teil Schadensersatzanspruchs bereits verjährt wäre . Allerdings führt Beklagte Recht Rechtsprechung Bundesgerichtshofes bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatzansprüche Urteil 3 November ZR f. Ersatz künftigen Verdienstausfalls ; Senat Beschluss 2 . März XI f. Ersatz Verzugszinsen zwar auch Verschulden . kurzen Verjährungsfrist § aF unterfallen können wiederkehrende Leistungen gerichtet waren . Fällen vorliegenden Art Schadensersatzansprüche Verschuldens Vertragsschluss Streit stehen zunächst wirksame vertragliche Verpflichtung getäuschten Kreditnehmers Erbringung Zahlungen besteht handelt insoweit hingegen wiederkehrende Leistungen Sinne § vgl. auch Senat Urteile 3 . Juni XI . f. 23 . Juni XI ZR . . Hier begründet bereits Täuschung Aufklärungspflichtverletzung bedingte Vertragsabschluss unabhängig etwaigen Ratenzahlungen Kreditnehmers einheitlichen Schadensersatzanspruch gerichtet ist Vertrag Anspruch genommen so gestellt werden abgeschlossen hätte . Kreditnehmer Vertrag erbrachten Ratenzahlungen begründen also erst Schaden wandeln bereits voller Höhe bestehenden Schadensersatzanspruch nur inhaltlich Rückzahlungsanspruch . . Revision Beklagten Revision Beklagten ist ebenfalls begründet . Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung auch insoweit stand Berufungsgericht Klägerin Anspruch Wege " kleinen Rückforderungsdurchgriffs " zuerkannt hat . Anspruch ergibt § Abs. Satz § Abs. Satz Alt . noch analogen Anwendung § Abs. Satz VerbrKrG. 1 . Anspruch § Abs. Satz § Abs. Satz Alt . fehlt bereits Vorliegen Einrede Sinne Vorschrift . Norm setzt Bestehen Geltendmachung Anspruchs dauernd ausschließenden Einrede . begründet mithin nur Rückforderungsanspruch Leistende bereits Zeitpunkt Leistung dauerhaft berechtigt war verweigern 12 . Aufl . . ; Verbraucherschutzrecht 2 . Aufl . 2 . Teil Verbundene Geschäfte . ; MünchKomm/Habersack 5 . Aufl . . ; Staudinger/Lorenz . . kommt auch Verbundgeschäft Rückforderungsdurchgriff genannten Vorschriften nur Bestehen rechtshindernder Einwendungen finanzierten Vertragsverhältnis Betracht Senat . . fehlt hier . Grundsätzen fehlerhaften Gesellschaft begründet auch arglistige Täuschung nur Zukunft wirkendes Kündigungsrecht Gesellschafters Gesellschaft Urteil 14 . Juni m.w . . Kündigungsrecht Beginn bestand ist Ansicht Berufungsgerichts entscheidend . Klägerin Gesellschaftsbeteiligung erst vollständiger Ablösung Beklagten aufgenommenen Darlehens frühestens konkludent Schreiben 5 . September gekündigt hat stand maßgeblichen Zeitpunkt Leistungserbringung Anspruch dauernd ausschließende Einrede Sinne § Abs. Satz . 2 . Berufungsgericht angenommene Anspruch ergibt auch analogen Anwendung § Abs. Satz VerbrKrG Voraussetzungen Annahme Analogie fehlt . Allerdings hat II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs arglistigen Täuschung Verkäufers Vermittlers Vertriebsorganisation Fondsinitiatoren Gründungsgesellschafter Gesellschaft beigetretenen Anlegern Rückforderungsanspruch entsprechender Anwendung § Abs. Satz VerbrKrG zuerkannt . Urteil 21 . März m.w . ; ebenso : 12 . Aufl . . 6 ; Vollkommer 609 ; Lang . Ansicht ist erkennende Senat bereits Fall Bestehens rechtshindernder Einwendungen Hinweis Fehlen Regelungslücke gefolgt insoweit § Abs. Satz eingreift . . vermag Übereinstimmung überwiegenden Meinung Schrifttum VerbrKrG . 26 ; MünchKomm/Habersack 5 . Aufl . . ; Münstermann/Hannes VerbrKrG . ; Staudinger/ VerbrKrG . f. . f. ; Einwendungsdurchgriff § Abs. Verbraucherkreditgesetz S. . ; Verbraucherschutzrecht 2 . Aufl . 2 . Teil Verbundene Geschäfte . ; ; Dauner-Lieb Nr. 1 30 ; Lieb ; ; Reinking 177 ; Soergel/ Häuser 12 . Aufl . VerbrKrG . auch beizutreten hier Rückforderungsdurchgriff § Abs. Satz Betracht kommt . auch insoweit fehlt analoge Anwendung Vorliegen planwidrigen Regelungslücke vergleichbaren Interessenlage . Bereits Wortlaut § Abs. Satz VerbrKrG kann verweigern " schließt analoge Anwendung Rückforderungsansprüche . Leistungsverweigerungsrecht stellt etwas grundsätzlich Rückforderungsanspruch . Auch Gesetzgeberwille spricht Annahme planwidrigen Regelungslücke so auch VerbrKrG . . Regierungsbegründung Entwurf Verbraucherkreditgesetzes ist ausdrücklich nur " Zurückbehaltungsrecht " " Einwendungsdurchgriff " " Leistungsverweigerungsrecht " Rede BT-Drucksache S. f. § . Weiter heißt dort auch nur Absatz Satz gewähre Verbraucher Recht Rückzahlung Darlehens Zinsen " verweigern " aaO S. . Sinn Zweck § Abs. VerbrKrG orientierten Auslegung folgt ebenfalls anderes Ergebnis . Erklärter Schutzzweck § Abs. VerbrKrG war Benachteiligung Verbrauchers aufgespaltenen Geschäft Teilzahlungskäufer vermeiden . Verbraucher sollte geschützt werden Kredit voller Höhe zurückzahlen müssen Warenlieferanten Dienstleistungserbringer zugeflossen war Verbraucher vertragsgemäße Leistung erbracht hatte BT-Drucksache S. § . Schutzzweck § Abs. VerbrKrG aber ist Genüge getan Verbraucher weiteren Raten mehr zahlen muss 12 . Aufl . VerbrKrG . . Rücksicht Einvernehmen II . XI . entwickelte neuere Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Ansprüchen arglistig getäuschter Anleger Darlehensnehmer ist schutzwürdigen Interessen auch eindeutigen Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung § VerbrKrG Rechnung getragen . Rechte Anleger Darlehensnehmer erschöpfen Fällen nämlich Rechten Fondsgesellschaft kreditgebenden Bank gemäß § Abs. Satz VerbrKrG gehalten werden können . Vielmehr gibt anderweitig angemessenes Sanktionssystem Anlegern Darlehensnehmern weitergehende Rechte finanzierende Bank zugerechnetem Verschulden . . eigenem Aufklärungsverschulden . . . Senatsurteil 21 November XI . zustehen dort näher bezeichneten Voraussetzungen auch Rückzahlung geleisteten Beträge erreichen können . bereicherungsrechtlichen Ausgleichshaftung Problematik Rückforderungsdurchgriffs besteht schadensersatzrechtliche Haftung Darlehensgebers vgl. VerbrKrG . . entsprechenden Rückzahlungsansprüche ergeben können . II . Zivilsenat hat Anfrage mitgeteilt abweichenden Auffassung festhält . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist weiteren rung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Sachvortrag erhalten haben erforderlichen ergänzenden Feststellungen Haftung Beklagten zugerechnetem Verschulden Aufklärungsverschulden auch Höhe dann eventuell ergebenden Schadensersatzanspruchs treffen haben . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung