BESCHLUSS XI 24 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Musterbeklagte Bank AG wird rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt . ist folgende Mitteilung Bekanntmachung Klageregister veranlassen : Musterentscheid 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 Juli Kap ist Bundesgerichtshof Az . : XI Musterkläger Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden . Gründe : Oberlandesgericht hat 12 Juli verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen . Musterentscheid ist 20 Juli Bundesanzeiger veröffentlicht worden . Musterentscheid haben Musterkläger Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt . Rechtsbeschwerden Beigeladenen sind 14 . August Rechtsbeschwerden Musterklägers weiterer Beigeladener sind 21 . August Montag eingegangen . II . Anhörung Musterklägers weiteren Rechtsbeschwerdeführer Musterbeklagten wird Musterbeklagte Bank AG gem Ermessen Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt § Abs. Satz . . § Abs. Satz KapMuG erforderliche Mitteilung Eingang Rechtsbeschwerde hat erfolgen Musterentscheid Rechtsbeschwerde beschwerdeberechtigten Beteiligten Musterverfahrens § Abs. Satz § Abs. KapMuG gesetzlichen Form Frist § Abs. eingelegt worden ist Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist vgl. Senatsbeschluss 2 . Oktober XI ZB . . Voraussetzungen liegen hier Rechtsbeschwerde Musterklägers auch Rechtsbeschwerden Beigeladenen . Mitteilung Eingang Rechtsbeschwerden ist Tenor ersichtlichen Inhalt veranlassen . erfolgt öffentliche Bekanntmachung Klageregister elektronischen Bundesanzeigers individuelle Mitteilung Beteiligte Grund großen Zahl Beigeladenen zweckmäßig ist § Abs. Satz § Abs. Satz KapMuG . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Kap