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1.5 KiB

BESCHLUSS
16
.
Oktober
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
April
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
Berufungsurteil
ist
jedenfalls
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
vgl.
10
.
Juni
.
.
Selbst
dann
Beklagte
Erklärung
Beitritts
20
.
Dezember
Beschwerdeverfahren
Gunsten
unterstellen
vgl.
Senatsurteil
23
.
Februar
XI
.
wirksam
vertreten
worden
wäre
hätte
Gesellschaft
Geschäftsbesorgerin
Tag
wirksam
bevollmächtigt
.
Fall
hätte
Gesellschaft
allein
Gründungsgesellschafter
gehandelt
schwebend
unwirksamer
Beitritt
weiterer
Gesellschafter
Beklagten
Abschluss
Geschäftsbesorgungsvertrags
Bevollmächtigung
Geschäftsbesorgerin
Invollzugsetzens
noch
Einfluss
organschaftliche
Vertretung
Gesellschaft
gehabt
hätte
.
Vertreter
Vertretungsmacht
kann
Beitritt
Vollzug
setzen
Joost/Strohn/Wertenbruch
2
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
Frage
fehlerhafte
Beitritt
Vollzug
gesetzt
wird
ist
ihrerseits
höchstrichterlich
geklärt
Senatsurteile
27
.
Juni
XI
;
grundlegend
Urteil
14
.
Oktober
f.
;
Urteil
16
.
Dezember
ZR
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
beträgt
.
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung