BESCHLUSS XI 9 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz Einwilligung Berufungsbeklagten Verlängerung Berufungsbegründungsfrist bedarf Schriftform kann Prozeßbevollmächtigten Berufungsklägers eingeholt Gericht anwaltlich versichert werden . Beschluß 9 November XI KG LG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. 9 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluß 14 . Zivilsenats Kammergerichts 2 . Dezember aufgehoben . Klägerin wird Versäumung Frist Begründung Berufung Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Juni Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligt . Gegenstandswert beträgt € . Gründe : Prozeßbevollmächtigte Klägerin hat Klage abweisende Urteil Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt . Antrag hat Vorsitzende zuständigen Zivilsenats Monat 16 . Oktober verlängert . Zugleich hat hingewiesen weitere Verlängerung nur Einwilligung Gegners Gericht Fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse bewilligt werden dürfe . 16 . Oktober hat Prozeßbevollmächtigte Klägerin Arbeitsüberlastung weitere Fristverlängerung 23 . Oktober beantragt mitgeteilt gegnerische Prozeßbevollmächtigte habe Verlängerung zugestimmt . gerichtlichen Hinweis 17 . Oktober Frist Vorlage schriftsätzlichen Zustimmung Gegenseite verlängert werden könne hat Prozeßbevollmächtigte Beklagten Gericht 20 . Oktober schriftlich mitgeteilt Fristverlängerung 23 . Oktober zustimme . 23 . Oktober ist Berufungsbegründung Gericht eingegangen . Vorsitzende zuständigen Zivilsenats 24 . Oktober hingewiesen hatte Begründungsfrist verlängert werden könne schriftsätzliche Zustimmung Gegenseite erst Ablauf bisherigen Frist eingegangen sei hat Prozeßbevollmächtigte Klägerin 29 . Oktober Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Begründungsfrist beantragt . Begründung hat ausgeführt Prozeßbevollmächtigte Beklagten beantragten Fristverlängerung 16 . Oktober telefonisch zugestimmt habe . Vorlage schriftlichen Zustimmung Fristablauf sei erforderlich Kammergericht vergleichbaren früheren Fällen auch nie verlangt worden . Kammergericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . schwerde erstrebt Klägerin Aufhebung Beschlusses Bewilligung Wiedereinsetzung vorigen Stand . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . 1 . ist gemäß § Abs. Nr. i.V. § Abs. Satz § Abs. Satz statthaft . Voraussetzungen Abs. auch Rechtsbeschwerde Berufung unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen 43 ; 223 ; 22 ; Senat Beschluß 11 . Mai XI sind erfüllt . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. . Frage Einwilligung § Abs. Satz schriftlicher Form erklärt Gericht Ablauf Berufungsbegründungsfrist zugehen muß ist Rechtsbeschwerde Recht geltend macht Vielzahl Verfahren bedeutsam bedarf grundsätzlicher Klärung . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Kammergericht hat Begründung Entscheidung wesentlichen ausgeführt Begründungsfrist habe 16 . Oktober verlängert werden können gemäß § Abs. Satz erforderliche Einwilligung Beklagten erst Ablauf verlängerten Begründungsfrist Gericht gangen sei . Einwilligung sei gemäß § Satz vorherige Zustimmung müsse Gericht Ablauf Begründungsfrist schriftlicher Form zugehen . bereits Fristverlängerung 16 . Oktober hingewiesen worden sei könne Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt werden . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Klägerin war Verschulden Prozeßbevollmächtigten § Abs. gehindert Frist Begründung Berufung einzuhalten § . Prozeßbevollmächtigter durfte vertrauen Verlängerungsantrag 16 . Oktober stattgegeben würde . Frage Voraussetzungen Rechtsanwalt erwarten kann bereits bewilligten Fristverlängerung auch zweiten Antrag Fristverlängerung entsprochen wird ist höchstrichterlich noch abschließend entschieden vgl. Senat Beschluß 6 November XI ZB § Fristverlängerung ; Beschluß 21 . Februar ZB . bedarf auch hier generellen Klärung Vertrauen Prozeßbevollmächtigten Klägerin Bewilligung beantragten Fristverlängerung jedenfalls konkreten Umstände Falles gerechtfertigt war . Vorsitzende zuständigen Zivilsenats Kammergerichts hatte gleichzeitig ersten Fristverlängerung mitgeteilt weitere Verlängerung Einwilligung Gegners voraussetze . durfte Prozeßbevollmächtigte so verstehen Vorsitzende Ausübung Ermessens § Abs. Satz Falle Einwilligung Gegners besonderen Anforderungen Verlängerungsantrag stellen werde Berufungskläger erheblichen Grund Sinne § Abs. Satz Fristverlängerung darlege . ist hier geschehen ; Berufungskläger hat Arbeitsüberlastung Prozeßbevollmächtigten erheblichen Grund Verlängerung Berufungsbegründungsfrist vorgetragen vgl. Musielak/Ball 4 . Aufl . Rdn . 8) . Vorsitzende ersten Fristverlängerung Rechtsauffassung vertreten hatte Einwilligung Gegners müsse Gericht Fristablauf schriftsätzlich vorliegen rechtfertigt andere Beurteilung . Ansicht unzutreffend war durfte Prozeßbevollmächtigte Klägerin gleichwohl erwarten Verlängerungsantrag entsprochen würde . Einwilligung § Abs. Satz bedarf Schriftform kann vorliegenden Fall geschehen Prozeßbevollmächtigten Berufungsklägers eingeholt gegenüber Gericht anwaltlich versichert werden Gerken : Schütze 3 . Aufl . Rdn . 41 ; . : Rimmelspacher : 2 . Aufl . § Rdn . 11 ; Albers : . Aufl . Rdn . . ergibt Wortlaut § Abs. Satz anders § Abs. Satz Einwilligung Sprungrevision Schriftform verlangt . Schriftformbedürftigkeit Verlängerungsantrages f. ist Einwilligung übertragbar . rechtzeitige Eingang Verlängerungsantrages Begründungsschrift hindert Eintritt formellen Rechtskraft . Interesse Rechtssicherheit Klarheit besteht bedarf Verlängerungsantrag Schriftform . Einwilligung § Abs. Satz hat vergleichbare Bedeutung Eintritt formellen Rechtskraft . bewilligte Fristverlängerung ist auch dann wirksam erforderliche Einwilligung vorliegt Beschluß 18 November ZB . kommt Zivilprozeßreformgesetz 27 Juli . S. eingeführte Einwilligungserfordernis Voraussetzungen Verlängerung Berufungsbegründungsfrist früheren Rechtslage ohnehin verschärft hat entsprechende Regelung Verlängerung Revisionsbegründungsfrist § Abs. Satz 1 . Justizmodernisierungsgesetz 24 . August . S. bereits wieder gelockert worden ist . Hintergrund besteht Anlaß Einwilligung § Abs. Satz erhöhte Anforderungen stellen schriftformbedürftig anzusehen . angefochtene Entscheidung war aufzuheben § Abs. Satz Alt . . Aufhebung nur Rechtsverletzung Anwendung Rechts festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist konnte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Satz Versäumung Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Ellenberger