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227 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
28
November
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Mai
wird
angenommen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
DM
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Revision
hat
Endergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsurteil
ist
zwar
frei
Rechtsfehlern
Behandlung
Kredits
Hypothekarkredit
Gleitzinsen
vgl.
Senatsurteil
20
.
Juni
XI
;
Berücksichtigung
tatsächlichen
Handhabung
Kreditabwicklung
Beurteilung
Sittenwidrigkeit
Vertrages
;
Fehler
ändern
Nichtigkeit
Darlehensvertrages
Abs.
aber
.
Klägern
geschuldete
überstieg
ausgehend
Nominalzins
%
Bearbeitungsgebühr
DM
Berufungsgericht
Recht
berücksichtigten
Kreditvermittlungskosten
DM
Tätigkeit
Initiative
Kläger
eingeschalteten
Vermittlerin
lag
erster
Linie
Interesse
Zweigstellen
agierenden
Beklagten
durchschnittlichen
Zinssatz
Hypothekarkredite
Gleitzinsen
April
%
%
.
Berechnung
Vertragszinses
15,375
%
Berufungsgericht
berücksichtigt
Klägern
geschuldeten
Zinsen
jährlich
monatlich
zahlen
waren
.
Fälligkeitsregelung
erhöht
effektive
%
.
Ansicht
Revision
hat
geschlossene
Darlehensvertrag
Ratenkredit
gemein
;
handelt
hier
vielmehr
weiterer
Feststellungen
bedarf
mehr
ausreichend
abgesicherten
Grundpfandkredit
.
Revision
Zusammenhang
erhobene
Rüge
Berufungsgericht
habe
Verkehrswert
belasteten
Grundstücks
sorgfältig
ermittelt
ist
begründet
.
Auch
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
subjektiven
Voraussetzungen
Sittenwidrigkeit
bewußte
Ausnutzung
Zwangsversteigerungsverfahren
offenkundigen
Zwangslage
Kläger
Beklagte
auffällig
überhöhten
Darlehenszinsen
ausreichender
Sicherheiten
lassen
Ansicht
Revision
Rechtsfehler
erkennen
.
hilfsweise
Aufrechnung
gestellte
ganz
überwiegend
Zinsen
resultierende
Forderung
steht
Beklagten
.
Nichtigkeit
Darlehensvertrages
§
Abs.
schulden
Kläger
Vertragszinsen
;
angesetzten
Kosten
fehlt
substantiiertes
Vorbringen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.