BESCHLUSS XI 11 . April Rechtsbeschwerdeverfahren XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin 11 . April beschlossen : Antrag Klägers Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen . Gründe : Antrag Klägers Beiordnung Rechtsanwalts Abs. ist unbegründet . Partei Beiordnung Notanwalts beantragt hat nachzuweisen zumutbarer Anstrengungen Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat Beschluß 27 . April ZB . fehlt hier . Kläger hat Begründung 3 . April gestellten Antrages ausgeführt Prozeßbevollmächtigte habe Rechtsbeschwerde begründet . anderen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt könne mehr rechtzeitig beauftragen Frist Begründung Rechtsbeschwerde noch selben Tag ende . sind Voraussetzungen Bestellung Notanwalts dargetan . Frist Begründung Rechtsbeschwerde ist Antrag Prozeßbevollmächtigten Klägers zugleich Mandat niedergelegt hat 5 . Mai verlängert worden . Kläger macht geltend Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden könne . hat auch dargelegt Gründen bisherige Prozeßbevollmächtigte Mandat niedergelegt hat .