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117 lines
897 B

BESCHLUSS
XI
24
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
März
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
gilt
auch
Beurteilung
revisionsrechtlicher
Maßstäbe
vgl.
BVerfGK
.
;
f.
;
.
Hinweis
Widerrufsfrist
erst
beginnt
Belehrung
hinreichend
deutlich
gestaltet
ist
ist
erforderlich
§
Abs.
10
.
Juni
geltenden
Fassung
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Dauber