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191 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
XI
22
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
hat
22
.
März
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Dezember
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Beschluss
23
.
Dezember
Berufung
Beklagten
Zweite
Versäumnisurteil
Amtsgerichts
6
.
September
unzulässig
verworfen
Berufung
Rechtsanwalt
eingelegt
Frist
§
Abs.
begründet
worden
sei
.
Beschluss
ist
Beklagten
7
.
Januar
zugestellt
worden
.
hat
persönlich
Schreiben
6
.
Februar
Bundesgerichtshof
selben
Tag
eingegangen
Beschwerde
eingelegt
zugleich
Gewährung
Prozesskostenhilfe
beantragt
insoweit
gerichtlichen
Hinweises
ständig
ausgefüllte
unterschriebene
Formular
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
einzureichen
.
II
.
1
.
angefochtenen
Beschluss
gerichtete
Rechtsbeschwerde
Beklagten
ist
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
§
Abs.
Satz
.
2
.
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
hat
bereits
Erfolg
gerichtlichen
Hinweises
Formular
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
§
Abs.
eingereicht
noch
andere
Weise
Angaben
gemacht
hat
vgl.
Beschlüsse
21
.
September
FamRZ
f.
12
.
April
XI
.
;
.
hat
dargelegt
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Kosten
Prozessführung
aufbringen
kann
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
23.12.2016