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2357 lines
21 KiB

NAMEN
Urteil
ist
rechtskräftig
.
Verkündet
:
16
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
;
Abs.
jetzt
§
Abs.
Satz
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Werkbestellers
vorsieht
Werkunternehmer
Sicherheitseinbehalt
%
Schlussabrechnungssumme
nur
Stellung
Bürgschaft
ablösen
kann
Verzicht
Einreden
§
enthält
benachteiligt
Werkunternehmer
unangemessen
ist
§
Abs.
jetzt
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
unangemessene
Benachteiligung
Werkunternehmers
hat
Folge
Klausel
insgesamt
unwirksam
ist
.
formularmäßige
Vereinbarung
Sicherung
Gewährleistungsansprüchen
bildet
sungsmöglichkeit
Gewährleistungsbürgschaft
untrennbare
Einheit
.
Versäumnisurteil
16
.
Juni
XI
KG
LG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
15
.
April
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
weiteren
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Versicherungsunternehmen
Gewährleistungsbürgschaft
Malerarbeiten
Anspruch
.
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Folgenden
:
Klägerin
schloss
B.
GmbH
Folgenden
:
Hauptschuldnerin
22./25
.
Februar
Werkvertrag
Malerarbeiten
Bauvorhaben
.
.
Parteien
vereinbarten
Grundlage
Klägerin
gestellten
Vertragsmusters
Gewährleistungszeit
Jahren
ergänzend
Geltung
Ferner
enthält
Vertrag
folgende
Regelung
:
"
11
.
Sicherheitsleistung
selbstschuldnerische
Bankbürgschaften
müssen
Verzicht
Einreden
Anfechtbarkeit
Aufrechenbarkeit
Vorausklage
§
Verzicht
Recht
Hinterlegung
enthalten
.
müssen
weiterhin
unbedingt
unbefristet
sein
.
11.2
Einbehalt
Sicherung
Gewährleistungsansprüche
beträgt
%
Schlussabrechnungssumme
Mehrwertsteuer
.
Sicherheit
kann
Stellung
Bürgschaft
abgelöst
werden
.
Sicherheitseinbehalt
Bürgschaft
wird
schriftliches
Verlangen
vereinbarten
Gewährleistungszeitraum
zurückgegeben
.
"
Vertragsschluss
erstellten
Verhandlungsprotokoll
Vertragsbestandteil
wurde
war
Anlage
Klägerin
tes
Muster
Gewährleistungsbürgschaft
beigefügt
Verzicht
"
Einwendungen
Einreden
insbesondere
Einreden
Anfechtung
Aufrechnung
Vorausklage
gemäß
§
"
vorsah
.
Muster
entsprechend
übernahm
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Folgenden
:
Beklagte
24
.
April
Bürgschaft
vertraglichen
Gewährleistungsansprüche
Klägerin
Höhe
DM
.
Arbeiten
wurden
30
.
März
abgenommen
.
Februar
traten
Mängel
Klägerin
beauftragtes
Ingenieurbüro
Schreiben
23
.
März
Hauptschuldnerin
anzeigte
verbunden
Aufforderung
Beseitigung
.
inzwischen
insolventen
Hauptschuldnerin
gesetzte
Fristen
Mängelbeseitigung
verstrichen
erfolglos
.
nahm
Klägerin
Schreiben
17
.
Mai
Beklagte
Bürgschaft
Kostenvorschuss
Mängelbeseitigung
Anspruch
.
Klägerin
begehrt
Beklagten
Zahlung
Vorschusses
Beseitigung
Mängel
Höhe
5.694,21
Zinsen
Feststellung
Beklagte
auch
Betrag
%
übersteigende
Kosten
tragen
hat
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
.
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
rechtzeitiger
Ladung
Termin
vertreten
war
war
Revision
Beklagten
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Urteil
ist
jedoch
Folge
Säumnis
beruht
Sachprüfung
vgl.
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
könne
Unwirksamkeit
Klägerin
Hauptschuldnerin
getroffenen
Sicherungsvereinbarung
berufen
.
Zwar
sei
gehindert
Hauptschuldnerin
zustehenden
Einreden
gemäß
§
geltend
machen
entsprechende
formularmäßige
Verzicht
Bürgschaftsvertrag
§
Abs.
Nr.
unwirksam
sei
.
gehöre
auch
Einrede
Bürgschaft
unwirksamer
vertraglicher
Grundlage
gewährt
worden
sei
Regeln
ungerechtfertigte
Bereicherung
§
herauszugeben
wäre
.
Klägerin
habe
Bürgschaft
jedoch
Rechtsgrund
erlangt
zugrunde
liegende
Sicherungsvereinbarung
wirksam
sei
.
Regelung
Ziffer
Verbindung
Ziffer
11.1
Vertrages
benachteilige
Hauptschuldner
unangemessen
Sicherungseinbehalt
Bürgschaft
ablösen
könne
nur
rechtlich
unbedenklichen
Verzicht
Einreden
Anfechtbarkeit
Aufrechenbarkeit
Vorausklage
enthalten
müsse
.
Aufnahme
§
Klammerzusatz
Ziffer
11.1
Vertrags
beruhe
Irrtum
vorausgehende
wörtliche
Aufzählung
Erläuterung
Klammerzusatz
diene
Einreden
erwähne
.
Zumindest
führe
Unklarheitenregel
§
entsprechenden
Verständnis
.
Selbst
annehmen
würde
Sicherungsvereinbarung
erfordere
auch
Verzicht
Einreden
§
so
würde
anders
Erfordernis
Bürgschaft
erstes
Anfordern
unangemessene
Benachteiligung
Hauptschuldners
darstellen
.
verschaffe
Klauselverwender
rechtlichen
Vorteil
entsprechender
Verzicht
Bürgschaftsvertrag
unwirksam
sei
.
könne
Hauptschuldner
zustehenden
Einreden
weiterhin
geltend
machen
Folge
auch
Bürge
Hauptschuldner
erhobenen
Einreden
Inanspruchnahme
entgegenhalten
könne
.
Folge
könne
auch
Bürge
§
Rahmen
Regressanspruchs
Hauptschuldner
Einredeverzicht
berufen
so
Hauptschuldner
Willen
belastet
werde
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Klägerin
kann
Beklagte
Gewährleistungsbürgschaft
Anspruch
nehmen
.
1
.
kann
beruhen
Revision
vorbringt
Voraussetzungen
zuerkannten
Anspruch
Zahlung
Kostenvorschusses
Mängelbeseitigung
entfallen
sind
Klägerin
unbestrittenen
Vortrag
Mängel
bereits
erstinstanzlichen
Verfahrens
beseitigen
ließ
vgl.
Urteile
22
.
Oktober
12
.
Januar
.
hat
Berufungsgericht
tatsächlichen
Feststellungen
getroffen
.
Unabhängig
kann
Beklagte
Inanspruchnahme
Bürgschaft
auch
Fall
gemäß
§
Abs.
Einrede
ungerechtfertigten
Bereicherung
§
entgegenhalten
Bürgschaft
zugrunde
liegende
Sicherungsabrede
Klägerin
Hauptschuldnerin
unwirksam
ist
Klägerin
Bürgschaft
Rechtsgrund
erlangt
hat
.
2
.
Zutreffend
unangegriffen
geht
Berufungsgericht
Ansatz
Beklagte
Hauptschuldnerin
Abs.
zustehenden
Einreden
berufen
kann
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
benachteiligt
hier
formularmäßig
erfolgter
Verzicht
Akzessorietätsprinzip
folgenden
Einreden
§
Abs.
Bürgen
unangemessen
.
Verzicht
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
jetzt
§
Abs.
Nr.
unwirksam
lässt
jedoch
Bestand
Bürgschaftsvertrages
-9-
Übrigen
unberührt
vgl.
Urteile
5
.
April
ZR
1
.
Oktober
.
Einreden
Bürge
Inanspruchnahme
entgegenhalten
kann
gehört
auch
Unwirksamkeit
Bürgschaftsübernahme
zugrunde
liegenden
Sicherungsvereinbarung
Urteil
12
.
Februar
.
m.w
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
3
.
Regelung
Stellung
Bürgschaft
Ablösung
Einbehalts
Verbindung
Ziffer
11.1
Werkvertrags
ist
§
Abs.
insgesamt
unwirksam
.
Revision
Recht
vorbringt
ist
Klausel
Werkvertrages
dahingehend
auszulegen
Sicherungseinbehalt
nur
Bürgschaft
Verzicht
Einreden
§
enthält
abgelöst
werden
kann
.
benachteiligt
Werkunternehmer
unangemessen
.
Auslegung
Berufungsgerichts
Sicherungsvereinbarung
umfassenden
Verzicht
Bürgin
Einreden
erfordert
habe
kann
gefolgt
werden
.
Zweifelhaft
ist
schon
überhaupt
Raum
objektive
Auslegung
entsprechenden
Klausel
ist
.
Haben
Vertragsparteien
Klausel
übereinstimmend
bestimmten
Sinne
verstanden
so
geht
übereinstimmende
Wille
nur
Auslegung
Individualvereinbarung
auch
Auslegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
;
Urteil
22
.
März
.
spricht
Vertragsparteien
Sicherungsabrede
dahingehend
verstanden
haben
Einreden
Bürgin
ausgeschlossen
sein
müssen
.
Klägerin
hat
Vollzug
Sicherungsabrede
Vertrag
Bürgschaftsformular
beigefügt
umfassenden
Einredeverzicht
vorsah
.
Beklagte
hat
Veranlassung
Hauptschuldnerin
Stellung
Bürgschaft
Ablösung
Einbehalts
verwendet
.
Parteien
sind
Verhalten
Abschluss
Sicherungsvereinbarung
Indiz
Ermittlung
tatsächlichen
Willens
Verständnisses
bedeutsam
ist
vgl.
Urteile
2
.
März
XI
6
Juli
16
.
März
ZR
.
jeweils
m.w
.
Vereinbarung
umfassenden
Einredeverzichts
Bürgschaft
ausgegangen
.
anderen
Vertragswillen
hat
selbst
nachfolgenden
gerichtlichen
Verfahren
Parteien
geltend
gemacht
.
Gestritten
worden
ist
vielmehr
nur
Klausel
Ziffer
11.1
Werkvertrages
zwar
gewollten
jedoch
rechtlich
unwirksamen
Verpflichtung
Ausschluss
sämtlicher
Einreden
ergänzende
Vertragsauslegung
teilweise
Sinne
aufrechterhalten
werden
kann
nur
einfache
Bürgschaft
geschuldet
sei
.
enthält
anders
Berufungsgericht
meint
Sicherungsvereinbarung
auch
ansonsten
eindeutigen
Inhalt
dahingehend
Hauptschuldnerin
selbstschuldnerische
Bürgschaft
stellen
hat
nur
Verzicht
Einreden
Aufrechenbarkeit
Anfechtbarkeit
enthalten
muss
.
entsprechende
Klausel
Ziffer
11.1
Werkvertrages
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Klägerin
gestellte
Allgemeine
Geschäftsbedingung
handelt
ist
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
lich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Kreise
verstanden
wird
.
.
;
siehe
nur
Urteile
15
November
ZR
.
29
.
Mai
ZR
.
jeweils
m.w
.
.
objektive
Auslegung
Senat
offensichtlichen
Verwendung
Klausel
Bezirk
Berufungsgerichts
hinaus
selbst
vornehmen
kann
vgl.
;
führt
Bürgschaft
auszuschließenden
Einreden
eindeutigen
Ergebnis
.
Text
lediglich
Einreden
Anfechtbarkeit
Aufrechenbarkeit
Vorausklage
erwähnt
ist
anschließenden
Klammerzusatz
auch
Vorschrift
aufgeführt
.
Klausel
kann
hier
anders
Berufungsgericht
meint
auch
Begründung
eindeutiger
Inhalt
beigemessen
werden
Klammerzusatz
allgemein
nur
Spezifizierung
zuvor
wörtlich
Ausgeführten
diene
untergeordnete
Bedeutung
habe
.
Verständnis
steht
Klägerin
Anhang
Verhandlungsprotokolls
auch
Vertragsbestandteil
gemacht
wurde
Muster
Gewährleistungsbürgschaft
genau
umfassenden
Einredeverzicht
überreicht
hat
.
Zwar
kann
Auftraggeber
beigefügte
Vertragsmuster
abweichenden
eindeutigen
Inhalt
Sicherungsvereinbarung
ändern
Urteil
26
.
Februar
.
Ist
Klausel
jedoch
hier
eindeutig
so
erlangt
Vertragsmuster
Bestandteil
Vereinbarung
geworden
ist
Auslegung
Klausel
Bedeutung
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
.
hat
Folge
vorliegend
eindeutige
Auslegungsergebnis
erzielt
werden
kann
§
sei
irrtümlich
Vertragstext
aufgenommen
worden
.
Revision
Recht
beanstandet
ergibt
Auslegungsergebnis
Berufungsgerichts
auch
Anwendung
Unklarheitenregel
§
.
Berufungsgericht
verkennt
Vorschrift
Zweifelsfällen
kundenfeindlichste
"
Auslegung
geboten
ist
Unwirksamkeit
Klausel
führt
Kunden
Ergebnis
günstigsten
ist
.
gilt
nur
Verbandsprozess
auch
Individualprozess
.
.
Erst
Klausel
Betracht
kommenden
Auslegung
wirksam
erweist
kommt
Kunden
günstigste
Auslegung
Tragen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Auftraggebers
vorsieht
Auftragnehmer
Sicherungseinbehalt
nur
Stellung
Bürgschaft
ablösen
kann
Verzicht
Einreden
enthält
unangemessen
Sinne
§
Abs.
jetzt
Abs.
Satz
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
führt
Vertrag
Bauleistungen
formularmäßig
vereinbarter
Sicherungseinbehalt
%
Auftragssumme
nur
dann
unangemessenen
Benachteiligung
Werkunternehmers
fairer
Ausgleich
vorgesehen
ist
Werklohn
sofort
ausgezahlt
erhält
Bonitätsrisiko
Bestellers
Dauer
Gewährleistungsfrist
tragen
muss
Verzinsung
Werklohns
vorenthalten
wird
27
f.
;
f.
;
24
.
Mai
.
.
Ausreichend
ist
Werkunternehmer
Recht
einzuräumen
Einbehalt
Stellung
selbstschuldnerischen
unbefristeten
Bürgschaft
abzulösen
f.
;
Urteil
26
.
Februar
f.
.
Wird
jedoch
Stellung
Bürgschaft
erstes
Anfordern
verlangt
so
liegt
angemessener
Ausgleich
.
Bürgschaft
erstes
Anfordern
birgt
nämlich
Gefahr
Auftragnehmer
Regressanspruch
Bürgen
Liquidität
längere
Zeit
entzogen
wird
Gegenrechte
erst
geltend
gemacht
werden
können
f.
;
Urteil
9
.
Dezember
269
;
Beschluss
24
.
Mai
.
.
Gemessen
Maßstäben
stellt
auch
Ablösungsmöglichkeit
Bürgschaft
Verzicht
Einreden
Hauptschuldverhältnis
enthalten
muss
angemessenen
Ausgleich
Vereinbarung
Sicherheitseinbehalts
.
Zwar
muss
Bürgschaftsgläubiger
anders
Bürgschaft
erstes
Anfordern
Bestehen
gesicherten
Hauptforderung
schlüssig
darlegen
.
Bürge
jedoch
Bürgschaft
erstes
Anfordern
Einreden
gemäß
§
geltend
machen
kann
ist
hier
Sicherungsabrede
vorgesehenen
Verzicht
endgültig
ausgeschlossen
.
§
geregelte
Akzessorietät
Bürgenhaftung
wird
weitem
Umfang
aufgehoben
Rechtsnatur
Sicherungsmittels
garantieähnlichen
Haftung
angenähert
.
benachteiligt
formularmäßiger
Vereinbarung
nur
Bürgen
unangemessen
anders
Berufungsgericht
meint
auch
Auftragnehmer
ebenso
;
OLG
;
210
;
Kleine-Möller
NZBau
588
;
Schmitz
Sicherheiten
Bauvertragsparteien
Stand
:
21
.
April
.
.
anerkennenswerte
Interesse
Gläubigers
geht
Erfüllung
Auftragnehmer
bestehenden
Gewährleistungsansprüche
abzusichern
27
.
Verzicht
Einreden
§
erleichtert
aber
Werkbesteller
hinausgehend
Durchsetzung
Gewährleistungsansprüche
auch
dann
zugrunde
liegenden
materiellrechtlichen
Anspruch
ansonsten
realisieren
könnte
Bürgen
vorgehen
kann
Bauvertrag
begründeten
Einreden
entgegenhalten
lassen
müssen
.
betrifft
beispielsweise
Einrede
§
Besteller
Werklohn
§
Abs.
Recht
zurückbehaltenen
Betrag
noch
entrichtet
hat
.
Verstärkung
Rechtsstellung
Werkbestellers
Bürgen
wirkt
auch
Lasten
Auftragnehmers
Bürgen
§
Aufwendungen
erstatten
hat
erforderlich
halten
durfte
.
Weitergehend
Bürgschaft
erstes
Anfordern
droht
Werkunternehmer
endgültiger
Verlust
Einreden
Rückforderungsprozess
Bürgschaftsverhältnis
anschließen
kann
Möglichkeit
Korrektur
anfänglichen
Bürgenhaftung
eröffnet
.
Ansicht
Berufungsgerichts
trifft
auch
Verzicht
Bürgen
Einreden
§
Hauptschuldner
Willen
Belastung
Einreden
Hauptschuldverhältnis
befreiten
Bürge
Inanspruchnahme
entgegenhalten
könne
Hauptschuldner
Einreden
erhoben
habe
gemäß
auch
Regressanspruch
auswirke
.
Richtig
ist
zwar
Bürgen
Pflicht
treffen
kann
bestehende
Einreden
Hauptschuldverhältnis
geltend
machen
Regressanspruch
ausgeschlossen
ist
Pflicht
verletzt
Staudinger/Horn
§
.
.
Berufungsgericht
verkennt
jedoch
Bürge
wirksamen
Verzicht
Rechte
Einreden
Hauptschuldverhältnis
Inanspruchnahme
selbst
dann
entgegenhalten
kann
Hauptschuldner
Einreden
bereits
berufen
hat
.
Verzicht
Rechte
§
bewirkt
gerade
teilweise
Aufhebung
Akzessorietät
Bürgenhaftung
Bürgen
Einreden
abgeschnitten
werden
Hauptschuldverhältnis
herleiten
könnte
.
verzichtet
umfassend
Einreden
Hauptschuldverhältnis
nur
selbst
erheben
.
Auch
Klausel
11.1
Werkvertrags
liefert
Anhalt
Differenzierung
Hauptschuldner
Einrede
seinerseits
bereits
erhoben
hat
erfasst
unterschiedslos
Einreden
Bürgen
Hauptschuldverhältnis
.
ergibt
auch
Bürge
Einrede
§
verzichtet
hat
dennoch
Hauptschuldner
ausgeübten
Gestaltungsrechte
Hauptschuld
Erlöschen
gebracht
haben
berufen
kann
Urteil
25
.
April
.
betrifft
nur
Umgestaltung
Hauptschuld
folgt
§
Abs.
niedergelegten
Akzessorietätsgrundsatz
.
erfasst
§
nur
Einreden
Durchsetzbarkeit
Hauptforderung
beziehen
.
durchbricht
Einreden
§
ausschließende
Klausel
insoweit
gerade
Akzessorietät
verlangten
Gleichlauf
Hauptschuld
Bürgenhaftung
ersetzt
Garantie
angenäherte
Einstandspflicht
Bürgen
.
Anders
Berufungsgericht
meint
steht
auch
Umstand
Sicherungsabrede
verlangte
Einredeverzicht
später
begründeten
Bürgschaftsverhältnis
wirksam
vereinbart
worden
ist
unangemessenen
Benachteiligung
Hauptschuldnerin
.
Beurteilung
Klausel
§
jetzt
§
unwirksam
ist
ist
Individualprozess
stets
Umstände
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
abzustellen
.
könnte
Umsetzbarkeit
vereinbarten
Einredeverzichts
Rahmen
Inhaltskontrolle
Sicherungsabrede
nur
dann
Bedeutung
erlangen
Verzicht
Bürgschaftsverhältnis
generell
wirksam
vereinbart
werden
könnte
.
ist
jedoch
Fall
.
Regelung
Bürgen
Schutz
§
umfassend
nimmt
kann
nur
formularmäßig
wirksam
vereinbart
werden
.
ist
individualvertragliche
Vereinbarung
möglich
Urteil
25
.
Oktober
10
;
MünchKommBGB/Habersack
5
.
Aufl
.
.
3
;
Palandt/Sprau
68
.
Aufl
.
.
8)
.
unangemessene
Benachteiligung
Hauptschuldnerin
führt
Klausel
insgesamt
unwirksam
ist
Anspruch
Rückgabe
Bürgschaftsurkunde
gemäß
§
Abs.
Satz
Alt
.
zusteht
.
Regelung
kann
Weise
aufrecht
erhalten
werden
Hauptschuldnerin
berechtigt
ist
Sicherungseinbehalt
selbstschuldnerische
unbefristete
Bürgschaft
Verzicht
Einreden
§
abzulösen
.
entsprechende
Klausel
Unwirksamkeit
Sicherungsabrede
insgesamt
führt
ist
Literatur
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
umstritten
.
überwiegende
Teil
spricht
vollständige
Unwirksamkeit
210
;
Joussen
Ingenstau/Korbion
VOB-Kommentar
16
.
Aufl
.
§
Nr.
.
40
;
Kleine-Möller
NZBau
588
;
VOB/BKommentar
3
.
Aufl
.
§
.
;
Moufang/Kupjetz
f.
;
Schmitz
Sicherheiten
Bauvertragsparteien
Stand
:
21
.
April
.
;
S.
S.
;
Werner/Pastor
12
.
Aufl
.
.
;
ebenso
;
KG
;
Bürgschaft
erstes
Anfordern
zusätzlichem
Einredeverzicht
auch
Stammkötter
.
anderer
Ansicht
ist
Klausel
nur
vereinbarten
Einredeverzichts
teilweise
unwirksam
;
Bürgschaftsrecht
3
.
Aufl
.
.
ist
zumindest
entsprechend
ermittelndem
hypothetischen
Parteiwillen
ergänzende
Vertragsauslegung
dahingehend
vorzunehmen
nur
einfache
selbstschuldnerische
Gewährleistungsbürgschaft
Einredeverzicht
geschuldet
wird
Urteil
25
.
März
.
.
Fällen
formularmäßig
Gewährleistungsbürgschaft
umfassendem
Einredeverzicht
Ablösung
Sicherungseinbehalts
gefordert
wird
ist
Sicherungsvereinbarung
vollständig
unwirksam
betreffende
Klausel
teilbar
ist
auch
ergänzende
Vertragsauslegung
Betracht
kommt
.
ist
möglich
Eintritt
Unwirksamkeit
gesamten
Klausel
inhaltliche
Änderung
nur
Regelung
Austauschsicherheit
11.1
Vertrags
verhindern
.
Teilbarkeit
Klausel
kommt
Sicherungsvereinbarung
selbstschuldnerische
Bürgschaft
Verzicht
Bürgen
Einreden
§
gefordert
wird
konzeptionelle
Einheit
verstehen
ist
einheitlichen
wirtschaftlichen
Interessen
Vertragsparteien
berücksichtigenden
Gesamtbeurteilung
Regelungsgefüges
zwingt
Urteil
12
.
Februar
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Vertragserfüllungsbürgschaft
hat
Bundesgerichtshof
verneint
angenommen
Klausel
isoliert
betrachtet
teilbar
ist
Urteil
.
Februar
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
aA
Joussen
Ingenstau/Korbion
VOB-Kommentar
16
.
Aufl
.
VOB/B
§
Nr.
.
40
;
Schmitz
Sicherheiten
Bauvertragsparteien
Stand
:
21
.
April
.
f.
;
Stammkötter
.
Verschränkung
Einbehalts
Teils
Werklohns
Ablösungsmöglichkeit
Bürgschaft
besteht
Vertragserfüllungsbürgschaft
.
bildet
Vereinbarung
Sicherung
Gewährleistungsansprüchen
hier
Ziffer
Satz
Ablösungsmöglichkeit
Gewährleistungsbürgschaft
hier
Ziffer
Satz
Ziffer
untrennbare
Einheit
Urteile
22
November
9
.
Dezember
f.
12
.
Februar
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
unauflösbare
wechselseitige
Bezug
Teile
Klausel
wird
deutlich
Ablösungsbefugnis
Bürgschaft
genommen
Auftragnehmer
belastet
.
Nachteil
entsteht
vielmehr
erst
Ablösungsbefugnis
Einbehalt
Entgelt
verknüpft
wird
Auftragnehmer
nunmehr
vereinbarte
Sicherheit
stellen
muss
betroffenen
Teil
Werklohns
erhalten
.
unangemessene
Benachteiligung
Hauptschuldnerin
Ziffer
11.1
Verbindung
Werkvertrages
enthaltene
Klausel
ergibt
mithin
erst
Zusammenwirken
Sicherungseinbehalt
vereinbarter
Ablösungsmöglichkeit
.
Auch
ergänzende
Auslegung
Sicherungsvereinbarung
dahingehend
Bürgschaft
umfassenden
Einredeverzicht
stellen
ist
Sicherungseinbehalt
abzulösen
kommt
Betracht
.
Vorrang
dispositiven
Gesetzesrechts
umgehen
setzt
ergänzende
Vertragsauslegung
Schließung
Lücke
Wegfall
unwirksamen
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
entstanden
ist
voraus
dispositives
Gesetzesrecht
Verfügung
steht
ersatzlose
Streichung
Klausel
angemessenen
typischen
Interessen
Rechnung
tragenden
Lösung
führt
;
.
;
.
.
bedarf
abschließenden
Entscheidung
Maßstäben
Unwirksamkeit
formularmäßigen
Sicherungseinbehalts
ergänzende
Vertragsauslegung
bedarf
gesetzliche
Vorschrift
Fälligkeit
gesamten
Werklohns
Abnahme
§
Abs.
Satz
Lücke
schließt
so
;
OLG
NZBau
.
Jedenfalls
fehlt
vorliegend
Anhalt
Parteien
Unwirksamkeit
Klausel
gekannt
hätten
sachgerechter
Abwägung
beiderseitigen
typischerweise
bestehenden
Interessen
vereinbart
hätten
.
ist
offen
Vielzahl
denkbarer
Gestaltungsmöglichkeiten
gerade
Ablösung
Sicherheitseinbehalts
selbstschuldnerische
Bürgschaft
Verzicht
Rechte
§
gewählt
hätten
.
wären
etwa
auch
Verringerung
Einbehalts
Verkürzung
Einbehaltsfrist
Wahl
§
VOB/B
genannten
Sicherungsmittel
Betracht
gekommen
vgl.
Urteile
9
.
Dezember
14
.
April
.
4
.
Sicherungsabrede
bereits
Gründen
insgesamt
unwirksam
ist
kommt
weiteren
Einwand
Revision
auch
vereinbarte
umfassende
Verzicht
Einrede
Aufrechenbarkeit
§
Abs.
auch
unstreitige
rechtskräftig
festgestellte
Gegenforderungen
erfasst
Hauptschuldnerin
unangemessen
benachteilige
Unwirksamkeit
Sicherungsabrede
insgesamt
führe
mehr
Unwirksamkeit
formularmäßig
erfolgten
Verzichts
Bürgschaftsvertrag
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
so
Senat
Berufung
Klägerin
landgerichtliche
Urteil
zurückweisen
kann
§
Abs.
.
steht
Berufungsgericht
Parteien
möglicherweise
übersehen
haben
Beseitigung
Mängel
geltend
gemachten
Vorschussanspruch
Erlöschengebracht
hat
.
Auch
dann
stünde
Unwirksamkeit
Sicherungsabrede
Inanspruchnahme
Beklagten
Bürgin
so
Entscheidung
Rechtsstreits
Umstand
berührt
wird
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.09.2006
KG
Entscheidung