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1565 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
Juli
Justizangestelle
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
BörsG
F
:
F
:
13.7.2001
;
§
Verträge
Indexzertifikate
sind
Börsentermingeschäfte
.
Pflicht
Direkt-Brokern
Anleger
Erwerb
Aktien
Indexzertifikaten
Neuen
Marktes
Abweichungen
zuvor
erklärten
Zielvorstellungen
hinzuweisen
.
Urteil
13
Juli
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
13
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
31
.
Zivilsenats
10
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
beklagte
Sparkasse
verlustreicher
Geschäfte
Aktien
Indexzertifikaten
Schadensersatz
Bereicherungsausgleich
Anspruch
.
Kläger
Belegschaftsaktien
Arbeitgebers
D.
AG
besaß
eröffnete
29
.
Juni
Beklagten
"
direkt-Depot
"
erklärte
Beratung
Wertpapiere
erwerben
veräußern
wollen
.
vereinbarten
Sonderbedingungen
Beklagten
verzichtet
Kunde
Nutzung
"
direkt-Brokerage
"
Beratungsleistung
Beklagten
individuelle
Hinweise
Empfehlungen
einzelnen
Wertpapieren
.
Fragebogen
Beklagten
gab
Kläger
30
.
Juni
sei
risikobewußt
strebe
höhere
Renditeaussichten
überschaubaren
Risiken
wolle
Geschäfte
Aktien
tätigen
.
Beklagte
händigte
Broschüren
Basisinformationen
Vermögensanlage
offenen
Fonds
Aktien
Genußscheinen
Indexzertifikaten
Risiken
Aktien
Neuen
Markts
besonders
angesprochen
wurden
.
Zeit
Dezember
März
erwarb
Kläger
verschiedene
Neuen
Markt
gehandelte
Aktien
.
Teil
Aktien
veräußerte
Fällen
kurzfristig
Erwerb
Verlust
insgesamt
.
restlichen
Aktien
befinden
Kurswerten
Erwerbspreisen
noch
Depot
.
Ferner
erwarb
Kläger
Zeit
Oktober
Dezember
Bank
emittierte
laufzeitabhängige
Nemax
zugrunde
lag
.
3
.
Januar
veräußerte
Zertifikate
Verlust
insgesamt
kaufte
9
.
Januar
aber
Zertifikate
.
12
.
Januar
ausgefüllten
Fragebogen
gab
spekulativ
offensive
Nutzung
Marktchancen
entsprechend
hoher
Risikotoleranz
anzustreben
Aktien
Genußscheine
Investmentzertifikate
erwerben
wollen
.
veräußerte
Zertifikate
1
.
März
Verlust
3.235,48
.
Kläger
macht
geltend
Beklagte
habe
Beratungspflichten
verletzt
.
Geschäfte
Indexzertifikate
seien
unverbindlich
börsentermingeschäftsfähig
sei
.
Klage
zuletzt
Zahlung
Zinsen
stellung
Pflicht
Beklagten
Ersatz
Schäden
Erwerb
noch
Depot
befindlichen
Aktien
hilfsweise
Feststellung
Pflicht
Ersatz
Schäden
Vermittlung
Wertpapieren
Rahmen
"
direkt-Brokerage
gerichtet
hat
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Bereicherungsansprüche
Klägers
verneint
Begründung
wesentlichen
ausgeführt
:
Grundlage
berücksichtigenden
Parteivorbringens
scheide
Beratungspflichtverletzung
Kläger
Rahmen
"
direkt-Brokerage
"
Beratung
verzichtet
habe
.
Beklagte
hafte
auch
Verletzung
Aufklärungspflicht
§
Abs.
WpHG
.
Pflicht
verletzt
habe
sei
problematisch
.
Beklagte
habe
zwar
Pflicht
"
direkt-Broker
"
standardisierten
Anfangsaufklärung
Übergabe
Informationsbroschüren
erfüllt
.
Fraglich
sei
aber
besonderen
siken
Papiere
Neuen
Marktes
weitergehend
gesondert
aufklären
mußte
.
bedürfe
indes
Entscheidung
etwaige
Aufklärungspflichtverletzung
jedenfalls
schadensursächlich
geworden
sei
.
Kläger
spreche
zwar
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
.
Anlageverhalten
insbesondere
weitere
Investieren
Aktien
Neuen
Marktes
erlittener
Verluste
Bestehen
Beklagten
zunächst
verweigerten
erneuten
Erwerb
Indexzertifikate
Januar
vorheriger
Verluste
zumindest
jetzt
erfolgten
Hinweises
spekulativen
Charakter
Geschäfte
lasse
aber
schließen
Aufklärung
unterstellten
besonderen
Risiken
Papieren
Neuen
Marktes
Erwerb
Aktien
hätte
abhalten
lassen
.
Bereicherungsanspruch
§
Erwerbs
Indexzertifikate
bestehe
Geschäfte
gemäß
Abs.
BörsG
.
unverbindlich
seien
.
fehlten
Börsentermingeschäfte
typischen
Merkmale
.
Indexzertifikat
verpflichte
Emittent
Fälligkeitstag
Betrag
zahlen
Stand
zugrunde
gelegten
Aktienindex
entspreche
.
Anleger
zahle
Indexstand
orientierten
Erwerbspreis
sofort
nehme
Veränderungen
Kurses
regelmäßig
parallel
Index
entwickle
Verhältnis
:
.
Selbst
Zertifikat
Abschlag
Indexstand
gehandelt
werde
ergebe
allenfalls
geringe
Hebelwirkung
.
Risiko
Totalverlustes
sei
höher
Aktie
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
ist
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
stehe
Verluste
Höhe
Geschäfte
Indexzertifikaten
erlitten
habe
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Geschäfte
sind
gemäß
§
Abs.
BörsG
.
unverbindlichen
Börsentermingeschäfte
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Börsentermingeschäfte
standardisierte
Verträge
Seiten
erst
späteren
Zeitpunkt
Ende
Laufzeit
erfüllen
sind
Bezug
Terminmarkt
haben
320
;
Senat
;
;
301
;
.
besondere
Gefährlichkeit
Geschäfte
börsentermingeschäftsfähige
Anleger
§
§
.
.
geschützt
werden
sollten
besteht
anders
Kassageschäfte
Anleger
sofort
Barvermögen
Kreditbetrag
einsetzen
muß
vgl.
hinausgeschobenen
Erfüllungszeitpunkt
Spekulation
günstige
ungewisse
Entwicklung
Marktpreises
Zukunft
verleiten
Auflösung
Terminengagements
Einsatz
eigenen
Vermögens
Aufnahme
förmlichen
Kredits
gewinnbringendes
Glattstellungsgeschäft
ermöglichen
soll
Senat
301
;
.
Typischerweise
sind
Börsentermingeschäften
Risiken
kung
Senat
1
Totalverlustes
angelegten
Kapitals
Senat
Gefahr
planwidrig
zusätzliche
Mittel
einsetzen
müssen
verbunden
.
Gemessen
sind
Parteien
geschlossenen
Verträge
Indexzertifikate
Börsentermingeschäfte
vgl.
:
Differenzgeschäfte
Rdn
.
;
f.
;
ebenso
Finanztermingeschäfte
:
.
RegE
4
.
BT-Drucks
.
S.
;
:
Schwark
Kapitalmarktrechts-Kommentar
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
sind
Schuldverschreibungen
vgl.
Wohlfarth/
Brause
;
:
Schwark
Kapitalmarktrechts-Kommentar
3
.
Aufl
.
Rdn
.
Anspruch
Inhabers
Emittenten
Zahlung
Geldbetrages
verbriefen
Höhe
Stand
zugrunde
gelegten
Index
Ende
Laufzeit
abhängt
.
Leistungsaustausch
Übertragung
Schuldverschreibung
wertpapiermäßig
verbrieften
Forderung
hat
Zug
Zug
Zahlung
Kaufpreises
Kassageschäfte
üblichen
Frist
Tagen
erfolgen
.
spätere
Rückzahlung
Emittenten
Erwerber
wird
Vertrag
Erwerb
Zertifikats
Schuldverschreibung
begründete
Forderung
erfüllt
.
hinausgeschobenen
Erfüllungszeitpunkts
fehlt
Geschäft
Indexzertifikaten
Termingeschäfte
spezifische
Gefährlichkeit
Qualifizierung
Börsentermingeschäft
wesentliche
Schutzbedürfnis
Anlegers
vgl.
Senat
Beschluß
9
.
Dezember
XI
.
wird
verleitet
verhältnismäßig
geringem
Einsatz
eigenen
Vermögens
Aufnahme
förmlichen
Kredits
Gewinn
spekulieren
.
Verlustrisiko
ist
Kaufpreis
Schuldverschreibung
begrenzt
sofort
Vertragsschluß
voller
Höhe
bezahlen
muß
.
Gefahr
planwidrig
zusätzliche
Mittel
einsetzen
müssen
besteht
.
Erwerb
Indexzertifikaten
hat
auch
Termingeschäfte
spezifische
Hebelwirkung
.
Preis
Indexzertifikats
Regel
Index
zugrunde
gelegten
Aktien
entspricht
erlangt
Erwerber
Zertifikats
Möglichkeit
verhältnismäßig
geringem
Geldeinsatz
weit
überproportional
Wertentwicklung
Index
zugrunde
gelegten
Aktien
teilzunehmen
.
Abweichungen
Preises
Indexzertifikats
Wertentwicklung
Index
Zinsniveaus
Markterwartung
etwaiger
Dividendenzahlungen
Index
berücksichtigten
Aktien
ergeben
können
sind
Auffassung
Revision
gering
Termingeschäfte
spezifischen
Hebelwirkung
gleichgestellt
werden
können
vgl.
Wohlfarth/Brause
.
Auch
Gefahr
Totalverlustes
besteht
Indexzertifikaten
Termingeschäfte
typischen
Maße
.
Termingeschäften
begrenzten
Laufzeit
Totalverlust
droht
insbesondere
Optionsprämien
bloßen
Zeitablauf
vollständig
verfallen
können
f.
besteht
Indexzertifikaten
grundsätzlich
nur
Risiko
ungünstigen
Standes
Index
-9-
Fälligkeit
Zertifikats
nur
Teil
gezahlten
Kaufpreises
zurückzuerhalten
.
Gefahr
Totalverlustes
Insolvenz
Emittenten
ist
größer
Direkterwerb
Aktien
unzweifelhaft
Börsentermingeschäft
ist
Senat
.
Gefahr
Insolvenz
Index
aufgenommenen
Aktiengesellschaften
ist
sogar
deutlich
geringer
Direkterwerb
Aktien
Gesellschaften
.
Schließlich
dient
Erwerb
Indexzertifikaten
ähnlichen
wirtschaftlichen
Zweck
vgl.
Bedeutung
Qualifizierung
Börsentermingeschäft
:
Senat
206
;
1
7
;
Direkterwerb
Aktien
.
Indexzertifikate
eröffnen
Möglichkeit
Kursentwicklung
Index
teilzunehmen
Index
aufgenommenen
Aktien
einzeln
erwerben
müssen
.
Auch
unterscheidet
Erwerb
Indexzertifikaten
Termingeschäften
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
ist
hingegen
Begründung
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Klägers
Verletzung
Aufklärungspflicht
§
Abs.
WpHG
verneint
hat
.
Anders
Berufungsgericht
meint
wird
tatsächliche
Vermutung
Schadensursächlichkeit
Aufklärungspflichtverletzung
ausgeräumt
Anleger
erlittener
Verluste
nachgeholten
Hinweises
spekulativen
Charakter
Kapitalanlage
weitere
Geschäfte
abschließt
.
Fortsetzung
Spekulation
eingetretener
Verluste
läßt
schließen
Anleger
Erstgeschäft
auch
gehöriger
Aufklärung
abgeschlossen
hätte
ist
eher
zurückzuführen
Verluste
Geschäftsrisiken
klaren
ist
Senat
Urteil
17
.
März
XI
.
Erstgeschäft
erteilter
warnender
Hinweis
rechtfertigt
andere
Beurteilung
Anleger
Hinweis
Eindruck
Erstgeschäfts
mehr
unvoreingenommen
gegenübersteht
Senat
Beschluß
22
.
Juni
XI
.
.
Berufungsurteil
stellt
aber
anderen
Gründen
richtig
§
.
Beklagte
hat
zwar
Pflichten
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
WpHG
vgl.
Bedeutung
Inhalt
Umfang
vertraglicher
Aufklärungspflichten
:
Senat
;
ebenso
§
Abs.
Nr.
WpHG
:
Senat
verletzt
.
besteht
vorliegenden
Fall
aber
tatsächliche
Vermutung
Kläger
ordnungsgemäßer
Aufklärung
verlustbringenden
Geschäfte
abgeschlossen
hätte
.
hat
Ursachenzusammenhang
Pflichtverletzung
entstandenen
Schaden
auch
allgemeinen
Grundsätzen
nachgewiesen
.
1
.
Pflichten
Beklagten
§
Abs.
Satz
Nr.
beschränkten
Rahmen
"
direkt-Brokerage
"
allein
Kläger
geeignetes
schriftliches
Material
standardisierten
Informationen
Aussicht
genommenen
Wertpapiergeschäfte
Verfügung
stellen
.
war
auch
besonderer
Warnung
tet
Kundenaufträge
zuvor
erklärten
Zielvorstellung
deutlich
abwichen
Senat
Urteil
11
November
XI
24
27
;
vgl.
auch
Senat
.
Abweichung
liegt
hier
.
Fragebogen
30
.
Juni
hatte
Kläger
Risikobereitschaft
angestrebten
Geschäften
"
risikobewußt
höhere
Renditeaussichten
überschaubaren
Risiken
"
aber
spekulativ
offensive
Nutzung
Marktchancen
entsprechend
hoher
Risikotoleranz
"
bezeichnet
.
Zielvorstellung
traf
Dezember
erworbenen
Aktien
Neuen
Marktes
Indexzertifikate
Nemax
zugrunde
lag
mehr
.
handelte
spekulative
Geschäfte
.
Neue
Markt
wurde
10
.
März
Frankfurter
Wertpapierbörse
Marktsegment
angeboten
junge
innovative
Wachstumsunternehmen
Risikokapital
aufnehmen
konnten
.
sollte
Anlegern
Investition
Aktien
erhöhten
Risiko
entsprechend
erhöhten
Gewinnchance
ermöglichen
Kersting
AG
.
Besondere
Risiken
ergaben
Unternehmen
Neuen
Marktes
Regel
nur
Produkten
Dienstleistungen
erst
kurze
Zeit
marktreif
waren
vgl.
Kümpel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
Markt
noch
durchsetzen
mußten
Wettbewerb
teilnahmen
.
starke
Wachstum
warf
Probleme
Unternehmensstruktur
Risikomanagement
Finanzierung
.
Mangels
ausreichender
Reserven
hatten
geschäftliche
Rückschläge
vergleichsweise
starke
Auswirkungen
.
Unternehmen
Neuen
Marktes
waren
konkursgefährdeter
andere
men
.
überwiegend
relativ
junge
Unternehmen
handelte
Geschäftstätigkeit
noch
aufbauten
war
Bonität
ebenso
Erträge
Dividenden
oft
gering
.
Aktien
waren
erheblichen
Kursrisiko
ausgesetzt
Kurssteigerungen
oft
tatsächlich
erwirtschaftete
Gewinne
nur
Erwartung
künftiger
Gewinne
widerspiegelten
.
überstieg
Durchschnitt
anderen
Marktsegmenten
übliche
deutlich
.
vgl.
Besonderheiten
Unternehmen
Neuen
Marktes
handelte
Anleger
Aktien
Neuen
Marktes
erwarb
Auffassung
Revisionserwiderung
risikobewußt
spekulativ
.
Abweichung
Fragebogen
30
.
Juni
erklärten
Zielsetzung
hätte
Beklagte
Kläger
ersten
Erwerb
Aktien
Dezember
erst
Ausfüllung
Fragebogens
12
.
Januar
aufklären
müssen
.
2
.
Verletzung
Aufklärungspflicht
ist
aber
Abschluß
Geschäfte
verursachten
Schaden
Klägers
ursächlich
geworden
.
Kausalität
spricht
tatsächliche
Vermutung
.
Kausalitätsvermutung
Aufklärungspflichtverletzungen
setzt
nur
bestimmte
Möglichkeit
"
aufklärungsrichtigen
"
gibt
Senat
.
Hingegen
ist
Vermutung
begründet
gehörige
Aufklärung
Vertragspartner
Entscheidungskonflikt
ausgelöst
hätte
vernünftigerweise
nur
Möglichkeiten
aufklärungsrichtigen
gab
Senat
Urteil
9
.
Juni
XI
m.w
.
.
.
So
lag
hier
.
Aufklärung
spekulativen
Charakter
Erwerbs
Aktien
Neuen
Marktes
resultierende
Abweichung
30
.
Juni
erklärten
Zielvorstellung
wäre
einzig
vernünftig
gewesen
Geschäften
abzusehen
.
Aktien
Neuen
Marktes
waren
nur
bezeichneten
Risiken
behaftet
boten
längere
Zeit
gestiegenen
Kurse
zeigen
auch
entsprechende
Gewinnchancen
.
veranlaßte
Ende
Jahre
Kläger
ersten
Aktien
Neuen
Marktes
erwarb
zahlreiche
Anleger
Neuen
Markt
investieren
.
Hintergrund
ist
offen
Kläger
gehöriger
Information
verhalten
hätte
.
gilt
insbesondere
auch
Aktien
Neuen
Marktes
Empfehlung
Beklagten
eigener
Initiative
erworben
offensichtlich
dauerhafte
Kapitalanlage
Erzielung
kurzfristiger
Gewinne
angestrebt
hat
.
hat
nämlich
ersten
Dezember
erworbenen
Aktien
bereits
Tagen
wieder
verkauft
auch
nächsten
Januar
erworbenen
Aktien
verschiedenen
Unternehmen
nur
11
.
Februar
gehalten
.
Möglichkeiten
Reaktion
Klägers
gehörige
Aufklärung
denkbar
sind
nämlich
Abschluß
auch
Unterlassen
verlustbringenden
Geschäfte
hatte
Kläger
vollen
Beweis
erbringen
Aktien
Neuen
Marktes
Indexzertifikate
erworben
hätte
Beklagte
Aufklärungspflicht
ordnungsgemäß
erfüllt
hätte
.
hat
jedoch
Beweis
angetreten
.
IV
.
Revision
Klägers
war
unbegründet
zurückzuweisen
.