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5508 lines
51 KiB

BESCHLUSS
XI
19
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
KapMuG
13
20
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
§
Feststellungsziel
Sinne
§
Abs.
Satz
KapMuG
bildet
eigenständigen
Streitgegenstand
Kapitalanleger-Musterverfahrens
.
ordnungsgemäße
Rechtsbeschwerdebegründung
KapitalanlegerMusterverfahren
verlangt
Angabe
Rechtsbeschwerdegründen
Feststellungsziel
Rechtsbeschwerde
weiter
verfolgt
werden
soll
.
Vertrag
Ersterwerb
Schuldverschreibung
emittierenden
Bank
institutionellen
Ersterwerbern
kommt
grundsätzlich
Schutzwirkung
Zweiterwerber
.
Rechtsbeschwerdeinstanz
kann
Musterverfahren
neue
Feststellungsziele
erweitert
werden
.
ECLI
:
:
Feststellungsziel
Fehlerhaftigkeit
Kapitalmarktinformation
"
insbesondere
folgende
Aussagen
festzustellen
ist
Folgenden
Feststellungsziel
wiedergegebenen
Aussagen
hinreichend
bestimmt
.
Musterparteien
noch
einzelne
Beigeladene
können
Feststellungsziele
Vorlagebeschluss
Landgerichts
Erweiterungsbeschluss
Oberlandesgerichts
Verfahrensgegenstand
Musterverfahrens
geworden
sind
teilweise
zurücknehmen
.
Musterentscheid
ergeht
nur
dann
Beteiligten
übereinstimmend
erklären
Verfahren
beenden
wollen
.
Beschluss
19
.
September
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
September
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Musterklägers
Rechtsbeschwerdeführers
Musterentscheid
Oberlandesgerichts
22
.
April
werden
insoweit
unzulässig
verworfen
Zurückweisung
Anträge
Unrichtigkeit
Unvollständigkeit
Konditionenblatts
"
Feststellungsziel
"
Buchstaben
aufgelisteten
Aussagen
Darstellung
"
Laufenden
Gebühr
"
Anhang
D
Konditionenblatts
richten
.
Rechtsbeschwerden
Musterklägers
Rechtsbeschwerdeführers
wird
vorbezeichnete
Musterentscheid
aufgehoben
Oberlandesgericht
Feststellungsziele
zurückgewiesen
hat
.
Insoweit
ist
Erweiterungsbeschluss
Oberlandesgerichts
7
.
Januar
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
9
.
Februar
gegenstandslos
.
Übrigen
werden
Rechtsbeschwerden
Musterklägers
Maßgabe
zurückgewiesen
Erweiterungsbeschluss
Oberlandesgerichts
7
.
Januar
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
9
.
Februar
auch
Feststellungsziele
gegenstandslos
ist
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
außergerichtlichen
Kosten
Musterbeklagten
tragen
Musterkläger
Rechtsbeschwerdeführer
Beigetretenen
folgt
:
Musterkläger
:
%
Rechtsbeschwerdeführer
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
Beigetretene
:
%
Beigetretener
:
%
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
tragen
Musterkläger
Rechtsbeschwerdeführer
Beigetretenen
selbst
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Gerichtskosten
festgesetzt
.
Gegenstandswert
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Prozessbevollmächtigten
Musterklägers
Rechtsbeschwerdeführers
Beigetretenen
2.131.444,89
Prozessbevollmächtigten
Musterbeklagten
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Rahmen
Verfahrens
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Unrichtigkeit
Emission
"
Zertifikat
"
herausgegebenen
Konditionenblatts
Bestehen
vertraglichen
Haftungsgrundlage
.
Jahr
trat
Herr
Musterbeklagten
ansässigen
Geschäftsbank
Kontakt
Emission
Zertifikats
veranlassen
Index
Wertentwicklung
Herrn
verwalteten
Portfolios
bezogen
sein
sollte
.
Vorschlag
entsprechend
emittierte
Musterbeklagte
31
.
März
Stück
Inhaber
lautenden
Schuldverschreibung
"
Zertifikat
"
Folgenden
:
Schuldverschreibung
Nennwert
je
.
Rückzahlung
sollte
29
.
Januar
fällig
sein
Entwicklung
"
Referenz-Index
"
:
Index
abhängen
Wertentwicklung
Fondsgesellschaft
.
abbildete
wiederum
Zielfonds
investieren
sollte
.
.
wurde
GmbH
Folgenden
:
mentmanagerin
verwaltet
Handeln
Herrn
bestimmt
wurde
.
Emission
lag
Konditionenblatt
Angaben
Einlösungsbetrag
Anhang
Beschreibung
Index
Anhang
Angaben
Kosten
Gebühren
Anhang
Anleihebedingungen
Anhang
Risikohinweise
Anhang
enthalten
waren
.
Konditionenblatt
heißt
Seite
:
"
Emittentin
übernimmt
Verantwortung
Angaben
Konditionenblatt
bestätigt
angemessener
Sorgfalt
überprüft
hat
Konditionenblatt
enthaltenen
Angaben
bestem
Wissen
richtig
sind
Angaben
ausgelassen
wurden
Auslassung
hierin
enthaltenen
Angaben
irreführend
erscheinen
lassen
könnte
Ausnahme
Informationen
Index
betreffen
.
hierin
enthaltenen
Informationen
Index
betreffen
wurden
Auszügen
Zusammenfassungen
Geschäftsberichten
öffentlich
verfügbaren
Informationsquellen
entnommen
.
kann
zugesichert
werden
Ereignisse
Datum
Konditionenblatts
eingetreten
sind
Marktpreis
Index
somit
Marktpreis
Wert
Schuldverschreibungen
beeinträchtigen
können
veröffentlicht
worden
sind
.
nachträgliche
Veröffentlichung
Ereignisse
Veröffentlichung
Unterlassen
Veröffentlichung
wesentlichen
zukünftigen
Ereignissen
Index
betreffen
können
negativ
Marktpreis
Wert
Schuldverschreibungen
auswirken
.
"
-9-
Anhang
D
Konditionenblatts
Seite
wird
Emissionsgebühr
"
Höhe
%
jährlich
angegeben
"
Laufende
Gebühr
"
Höhe
%
jährlich
jeweils
bezogen
Nennwert
.
entsprechende
Betrag
sollte
Indexstand
abgezogen
werden
.
Musterbeklagte
begab
Schuldverschreibung
institutionellen
Geschäftspartner
B.
Bank
AG
Wege
Zweiterwerbs
Anleger
vertrieben
.
Ebenfalls
Initiative
Herrn
ruar
legte
Musterbeklagte
später
umbenannt
einzige
Investorin
war
.
Herrn
wurde
ebenfalls
kontrollierte
Investmentmanagerin
verwaltet
.
Musterbeklagte
begab
CPPI-Schuldverschreibungen
Hebelzertifikate
jeweils
Wertentwicklung
waltung
abhingen
.
vereinbarte
Musterbeklagte
Herrn
.
Rückzahlung
CPPI-Schuldverschreibungen
übernahm
Musterbeklagte
Garantie
.
strafbare
Handlungen
Fälschen
Kontoauszügen
hatte
Herr
deutlich
bessere
finanzielle
Situation
sächlich
erzielte
Gewinne
verwalteten
Fondsgesellschaften
vorgetäuscht
.
hielt
Herr
vereinbarten
Anlagerichtlinien
leitete
Musterbeklagten
gezahlte
Investitionssumme
beherrschte
Unternehmen
.
rechtskräftigem
Urteil
Landgerichts
22
Juli
wurde
Herr
Betrugs
Lasten
Musterbeklagten
Zusammenhang
Urkundenfälschung
Steuerhinterziehung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Zusammenhang
erlitt
klagte
Schaden
Höhe
etwa
Millionen
.
Fondsgesellschaften
Investmentmanagerin
sind
zwischenzeitlich
insolvent
.
Musterbeklagte
teilte
Schuldverschreibung
wertlos
sei
.
Jahr
erhoben
zahlreiche
Anleger
Landgericht
Schadensersatzklage
Musterbeklagte
.
Musterverfahren
Oberlandesgericht
haben
Anleger
geltend
gemacht
Musterbeklagten
sei
Vertragsverhältnis
"
generis
"
gekommen
Pflichten
Musterbeklagte
Verwenden
mehrfacher
Hinsicht
fehlerhaften
Konditionenblatts
Unterlassen
nachträglichen
Hinweises
Fehlerhaftigkeit
verletzt
habe
.
haben
Begründung
Haftung
Musterbeklagten
berufen
Musterbeklagten
institutionellen
Ersterwerbern
gekommener
Vertrag
Erwerb
Schuldverschreibung
eigenem
Namen
Rechnung
Zweiterwerber
Gegenstand
gehabt
habe
habe
Schutzwirkung
Zweiterwerber
entfaltet
.
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
sei
Musterbeklagte
verpflichtet
gewesen
Zweiterwerber
Fehlerhaftigkeit
Konditionenblatts
unterrichten
.
Schließlich
haben
Musterbeklagten
vorgeworfen
Verwenden
Konditionenblatts
Sinne
sittenwidrig
vorsätzlich
geschädigt
§
StGB
verstoßen
Beihilfe
Sinne
§
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
Herrn
geleistet
haben
.
Oberlandesgericht
hat
Vorlagebeschluss
Landgerichts
27
.
September
eingeleitete
Musterverfahren
Beschlüsse
7
.
Januar
berichtigt
9
.
Februar
11
.
Februar
erweitert
.
letzten
Erweiterungsbeschluss
hat
Oberlandesgericht
Feststellung
Fehlerhaftigkeit
konkret
aufgelisteter
Aussagen
Konditionenblatts
Unterpunkte
gerichtete
Feststellungsziel
Antrag
Musterklägers
Einfügen
Wortes
"
insbesondere
"
tung
dahingehend
erweitert
Konditionenblatt
einzeln
und/oder
kumulativ
unrichtige
und/oder
unvollständige
Angaben
enthält
insbesondere
folgende
Aussagen
"
.
Musterentscheid
22
.
April
hat
Oberlandesgericht
Feststellungsanträge
zurückgewiesen
.
Musterentscheid
haben
Musterkläger
Beigeladener
Rechtsbeschwerde
eingelegt
.
Unterstützung
sind
Beigeladene
Rechtsbeschwerdeverfahren
Seiten
beigetreten
.
Musterkläger
weitere
Rechtsbeschwerdeführer
Beigetretenen
wenden
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
Oberlandesgericht
Fehlerhaftigkeit
Konditionenblatts
verneint
Feststellungsziel
institutionellen
Ersterwerbern
Musterbeklagten
gekommenen
Vertrag
Schutzwirkung
Anleger
beigemessen
hat
Feststellungsziele
.
Oberlandesgericht
Zustandekommen
Vertrags
"
generis
"
Musterbeklagten
Anlegern
Voraussetzungen
deliktischen
Haftung
Musterbeklagten
verneint
hat
wird
Rechtsbeschwerden
angegriffen
.
Hauptantrag
verfolgen
Musterkläger
Rechtsbeschwerdeführer
Beigetretenen
Feststellungsziel
Fassung
Erweiterungsbeschlusses
Oberlandesgerichts
11
.
Februar
Feststellungsziele
weiter
.
beantragen
festzustellen
Konditionenblatt
"
insbesondere
"
Unterpunkten
aufgelisteten
Aussagen
unrichtige
und/oder
unvollständige
Aussagen
enthält
Feststellungsziel
Vertrag
Erwerb
Schuldverschreibung
Namen
Käufers
Rechnung
Zweiterwerbers
Gegenstand
hat
Schutzwirkung
Zweiterwerbers
entfaltet
Feststellungsziel
Verwenden
Konditionenblatts
Verletzung
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
resultierenden
Schutzpflichten
stellt
Feststellungsziel
unterbliebener
Hinweis
Musterbeklagten
Zweiterwerbern
Unrichtigkeit/Unvollständigkeit
Konditionenblatts
Erwerb
Schuldverschreibung
Zweiterwerber
Verletzung
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
resultierenden
Schutzpflichten
darstellt
Feststellungsziel
Ansprüche
Verletzung
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
resultierenden
Schutzpflichten
Regelverjährung
unterliegen
Feststellungsziel
Anspruchskonkurrenz
spezialgesetzlichen
Prospekthaftung
stehen
spezialgesetzliche
Verjährung
Verletzung
Schutzpflichten
geltende
Regelverjährung
sperrt
Feststellungsziel
.
Feststellungsziel
Fehlerhaftigkeit
Konditionenblatts
gestellten
Hilfsantrag
erstreben
Rechtsbeschwerden
Fall
Senat
bisherige
Formulierung
ausreichend
bestimmt
erachtet
Feststellung
Konditionenblatt
unrichtige
unvollständige
Aussagen
enthält
"
nämlich
insbesondere
Unterpunkten
aufgeführten
Aussagen
gesondert
Feststellung
Konditionenblatt
unvollständige
Angaben
enthält
informiert
wird
Anfang
November
Musterbeklagten
Gespräche
Emission
kapitalgarantierter
Schuldverschreibungen
sog.
CPPI-Schuldverschreibungen
Musterbeklagte
geführt
worden
sind
kapitalgarantierten
Schuldverschreibungen
Index
Referenzportfolio
bezogen
werden
sollten
wiederum
verwalten
sollten
;
Verwaltung
vorbezeichneten
Referenzportfolios
verwaltender
Sub-Trust
eingerichtet
werden
sollte
;
Februar
rung
Verwaltung
Sub-Trusts
gekommen
ist
Anlageentscheidungen
frei
treffen
konnte
;
Ltd
.
Ltd
.
rendes
Kapital
Kauf
Finanzprodukten
Musterbeklagten
verwendet
werden
sollte
.
Musterkläger
Rechtsbeschwerdeführer
Beigetretenen
sind
Ansicht
Oberlandesgericht
habe
Antrag
Feststellungsziel
"
insbesondere
folgende
Aussagen
"
zutreffend
ausgelegt
auch
prüfen
sei
Konditionenblatt
Buchstaben
konkret
zitierten
Aussagen
Grundlage
Musterkläger
Beigeladenen
gehaltenen
Vortrags
sonstiger
Weise
unrichtig
und/oder
unvollständig
sei
.
Grundlage
Verständnisses
habe
Oberlandesgericht
aber
Feststellung
treffen
müssen
Konditionenblatt
Anfang
unvollständig
gewesen
sei
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
Interessenkonflikte
Provisionseinnahmen
aufgeklärt
worden
sei
.
hätten
Angaben
Interessenverflechtungen
Musterbeklagten
Herrn
beherrschten
Unternehmen
Rahmen
Kapitalanlagemodells
hätten
tätig
werden
sollen
gefehlt
.
Sollte
Bestimmtheitsgebot
erfordern
Grund
Fehlerhaftigkeit
Konditionenblatts
nur
Entscheidungsgründen
nennen
Feststellungsziel
konkret
auszuformulieren
trage
Hilfsantrag
Rechnung
.
sei
bislang
gestellten
Hauptantrag
"
Minus
enthalten
gewesen
.
Unterstellt
Hilfsantrag
genannten
Feststellungen
könnten
Grundlage
bislang
gestellten
Antrags
Feststellungsziel
getroffen
werden
rügen
Rechtsbeschwerden
Verletzung
richterlichen
Hinweispflicht
.
Hätte
Oberlandesgericht
Erfordernis
Feststellungsziele
Antrag
auszuformulieren
hätte
Musterkläger
Erweiterungsantrag
§
KapMuG
nun
formulierten
Hilfsantrag
gestellt
.
Rechtsbeschwerden
Musterklägers
Rechtsbeschwerdeführers
haben
zulässig
sind
nur
geringem
Umfang
Erfolg
.
Oberlandesgericht
ist
Ergebnis
Recht
ausgegangen
Vertrag
Ersterwerber
Musterbeklagten
Schutzwirkung
Zweiterwerber
zukommt
.
Rechtsbeschwerden
führen
nur
insoweit
Aufhebung
Musterentscheids
wenden
Oberlandesgericht
Lasten
Feststellungen
getroffen
hat
mehr
ankommt
.
Erfolg
machen
Rechtsbeschwerden
geltend
Oberlandesgericht
Feststellungen
Prospektfehler
unterbliebener
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
getroffen
hat
.
Feststellungsziel
ist
Gegenstand
Musterverfahrens
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
.
Wesentlichen
ausgeführt
:
Vertrag
"
generis
sei
Erwerbern
Schuldverschreibungen
Musterbeklagten
gekommen
.
Unmittelbare
vertragliche
Ansprüche
Anleger
ergäben
auch
Begebungsvertrag
Vertragspartner
nur
ersten
Abnehmer
also
institutionellen
Geschäftspartner
Musterbeklagten
geworden
seien
.
Ansicht
Musterklägers
sei
vertraglichen
Konstruktion
zusätzlicher
Vertrag
Anlegern
Zweiterwerber
Schuldverschreibungen
hinzugekommen
.
Rechtswirkungen
Begebungsvertrags
seien
auch
automatisch
Erwerb
Schuldverschreibungen
Zweiterwerber
übertragen
worden
Feststellungsziel
.
Aussagen
Konditionenblatt
seien
unrichtig
.
Angaben
Musterkläger
Unrichtigkeit
Konditionenblatts
hätten
Zeitpunkt
Herausgabe
Prospekts
Kenntnissen
Musterbeklagten
entsprochen
.
habe
Konditionenblatt
mehrfach
deutlich
gemacht
Informationen
überprüft
worden
seien
nur
wiedergegeben
habe
indexbildenden
Stelle
mitgeteilt
worden
sei
.
Grund
enthalte
Konditionenblatt
Aussage
Musterbeklagten
genannten
Angaben
richtig
seien
.
Folge
Vorgaben
eingehalten
worden
seien
ändere
jedenfalls
zutreffend
mitgeteilt
worden
seien
.
Ausschlaggebend
sei
allein
Zeitpunkt
Veröffentlichung
Prospekts
.
Auch
Hinblick
Beschluss
11
.
Februar
erweiterte
Fassung
Feststellungsziels
sei
Feststellung
treffen
.
Konditionenblatt
sei
auch
etwaige
Auslassungen
unrichtig
weiteren
Angaben
vorzunehmen
gewesen
seien
.
ergebe
nachfolgenden
Ausführungen
.
mündlichen
Verhandlung
geäußerten
Schriftsatz
9
.
März
vertieften
Ansicht
Musterklägers
gebe
Konditionenblatt
auch
Zahlung
"
Laufenden
Gebühr
"
Höhe
%
unrichtig
hingewiesen
werde
B.
Bank
erhalte
.
Anbetracht
offenen
Formulierung
habe
Anleger
aufdrängen
müssen
Musterbeklagte
fließe
so
insoweit
auch
Irrtum
habe
ausgelöst
werden
können
.
B.
Bank
Gebühr
erhalten
habe
führe
auch
Hinblick
Ausführungen
Seite
Konditionenblatts
Unrichtigkeit
.
dortigen
Hinweis
"
Ausgenommen
nachfolgenden
Punkt
Dargelegten
ist
Emittentin
bekannt
ist
weitere
Person
beteiligt
Angebot
Interessen
hat
ausschlaggebender
Bedeutung
sind
.
"
seien
nur
Personen
gemeint
wirtschaftliches
Interesse
Angebot
selbst
hätten
aber
wirtschaftliches
Interesse
Vertrieb
hätten
Feststellungsziel
.
Vertrag
Erwerb
Schuldverschreibung
Namen
Käufers
Rechnung
Zweiterwerbers
Gegenstand
habe
entfalte
Schutzwirkung
Zweiterwerbers
.
Annahme
Vertrags
Schutzwirkung
Dritter
scheide
letztlich
Geschädigten
eigene
vertragliche
Ansprüche
Vertragspartner
zustünden
.
sei
hier
Fall
.
Vortrag
Musterklägers
hätten
Erwerb
Schuldverschreibungen
Anlagevermittlungsverträge
zugrunde
gelegen
.
hätten
ebenfalls
Informationspflichten
ergeben
Anlegern
hätten
ermöglichen
sollen
wirtschaftlichen
Folgen
Investition
abzuschätzen
.
Musterkläger
mündlichen
Verhandlung
Zweifel
gezogen
habe
jeweilige
Zeichnungsvorgang
Grundlage
Anlageberatung
jedenfalls
Anlagevermittlung
erfolgt
sei
setze
eigenen
Vortrag
Widerspruch
Feststellungsziel
.
Vertrag
Erwerb
Schuldverschreibung
Schutzwirkung
Zweiterwerber
entfalte
komme
mehr
Musterbeklagte
Verwenden
Konditionenblatts
Feststellungsziel
Unterlassen
nachträglichen
Hinweises
Fehlerhaftigkeit
Feststellungsziel
Zweiterwerbern
bestehende
Schutzpflichten
verletzt
hätte
.
Feststellung
Ansprüche
Verletzung
Schutzpflichten
Regelverjährung
unterlägen
sei
treffen
.
spezialgesetzliche
Prospekthaftungsansprüche
.
V.m
.
§
BörsG
habe
dreijährige
Verjährungsfrist
gegolten
Veröffentlichung
Prospekts
begonnen
mithin
Jahr
geendet
habe
.
längere
Frist
bürgerlichem
Recht
würde
Sinn
Regelung
Rechtssicherheit
zeitnah
herbeizuführen
konterkarieren
Feststellungsziel
.
Grund
sei
auch
festzustellen
Ansprüche
Verletzung
Schutzpflichten
Anspruchskonkurrenz
spezialgesetzlichen
Prospekthaftung
stünden
spezialgesetzliche
Regelverjährung
Ansprüche
Verletzung
Schutzpflichten
geltende
Regelverjährung
sperre
.
fehle
entsprechenden
Schutzpflichten
Feststellungsziel
.
Musterbeklagte
habe
Zweiterwerber
Verwenden
Konditionenblatts
auch
sittenwidrig
vorsätzlich
geschädigt
§
.
fehle
jedenfalls
dahingehenden
Vorsatz
Feststellungsziele
.
habe
Verwenden
Konditionenblatts
auch
unrichtigen
vorteilhaften
Angaben
gemacht
nachteilige
Tatsachen
verschwiegen
Abs.
Nr.
StGB
.
Insoweit
fehle
bereits
Darlegung
erforderlichen
Vorsatzes
.
sei
Konditionenblatt
bezogen
maßgeblichen
Zeitpunkt
Veröffentlichung
unrichtig
Feststellungsziel
.
Ebenso
habe
Musterbeklagte
Verwenden
Konditionenblatts
gemäß
§
objektiv
Beihilfe
Zweiterwerbern
Herrn
begangenen
sittenwidrigen
vorsätzlichen
digung
geleistet
Feststellungsziel
.
II
.
Ausführungen
halten
Rechtsbeschwerden
zulässig
angegriffen
wurden
gegenstandslos
gewordenen
Feststellungsziele
betreffen
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Rechtsbeschwerden
Musterklägers
Rechtsbeschwerdeführers
sind
überwiegend
zulässig
.
Feststellung
Fehlern
Konditionenblatts
erstreben
Feststellungsziel
sind
teilweise
unzulässig
.
Rechtsbeschwerden
sind
rechtzeitig
eingelegt
begründet
worden
§
Abs.
Satz
KapMuG
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Gleiches
gilt
Beitritte
noch
Rechtsbeschwerdeverfahren
Beteiligten
B85
Rechtsbeschwerde
Musterklägers
Unterstützung
beigetreten
sind
§
Abs.
Satz
Satz
KapMuG
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
Musterkläger
Musterrechtsbeschwerdeführer
geführt
§
Abs.
Satz
KapMuG
.
Rechtsbeschwerden
formulieren
ordnungsgemäßen
Rechtsbeschwerdeantrag
§
Abs.
Satz
KapMuG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
.
Antrag
benennt
Feststellungszielen
angegriffenen
Teile
Musterentscheids
lässt
erkennen
Abänderungen
beantragt
werden
vgl.
Senatsbeschlüsse
21
.
Oktober
XI
ZB
.
§
KapMuG
22
November
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
"
insbesondere"-Formulierung
Hauptantrags
Feststellungsziel
steht
.
Zulässigkeit
Rechtsmittels
setzt
notwendig
bestimmten
Antrag
Sinne
§
Abs.
Nr.
Ziel
Rechtsmittels
hier
bestimmter
Weise
erkennbar
wird
vgl.
Beschluss
1
.
Juni
ZB
juris
.
.
Genügt
Formulierung
Feststellungsziels
bestimmten
Antrag
lenden
Anforderungen
führt
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
Unzulässigkeit
Feststellungsziels
.
Rechtsbeschwerdeantrag
Feststellungsziel
kann
selektiven
Begründung
sogleich
entnommen
werden
bestimmte
Prospektfehler
Oberlandesgericht
verneint
hat
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
sein
sollen
.
Rechtsbeschwerden
verfolgen
Hauptantrag
unverändert
erstinstanzliche
Fassung
weiter
machen
geltend
Grundlage
Formulierung
"
insbesondere
folgende
Aussagen
sei
umfassend
prüfen
Konditionenblatt
Hinblick
Buchstabenkatalog
aufgeführten
Aussagen
Grundlage
Vortrags
Musterklägers
Beigeladenen
sonstiger
Weise
fehlerhaft
sei
.
Angriff
Zurückweisung
Feststellungsziel
zusammengefassten
Anträge
Fehlerhaftigkeit
Konditionenblatts
begründen
Rechtsbeschwerden
jedoch
nur
hätte
Unvollständigkeit
Konditionenblatts
festgestellt
werden
müssen
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
Vertrieb
bezogenen
CPPI-Schuldverschreibungen
Hebelzertifikate
dargestellt
worden
seien
.
weiteren
Prospektfehler
Zurückweisung
Anträge
Feststellungsziel
erfasst
sind
sind
Rechtsbeschwerden
ordnungsgemäßer
Begründung
unzulässig
§
Abs.
Satz
KapMuG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
Nr.
muss
ordnungsgemäße
Rechtsbeschwerdebegründung
Umstände
bezeichnen
Rechtsverletzung
ergibt
Rechtsbeschwerdegründe
.
Streitgegenständen
teilbaren
Streitgegenstand
muss
Rechtsbeschwerdebegründung
grundsätzlich
Teile
angegriffenen
Entscheidung
erstrecken
Abänderung
beantragt
wird
;
andernfalls
ist
Rechtsmittel
begründeten
Teil
unzulässig
verwerfen
Berufung
:
Urteile
5
.
Dezember
.
23
.
Juni
ZR
.
14
.
März
.
14
;
Revision
:
Beschlüsse
21
Juli
ZR
.
f.
25
.
Mai
.
.
Anforderungen
genügt
einheitliche
Begründung
Rechtsbeschwerden
Beitritte
nur
geltend
macht
Oberlandesgericht
hätte
Grundlage
Formulierung
"
insbesondere
folgende
Aussagen
"
Unvollständigkeit
Konditionenblatts
feststellen
müssen
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
Vertrieb
bezogenen
CPPI-Schuldverschreibungen
kate
dargestellt
worden
seien
.
Zurückweisung
Feststellungsanträge
weiterer
Prospektfehler
fehlt
Angabe
Rechtsbeschwerdegründen
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Ausführungen
wären
jedoch
erforderlich
gewesen
Rechtsbeschwerden
auch
insoweit
ordnungsgemäß
begründen
.
Bezeichnung
"
Feststellungsziel
"
zusammengefassten
Begehren
Unrichtigkeit
Konditionenblatts
mehrfacher
Hinsicht
festzustellen
handelt
einheitlichen
gerügten
Fehler
umfassenden
Streitgegenstand
jeweils
unterschiedliche
Streitgenstände
.
hier
maßgeblichen
1
November
geltenden
Fassung
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
19
.
Oktober
hat
Gesetzgeber
Begriff
"
Feststellungsziels
"
Einzelnen
Erweiterungsbeschluss
formulierten
Fragen
1
November
geltenden
Fassung
Folgenden
:
KapMuG
noch
Streitpunkte
bezeichnet
wurden
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
KapMuG
gleichgesetzt
vgl.
BT-Drucks
.
17/8799
S.
.
Fortan
wird
Streitgegenstand
Musterverfahrens
§
Abs.
Satz
KapMuG
legaldefinierte
Feststellungsziel
bestimmt
Vorlagebeschluss
Abs.
Satz
Abs.
KapMuG
formuliert
hat
terungsbeschluss
§
Abs.
KapMuG
Gegenstand
Musterverfahrens
geworden
ist
Senatsbeschluss
22
November
XI
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
§
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
Musielak/Voit/Musielak
14
.
Aufl
.
.
.
Musterverfahren
bezweckt
einzelnen
Feststellungszielen
unterbreiteten
Fragen
Bindungswirkung
Prozessgerichte
§
Abs.
KapMuG
ausgesetzten
Verfahren
klären
§
Abs.
Satz
Satz
KapMuG
.
Zweck
entsprechend
bildet
Sinne
§
Abs.
Satz
KapMuG
also
gesondert
begehrte
Feststellung
Vorliegen
Nichtvorliegen
anspruchsbegründenden
anspruchsausschließenden
Voraussetzung
Klärung
Rechtsfrage
gesondertes
Rechtsschutzbegehren
mithin
eigenständigen
Streitgegenstand
Musterverfahrens
zivilprozessualen
Streitgegenstandsbegriff
vgl.
Senatsurteil
5
Juli
XI
.
.
Soll
hier
Unrichtigkeit
Unvollständigkeit
Kapitalmarktinformation
Aussagen
festgestellt
werden
handelt
angeblich
fehlerhaften
unzureichenden
Aussage
eigenständiges
Feststellungsziel
Sinne
§
Abs.
Satz
KapMuG.
Begehren
Musterverfahren
kann
gerichtet
sein
nur
generell
klären
Kapitalmarktinformation
fehlerhaft
ist
2
.
Aufl
.
.
.
.
.
Anspruchsbegründende
Voraussetzungen
Sinne
§
Abs.
KapMuG
sind
konkreten
Umstände
Unrichtigkeit
Auslassung
Kapitalmarktinformation
Einzelfall
begründen
sollen
hier
Buchstaben
Feststellungsziel
aufgeführten
Aussagen
.
Nur
bezogen
gerügte
Unrichtigkeiten
Auslassungen
Abschluss
Musterverfahrens
Bindungswirkung
feststeht
bestehen
können
Prozessgerichte
weitere
Anspruchsvoraussetzungen
beispielsweise
Verschulden
Kausalität
prüfen
vgl.
Maier-Reimer/Wilsing
.
bildet
hier
beanstandete
Aussage
Auslassung
Konditionenblatts
eigenständigen
Streitgegenstand
Musterverfahrens
.
einheitliche
Begründung
Rechtsbeschwerden
Beitritte
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Nr.
gerügten
Fehler
unzureichender
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
.
Rechtsbeschwerden
geltend
machen
Oberlandesgericht
hätte
Grundlage
Formulierung
Feststellungsziels
Fassung
Erweiterungsbeschlusses
11
.
Februar
feststellen
müssen
Konditionenblatt
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
unvollständig
sei
wenden
auch
insoweit
angegriffenen
Entscheidung
liegende
Beschwer
.
Allerdings
erstreckt
zurückweisende
Entscheidung
Oberlandesgerichts
angeblichen
Prospektfehler
.
Inhalt
Entscheidung
ist
grundsätzlich
Wortlaut
Entscheidungsformel
maßgeblich
.
klageabweisenden
Entscheidungen
Tenor
Aufschlüsse
zulässt
erschließt
Bindungswirkung
Entscheidung
allerdings
stets
erst
Tatbestand
Entscheidungsgründen
Parteivorbringens
Urteile
17
.
März
28
.
Mai
.
Auslegung
ist
jedoch
nur
begrenzt
möglich
;
hat
Interesse
Rechtssicherheit
allein
halten
Richter
erkennbar
Ausdruck
gebracht
hat
Urteile
30
.
September
.
14
.
Februar
.
13
;
Beschluss
12
.
April
.
15
;
jeweils
.
hat
Oberlandesgericht
Antrag
Feststellungsziel
Buchstaben
aufgelisteten
Aussagen
nur
insoweit
verneint
Musterkläger
anlässlich
Erweiterungsantrags
11
.
Februar
geltend
gemacht
hat
Darstellung
"
Laufenden
Gebühr
"
Anhang
sei
unrichtig
.
Auch
Zurückweisung
Antrags
festzustellen
Konditionenblatt
unrichtige
und/oder
unvollständige
Angaben
enthält
"
insbesondere
folgende
Aussagen
"
auch
Deutung
zuließe
solle
festgestellt
werden
Kapitalmarktinformation
sei
insgesamt
fehlerfrei
ergibt
bestimmte
Prospektfehler
begrenzte
Entscheidungsumfang
hier
hinreichender
Deutlichkeit
Gründen
Musterentscheids
.
Dort
hat
Oberlandesgericht
Ausdruck
gebracht
Hinblick
Ergänzungsantrag
erweiterte
Fassung
Feststellungsziels
nur
Prüfung
veranlasst
sehen
Auslassung
vorliegt
Darstellung
"
Laufenden
Gebühr
"
Anhang
D
Konditionenblatts
unzureichend
ist
.
Oberlandesgericht
hat
Frage
weit
Entscheidungsbefugnis
Feststellungsziel
unrichtige
und/oder
unvollständige
Angaben
enthält
insbesondere
folgende
Aussagen
"
reicht
auseinandergesetzt
.
liegt
Annahme
fern
habe
abgehandelten
Prospektfehler
hinausreichende
Entscheidung
treffen
gar
Ausdruck
bringen
wollen
englischen
Übersetzung
Seiten
umfassende
Konditionenblatt
insgesamt
fehlerfrei
halten
.
Vielmehr
ist
Oberlandesgericht
ersichtlich
ausgegangen
Erweiterung
Musterverfahrens
"
insbesondere"-Formulierung
habe
nur
geführt
Zusammenhang
Erweiterungsantrag
beanstandete
Darstellung
"
Laufenden
Gebühr
"
Anhang
Gegenstand
Musterverfahrens
geworden
ist
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
aber
anerkannt
bewusste
Entscheidung
Gerichts
Auffassung
mehr
anhängigen
prozessualen
Anspruch
Streitgegenstand
entscheiden
nur
Rechtsmittel
angefochten
werden
kann
Ergänzungsverfahren
§
verfahrensabschließende
Beschlüsse
Musterentscheid
entsprechende
dung
findet
vgl.
Beschlüsse
28
.
Oktober
.
26
.
August
ZR
juris
;
KKKapMuG/Rimmelspacher
2
.
Aufl
.
.
Musielak/Voit/Musielak
14
.
Aufl
.
.
lediglich
Schließung
auch
nur
vermeintlichen
Entscheidungslücke
gerichtet
ist
unzulässig
ist
Korrektur
inhaltlich
falschen
Entscheidung
begehrt
wird
Urteile
16
.
Dezember
.
20
.
.
1
.
Juni
juris
.
7
;
Beschluss
25
.
April
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Oberlandesgericht
hat
Rechtsbeschwerden
verfolgten
Feststellungsziel
Unvollständigkeit
Prospekts
fehlender
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
bewusst
Entscheidung
getroffen
.
Rechtsbeschwerden
machen
geltend
Feststellungsziel
Fassung
Erweiterungsbeschlusses
11
.
Februar
habe
geführt
auch
Rechtsbeschwerdebegründung
Prospektfehler
beanstandete
fehlende
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
Zusammenhang
Vertrieb
bezogenen
CPPI-Schuldverschreibungen
He-
belzertifikate
verfahrensgegenständlich
gewesen
sei
.
Wäre
richtig
würde
bewusste
Nichtbescheidung
angeblichen
Prospektfehlers
unrichtigen
Auslegung
Feststellungsziels
beruhen
.
2
.
Rechtsbeschwerden
Musterrechtsbeschwerdeführers
Rechtsbeschwerdeführers
zulässig
sind
sind
nur
geringen
Teil
begründet
.
Oberlandesgericht
hat
Ersterwerbern
Musterbeklagten
geschlossenen
Vertrag
Recht
Schutzwirkung
Zweiterwerber
beigemessen
Feststellungsziel
.
Dementsprechend
hat
auch
Feststellung
Verletzung
Schutzpflichten
gerichteten
Feststellungsziele
Feststellungsziele
zutreffenden
Gründen
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerden
führen
jedoch
insoweit
Aufhebung
Musterentscheids
Oberlandesgericht
Feststellungen
Verjährungsfrist
Anspruchskonkurrenz
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
resultierenden
Ansprüche
getroffen
hat
Feststellungsziele
Bestehens
Ansprüche
mehr
ankommt
.
Erfolg
machen
Rechtsbeschwerden
indes
geltend
Oberlandesgericht
hätte
Fehler
Konditionenblatts
fehlender
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
Vertrieb
bezogenen
Schuldverschreibungen
Hebelzertifikate
feststellen
müssen
.
Oberlandesgericht
hat
Ergebnis
Recht
angenommen
Vertrag
Musterbeklagten
Ersterwerber
Erwerb
Schuldverschreibung
Rechnung
Zweiterwerbers
Gegenstand
hat
Schutzwirkung
Zweiterwerbers
entfaltet
Feststellungsziel
.
Musterkläger
Beigeladene
Antrag
Feststellungsziele
Erweiterungsbeschluss
Oberlandesgerichts
7
.
Januar
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
9
.
Februar
einbezogen
worden
sind
haben
Begründung
Vertrags
Schutzwirkung
Dritter
ausschließlich
deutsches
Sachrecht
bezogen
.
ist
Feststellungsziel
ausschließlich
ausgerichtet
begehrte
Feststellung
Anwendung
deutschen
Rechts
ergibt
Senat
prüfen
hätte
Sachrecht
Ausgangsverfahren
Anwendung
kommen
muss
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Rechtsinstitut
Vertrags
Schutzwirkung
Dritte
beruht
ergänzenden
Vertragsauslegung
knüpft
hypothetischen
Willen
Parteien
gemäß
§
Berücksichtigung
Glauben
erforschen
ist
Urteil
17
November
.
.
Einbeziehung
Dritten
Schutzwirkung
Vertrags
setzt
Sinn
Zweck
Vertrags
erkennbaren
Auswirkungen
vertragsgemäßen
Leistung
Dritten
Einbeziehung
Berücksichtigung
Glauben
erfordern
Vertragspartei
Vertragsgegner
erkennbar
rechnen
kann
geschuldete
Obhut
Fürsorge
gleichem
Maße
auch
Dritten
entgegengebracht
wird
.
wird
Dritter
nur
dann
Vertrag
folgenden
Schutzpflichten
einbezogen
Hauptleistung
Inhalt
Vertrags
bestimmungsgemäß
Berührung
kommen
soll
schutzwürdiges
Interesse
Gläubigers
Einbeziehung
Dritten
Schutzbereich
Vertrags
besteht
Interessen
Schuldners
Erkennbarkeit
Zumutbarkeit
Haftungserweiterung
Rechnung
getragen
wird
Dritte
schutzbedürftig
ist
Senatsurteil
6
.
Mai
XI
.
;
Urteile
24
.
Oktober
.
17
November
aaO
.
17
;
jeweils
.
Voraussetzungen
erfüllt
Vertrag
Musterbeklagten
institutionellen
Ersterwerbern
ebenso
Einsele
;
;
Thelen
12
.
spielt
Rolle
Feststellungsziel
bezeichneten
"
Vertrag
Erwerb
Schuldverschreibung
Namen
Käufers
Rechnung
Dritten
nachfolgend
"
Zweiterwerber
"
Gegenstand
hat
"
schuldrechtliche
Teil
Begebungsvertrags
gemeint
ist
verbriefte
Recht
Entstehen
bringt
vgl.
MünchKommBGB/Habersack
7
.
Aufl
.
§
.
.
§
.
26
;
.
§
.
Begebungsvertrag
geschlossener
Kaufvertrag
Musterbeklagte
verpflichtet
hat
Ersterwerbern
Eigentum
Urkunde
verschaffen
vgl.
Einsele
.
Dahinstehen
kann
ebenfalls
Erwägungen
Oberlandesgerichts
fehlenden
Schutzbedürfnis
Zweiterwerber
frei
Rechtsfehlern
sind
.
falls
ist
erkennbar
berechtigtes
Interesse
institutionellen
Ersterwerber
Einbeziehung
Zweiterwerber
Schutzbereich
Musterbeklagten
geschlossenen
Vertrags
herleiten
lassen
sollte
.
schutzwürdiges
Interesse
Gläubigers
Einbeziehung
Dritten
ist
nur
dann
anzunehmen
Dritten
rechtliche
Beziehung
persönlicher
Obhutspflicht
sozialer
Abhängigkeit
besteht
"
"
derart
enge
Bindung
besondere
Schutzpflichten
Dritten
Sonderverbindung
Gestalt
Vertrags
zumindest
Gefälligkeitsverhältnisses
besonderen
sozialen
Kontakts
obliegen
Urteil
17
November
.
.
ist
hier
Fall
.
personenrechtlicher
Einschlag
ist
Verhältnis
Ersterwerber
Kunden
ersichtlich
gegeben
.
Rahmen
Absatzkette
treffen
Zwischenhändler
Kunden
Allgemeinen
Schutzpflichten
Annahme
stillschweigend
vereinbarten
Haftungsausdehnung
Herstellers
Endabnehmer
objektiven
Interessenlage
nahe
legen
könnten
Urteile
26
November
f.
insoweit
abgedruckt
14
.
Mai
11
.
Oktober
XI
.
gilt
auch
hier
.
Anhaltspunkte
Musterbeklagte
Ersterwerber
ausdrücklich
stillschweigend
vereinbart
hätten
vertragliche
Schutzpflichten
Enderwerber
Schuldverschreibungen
erstrecken
sind
ebenfalls
ersichtlich
.
Bundesgerichtshof
hat
entsprechenden
Willen
Parteien
dann
angenommen
Person
besondere
Staat
anerkannte
Sachkunde
verfügt
auftragsgemäß
Gutachten
Testat
abgibt
erkennbar
Gebrauch
Dritten
bestimmt
ist
Willen
Bestellers
entsprechenden
Beweiskraft
ausgestattet
sein
soll
Urteile
2
Juli
7
.
Mai
.
14
.
Juni
ZR
.
.
lässt
vorliegende
Fallkonstellation
vergleichen
.
bloße
Kundgabe
Informationen
Emission
Schuldverschreibungen
zugrunde
liegenden
Konditionenblatt
führt
Musterbeklagte
Ersterwerbern
Prüfpflichten
vertraglicher
Grundlage
übernommen
hätte
.
Schon
gar
kann
angenommen
werden
Wille
Vertragspartner
ersten
Erwerbs
sei
gerichtet
gewesen
Informationen
Konditionenblatt
Grundlage
Anlageentschlusses
Zweiterwerbern
machen
.
Zweiterwerber
können
allein
Musterbeklagten
herausgegebene
Kapitalmarktinformation
vertraut
infolgedessen
Schaden
erlitten
haben
eigene
vertragliche
Ansprüche
Musterbeklagte
herleiten
.
besondere
berufliche
wirtschaftliche
Stellung
vermag
allenfalls
typisiertes
Vertrauen
Garant
Prospekt
begründen
.
Vertrauen
wird
ausschließlich
spezialgesetzliche
Prospekthaftungsansprüche
engeren
Sinne
geschützt
ansonsten
Vorgaben
Gesetzgebers
zeitlichen
Grenzen
Geltendmachung
Ansprüche
unterlaufen
werden
könnten
Senatsurteil
15
Juli
XI
.
;
vgl.
Einsele
.
Musterbeklagte
"
Zusammenhang
Gesellschaften
-Gruppe
"
noch
andere
Finanzinstrumente
emittiert
hat
ist
Beurteilung
institutionellen
Ersterwerber
schutzwürdiges
Interesse
Einbeziehung
Zweiterwerber
geschlossenen
Vertrag
haben
Ansicht
Rechtsbeschwerden
Belang
.
hat
Oberlandesgericht
auch
Feststellungsziele
Verletzung
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
bestehenden
Schutzpflichten
Feststellungsziele
zutreffender
Begründung
zurückgewiesen
.
Fragen
kommt
mehr
Ersterwerb
Schuldverschreibungen
gerichtete
Vertrag
Schutzwirkung
Zweiterwerber
entfaltet
.
Senat
bereits
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
hat
Oberlandesgericht
Kapitalanleger-Musterverfahren
fortlaufend
prüfen
einzelnen
Feststellungsziele
Sachentscheidungsinteresse
fortbesteht
.
ist
dann
Fall
Grundlage
bisherigen
Ergebnisse
beantragte
Feststellung
ausgesetzten
Verfahren
gefördert
werden
kann
.
Ist
Entscheidungserheblichkeit
einzelner
Feststellungsziele
vorausgegangenen
Prüfung
Musterverfahren
entfallen
ist
zugrundeliegende
Vorlagebeschluss
§
Abs.
KapMuG
§
Abs.
KapMuG
Feststellungsziele
gegenstandslos
geworden
Tenor
Gründen
Musterentscheids
Ausdruck
bringen
ist
Senatsbeschluss
22
November
XI
.
.
Grundsätzen
hat
Oberlandesgericht
Feststellungzielen
Recht
Sachentscheidung
getroffen
.
Insoweit
ist
Tenor
angegriffenen
lediglich
klarzustellen
vgl.
Beschluss
1
Juli
ZB
.
.
Teilweise
Erfolg
haben
Rechtsbeschwerden
jedoch
Zurückweisung
begehrten
Feststellungen
Verjährungsfrist
Anspruchskonkurrenz
Ansprüchen
Verletzung
Schutzpflichten
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
wenden
Feststellungsziele
.
Fragen
hat
Oberlandesgericht
Lasten
Musterklägerseite
sachlich
entschieden
Entscheidungserheblichkeit
vorausgegangenen
Prüfungsergebnisse
Musterverfahrens
ebenfalls
entfallen
ist
.
Insoweit
ist
angegriffene
Musterentscheid
unabhängig
entsprechenden
Ausführungen
Oberlandesgerichts
richtig
sind
allein
aufzuheben
Fragen
Verjährungsfrist
Anspruchskonkurrenz
Ansprüche
mehr
entscheidungserheblich
werden
können
.
Feststellungsziel
hat
Ergebnis
geführt
Ansprüche
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
bestehen
.
zugrundeliegende
Erweiterungsbeschluss
Oberlandesgerichts
7
.
Januar
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
9
.
Februar
ist
Feststellungsziele
gegenstandslos
.
Erfolg
machen
Rechtsbeschwerden
geltend
Oberlandesgericht
hätte
feststellen
müssen
Konditionenblatt
fehlenden
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
Vertrieb
bezogenen
CPPI-Schuldverschreibungen
Hebelzertifikate
fehlerhaft
sei
.
Oberlandesgericht
hat
angeblichen
Prospektfehler
Recht
Entscheidung
getroffen
Feststellungsziel
umfasst
ist
§
entsprechend
.
Anders
Rechtsbeschwerdeerwiderung
meint
führt
Umstand
Feststellung
Anspruchsgrundlage
gerichteten
Feststellungsziele
Vertrag
generis
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
deliktische
Ansprüche
Erfolg
haben
Entscheidungserheblichkeit
Feststellung
Prospektfehlers
gerichteten
Feststellungsziels
verneint
werden
könnte
Folge
zugrunde
liegende
Erweiterungsbeschluss
11
.
Februar
auch
insoweit
gegenstandslos
geworden
wäre
.
Zwar
hat
auch
Rechtsbeschwerdegericht
fortlaufend
prüfen
Sachentscheidungsinteresse
entfallen
ist
Grund
vorausgegangenen
Prüfungsergebnisse
feststeht
beantragte
Feststellung
ausgesetzten
Verfahren
weiter
gefördert
werden
kann
vgl.
Senatsbeschluss
22
November
XI
.
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
Feststellungsziel
lässt
ursprünglichen
Fassung
Vorlagebeschlusses
Landgerichts
noch
Fassung
Erweiterungsbeschlusses
Oberlandesgerichts
erkennen
ausschließlich
anspruchsbegründende
Voraussetzung
vertraglicher
vertragsähnlicher
deliktischer
Ansprüche
festgestellt
werden
sollen
.
Sollte
Kapitalmarktinformation
fehlerhaft
sein
stünde
Feststellung
ausgesetzten
Verfahren
gefördert
werden
könnte
.
sonstigen
Ergebnisse
Musterverfahrens
nur
kommt
ließe
nämlich
ausschließen
Musterbeklagte
durchsetzbare
gesetzliche
Prospekthaftungsansprüche
gemäß
§
Abs.
VerkProspG
maßgeblichen
Fassung
22
.
Juni
.
V.m
.
BörsG
maßgeblichen
Fassung
21
.
Juni
Folgenden
jeweils
:
bestehen
.
Oberlandesgericht
Rahmen
Rechtsbeschwerden
angegriffenen
Zurückweisung
Feststellungsziels
Deliktische
Ansprüche
§
ausgeführt
hat
"
r]elevant
sind
auch
Voraussetzungen
Prospekthaftung
entsprechende
Ansprüche
geltend
gemacht
werden
ohnehin
verjährt
sind
"
nimmt
Aussage
Bindungswirkung
§
Abs.
KapMuG
.
Bindungswirkung
Musterentscheids
erfasst
objektiver
Hinsicht
zwar
nur
Beantwortung
Feststellungsziels
Tenor
Entscheidung
auch
Entscheidungssatz
tragenden
tatsächlichen
rechtlichen
Begründungselemente
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
2
.
Aufl
.
.
.
f.
;
KapMuG
vgl.
Festschrift
Vollkommer
S.
147
;
Gebauer
.
reicht
jedoch
Feststellungsziele
Musterverfahrens
.
Anspruchsausschließende
Voraussetzungen
gesetzlichen
Prospekthaftungsanspruchs
§
Abs.
.
V.m
.
BörsG
sind
Tatsachen
Rechtsfragen
einzelnen
Verjährungsfragen
überhaupt
möglich
wäre
vgl.
Senatsbeschlüsse
10
.
Juni
XI
ZB
.
21
.
Oktober
XI
ZB
.
Gegenstand
Feststellungsziels
gemacht
worden
.
kommt
obigen
Ausführungen
selbst
Rahmen
Feststellungsziels
tragende
Bedeutung
zukommt
.
Oberlandesgericht
hat
sittenwidrige
vorsätzliche
Schädigung
Musterbeklagten
gemäß
§
verneint
Schädigungsvorsatz
fehlt
.
Voraussetzungen
gesetzlichen
Prospekthaftungsanspruchs
hat
Zusammenhang
unmaßgeblich
gehalten
.
Erweiterungsbeschluss
11
.
Februar
verfahrensgegenständlich
gewordene
Feststellungsziel
Konditionenblatt
enthalte
unrichtige
und/oder
unvollständige
Angaben
"
insbesondere
folgende
Aussagen
"
erfasst
behaupteten
Prospektfehler
fehlender
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
Vertrieb
Schuldverschreibungen
Hebelzertifikate
auch
Anbetracht
fehlenden
Bestimmtheit
Formulierung
sogleich
eindeutig
.
Senat
ist
§
Abs.
Satz
KapMuG
gehindert
überprüfen
Oberlandesgericht
Entscheidung
Feststellungsziel
bestimmten
Streitgegenstands
Musterverfahrens
gehalten
hat
vgl.
§
entsprechend
;
22
November
XI
.
.
gilt
Prüfung
Vorinstanz
Prüfung
gestellte
Feststellungsziele
fehlerhafter
Auslegung
Antrags
unberücksichtigt
geblieben
sind
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Revisionsgericht
Würdigung
prozessualer
Erklärungen
Partei
uneingeschränkt
nachprüfen
Erklärungen
selbst
auslegen
vgl.
Senatsurteile
27
.
Mai
XI
.
16
.
Mai
XI
.
.
gilt
auch
Entscheidung
gestelltes
Erweiterungsbeschluss
aufgenommenes
Feststellungsziel
.
Maßgeblich
Inhalt
Reichweite
materiellen
Klagebegehrens
ist
allein
Wortlaut
Klageantrags
;
ist
vielmehr
Berücksichtigung
Begründung
Vorgetragenen
auszulegen
Urteil
21
.
Februar
.
.
Dementsprechend
ist
auch
Umfang
Feststellungsziels
tatsächlichen
rechtlichen
Vorbringens
auszulegen
ausfüllen
soll
vgl.
Senatsbeschluss
21
.
Oktober
XI
ZB
.
.
hat
Musterkläger
Erweiterungsantrag
Buchstabenkatalog
aufgelisteten
Aussagen
Wort
"
insbesondere
"
einzufügen
Ausdruck
gebracht
Buchstabenkatalog
nur
Prospektfehler
Entscheidung
stellen
wollen
Beigeladener
Musterverfahren
geltend
gemacht
haben
.
Feststellungsziel
Sinne
auszulegen
ist
Oberlandesgericht
gehabt
hätte
hinterfragen
§
Abs.
ziehen
auch
Rechtsbeschwerden
Zweifel
.
meinen
jedoch
sei
auch
angeblicher
Prospektfehler
fehlender
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
Vertrieb
CPPI-Schuldverschreibungen
Hebelzertifikate
erfasst
Musterkläger
Vorinstanz
auch
geltend
gemacht
habe
.
trifft
.
Rechtsbeschwerden
stützen
Begründung
Verfahren
zeitlich
später
erfolgten
Begebung
referenzierenden
Schuldverschreibungen
Hebelzertifikate
Zeitpunkt
Veröffentlichung
Konditionenblatts
20
.
Dezember
Zeitpunkt
Emission
hier
Rede
stehenden
Schuldverschreibung
31
.
März
Beteiligten
insbesondere
Musterbeklagten
bereits
"
weitgehend
"
ausverhandelt
gewesen
sei
.
habe
auch
gehört
Hebelzertifikate
ausschließlich
Herrn
nämlich
Ltd
.
beherrschten
Unternehmen
.
erworben
werden
sollten
.
bereits
geplanten
Vorhaben
Begebung
anderen
Finanzinstrumente
hätte
Musterbeklagte
erheblicher
Anreiz
ergeben
auch
Begebung
hier
Rede
stehenden
Schuldverschreibung
forcieren
Emission
auch
wirtschaftliche
Bedingung
gewesen
sei
Zusammenhang
weiteren
Finanzinstrumenten
erhebliche
Vergütungen
generiert
werden
konnten
.
Weiterhin
habe
Gefahr
bestanden
Herr
Investitionsentscheidungen
erheblich
weiterten
wirtschaftlichen
Spielraum
faktische
Verfügung
Vermögen
eingeräumt
worden
sei
auch
gunsten
eigener
Zwecke
habe
nutzen
können
.
Interessenkonflikte
hätte
Ansicht
Rechtsbeschwerden
Abfassen
Konditionenblatts
hier
Rede
stehenden
Schuldverschreibung
hingewiesen
werden
müssen
.
Anleger
hiesigen
Schuldverschreibung
hätten
rechnen
müssen
Musterbeklagte
Mitteln
Anleger
noch
Weise
Provisionseinnahmen
Begebung
Hebelzertifikats
verdiene
.
Behauptung
Rechtsbeschwerden
hat
Musterkläger
Vorinstanz
Bezug
genommenen
Aktenfundstellen
berufen
hier
Rede
stehende
Konditionenblatt
sei
Sinne
Prospektfehlers
unvollständig
gewesen
"
Interessenkonflikte
vielfältigen
Provisionsinteressen
Musterbeklagten
"
hingewiesen
habe
.
Verbindung
stellt
erstmals
Rechtsbeschwerdebegründung
.
Vorinstanz
wurden
anderweitigen
Geschäftsbeziehungen
Musterbeklagten
Herrn
Begebung
zwar
geschildert
einschließlich
bezogenen
Schuldverschreibungen
Hebelzertifikate
.
Prospektfehler
Emission
herausgegebenen
Konditionenblatts
hätte
Vortrag
aber
auch
ergeben
müssen
Umstände
aufzunehmen
gewesen
wären
bereits
damals
Anlageentscheidung
bedeutsamen
Umstand
gebildet
hätten
.
fehlt
.
Vorinstanz
Behauptung
aufgestellt
wurde
Musterbeklagte
habe
Begebung
Hebelzertifikate
besonders
hohes
Gebühreninteresse
gehabt
Gestaltung
Anleihebedingungen
Hebelzertifikate
insbesondere
dort
anfallenden
Gebühren
Einwirkungsmöglichkeiten
Werthaltigkeit
Ltd
.
gehabt
erfolgte
Vortrag
Feststellungsziel
ernde
Schutzpflichten
Erfüllen
Hauptleistung
festgestellt
werden
sollte
Musterbeklagte
Vertrag
Ersterwerbern
geschlossen
hat
Nachtragspflicht
traf
Zweiterwerber
auch
noch
Erwerb
Schuldverschreibungen
hinzuweisen
Angaben
Konditionenblatt
unrichtig
unvollständig
sind
.
Musterkläger
hat
Zusammenhang
berufen
Musterbeklagte
habe
entsprechende
Schutzpflicht
Inhaberin
Emittentin
Hebelzertifikate
getroffen
.
begründen
wurde
"
besonders
hohes
"
Gebühreninteresse
Musterbeklagten
Begebung
Hebelzertifikate
Möglichkeit
verwiesen
Gestaltung
Anleihebedingungen
Ltd
.
Ltd
.
begebenen
Hebelzertifikate
Werthaltigkeit
"
fonds-Portfolio
"
Ltd
.
einzuwirken
.
Vortrag
erfolgte
also
allein
Emission
fortwirkende
Schutzpflicht
herzuleiten
anderen
Gründen
bestehende
Fehler
Konditionenblatts
hinzuweisen
.
Umstände
bereits
Emission
Schuldverschreibung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
begründet
hätten
fehlende
Darstellung
Konditionenblatt
zusätzlichen
Prospektfehler
begründen
soll
ergibt
Vortrag
.
hat
Oberlandesgericht
rechtsfehlerfrei
angeblichen
Prospektfehler
unzureichender
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
Vertrieb
CPPI-Schuldverschreibungen
Hebelzertifikate
Entscheidung
getroffen
.
Rechtsbeschwerde
kann
Musterverfahren
neue
Feststellungsziele
erweitert
werden
Beschluss
20
.
Januar
ZB
.
.
;
KapMuG/Rimmelspacher
2
.
Aufl
.
.
.
Rechtsbeschwerde
gemäß
KapMuG
dient
allein
rechtlichen
Kontrolle
Musterentscheids
.
Antrag
Erweiterung
Musterverfahrens
§
Abs.
KapMuG
muss
Oberlandesgericht
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Sinne
§
Abs.
Satz
KapMuG
gestellt
werden
aaO
.
.
Selbst
Musterkläger
nun
beanstandeten
Prospektfehler
bereits
Vorinstanz
geltend
gemacht
hätte
hätte
Oberlandesgericht
Sachentscheidung
treffen
dürfen
.
Feststellungsziel
Unrichtigkeit
Unvollständigkeit
Konditionenblatts
"
insbesondere
folgende
Aussagen
festzustellen
ist
Folgenden
Feststellungsziel
wiedergegebenen
Aussagen
hinreichend
bestimmt
§
Abs.
Satz
KapMuG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
.
Vorlagebeschluss
§
Abs.
KapMuG
Erweiterungsbeschluss
§
Abs.
KapMuG
treten
Musterverfahren
Stelle
verfahrenseinleitenden
Klageschrift
.
dort
aufgenommenen
Feststellungsziele
müssen
treffenden
Feststellungen
ebenso
bestimmt
bezeichnen
KKKapMuG/Vollkommer
2
.
Aufl
.
.
.
darf
Feststellungsziel
derart
undeutlich
gefasst
sein
Streitgegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
§
Abs.
entsprechend
erkennbar
abgegrenzt
sind
Musterbeklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
Entscheidung
Bindungswirkung
Ausgangsverfahren
feststeht
§
Abs.
KapMuG
letztlich
Prozessgerichten
ausgesetzten
Verfahren
überlassen
bleibt
.
Anforderungen
wird
Formulierung
Feststellungsziels
Fassung
Erweiterungsbeschlusses
11
.
Februar
Fehlerhaftigkeit
Kapitalmarktinformation
"
insbesondere
folgende
Aussagen
"
festzustellen
weiteren
nachfolgenden
Katalog
aufgeführten
Aussagen
gerecht
.
Antrag
lässt
erkennen
weiteren
Prospektfehler
Musterkläger
Beigeladenen
gerügt
haben
.
Feststellung
Prospektfehlers
gerichtetes
Feststellungsziel
ist
nur
dann
hinreichend
bestimmt
formuliert
beanstandete
Aussage
Auslassung
Kapitalmarktinformation
selbst
wiedergibt
.
ist
Aufgabe
Oberlandesgerichts
Prospektfehler
Parteivorbringen
ergibt
stattgebenden
Entscheidung
erstmals
selbstständig
auszuformulieren
.
Falle
Zurückweisung
so
formulierten
Antrags
lässt
Kenntnis
gesamten
Akteninhalts
Musterverfahrens
zweifelsfrei
erkennen
weiteren
Fehler
Bindungswirkung
Ausgangsverfahren
verneint
worden
sind
.
Wird
Oberlandesgericht
unbestimmt
formuliertes
Feststellungsziel
gemäß
§
Abs.
Satz
KapMuG
Landgericht
Entscheidung
vorgelegt
so
hat
erfolglos
erteiltem
Hinweis
§
Abs.
Satz
entsprechend
Sachentscheidung
unzulässig
zurückzuweisen
.
steht
Bindungswirkung
§
Abs.
Satz
KapMuG
.
Musterverfahren
befasste
Oberlandesgericht
ist
befugt
Vorliegen
allgemeinen
Prozessvoraussetzungen
prüfen
Senatsbeschluss
22
November
XI
.
;
Beschluss
9
.
März
ZB
.
.
Dementsprechend
hat
Oberlandesgericht
Erweiterungsantrag
gemäß
§
Abs.
KapMuG
neu
einzubeziehende
Feststellungsziel
hinreichend
bestimmt
ausformuliert
ist
erfolglos
erteiltem
Hinweis
zurückzuweisen
.
Feststellungsziel
gestellte
Hilfsantrag
Rechtsbeschwerden
Feststellungsziele
Prospektfehler
unzureichender
Darstellung
Interessenkonflikte
Musterbeklagten
erstmals
ausformulieren
verhilft
ebenfalls
Erfolg
.
Erweiterung
Musterverfahrens
neue
Feststellungsziele
ist
nur
entsprechenden
Beschluss
Oberlandesgerichts
möglich
.
Rechtsbeschwerden
Zusammenhang
erhobene
Verfahrensrüge
Oberlandesgericht
hätte
§
hinweisen
müssen
bislang
gestellte
Antrag
"
insbesondere"-Formulierung
Bestimmtheitsgebot
genügt
greift
.
böte
Senat
nur
dann
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
Musterkläger
Feststellungsziel
dort
hinreichend
bestimmte
Formulierung
fassen
kann
Feststellungsziel
Vorinstanz
bereits
geltend
gemacht
hätte
.
ist
jedoch
unter
bereits
ausgeführt
Fall
Anhaltspunkte
ersichtlich
sind
Oberlandesgericht
insoweit
Frage
Prospektfehler
gerügt
worden
sind
Hinweispflichtverletzung
anzulasten
sein
könnte
.
machen
Rechtsbeschwerden
auch
geltend
.
Rechtsbeschwerden
berechtigt
halten
Rechtsbeschwerdeinstanz
Feststellungsziele
Hilfsantrag
neu
fassen
neue
Antragstellung
"
Minus
"
"
bisher
gestellten
Antrag
"
darstelle
verkennen
Musterparteien
noch
einzelne
Beigeladene
Feststellungsziele
Vorlagebeschluss
Landgerichts
Erweiterungsbeschluss
Oberlandesgerichts
Verfahrensgegenstand
Musterverfahrens
geworden
sind
teilweise
zurücknehmen
können
KK-KapMuG/Vollkommer
2
.
Aufl
.
.
.
;
9
.
Aufl
.
KapMuG
.
.
fehlende
Dispositionsfreiheit
einzelner
Beteiligter
ergibt
Charakter
Musterverfahrens
Vorlageverfahren
KK-KapMuG/Vollkommer
aaO
.
.
Musterentscheid
ergeht
nur
dann
Beteiligten
übereinstimmend
erklären
Verfahren
beenden
wollen
§
Abs.
Satz
KapMuG
.
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
folgt
§
Abs.
Abs.
KapMuG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
analog
.
haben
Musterkläger
Rechtsbeschwerdeführer
tretenen
gesamten
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Grad
Beteiligung
tragen
.
Umstand
einzelne
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Aufhebung
unterliegen
zugrundeliegenden
Feststellungsziele
mehr
klärungsbedürftig
sind
führt
Anwendbarkeit
§
Abs.
KapMuG.
Entscheidung
Sache
selbst
ist
gerade
verbunden
Senatsbeschluss
22
November
XI
.
.
zugrundliegende
Erweiterungsbeschluss
ist
insoweit
gegenstandslos
.
Aufhebung
Feststellungen
Feststellungszielen
rechtfertigt
Musterbeklagten
Teil
Kosten
aufzuerlegen
.
Teilunterliegen
kommt
wesentliche
Bedeutung
§
Abs.
KapMuG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
analog
.
Beseitigung
Bindungswirkung
Ausgangsverfahren
Aufhebung
günstigen
Feststellungen
verbunden
ist
belastet
Musterbeklagte
Sache
.
Aufhebung
betrifft
allein
Feststellungsziele
Verjährung
Anspruchskonkurrenz
Ansprüche
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
Ausgangsverfahren
mehr
ankommt
Ansprüche
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
bestehen
.
IV
.
Entscheidung
Festsetzung
Streitwerts
Gerichtskosten
Festsetzung
Gegenstandswerts
außergerichtlichen
Kosten
folgt
§
Abs.
§
.
1
.
Abs.
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
KapMuG
Bestimmung
Streitwerts
Summe
Ausgangsverfahren
geltend
gemachten
Ansprüche
auszugehen
Feststellungszielen
Musterverfahrens
betroffen
sind
.
Infolgedessen
sind
Streitwertbemessung
auch
Ausgangsverfahren
geltend
gemachten
Ansprüche
Beigeladenen
berücksichtigen
zwar
Rechtsbeschwerdeverfahren
beigetreten
sind
Klage
aber
Monatsfrist
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
KapMuG
zurückgenommen
haben
vgl.
Senatsbeschluss
22
November
XI
.
.
Gesamtwert
ausgesetzten
Ausgangsverfahren
geltend
gemachten
Ansprüche
beträgt
vorliegend
.
2
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
außergerichtlichen
Kosten
Prozessbevollmächtigte
Musterklägers
Rechtsbeschwerdeführers
Beigetretenen
§
Abs.
beantragt
hat
richtet
§
.
bestimmt
Gegenstandswert
Höhe
Auftraggeber
Prozessverfahren
geltend
gemachten
Anspruchs
Gegenstand
Musterverfahrens
ist
.
Prozessbevollmächtigten
Beteiligte
Rechtsbeschwerdeverfahren
vertreten
ist
Gegenstandswert
Bestimmung
außergerichtlichen
Kosten
gemäß
§
Abs.
Höhe
Summe
§
bestimmenden
Streitwerte
festzusetzen
vgl.
22
November
XI
.
.
ist
Gegenstandswert
Bestimmung
außergerichtlichen
Kosten
Prozessbevollmächtigten
Musterklägers
Rechtsbeschwerdeführers
Beigetretenen
2.131.444,89
festzusetzen
.
Schriftsatz
13
.
Juni
antragstellenden
Prozessbevollmächtigten
übermittelten
Liste
weicht
Gegenstandswertfestsetzung
insoweit
Rechtsbeschwerdeführer
Betrag
Beigetretene
Betrag
Beigetretenen
Betrag
Ansatz
bringen
ist
.
Bestimmung
außergerichtlichen
Kosten
Prozessbevollmächtigten
Musterbeklagten
beläuft
Gegenstandswert
.
Ellenberger
Derstadt
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.09.2013
Entscheidung
Kap