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445 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
XI
ZB
22
.
April
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
22
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
5
Juli
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
bis
zu
.
Gründe
:
Klägerin
Landgericht
ansässige
Bank
hat
Beklagten
Zahlung
hilfsweise
Feststellung
genommen
.
Landgericht
hat
Zahlungsantrag
abgewiesen
Feststellungsantrag
stattgegeben
Kosten
Rechtsstreits
%
Klägerin
%
Beklagten
auferlegt
.
Klägerin
ist
ansässigen
Rechtsanwälten
vertreten
eigener
Rechtsabteilung
ständig
tung
sämtlicher
Rechtsangelegenheiten
beauftragt
.
hat
Kostenausgleich
u.a.
Reisekosten
Abwesenheitsgelder
Prozessbevollmächtigten
Höhe
angemeldet
.
Landgericht
hat
Berücksichtigung
Kosten
abgelehnt
.
sofortige
Beschwerde
Klägerin
hatte
Erfolg
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Beauftragung
auswärtiger
Rechtsanwälte
sei
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
.
S.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
erforderlich
gewesen
.
vernünftige
kostenbewusste
Partei
eigenen
Sitz
klagen
wolle
beauftrage
Prozessgericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
.
könne
Prozessgericht
leicht
erreichen
jederzeit
problemlos
persönlichen
Kontakt
Partei
halten
.
Gesichtspunkte
hätten
gleiche
Gewicht
besonderes
Vertrauensverhältnis
ständigen
Zusammenarbeit
Partei
auswärtigen
Rechtsanwalt
erwachsen
sei
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Reisekosten
Abwesenheitsgelder
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
sind
erstattungsfähig
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendig
waren
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Beauftragung
auswärtigen
Rechtsanwalts
zwar
Prozessgericht
auftreten
kann
dort
aber
zugelassen
ist
ist
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
grundsätzlich
notwendig
Partei
hier
eigenen
Gerichtsstand
klagt
verklagt
wird
Beschlüsse
12
.
Dezember
22
.
Februar
.
10
;
:
22
.
Aufl
.
Rdn
.
;
MünchKomm/Giebel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
Hüßtege
28
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
Klägerin
lasse
ständig
Rechtsangelegenheiten
ansässigen
Prozessbevollmächtigten
beraten
vertreten
meint
Verneinung
Erstattungsfähigkeit
verursachten
Kosten
unterlaufe
Grundsatz
freien
Rechtsanwaltswahl
Wegfall
Lokalisationsprinzips
Singularzulassung
Berufungsanwälte
Geltung
verschafft
worden
sei
.
Einwand
greift
.
Interesse
Rechtsanwalt
Vertrauens
vertreten
lassen
erlaubt
Partei
kostenrechtliche
Nachteile
auswärtigen
Rechtsanwalt
gerichtlichen
Vertretung
unabhängig
beauftragen
weit
Kanzlei
Geschäftssitz
Gerichtsort
entfernt
ist
.
Erstattungsfähig
sind
grundsätzlich
nur
Kosten
Prozessbevollmächtigten
vorliegenden
Fall
gegebenen
Auseinanderfallen
Gerichtsort
einerseits
Wohnsitz
Partei
andererseits
entstehen
Beschlüsse
11
.
März
22
.
Februar
.
.
Bedeutung
besondere
Vertrauensverhältnis
Anwalt
Mandant
Regelung
Singularzulassung
Rechtsanwälten
Oberlandesgerichten
hatte
vgl.
BVerfGE
1
rechtfertigt
ebenso
wenig
andere
Beurteilung
Umstand
Partei
gemäß
§
Abs.
Satz
Landgericht
Amtsgericht
Landgericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
vertreten
lassen
kann
Beschluss
22
.
Februar
.
.
Besondere
Gegebenheiten
Einschaltung
auswärtigen
Prozessbevollmächtigten
erforderlich
machten
etwa
Erforderlichkeit
Spezialisierung
Rechtsgebiet
hat
Klägerin
vorgetragen
.
Allein
ständige
vertrauensvolle
Zusammenarbeit
beauftragten
Rechtsanwälten
Hausanwälten
reicht
kostenträchtige
Mandatierung
notwendig
erscheinen
lassen
vgl.
Beschlüsse
12
.
Dezember
f.
22
.
Februar
.
.
3
.
Rechtsbeschwerde
war
unbegründet
zurückzuweisen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung