BESCHLUSS XI 22 . März Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat hat 22 . März Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Dezember wird Kosten unzulässig verworfen . Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe wird abgelehnt . Gründe : Landgericht hat Beschluss 23 . Dezember Berufung Beklagten Zweite Versäumnisurteil Amtsgerichts 6 . September unzulässig verworfen Berufung Rechtsanwalt eingelegt Frist § Abs. begründet worden sei . Beschluss ist Beklagten 7 . Januar zugestellt worden . hat persönlich Schreiben 6 . Februar Bundesgerichtshof selben Tag eingegangen Beschwerde eingelegt zugleich Gewährung Prozesskostenhilfe beantragt insoweit gerichtlichen Hinweises ständig ausgefüllte unterschriebene Formular persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen . II . 1 . angefochtenen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde Beklagten ist unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist § Abs. Satz . 2 . Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe hat bereits Erfolg gerichtlichen Hinweises Formular persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen § Abs. eingereicht noch andere Weise Angaben gemacht hat vgl. Beschlüsse 21 . September FamRZ f. 12 . April XI . ; . hat dargelegt persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Kosten Prozessführung aufbringen kann . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 23.12.2016