BESCHLUSS 16 . Oktober Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . April wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Berufungsurteil ist jedenfalls anderen Gründen Ergebnis richtig vgl. 10 . Juni . . Selbst dann Beklagte Erklärung Beitritts 20 . Dezember Beschwerdeverfahren Gunsten unterstellen vgl. Senatsurteil 23 . Februar XI . wirksam vertreten worden wäre hätte Gesellschaft Geschäftsbesorgerin Tag wirksam bevollmächtigt . Fall hätte Gesellschaft allein Gründungsgesellschafter gehandelt schwebend unwirksamer Beitritt weiterer Gesellschafter Beklagten Abschluss Geschäftsbesorgungsvertrags Bevollmächtigung Geschäftsbesorgerin Invollzugsetzens noch Einfluss organschaftliche Vertretung Gesellschaft gehabt hätte . Vertreter Vertretungsmacht kann Beitritt Vollzug setzen Joost/Strohn/Wertenbruch 2 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . . Frage fehlerhafte Beitritt Vollzug gesetzt wird ist ihrerseits höchstrichterlich geklärt Senatsurteile 27 . Juni XI ; grundlegend Urteil 14 . Oktober f. ; Urteil 16 . Dezember ZR . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . beträgt € . Menges Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung