BESCHLUSS XI ZB 22 . April Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. 22 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 9 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 5 Juli wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt bis zu € . Gründe : Klägerin Landgericht ansässige Bank hat Beklagten Zahlung hilfsweise Feststellung genommen . Landgericht hat Zahlungsantrag abgewiesen Feststellungsantrag stattgegeben Kosten Rechtsstreits % Klägerin % Beklagten auferlegt . Klägerin ist ansässigen Rechtsanwälten vertreten eigener Rechtsabteilung ständig tung sämtlicher Rechtsangelegenheiten beauftragt . hat Kostenausgleich u.a. Reisekosten Abwesenheitsgelder Prozessbevollmächtigten Höhe € angemeldet . Landgericht hat Berücksichtigung Kosten abgelehnt . sofortige Beschwerde Klägerin hatte Erfolg . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Klägerin Begehren . II . gemäß § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte sei zweckentsprechenden Rechtsverfolgung . S. § Abs. Satz Halbs . erforderlich gewesen . vernünftige kostenbewusste Partei eigenen Sitz klagen wolle beauftrage Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt . könne Prozessgericht leicht erreichen jederzeit problemlos persönlichen Kontakt Partei halten . Gesichtspunkte hätten gleiche Gewicht besonderes Vertrauensverhältnis ständigen Zusammenarbeit Partei auswärtigen Rechtsanwalt erwachsen sei . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Reisekosten Abwesenheitsgelder Prozessbevollmächtigten Klägerin sind erstattungsfähig zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren § Abs. Satz Abs. Satz Halbs . . Beauftragung auswärtigen Rechtsanwalts zwar Prozessgericht auftreten kann dort aber zugelassen ist ist zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich notwendig Partei hier eigenen Gerichtsstand klagt verklagt wird Beschlüsse 12 . Dezember 22 . Februar . 10 ; : 22 . Aufl . Rdn . ; MünchKomm/Giebel 3 . Aufl . Rdn . f. ; Hüßtege 28 . Aufl . Rdn . ; . Rechtsbeschwerde macht geltend Klägerin lasse ständig Rechtsangelegenheiten ansässigen Prozessbevollmächtigten beraten vertreten meint Verneinung Erstattungsfähigkeit verursachten Kosten unterlaufe Grundsatz freien Rechtsanwaltswahl Wegfall Lokalisationsprinzips Singularzulassung Berufungsanwälte Geltung verschafft worden sei . Einwand greift . Interesse Rechtsanwalt Vertrauens vertreten lassen erlaubt Partei kostenrechtliche Nachteile auswärtigen Rechtsanwalt gerichtlichen Vertretung unabhängig beauftragen weit Kanzlei Geschäftssitz Gerichtsort entfernt ist . Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Kosten Prozessbevollmächtigten vorliegenden Fall gegebenen Auseinanderfallen Gerichtsort einerseits Wohnsitz Partei andererseits entstehen Beschlüsse 11 . März 22 . Februar . . Bedeutung besondere Vertrauensverhältnis Anwalt Mandant Regelung Singularzulassung Rechtsanwälten Oberlandesgerichten hatte vgl. BVerfGE 1 rechtfertigt ebenso wenig andere Beurteilung Umstand Partei gemäß § Abs. Satz Landgericht Amtsgericht Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann Beschluss 22 . Februar . . Besondere Gegebenheiten Einschaltung auswärtigen Prozessbevollmächtigten erforderlich machten etwa Erforderlichkeit Spezialisierung Rechtsgebiet hat Klägerin vorgetragen . Allein ständige vertrauensvolle Zusammenarbeit beauftragten Rechtsanwälten Hausanwälten reicht kostenträchtige Mandatierung notwendig erscheinen lassen vgl. Beschlüsse 12 . Dezember f. 22 . Februar . . 3 . Rechtsbeschwerde war unbegründet zurückzuweisen . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung