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BESCHLUSS
XI
11
.
April
Rechtsbeschwerdeverfahren
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
11
.
April
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antrag
Klägers
Beiordnung
Rechtsanwalts
Abs.
ist
unbegründet
.
Partei
Beiordnung
Notanwalts
beantragt
hat
nachzuweisen
zumutbarer
Anstrengungen
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
gefunden
hat
Beschluß
27
.
April
ZB
.
fehlt
hier
.
Kläger
hat
Begründung
3
.
April
gestellten
Antrages
ausgeführt
Prozeßbevollmächtigte
habe
Rechtsbeschwerde
begründet
.
anderen
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
könne
mehr
rechtzeitig
beauftragen
Frist
Begründung
Rechtsbeschwerde
noch
selben
Tag
ende
.
sind
Voraussetzungen
Bestellung
Notanwalts
dargetan
.
Frist
Begründung
Rechtsbeschwerde
ist
Antrag
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
zugleich
Mandat
niedergelegt
hat
5
.
Mai
verlängert
worden
.
Kläger
macht
geltend
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
finden
könne
.
hat
auch
dargelegt
Gründen
bisherige
Prozeßbevollmächtigte
Mandat
niedergelegt
hat
.