NAMEN Urteil ist rechtskräftig . Verkündet : 16 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. ; Abs. jetzt § Abs. Satz Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen Werkbestellers vorsieht Werkunternehmer Sicherheitseinbehalt % Schlussabrechnungssumme nur Stellung Bürgschaft ablösen kann Verzicht Einreden § enthält benachteiligt Werkunternehmer unangemessen ist § Abs. jetzt § Abs. Satz unwirksam . unangemessene Benachteiligung Werkunternehmers hat Folge Klausel insgesamt unwirksam ist . formularmäßige Vereinbarung Sicherung Gewährleistungsansprüchen bildet sungsmöglichkeit Gewährleistungsbürgschaft untrennbare Einheit . Versäumnisurteil 16 . Juni XI KG LG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts 15 . April aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil Zivilkammer Landgerichts 28 . September wird zurückgewiesen . Klägerin hat weiteren Kosten Rechtsstreits tragen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte Versicherungsunternehmen Gewährleistungsbürgschaft Malerarbeiten Anspruch . Rechtsvorgängerin Klägerin Folgenden : Klägerin schloss B. GmbH Folgenden : Hauptschuldnerin 22./25 . Februar Werkvertrag Malerarbeiten Bauvorhaben . . Parteien vereinbarten Grundlage Klägerin gestellten Vertragsmusters Gewährleistungszeit Jahren ergänzend Geltung Ferner enthält Vertrag folgende Regelung : " 11 . Sicherheitsleistung selbstschuldnerische Bankbürgschaften müssen Verzicht Einreden Anfechtbarkeit Aufrechenbarkeit Vorausklage § Verzicht Recht Hinterlegung enthalten . müssen weiterhin unbedingt unbefristet sein . 11.2 Einbehalt Sicherung Gewährleistungsansprüche beträgt % Schlussabrechnungssumme Mehrwertsteuer . Sicherheit kann Stellung Bürgschaft abgelöst werden . Sicherheitseinbehalt Bürgschaft wird schriftliches Verlangen vereinbarten Gewährleistungszeitraum zurückgegeben . " Vertragsschluss erstellten Verhandlungsprotokoll Vertragsbestandteil wurde war Anlage Klägerin tes Muster Gewährleistungsbürgschaft beigefügt Verzicht " Einwendungen Einreden insbesondere Einreden Anfechtung Aufrechnung Vorausklage gemäß § " vorsah . Muster entsprechend übernahm Rechtsvorgängerin Beklagten Folgenden : Beklagte 24 . April Bürgschaft vertraglichen Gewährleistungsansprüche Klägerin Höhe DM € . Arbeiten wurden 30 . März abgenommen . Februar traten Mängel Klägerin beauftragtes Ingenieurbüro Schreiben 23 . März Hauptschuldnerin anzeigte verbunden Aufforderung Beseitigung . inzwischen insolventen Hauptschuldnerin gesetzte Fristen Mängelbeseitigung verstrichen erfolglos . nahm Klägerin Schreiben 17 . Mai Beklagte Bürgschaft Kostenvorschuss Mängelbeseitigung Anspruch . Klägerin begehrt Beklagten Zahlung Vorschusses Beseitigung Mängel Höhe 5.694,21 € Zinsen Feststellung Beklagte auch Betrag % übersteigende Kosten tragen hat . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückweisung Berufung Klägerin . Klägerin mündlichen Verhandlung rechtzeitiger Ladung Termin vertreten war war Revision Beklagten Versäumnisurteil entscheiden . Urteil ist jedoch Folge Säumnis beruht Sachprüfung vgl. . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte könne Unwirksamkeit Klägerin Hauptschuldnerin getroffenen Sicherungsvereinbarung berufen . Zwar sei gehindert Hauptschuldnerin zustehenden Einreden gemäß § geltend machen entsprechende formularmäßige Verzicht Bürgschaftsvertrag § Abs. Nr. unwirksam sei . gehöre auch Einrede Bürgschaft unwirksamer vertraglicher Grundlage gewährt worden sei Regeln ungerechtfertigte Bereicherung § herauszugeben wäre . Klägerin habe Bürgschaft jedoch Rechtsgrund erlangt zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung wirksam sei . Regelung Ziffer Verbindung Ziffer 11.1 Vertrages benachteilige Hauptschuldner unangemessen Sicherungseinbehalt Bürgschaft ablösen könne nur rechtlich unbedenklichen Verzicht Einreden Anfechtbarkeit Aufrechenbarkeit Vorausklage enthalten müsse . Aufnahme § Klammerzusatz Ziffer 11.1 Vertrags beruhe Irrtum vorausgehende wörtliche Aufzählung Erläuterung Klammerzusatz diene Einreden erwähne . Zumindest führe Unklarheitenregel § entsprechenden Verständnis . Selbst annehmen würde Sicherungsvereinbarung erfordere auch Verzicht Einreden § so würde anders Erfordernis Bürgschaft erstes Anfordern unangemessene Benachteiligung Hauptschuldners darstellen . verschaffe Klauselverwender rechtlichen Vorteil entsprechender Verzicht Bürgschaftsvertrag unwirksam sei . könne Hauptschuldner zustehenden Einreden weiterhin geltend machen Folge auch Bürge Hauptschuldner erhobenen Einreden Inanspruchnahme entgegenhalten könne . Folge könne auch Bürge § Rahmen Regressanspruchs Hauptschuldner Einredeverzicht berufen so Hauptschuldner Willen belastet werde . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Klägerin kann Beklagte Gewährleistungsbürgschaft Anspruch nehmen . 1 . kann beruhen Revision vorbringt Voraussetzungen zuerkannten Anspruch Zahlung Kostenvorschusses Mängelbeseitigung entfallen sind Klägerin unbestrittenen Vortrag Mängel bereits erstinstanzlichen Verfahrens beseitigen ließ vgl. Urteile 22 . Oktober 12 . Januar . hat Berufungsgericht tatsächlichen Feststellungen getroffen . Unabhängig kann Beklagte Inanspruchnahme Bürgschaft auch Fall gemäß § Abs. Einrede ungerechtfertigten Bereicherung § entgegenhalten Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsabrede Klägerin Hauptschuldnerin unwirksam ist Klägerin Bürgschaft Rechtsgrund erlangt hat . 2 . Zutreffend unangegriffen geht Berufungsgericht Ansatz Beklagte Hauptschuldnerin Abs. zustehenden Einreden berufen kann . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs benachteiligt hier formularmäßig erfolgter Verzicht Akzessorietätsprinzip folgenden Einreden § Abs. Bürgen unangemessen . Verzicht ist gemäß § Abs. Nr. jetzt § Abs. Nr. unwirksam lässt jedoch Bestand Bürgschaftsvertrages -9- Übrigen unberührt vgl. Urteile 5 . April ZR 1 . Oktober . Einreden Bürge Inanspruchnahme entgegenhalten kann gehört auch Unwirksamkeit Bürgschaftsübernahme zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarung Urteil 12 . Februar . m.w . Veröffentlichung vorgesehen . 3 . Regelung Stellung Bürgschaft Ablösung Einbehalts Verbindung Ziffer 11.1 Werkvertrags ist § Abs. insgesamt unwirksam . Revision Recht vorbringt ist Klausel Werkvertrages dahingehend auszulegen Sicherungseinbehalt nur Bürgschaft Verzicht Einreden § enthält abgelöst werden kann . benachteiligt Werkunternehmer unangemessen . Auslegung Berufungsgerichts Sicherungsvereinbarung umfassenden Verzicht Bürgin Einreden erfordert habe kann gefolgt werden . Zweifelhaft ist schon überhaupt Raum objektive Auslegung entsprechenden Klausel ist . Haben Vertragsparteien Klausel übereinstimmend bestimmten Sinne verstanden so geht übereinstimmende Wille nur Auslegung Individualvereinbarung auch Auslegung Allgemeinen Geschäftsbedingungen ; Urteil 22 . März . spricht Vertragsparteien Sicherungsabrede dahingehend verstanden haben Einreden Bürgin ausgeschlossen sein müssen . Klägerin hat Vollzug Sicherungsabrede Vertrag Bürgschaftsformular beigefügt umfassenden Einredeverzicht vorsah . Beklagte hat Veranlassung Hauptschuldnerin Stellung Bürgschaft Ablösung Einbehalts verwendet . Parteien sind Verhalten Abschluss Sicherungsvereinbarung Indiz Ermittlung tatsächlichen Willens Verständnisses bedeutsam ist vgl. Urteile 2 . März XI 6 Juli 16 . März ZR . jeweils m.w . Vereinbarung umfassenden Einredeverzichts Bürgschaft ausgegangen . anderen Vertragswillen hat selbst nachfolgenden gerichtlichen Verfahren Parteien geltend gemacht . Gestritten worden ist vielmehr nur Klausel Ziffer 11.1 Werkvertrages zwar gewollten jedoch rechtlich unwirksamen Verpflichtung Ausschluss sämtlicher Einreden ergänzende Vertragsauslegung teilweise Sinne aufrechterhalten werden kann nur einfache Bürgschaft geschuldet sei . enthält anders Berufungsgericht meint Sicherungsvereinbarung auch ansonsten eindeutigen Inhalt dahingehend Hauptschuldnerin selbstschuldnerische Bürgschaft stellen hat nur Verzicht Einreden Aufrechenbarkeit Anfechtbarkeit enthalten muss . entsprechende Klausel Ziffer 11.1 Werkvertrages unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt ist objektiven Inhalt typischen Sinn lich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird . . ; siehe nur Urteile 15 November ZR . 29 . Mai ZR . jeweils m.w . . objektive Auslegung Senat offensichtlichen Verwendung Klausel Bezirk Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann vgl. ; führt Bürgschaft auszuschließenden Einreden eindeutigen Ergebnis . Text lediglich Einreden Anfechtbarkeit Aufrechenbarkeit Vorausklage erwähnt ist anschließenden Klammerzusatz auch Vorschrift aufgeführt . Klausel kann hier anders Berufungsgericht meint auch Begründung eindeutiger Inhalt beigemessen werden Klammerzusatz allgemein nur Spezifizierung zuvor wörtlich Ausgeführten diene untergeordnete Bedeutung habe . Verständnis steht Klägerin Anhang Verhandlungsprotokolls auch Vertragsbestandteil gemacht wurde Muster Gewährleistungsbürgschaft genau umfassenden Einredeverzicht überreicht hat . Zwar kann Auftraggeber beigefügte Vertragsmuster abweichenden eindeutigen Inhalt Sicherungsvereinbarung ändern Urteil 26 . Februar . Ist Klausel jedoch hier eindeutig so erlangt Vertragsmuster Bestandteil Vereinbarung geworden ist Auslegung Klausel Bedeutung vgl. Urteil 9 . Dezember . hat Folge vorliegend eindeutige Auslegungsergebnis erzielt werden kann § sei irrtümlich Vertragstext aufgenommen worden . Revision Recht beanstandet ergibt Auslegungsergebnis Berufungsgerichts auch Anwendung Unklarheitenregel § . Berufungsgericht verkennt Vorschrift Zweifelsfällen kundenfeindlichste " Auslegung geboten ist Unwirksamkeit Klausel führt Kunden Ergebnis günstigsten ist . gilt nur Verbandsprozess auch Individualprozess . . Erst Klausel Betracht kommenden Auslegung wirksam erweist kommt Kunden günstigste Auslegung Tragen . Ansicht Berufungsgerichts ist Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auftraggebers vorsieht Auftragnehmer Sicherungseinbehalt nur Stellung Bürgschaft ablösen kann Verzicht Einreden enthält unangemessen Sinne § Abs. jetzt Abs. Satz . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs führt Vertrag Bauleistungen formularmäßig vereinbarter Sicherungseinbehalt % Auftragssumme nur dann unangemessenen Benachteiligung Werkunternehmers fairer Ausgleich vorgesehen ist Werklohn sofort ausgezahlt erhält Bonitätsrisiko Bestellers Dauer Gewährleistungsfrist tragen muss Verzinsung Werklohns vorenthalten wird 27 f. ; f. ; 24 . Mai . . Ausreichend ist Werkunternehmer Recht einzuräumen Einbehalt Stellung selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft abzulösen f. ; Urteil 26 . Februar f. . Wird jedoch Stellung Bürgschaft erstes Anfordern verlangt so liegt angemessener Ausgleich . Bürgschaft erstes Anfordern birgt nämlich Gefahr Auftragnehmer Regressanspruch Bürgen Liquidität längere Zeit entzogen wird Gegenrechte erst geltend gemacht werden können f. ; Urteil 9 . Dezember 269 ; Beschluss 24 . Mai . . Gemessen Maßstäben stellt auch Ablösungsmöglichkeit Bürgschaft Verzicht Einreden Hauptschuldverhältnis enthalten muss angemessenen Ausgleich Vereinbarung Sicherheitseinbehalts . Zwar muss Bürgschaftsgläubiger anders Bürgschaft erstes Anfordern Bestehen gesicherten Hauptforderung schlüssig darlegen . Bürge jedoch Bürgschaft erstes Anfordern Einreden gemäß § geltend machen kann ist hier Sicherungsabrede vorgesehenen Verzicht endgültig ausgeschlossen . § geregelte Akzessorietät Bürgenhaftung wird weitem Umfang aufgehoben Rechtsnatur Sicherungsmittels garantieähnlichen Haftung angenähert . benachteiligt formularmäßiger Vereinbarung nur Bürgen unangemessen anders Berufungsgericht meint auch Auftragnehmer ebenso ; OLG ; 210 ; Kleine-Möller NZBau 588 ; Schmitz Sicherheiten Bauvertragsparteien Stand : 21 . April . . anerkennenswerte Interesse Gläubigers geht Erfüllung Auftragnehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche abzusichern 27 . Verzicht Einreden § erleichtert aber Werkbesteller hinausgehend Durchsetzung Gewährleistungsansprüche auch dann zugrunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch ansonsten realisieren könnte Bürgen vorgehen kann Bauvertrag begründeten Einreden entgegenhalten lassen müssen . betrifft beispielsweise Einrede § Besteller Werklohn § Abs. Recht zurückbehaltenen Betrag noch entrichtet hat . Verstärkung Rechtsstellung Werkbestellers Bürgen wirkt auch Lasten Auftragnehmers Bürgen § Aufwendungen erstatten hat erforderlich halten durfte . Weitergehend Bürgschaft erstes Anfordern droht Werkunternehmer endgültiger Verlust Einreden Rückforderungsprozess Bürgschaftsverhältnis anschließen kann Möglichkeit Korrektur anfänglichen Bürgenhaftung eröffnet . Ansicht Berufungsgerichts trifft auch Verzicht Bürgen Einreden § Hauptschuldner Willen Belastung Einreden Hauptschuldverhältnis befreiten Bürge Inanspruchnahme entgegenhalten könne Hauptschuldner Einreden erhoben habe gemäß auch Regressanspruch auswirke . Richtig ist zwar Bürgen Pflicht treffen kann bestehende Einreden Hauptschuldverhältnis geltend machen Regressanspruch ausgeschlossen ist Pflicht verletzt Staudinger/Horn § . . Berufungsgericht verkennt jedoch Bürge wirksamen Verzicht Rechte Einreden Hauptschuldverhältnis Inanspruchnahme selbst dann entgegenhalten kann Hauptschuldner Einreden bereits berufen hat . Verzicht Rechte § bewirkt gerade teilweise Aufhebung Akzessorietät Bürgenhaftung Bürgen Einreden abgeschnitten werden Hauptschuldverhältnis herleiten könnte . verzichtet umfassend Einreden Hauptschuldverhältnis nur selbst erheben . Auch Klausel 11.1 Werkvertrags liefert Anhalt Differenzierung Hauptschuldner Einrede seinerseits bereits erhoben hat erfasst unterschiedslos Einreden Bürgen Hauptschuldverhältnis . ergibt auch Bürge Einrede § verzichtet hat dennoch Hauptschuldner ausgeübten Gestaltungsrechte Hauptschuld Erlöschen gebracht haben berufen kann Urteil 25 . April . betrifft nur Umgestaltung Hauptschuld folgt § Abs. niedergelegten Akzessorietätsgrundsatz . erfasst § nur Einreden Durchsetzbarkeit Hauptforderung beziehen . durchbricht Einreden § ausschließende Klausel insoweit gerade Akzessorietät verlangten Gleichlauf Hauptschuld Bürgenhaftung ersetzt Garantie angenäherte Einstandspflicht Bürgen . Anders Berufungsgericht meint steht auch Umstand Sicherungsabrede verlangte Einredeverzicht später begründeten Bürgschaftsverhältnis wirksam vereinbart worden ist unangemessenen Benachteiligung Hauptschuldnerin . Beurteilung Klausel § jetzt § unwirksam ist ist Individualprozess stets Umstände Zeitpunkt Vertragsschlusses abzustellen . könnte Umsetzbarkeit vereinbarten Einredeverzichts Rahmen Inhaltskontrolle Sicherungsabrede nur dann Bedeutung erlangen Verzicht Bürgschaftsverhältnis generell wirksam vereinbart werden könnte . ist jedoch Fall . Regelung Bürgen Schutz § umfassend nimmt kann nur formularmäßig wirksam vereinbart werden . ist individualvertragliche Vereinbarung möglich Urteil 25 . Oktober 10 ; MünchKommBGB/Habersack 5 . Aufl . . 3 ; Palandt/Sprau 68 . Aufl . . 8) . unangemessene Benachteiligung Hauptschuldnerin führt Klausel insgesamt unwirksam ist Anspruch Rückgabe Bürgschaftsurkunde gemäß § Abs. Satz Alt . zusteht . Regelung kann Weise aufrecht erhalten werden Hauptschuldnerin berechtigt ist Sicherungseinbehalt selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft Verzicht Einreden § abzulösen . entsprechende Klausel Unwirksamkeit Sicherungsabrede insgesamt führt ist Literatur instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten . überwiegende Teil spricht vollständige Unwirksamkeit 210 ; Joussen Ingenstau/Korbion VOB-Kommentar 16 . Aufl . § Nr. . 40 ; Kleine-Möller NZBau 588 ; VOB/BKommentar 3 . Aufl . § . ; Moufang/Kupjetz f. ; Schmitz Sicherheiten Bauvertragsparteien Stand : 21 . April . ; S. S. ; Werner/Pastor 12 . Aufl . . ; ebenso ; KG ; Bürgschaft erstes Anfordern zusätzlichem Einredeverzicht auch Stammkötter . anderer Ansicht ist Klausel nur vereinbarten Einredeverzichts teilweise unwirksam ; Bürgschaftsrecht 3 . Aufl . . ist zumindest entsprechend ermittelndem hypothetischen Parteiwillen ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen nur einfache selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft Einredeverzicht geschuldet wird Urteil 25 . März . . Fällen formularmäßig Gewährleistungsbürgschaft umfassendem Einredeverzicht Ablösung Sicherungseinbehalts gefordert wird ist Sicherungsvereinbarung vollständig unwirksam betreffende Klausel teilbar ist auch ergänzende Vertragsauslegung Betracht kommt . ist möglich Eintritt Unwirksamkeit gesamten Klausel inhaltliche Änderung nur Regelung Austauschsicherheit 11.1 Vertrags verhindern . Teilbarkeit Klausel kommt Sicherungsvereinbarung selbstschuldnerische Bürgschaft Verzicht Bürgen Einreden § gefordert wird konzeptionelle Einheit verstehen ist einheitlichen wirtschaftlichen Interessen Vertragsparteien berücksichtigenden Gesamtbeurteilung Regelungsgefüges zwingt Urteil 12 . Februar . Veröffentlichung vorgesehen . Vertragserfüllungsbürgschaft hat Bundesgerichtshof verneint angenommen Klausel isoliert betrachtet teilbar ist Urteil . Februar . Veröffentlichung vorgesehen ; aA Joussen Ingenstau/Korbion VOB-Kommentar 16 . Aufl . VOB/B § Nr. . 40 ; Schmitz Sicherheiten Bauvertragsparteien Stand : 21 . April . f. ; Stammkötter . Verschränkung Einbehalts Teils Werklohns Ablösungsmöglichkeit Bürgschaft besteht Vertragserfüllungsbürgschaft . bildet Vereinbarung Sicherung Gewährleistungsansprüchen hier Ziffer Satz Ablösungsmöglichkeit Gewährleistungsbürgschaft hier Ziffer Satz Ziffer untrennbare Einheit Urteile 22 November 9 . Dezember f. 12 . Februar . Veröffentlichung vorgesehen . unauflösbare wechselseitige Bezug Teile Klausel wird deutlich Ablösungsbefugnis Bürgschaft genommen Auftragnehmer belastet . Nachteil entsteht vielmehr erst Ablösungsbefugnis Einbehalt Entgelt verknüpft wird Auftragnehmer nunmehr vereinbarte Sicherheit stellen muss betroffenen Teil Werklohns erhalten . unangemessene Benachteiligung Hauptschuldnerin Ziffer 11.1 Verbindung Werkvertrages enthaltene Klausel ergibt mithin erst Zusammenwirken Sicherungseinbehalt vereinbarter Ablösungsmöglichkeit . Auch ergänzende Auslegung Sicherungsvereinbarung dahingehend Bürgschaft umfassenden Einredeverzicht stellen ist Sicherungseinbehalt abzulösen kommt Betracht . Vorrang dispositiven Gesetzesrechts umgehen setzt ergänzende Vertragsauslegung Schließung Lücke Wegfall unwirksamen Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstanden ist voraus dispositives Gesetzesrecht Verfügung steht ersatzlose Streichung Klausel angemessenen typischen Interessen Rechnung tragenden Lösung führt ; . ; . . bedarf abschließenden Entscheidung Maßstäben Unwirksamkeit formularmäßigen Sicherungseinbehalts ergänzende Vertragsauslegung bedarf gesetzliche Vorschrift Fälligkeit gesamten Werklohns Abnahme § Abs. Satz Lücke schließt so ; OLG NZBau . Jedenfalls fehlt vorliegend Anhalt Parteien Unwirksamkeit Klausel gekannt hätten sachgerechter Abwägung beiderseitigen typischerweise bestehenden Interessen vereinbart hätten . ist offen Vielzahl denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten gerade Ablösung Sicherheitseinbehalts selbstschuldnerische Bürgschaft Verzicht Rechte § gewählt hätten . wären etwa auch Verringerung Einbehalts Verkürzung Einbehaltsfrist Wahl § VOB/B genannten Sicherungsmittel Betracht gekommen vgl. Urteile 9 . Dezember 14 . April . 4 . Sicherungsabrede bereits Gründen insgesamt unwirksam ist kommt weiteren Einwand Revision auch vereinbarte umfassende Verzicht Einrede Aufrechenbarkeit § Abs. auch unstreitige rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen erfasst Hauptschuldnerin unangemessen benachteilige Unwirksamkeit Sicherungsabrede insgesamt führe mehr Unwirksamkeit formularmäßig erfolgten Verzichts Bürgschaftsvertrag . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif so Senat Berufung Klägerin landgerichtliche Urteil zurückweisen kann § Abs. . steht Berufungsgericht Parteien möglicherweise übersehen haben Beseitigung Mängel geltend gemachten Vorschussanspruch Erlöschengebracht hat . Auch dann stünde Unwirksamkeit Sicherungsabrede Inanspruchnahme Beklagten Bürgin so Entscheidung Rechtsstreits Umstand berührt wird . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 28.09.2006 KG Entscheidung