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793 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
XI
9
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
Einwilligung
Berufungsbeklagten
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
bedarf
Schriftform
kann
Prozeßbevollmächtigten
Berufungsklägers
eingeholt
Gericht
anwaltlich
versichert
werden
.
Beschluß
9
November
XI
KG
LG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
9
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluß
14
.
Zivilsenats
Kammergerichts
2
.
Dezember
aufgehoben
.
Klägerin
wird
Versäumung
Frist
Begründung
Berufung
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Juni
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligt
.
Gegenstandswert
beträgt
.
Gründe
:
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
hat
Klage
abweisende
Urteil
Landgerichts
fristgerecht
Berufung
eingelegt
.
Antrag
hat
Vorsitzende
zuständigen
Zivilsenats
Monat
16
.
Oktober
verlängert
.
Zugleich
hat
hingewiesen
weitere
Verlängerung
nur
Einwilligung
Gegners
Gericht
Fristablauf
schriftsätzlich
vorliegen
müsse
bewilligt
werden
dürfe
.
16
.
Oktober
hat
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
Arbeitsüberlastung
weitere
Fristverlängerung
23
.
Oktober
beantragt
mitgeteilt
gegnerische
Prozeßbevollmächtigte
habe
Verlängerung
zugestimmt
.
gerichtlichen
Hinweis
17
.
Oktober
Frist
Vorlage
schriftsätzlichen
Zustimmung
Gegenseite
verlängert
werden
könne
hat
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
Gericht
20
.
Oktober
schriftlich
mitgeteilt
Fristverlängerung
23
.
Oktober
zustimme
.
23
.
Oktober
ist
Berufungsbegründung
Gericht
eingegangen
.
Vorsitzende
zuständigen
Zivilsenats
24
.
Oktober
hingewiesen
hatte
Begründungsfrist
verlängert
werden
könne
schriftsätzliche
Zustimmung
Gegenseite
erst
Ablauf
bisherigen
Frist
eingegangen
sei
hat
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
29
.
Oktober
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Begründungsfrist
beantragt
.
Begründung
hat
ausgeführt
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
beantragten
Fristverlängerung
16
.
Oktober
telefonisch
zugestimmt
habe
.
Vorlage
schriftlichen
Zustimmung
Fristablauf
sei
erforderlich
Kammergericht
vergleichbaren
früheren
Fällen
auch
nie
verlangt
worden
.
Kammergericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
schwerde
erstrebt
Klägerin
Aufhebung
Beschlusses
Bewilligung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
1
.
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
i.V.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
.
Voraussetzungen
Abs.
auch
Rechtsbeschwerde
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluß
gewahrt
sein
müssen
43
;
223
;
22
;
Senat
Beschluß
11
.
Mai
XI
sind
erfüllt
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
.
Frage
Einwilligung
§
Abs.
Satz
schriftlicher
Form
erklärt
Gericht
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
zugehen
muß
ist
Rechtsbeschwerde
Recht
geltend
macht
Vielzahl
Verfahren
bedeutsam
bedarf
grundsätzlicher
Klärung
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Kammergericht
hat
Begründung
Entscheidung
wesentlichen
ausgeführt
Begründungsfrist
habe
16
.
Oktober
verlängert
werden
können
gemäß
§
Abs.
Satz
erforderliche
Einwilligung
Beklagten
erst
Ablauf
verlängerten
Begründungsfrist
Gericht
gangen
sei
.
Einwilligung
sei
gemäß
§
Satz
vorherige
Zustimmung
müsse
Gericht
Ablauf
Begründungsfrist
schriftlicher
Form
zugehen
.
bereits
Fristverlängerung
16
.
Oktober
hingewiesen
worden
sei
könne
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
werden
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Klägerin
war
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
§
Abs.
gehindert
Frist
Begründung
Berufung
einzuhalten
§
.
Prozeßbevollmächtigter
durfte
vertrauen
Verlängerungsantrag
16
.
Oktober
stattgegeben
würde
.
Frage
Voraussetzungen
Rechtsanwalt
erwarten
kann
bereits
bewilligten
Fristverlängerung
auch
zweiten
Antrag
Fristverlängerung
entsprochen
wird
ist
höchstrichterlich
noch
abschließend
entschieden
vgl.
Senat
Beschluß
6
November
XI
ZB
§
Fristverlängerung
;
Beschluß
21
.
Februar
ZB
.
bedarf
auch
hier
generellen
Klärung
Vertrauen
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
Bewilligung
beantragten
Fristverlängerung
jedenfalls
konkreten
Umstände
Falles
gerechtfertigt
war
.
Vorsitzende
zuständigen
Zivilsenats
Kammergerichts
hatte
gleichzeitig
ersten
Fristverlängerung
mitgeteilt
weitere
Verlängerung
Einwilligung
Gegners
voraussetze
.
durfte
Prozeßbevollmächtigte
so
verstehen
Vorsitzende
Ausübung
Ermessens
§
Abs.
Satz
Falle
Einwilligung
Gegners
besonderen
Anforderungen
Verlängerungsantrag
stellen
werde
Berufungskläger
erheblichen
Grund
Sinne
§
Abs.
Satz
Fristverlängerung
darlege
.
ist
hier
geschehen
;
Berufungskläger
hat
Arbeitsüberlastung
Prozeßbevollmächtigten
erheblichen
Grund
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
vorgetragen
vgl.
Musielak/Ball
4
.
Aufl
.
Rdn
.
8)
.
Vorsitzende
ersten
Fristverlängerung
Rechtsauffassung
vertreten
hatte
Einwilligung
Gegners
müsse
Gericht
Fristablauf
schriftsätzlich
vorliegen
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Ansicht
unzutreffend
war
durfte
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
gleichwohl
erwarten
Verlängerungsantrag
entsprochen
würde
.
Einwilligung
§
Abs.
Satz
bedarf
Schriftform
kann
vorliegenden
Fall
geschehen
Prozeßbevollmächtigten
Berufungsklägers
eingeholt
gegenüber
Gericht
anwaltlich
versichert
werden
Gerken
:
Schütze
3
.
Aufl
.
Rdn
.
41
;
.
:
Rimmelspacher
:
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Albers
:
.
Aufl
.
Rdn
.
.
ergibt
Wortlaut
§
Abs.
Satz
anders
§
Abs.
Satz
Einwilligung
Sprungrevision
Schriftform
verlangt
.
Schriftformbedürftigkeit
Verlängerungsantrages
f.
ist
Einwilligung
übertragbar
.
rechtzeitige
Eingang
Verlängerungsantrages
Begründungsschrift
hindert
Eintritt
formellen
Rechtskraft
.
Interesse
Rechtssicherheit
Klarheit
besteht
bedarf
Verlängerungsantrag
Schriftform
.
Einwilligung
§
Abs.
Satz
hat
vergleichbare
Bedeutung
Eintritt
formellen
Rechtskraft
.
bewilligte
Fristverlängerung
ist
auch
dann
wirksam
erforderliche
Einwilligung
vorliegt
Beschluß
18
November
ZB
.
kommt
Zivilprozeßreformgesetz
27
Juli
.
S.
eingeführte
Einwilligungserfordernis
Voraussetzungen
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
früheren
Rechtslage
ohnehin
verschärft
hat
entsprechende
Regelung
Verlängerung
Revisionsbegründungsfrist
§
Abs.
Satz
1
.
Justizmodernisierungsgesetz
24
.
August
.
S.
bereits
wieder
gelockert
worden
ist
.
Hintergrund
besteht
Anlaß
Einwilligung
§
Abs.
Satz
erhöhte
Anforderungen
stellen
schriftformbedürftig
anzusehen
.
angefochtene
Entscheidung
war
aufzuheben
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Aufhebung
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Rechts
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
konnte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Satz
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Ellenberger