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215 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
XI
24
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Musterbeklagte
Bank
AG
wird
rechtsbeschwerdegegnerin
bestimmt
.
ist
folgende
Mitteilung
Bekanntmachung
Klageregister
veranlassen
:
Musterentscheid
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
Juli
Kap
ist
Bundesgerichtshof
Az
.
:
XI
Musterkläger
Beigeladene
Rechtsbeschwerde
eingelegt
worden
.
Gründe
:
Oberlandesgericht
hat
12
Juli
verfahrensgegenständlichen
Musterentscheid
erlassen
.
Musterentscheid
ist
20
Juli
Bundesanzeiger
veröffentlicht
worden
.
Musterentscheid
haben
Musterkläger
Beigeladene
Rechtsbeschwerde
eingelegt
.
Rechtsbeschwerden
Beigeladenen
sind
14
.
August
Rechtsbeschwerden
Musterklägers
weiterer
Beigeladener
sind
21
.
August
Montag
eingegangen
.
II
.
Anhörung
Musterklägers
weiteren
Rechtsbeschwerdeführer
Musterbeklagten
wird
Musterbeklagte
Bank
AG
gem
Ermessen
Musterrechtsbeschwerdegegnerin
bestimmt
§
Abs.
Satz
.
.
§
Abs.
Satz
KapMuG
erforderliche
Mitteilung
Eingang
Rechtsbeschwerde
hat
erfolgen
Musterentscheid
Rechtsbeschwerde
beschwerdeberechtigten
Beteiligten
Musterverfahrens
§
Abs.
Satz
§
Abs.
KapMuG
gesetzlichen
Form
Frist
§
Abs.
eingelegt
worden
ist
Rechtsbeschwerdeführer
auch
beschwert
ist
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
Oktober
XI
ZB
.
.
Voraussetzungen
liegen
hier
Rechtsbeschwerde
Musterklägers
auch
Rechtsbeschwerden
Beigeladenen
.
Mitteilung
Eingang
Rechtsbeschwerden
ist
Tenor
ersichtlichen
Inhalt
veranlassen
.
erfolgt
öffentliche
Bekanntmachung
Klageregister
elektronischen
Bundesanzeigers
individuelle
Mitteilung
Beteiligte
Grund
großen
Zahl
Beigeladenen
zweckmäßig
ist
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
KapMuG
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Kap