BESCHLUSS XI 24 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Kläger Beschluss 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . März wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . gilt auch Beurteilung revisionsrechtlicher Maßstäbe vgl. BVerfGK . ; f. ; . Hinweis Widerrufsfrist erst beginnt Belehrung hinreichend deutlich gestaltet ist ist erforderlich § Abs. 10 . Juni geltenden Fassung . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger tragen Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Dauber