BESCHLUSS 28 November Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Revision Beklagten Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Mai wird angenommen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens § Abs. . Streitwert : DM Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision hat Endergebnis auch Aussicht Erfolg . Berufungsurteil ist zwar frei Rechtsfehlern Behandlung Kredits Hypothekarkredit Gleitzinsen vgl. Senatsurteil 20 . Juni XI ; Berücksichtigung tatsächlichen Handhabung Kreditabwicklung Beurteilung Sittenwidrigkeit Vertrages ; Fehler ändern Nichtigkeit Darlehensvertrages Abs. aber . Klägern geschuldete überstieg ausgehend Nominalzins % Bearbeitungsgebühr DM Berufungsgericht Recht berücksichtigten Kreditvermittlungskosten DM Tätigkeit Initiative Kläger eingeschalteten Vermittlerin lag erster Linie Interesse Zweigstellen agierenden Beklagten durchschnittlichen Zinssatz Hypothekarkredite Gleitzinsen April % % . Berechnung Vertragszinses 15,375 % Berufungsgericht berücksichtigt Klägern geschuldeten Zinsen jährlich monatlich zahlen waren . Fälligkeitsregelung erhöht effektive % . Ansicht Revision hat geschlossene Darlehensvertrag Ratenkredit gemein ; handelt hier vielmehr weiterer Feststellungen bedarf mehr ausreichend abgesicherten Grundpfandkredit . Revision Zusammenhang erhobene Rüge Berufungsgericht habe Verkehrswert belasteten Grundstücks sorgfältig ermittelt ist begründet . Auch Berufungsgericht getroffenen Feststellungen subjektiven Voraussetzungen Sittenwidrigkeit bewußte Ausnutzung Zwangsversteigerungsverfahren offenkundigen Zwangslage Kläger Beklagte auffällig überhöhten Darlehenszinsen ausreichender Sicherheiten lassen Ansicht Revision Rechtsfehler erkennen . hilfsweise Aufrechnung gestellte ganz überwiegend Zinsen resultierende Forderung steht Beklagten . Nichtigkeit Darlehensvertrages § Abs. schulden Kläger Vertragszinsen ; angesetzten Kosten fehlt substantiiertes Vorbringen . Dr. Dr. Dr. Dr.