BESCHLUSS XI 19 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja KapMuG 13 20 § Abs. Nr. § Abs. Nr. § Feststellungsziel Sinne § Abs. Satz KapMuG bildet eigenständigen Streitgegenstand Kapitalanleger-Musterverfahrens . ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung KapitalanlegerMusterverfahren verlangt Angabe Rechtsbeschwerdegründen Feststellungsziel Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll . Vertrag Ersterwerb Schuldverschreibung emittierenden Bank institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich Schutzwirkung Zweiterwerber . Rechtsbeschwerdeinstanz kann Musterverfahren neue Feststellungsziele erweitert werden . ECLI : : Feststellungsziel Fehlerhaftigkeit Kapitalmarktinformation " insbesondere folgende Aussagen festzustellen ist Folgenden Feststellungsziel wiedergegebenen Aussagen hinreichend bestimmt . Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele Vorlagebeschluss Landgerichts Erweiterungsbeschluss Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand Musterverfahrens geworden sind teilweise zurücknehmen . Musterentscheid ergeht nur dann Beteiligten übereinstimmend erklären Verfahren beenden wollen . Beschluss 19 . September XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . September Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerden Musterklägers Rechtsbeschwerdeführers Musterentscheid Oberlandesgerichts 22 . April werden insoweit unzulässig verworfen Zurückweisung Anträge Unrichtigkeit Unvollständigkeit Konditionenblatts " Feststellungsziel " Buchstaben aufgelisteten Aussagen Darstellung " Laufenden Gebühr " Anhang D Konditionenblatts richten . Rechtsbeschwerden Musterklägers Rechtsbeschwerdeführers wird vorbezeichnete Musterentscheid aufgehoben Oberlandesgericht Feststellungsziele zurückgewiesen hat . Insoweit ist Erweiterungsbeschluss Oberlandesgerichts 7 . Januar Fassung Berichtigungsbeschlusses 9 . Februar gegenstandslos . Übrigen werden Rechtsbeschwerden Musterklägers Maßgabe zurückgewiesen Erweiterungsbeschluss Oberlandesgerichts 7 . Januar Fassung Berichtigungsbeschlusses 9 . Februar auch Feststellungsziele gegenstandslos ist . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahrens außergerichtlichen Kosten Musterbeklagten tragen Musterkläger Rechtsbeschwerdeführer Beigetretenen folgt : Musterkläger : % Rechtsbeschwerdeführer : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretene : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretene : % Beigetretene : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretene : % Beigetretener : % Beigetretene : % Beigetretener : % außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahren tragen Musterkläger Rechtsbeschwerdeführer Beigetretenen selbst . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Gerichtskosten € festgesetzt . Gegenstandswert außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Prozessbevollmächtigten Musterklägers Rechtsbeschwerdeführers Beigetretenen 2.131.444,89 € Prozessbevollmächtigten Musterbeklagten € festgesetzt . Gründe : Parteien streiten Rahmen Verfahrens Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz Unrichtigkeit Emission " Zertifikat " herausgegebenen Konditionenblatts Bestehen vertraglichen Haftungsgrundlage . Jahr trat Herr Musterbeklagten ansässigen Geschäftsbank Kontakt Emission Zertifikats veranlassen Index Wertentwicklung Herrn verwalteten Portfolios bezogen sein sollte . Vorschlag entsprechend emittierte Musterbeklagte 31 . März Stück Inhaber lautenden Schuldverschreibung " Zertifikat " Folgenden : Schuldverschreibung Nennwert je € . Rückzahlung sollte 29 . Januar fällig sein Entwicklung " Referenz-Index " : Index abhängen Wertentwicklung Fondsgesellschaft . abbildete wiederum Zielfonds investieren sollte . . wurde GmbH Folgenden : mentmanagerin verwaltet Handeln Herrn bestimmt wurde . Emission lag Konditionenblatt Angaben Einlösungsbetrag Anhang Beschreibung Index Anhang Angaben Kosten Gebühren Anhang Anleihebedingungen Anhang Risikohinweise Anhang enthalten waren . Konditionenblatt heißt Seite : " Emittentin übernimmt Verantwortung Angaben Konditionenblatt bestätigt angemessener Sorgfalt überprüft hat Konditionenblatt enthaltenen Angaben bestem Wissen richtig sind Angaben ausgelassen wurden Auslassung hierin enthaltenen Angaben irreführend erscheinen lassen könnte Ausnahme Informationen Index betreffen . hierin enthaltenen Informationen Index betreffen wurden Auszügen Zusammenfassungen Geschäftsberichten öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen . kann zugesichert werden Ereignisse Datum Konditionenblatts eingetreten sind Marktpreis Index somit Marktpreis Wert Schuldverschreibungen beeinträchtigen können veröffentlicht worden sind . nachträgliche Veröffentlichung Ereignisse Veröffentlichung Unterlassen Veröffentlichung wesentlichen zukünftigen Ereignissen Index betreffen können negativ Marktpreis Wert Schuldverschreibungen auswirken . " -9- Anhang D Konditionenblatts Seite wird Emissionsgebühr " Höhe % jährlich angegeben " Laufende Gebühr " Höhe % jährlich jeweils bezogen Nennwert . entsprechende Betrag sollte Indexstand abgezogen werden . Musterbeklagte begab Schuldverschreibung institutionellen Geschäftspartner B. Bank AG Wege Zweiterwerbs Anleger vertrieben . Ebenfalls Initiative Herrn ruar legte Musterbeklagte später umbenannt einzige Investorin war . Herrn wurde ebenfalls kontrollierte Investmentmanagerin verwaltet . Musterbeklagte begab CPPI-Schuldverschreibungen Hebelzertifikate jeweils Wertentwicklung waltung abhingen . vereinbarte Musterbeklagte Herrn . Rückzahlung CPPI-Schuldverschreibungen übernahm Musterbeklagte Garantie . strafbare Handlungen Fälschen Kontoauszügen hatte Herr deutlich bessere finanzielle Situation sächlich erzielte Gewinne verwalteten Fondsgesellschaften vorgetäuscht . hielt Herr vereinbarten Anlagerichtlinien leitete Musterbeklagten gezahlte Investitionssumme beherrschte Unternehmen . rechtskräftigem Urteil Landgerichts 22 Juli wurde Herr Betrugs Lasten Musterbeklagten Zusammenhang Urkundenfälschung Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Zusammenhang erlitt klagte Schaden Höhe etwa Millionen € . Fondsgesellschaften Investmentmanagerin sind zwischenzeitlich insolvent . Musterbeklagte teilte Schuldverschreibung wertlos sei . Jahr erhoben zahlreiche Anleger Landgericht Schadensersatzklage Musterbeklagte . Musterverfahren Oberlandesgericht haben Anleger geltend gemacht Musterbeklagten sei Vertragsverhältnis " generis " gekommen Pflichten Musterbeklagte Verwenden mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Konditionenblatts Unterlassen nachträglichen Hinweises Fehlerhaftigkeit verletzt habe . haben Begründung Haftung Musterbeklagten berufen Musterbeklagten institutionellen Ersterwerbern gekommener Vertrag Erwerb Schuldverschreibung eigenem Namen Rechnung Zweiterwerber Gegenstand gehabt habe habe Schutzwirkung Zweiterwerber entfaltet . Vertrag Schutzwirkung Dritter sei Musterbeklagte verpflichtet gewesen Zweiterwerber Fehlerhaftigkeit Konditionenblatts unterrichten . Schließlich haben Musterbeklagten vorgeworfen Verwenden Konditionenblatts Sinne sittenwidrig vorsätzlich geschädigt § StGB verstoßen Beihilfe Sinne § sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung Herrn geleistet haben . Oberlandesgericht hat Vorlagebeschluss Landgerichts 27 . September eingeleitete Musterverfahren Beschlüsse 7 . Januar berichtigt 9 . Februar 11 . Februar erweitert . letzten Erweiterungsbeschluss hat Oberlandesgericht Feststellung Fehlerhaftigkeit konkret aufgelisteter Aussagen Konditionenblatts Unterpunkte gerichtete Feststellungsziel Antrag Musterklägers Einfügen Wortes " insbesondere " tung dahingehend erweitert Konditionenblatt einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält insbesondere folgende Aussagen " . Musterentscheid 22 . April hat Oberlandesgericht Feststellungsanträge zurückgewiesen . Musterentscheid haben Musterkläger Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt . Unterstützung sind Beigeladene Rechtsbeschwerdeverfahren Seiten beigetreten . Musterkläger weitere Rechtsbeschwerdeführer Beigetretenen wenden Rechtsbeschwerdeverfahren nur Oberlandesgericht Fehlerhaftigkeit Konditionenblatts verneint Feststellungsziel institutionellen Ersterwerbern Musterbeklagten gekommenen Vertrag Schutzwirkung Anleger beigemessen hat Feststellungsziele . Oberlandesgericht Zustandekommen Vertrags " generis " Musterbeklagten Anlegern Voraussetzungen deliktischen Haftung Musterbeklagten verneint hat wird Rechtsbeschwerden angegriffen . Hauptantrag verfolgen Musterkläger Rechtsbeschwerdeführer Beigetretenen Feststellungsziel Fassung Erweiterungsbeschlusses Oberlandesgerichts 11 . Februar Feststellungsziele weiter . beantragen festzustellen Konditionenblatt " insbesondere " Unterpunkten aufgelisteten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Aussagen enthält Feststellungsziel Vertrag Erwerb Schuldverschreibung Namen Käufers Rechnung Zweiterwerbers Gegenstand hat Schutzwirkung Zweiterwerbers entfaltet Feststellungsziel Verwenden Konditionenblatts Verletzung Vertrag Schutzwirkung Dritter resultierenden Schutzpflichten stellt Feststellungsziel unterbliebener Hinweis Musterbeklagten Zweiterwerbern Unrichtigkeit/Unvollständigkeit Konditionenblatts Erwerb Schuldverschreibung Zweiterwerber Verletzung Vertrag Schutzwirkung Dritter resultierenden Schutzpflichten darstellt Feststellungsziel Ansprüche Verletzung Vertrag Schutzwirkung Dritter resultierenden Schutzpflichten Regelverjährung unterliegen Feststellungsziel Anspruchskonkurrenz spezialgesetzlichen Prospekthaftung stehen spezialgesetzliche Verjährung Verletzung Schutzpflichten geltende Regelverjährung sperrt Feststellungsziel . Feststellungsziel Fehlerhaftigkeit Konditionenblatts gestellten Hilfsantrag erstreben Rechtsbeschwerden Fall Senat bisherige Formulierung ausreichend bestimmt erachtet Feststellung Konditionenblatt unrichtige unvollständige Aussagen enthält " nämlich insbesondere Unterpunkten aufgeführten Aussagen gesondert Feststellung Konditionenblatt unvollständige Angaben enthält informiert wird Anfang November Musterbeklagten Gespräche Emission kapitalgarantierter Schuldverschreibungen sog. CPPI-Schuldverschreibungen Musterbeklagte geführt worden sind kapitalgarantierten Schuldverschreibungen Index Referenzportfolio bezogen werden sollten wiederum verwalten sollten ; Verwaltung vorbezeichneten Referenzportfolios verwaltender Sub-Trust eingerichtet werden sollte ; Februar rung Verwaltung Sub-Trusts gekommen ist Anlageentscheidungen frei treffen konnte ; Ltd . Ltd . rendes Kapital Kauf Finanzprodukten Musterbeklagten verwendet werden sollte . Musterkläger Rechtsbeschwerdeführer Beigetretenen sind Ansicht Oberlandesgericht habe Antrag Feststellungsziel " insbesondere folgende Aussagen " zutreffend ausgelegt auch prüfen sei Konditionenblatt Buchstaben konkret zitierten Aussagen Grundlage Musterkläger Beigeladenen gehaltenen Vortrags sonstiger Weise unrichtig und/oder unvollständig sei . Grundlage Verständnisses habe Oberlandesgericht aber Feststellung treffen müssen Konditionenblatt Anfang unvollständig gewesen sei Interessenkonflikte Musterbeklagten Interessenkonflikte Provisionseinnahmen aufgeklärt worden sei . hätten Angaben Interessenverflechtungen Musterbeklagten Herrn beherrschten Unternehmen Rahmen Kapitalanlagemodells hätten tätig werden sollen gefehlt . Sollte Bestimmtheitsgebot erfordern Grund Fehlerhaftigkeit Konditionenblatts nur Entscheidungsgründen nennen Feststellungsziel konkret auszuformulieren trage Hilfsantrag Rechnung . sei bislang gestellten Hauptantrag " Minus enthalten gewesen . Unterstellt Hilfsantrag genannten Feststellungen könnten Grundlage bislang gestellten Antrags Feststellungsziel getroffen werden rügen Rechtsbeschwerden Verletzung richterlichen Hinweispflicht . Hätte Oberlandesgericht Erfordernis Feststellungsziele Antrag auszuformulieren hätte Musterkläger Erweiterungsantrag § KapMuG nun formulierten Hilfsantrag gestellt . Rechtsbeschwerden Musterklägers Rechtsbeschwerdeführers haben zulässig sind nur geringem Umfang Erfolg . Oberlandesgericht ist Ergebnis Recht ausgegangen Vertrag Ersterwerber Musterbeklagten Schutzwirkung Zweiterwerber zukommt . Rechtsbeschwerden führen nur insoweit Aufhebung Musterentscheids wenden Oberlandesgericht Lasten Feststellungen getroffen hat mehr ankommt . Erfolg machen Rechtsbeschwerden geltend Oberlandesgericht Feststellungen Prospektfehler unterbliebener Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten getroffen hat . Feststellungsziel ist Gegenstand Musterverfahrens . Oberlandesgericht hat Begründung . Wesentlichen ausgeführt : Vertrag " generis sei Erwerbern Schuldverschreibungen Musterbeklagten gekommen . Unmittelbare vertragliche Ansprüche Anleger ergäben auch Begebungsvertrag Vertragspartner nur ersten Abnehmer also institutionellen Geschäftspartner Musterbeklagten geworden seien . Ansicht Musterklägers sei vertraglichen Konstruktion zusätzlicher Vertrag Anlegern Zweiterwerber Schuldverschreibungen hinzugekommen . Rechtswirkungen Begebungsvertrags seien auch automatisch Erwerb Schuldverschreibungen Zweiterwerber übertragen worden Feststellungsziel . Aussagen Konditionenblatt seien unrichtig . Angaben Musterkläger Unrichtigkeit Konditionenblatts hätten Zeitpunkt Herausgabe Prospekts Kenntnissen Musterbeklagten entsprochen . habe Konditionenblatt mehrfach deutlich gemacht Informationen überprüft worden seien nur wiedergegeben habe indexbildenden Stelle mitgeteilt worden sei . Grund enthalte Konditionenblatt Aussage Musterbeklagten genannten Angaben richtig seien . Folge Vorgaben eingehalten worden seien ändere jedenfalls zutreffend mitgeteilt worden seien . Ausschlaggebend sei allein Zeitpunkt Veröffentlichung Prospekts . Auch Hinblick Beschluss 11 . Februar erweiterte Fassung Feststellungsziels sei Feststellung treffen . Konditionenblatt sei auch etwaige Auslassungen unrichtig weiteren Angaben vorzunehmen gewesen seien . ergebe nachfolgenden Ausführungen . mündlichen Verhandlung geäußerten Schriftsatz 9 . März vertieften Ansicht Musterklägers gebe Konditionenblatt auch Zahlung " Laufenden Gebühr " Höhe % unrichtig hingewiesen werde B. Bank erhalte . Anbetracht offenen Formulierung habe Anleger aufdrängen müssen Musterbeklagte fließe so insoweit auch Irrtum habe ausgelöst werden können . B. Bank Gebühr erhalten habe führe auch Hinblick Ausführungen Seite Konditionenblatts Unrichtigkeit . dortigen Hinweis " Ausgenommen nachfolgenden Punkt Dargelegten ist Emittentin bekannt ist weitere Person beteiligt Angebot Interessen hat ausschlaggebender Bedeutung sind . " seien nur Personen gemeint wirtschaftliches Interesse Angebot selbst hätten aber wirtschaftliches Interesse Vertrieb hätten Feststellungsziel . Vertrag Erwerb Schuldverschreibung Namen Käufers Rechnung Zweiterwerbers Gegenstand habe entfalte Schutzwirkung Zweiterwerbers . Annahme Vertrags Schutzwirkung Dritter scheide letztlich Geschädigten eigene vertragliche Ansprüche Vertragspartner zustünden . sei hier Fall . Vortrag Musterklägers hätten Erwerb Schuldverschreibungen Anlagevermittlungsverträge zugrunde gelegen . hätten ebenfalls Informationspflichten ergeben Anlegern hätten ermöglichen sollen wirtschaftlichen Folgen Investition abzuschätzen . Musterkläger mündlichen Verhandlung Zweifel gezogen habe jeweilige Zeichnungsvorgang Grundlage Anlageberatung jedenfalls Anlagevermittlung erfolgt sei setze eigenen Vortrag Widerspruch Feststellungsziel . Vertrag Erwerb Schuldverschreibung Schutzwirkung Zweiterwerber entfalte komme mehr Musterbeklagte Verwenden Konditionenblatts Feststellungsziel Unterlassen nachträglichen Hinweises Fehlerhaftigkeit Feststellungsziel Zweiterwerbern bestehende Schutzpflichten verletzt hätte . Feststellung Ansprüche Verletzung Schutzpflichten Regelverjährung unterlägen sei treffen . spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche . V.m . § BörsG habe dreijährige Verjährungsfrist gegolten Veröffentlichung Prospekts begonnen mithin Jahr geendet habe . längere Frist bürgerlichem Recht würde Sinn Regelung Rechtssicherheit zeitnah herbeizuführen konterkarieren Feststellungsziel . Grund sei auch festzustellen Ansprüche Verletzung Schutzpflichten Anspruchskonkurrenz spezialgesetzlichen Prospekthaftung stünden spezialgesetzliche Regelverjährung Ansprüche Verletzung Schutzpflichten geltende Regelverjährung sperre . fehle entsprechenden Schutzpflichten Feststellungsziel . Musterbeklagte habe Zweiterwerber Verwenden Konditionenblatts auch sittenwidrig vorsätzlich geschädigt § . fehle jedenfalls dahingehenden Vorsatz Feststellungsziele . habe Verwenden Konditionenblatts auch unrichtigen vorteilhaften Angaben gemacht nachteilige Tatsachen verschwiegen Abs. Nr. StGB . Insoweit fehle bereits Darlegung erforderlichen Vorsatzes . sei Konditionenblatt bezogen maßgeblichen Zeitpunkt Veröffentlichung unrichtig Feststellungsziel . Ebenso habe Musterbeklagte Verwenden Konditionenblatts gemäß § objektiv Beihilfe Zweiterwerbern Herrn begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen digung geleistet Feststellungsziel . II . Ausführungen halten Rechtsbeschwerden zulässig angegriffen wurden gegenstandslos gewordenen Feststellungsziele betreffen rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Rechtsbeschwerden Musterklägers Rechtsbeschwerdeführers sind überwiegend zulässig . Feststellung Fehlern Konditionenblatts erstreben Feststellungsziel sind teilweise unzulässig . Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt begründet worden § Abs. Satz KapMuG . V.m . § Abs. Satz Abs. . Gleiches gilt Beitritte noch Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B85 Rechtsbeschwerde Musterklägers Unterstützung beigetreten sind § Abs. Satz Satz KapMuG . Rechtsbeschwerdeverfahren wird Musterkläger Musterrechtsbeschwerdeführer geführt § Abs. Satz KapMuG . Rechtsbeschwerden formulieren ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag § Abs. Satz KapMuG . V.m . § Abs. Nr. . Antrag benennt Feststellungszielen angegriffenen Teile Musterentscheids lässt erkennen Abänderungen beantragt werden vgl. Senatsbeschlüsse 21 . Oktober XI ZB . § KapMuG 22 November XI . Veröffentlichung vorgesehen . " insbesondere"-Formulierung Hauptantrags Feststellungsziel steht . Zulässigkeit Rechtsmittels setzt notwendig bestimmten Antrag Sinne § Abs. Nr. Ziel Rechtsmittels hier bestimmter Weise erkennbar wird vgl. Beschluss 1 . Juni ZB juris . . Genügt Formulierung Feststellungsziels bestimmten Antrag lenden Anforderungen führt Unzulässigkeit Rechtsmittels Unzulässigkeit Feststellungsziels . Rechtsbeschwerdeantrag Feststellungsziel kann selektiven Begründung sogleich entnommen werden bestimmte Prospektfehler Oberlandesgericht verneint hat Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen . Rechtsbeschwerden verfolgen Hauptantrag unverändert erstinstanzliche Fassung weiter machen geltend Grundlage Formulierung " insbesondere folgende Aussagen sei umfassend prüfen Konditionenblatt Hinblick Buchstabenkatalog aufgeführten Aussagen Grundlage Vortrags Musterklägers Beigeladenen sonstiger Weise fehlerhaft sei . Angriff Zurückweisung Feststellungsziel zusammengefassten Anträge Fehlerhaftigkeit Konditionenblatts begründen Rechtsbeschwerden jedoch nur hätte Unvollständigkeit Konditionenblatts festgestellt werden müssen Interessenkonflikte Musterbeklagten Vertrieb bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen Hebelzertifikate dargestellt worden seien . weiteren Prospektfehler Zurückweisung Anträge Feststellungsziel erfasst sind sind Rechtsbeschwerden ordnungsgemäßer Begründung unzulässig § Abs. Satz KapMuG . V.m . § Abs. Nr. . § Abs. Nr. muss ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung Umstände bezeichnen Rechtsverletzung ergibt Rechtsbeschwerdegründe . Streitgegenständen teilbaren Streitgegenstand muss Rechtsbeschwerdebegründung grundsätzlich Teile angegriffenen Entscheidung erstrecken Abänderung beantragt wird ; andernfalls ist Rechtsmittel begründeten Teil unzulässig verwerfen Berufung : Urteile 5 . Dezember . 23 . Juni ZR . 14 . März . 14 ; Revision : Beschlüsse 21 Juli ZR . f. 25 . Mai . . Anforderungen genügt einheitliche Begründung Rechtsbeschwerden Beitritte nur geltend macht Oberlandesgericht hätte Grundlage Formulierung " insbesondere folgende Aussagen " Unvollständigkeit Konditionenblatts feststellen müssen Interessenkonflikte Musterbeklagten Vertrieb bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen kate dargestellt worden seien . Zurückweisung Feststellungsanträge weiterer Prospektfehler fehlt Angabe Rechtsbeschwerdegründen Sinne § Abs. Nr. . Ausführungen wären jedoch erforderlich gewesen Rechtsbeschwerden auch insoweit ordnungsgemäß begründen . Bezeichnung " Feststellungsziel " zusammengefassten Begehren Unrichtigkeit Konditionenblatts mehrfacher Hinsicht festzustellen handelt einheitlichen gerügten Fehler umfassenden Streitgegenstand jeweils unterschiedliche Streitgenstände . hier maßgeblichen 1 November geltenden Fassung Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 19 . Oktober hat Gesetzgeber Begriff " Feststellungsziels " Einzelnen Erweiterungsbeschluss formulierten Fragen 1 November geltenden Fassung Folgenden : KapMuG noch Streitpunkte bezeichnet wurden § Abs. Satz § Abs. Nr. § Abs. KapMuG gleichgesetzt vgl. BT-Drucks . 17/8799 S. . Fortan wird Streitgegenstand Musterverfahrens § Abs. Satz KapMuG legaldefinierte Feststellungsziel bestimmt Vorlagebeschluss Abs. Satz Abs. KapMuG formuliert hat terungsbeschluss § Abs. KapMuG Gegenstand Musterverfahrens geworden ist Senatsbeschluss 22 November XI . ; 2 . Aufl . . . § . ; 2 . Aufl . . ; Musielak/Voit/Musielak 14 . Aufl . . . Musterverfahren bezweckt einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen Bindungswirkung Prozessgerichte § Abs. KapMuG ausgesetzten Verfahren klären § Abs. Satz Satz KapMuG . Zweck entsprechend bildet Sinne § Abs. Satz KapMuG also gesondert begehrte Feststellung Vorliegen Nichtvorliegen anspruchsbegründenden anspruchsausschließenden Voraussetzung Klärung Rechtsfrage gesondertes Rechtsschutzbegehren mithin eigenständigen Streitgegenstand Musterverfahrens zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff vgl. Senatsurteil 5 Juli XI . . Soll hier Unrichtigkeit Unvollständigkeit Kapitalmarktinformation Aussagen festgestellt werden handelt angeblich fehlerhaften unzureichenden Aussage eigenständiges Feststellungsziel Sinne § Abs. Satz KapMuG. Begehren Musterverfahren kann gerichtet sein nur generell klären Kapitalmarktinformation fehlerhaft ist 2 . Aufl . . . . . Anspruchsbegründende Voraussetzungen Sinne § Abs. KapMuG sind konkreten Umstände Unrichtigkeit Auslassung Kapitalmarktinformation Einzelfall begründen sollen hier Buchstaben Feststellungsziel aufgeführten Aussagen . Nur bezogen gerügte Unrichtigkeiten Auslassungen Abschluss Musterverfahrens Bindungswirkung feststeht bestehen können Prozessgerichte weitere Anspruchsvoraussetzungen beispielsweise Verschulden Kausalität prüfen vgl. Maier-Reimer/Wilsing . bildet hier beanstandete Aussage Auslassung Konditionenblatts eigenständigen Streitgegenstand Musterverfahrens . einheitliche Begründung Rechtsbeschwerden Beitritte genügt Anforderungen § Abs. Nr. gerügten Fehler unzureichender Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten . Rechtsbeschwerden geltend machen Oberlandesgericht hätte Grundlage Formulierung Feststellungsziels Fassung Erweiterungsbeschlusses 11 . Februar feststellen müssen Konditionenblatt Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten unvollständig sei wenden auch insoweit angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer . Allerdings erstreckt zurückweisende Entscheidung Oberlandesgerichts angeblichen Prospektfehler . Inhalt Entscheidung ist grundsätzlich Wortlaut Entscheidungsformel maßgeblich . klageabweisenden Entscheidungen Tenor Aufschlüsse zulässt erschließt Bindungswirkung Entscheidung allerdings stets erst Tatbestand Entscheidungsgründen Parteivorbringens Urteile 17 . März 28 . Mai . Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich ; hat Interesse Rechtssicherheit allein halten Richter erkennbar Ausdruck gebracht hat Urteile 30 . September . 14 . Februar . 13 ; Beschluss 12 . April . 15 ; jeweils . hat Oberlandesgericht Antrag Feststellungsziel Buchstaben aufgelisteten Aussagen nur insoweit verneint Musterkläger anlässlich Erweiterungsantrags 11 . Februar geltend gemacht hat Darstellung " Laufenden Gebühr " Anhang sei unrichtig . Auch Zurückweisung Antrags festzustellen Konditionenblatt unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält " insbesondere folgende Aussagen … " auch Deutung zuließe solle festgestellt werden Kapitalmarktinformation sei insgesamt fehlerfrei ergibt bestimmte Prospektfehler begrenzte Entscheidungsumfang hier hinreichender Deutlichkeit Gründen Musterentscheids . Dort hat Oberlandesgericht Ausdruck gebracht Hinblick Ergänzungsantrag erweiterte Fassung Feststellungsziels nur Prüfung veranlasst sehen Auslassung vorliegt Darstellung " Laufenden Gebühr " Anhang D Konditionenblatts unzureichend ist . Oberlandesgericht hat Frage weit Entscheidungsbefugnis Feststellungsziel unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält insbesondere folgende Aussagen " reicht auseinandergesetzt . liegt Annahme fern habe abgehandelten Prospektfehler hinausreichende Entscheidung treffen gar Ausdruck bringen wollen englischen Übersetzung Seiten umfassende Konditionenblatt insgesamt fehlerfrei halten . Vielmehr ist Oberlandesgericht ersichtlich ausgegangen Erweiterung Musterverfahrens " insbesondere"-Formulierung habe nur geführt Zusammenhang Erweiterungsantrag beanstandete Darstellung " Laufenden Gebühr " Anhang Gegenstand Musterverfahrens geworden ist . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt bewusste Entscheidung Gerichts Auffassung mehr anhängigen prozessualen Anspruch Streitgegenstand entscheiden nur Rechtsmittel angefochten werden kann Ergänzungsverfahren § verfahrensabschließende Beschlüsse Musterentscheid entsprechende dung findet vgl. Beschlüsse 28 . Oktober . 26 . August ZR juris ; KKKapMuG/Rimmelspacher 2 . Aufl . . Musielak/Voit/Musielak 14 . Aufl . . lediglich Schließung auch nur vermeintlichen Entscheidungslücke gerichtet ist unzulässig ist Korrektur inhaltlich falschen Entscheidung begehrt wird Urteile 16 . Dezember . 20 . . 1 . Juni juris . 7 ; Beschluss 25 . April . . So liegt Fall hier . Oberlandesgericht hat Rechtsbeschwerden verfolgten Feststellungsziel Unvollständigkeit Prospekts fehlender Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten bewusst Entscheidung getroffen . Rechtsbeschwerden machen geltend Feststellungsziel Fassung Erweiterungsbeschlusses 11 . Februar habe geführt auch Rechtsbeschwerdebegründung Prospektfehler beanstandete fehlende Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten Zusammenhang Vertrieb bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen He- belzertifikate verfahrensgegenständlich gewesen sei . Wäre richtig würde bewusste Nichtbescheidung angeblichen Prospektfehlers unrichtigen Auslegung Feststellungsziels beruhen . 2 . Rechtsbeschwerden Musterrechtsbeschwerdeführers Rechtsbeschwerdeführers zulässig sind sind nur geringen Teil begründet . Oberlandesgericht hat Ersterwerbern Musterbeklagten geschlossenen Vertrag Recht Schutzwirkung Zweiterwerber beigemessen Feststellungsziel . Dementsprechend hat auch Feststellung Verletzung Schutzpflichten gerichteten Feststellungsziele Feststellungsziele zutreffenden Gründen zurückgewiesen . Rechtsbeschwerden führen jedoch insoweit Aufhebung Musterentscheids Oberlandesgericht Feststellungen Verjährungsfrist Anspruchskonkurrenz Vertrag Schutzwirkung Dritter resultierenden Ansprüche getroffen hat Feststellungsziele Bestehens Ansprüche mehr ankommt . Erfolg machen Rechtsbeschwerden indes geltend Oberlandesgericht hätte Fehler Konditionenblatts fehlender Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten Vertrieb bezogenen Schuldverschreibungen Hebelzertifikate feststellen müssen . Oberlandesgericht hat Ergebnis Recht angenommen Vertrag Musterbeklagten Ersterwerber Erwerb Schuldverschreibung Rechnung Zweiterwerbers Gegenstand hat Schutzwirkung Zweiterwerbers entfaltet Feststellungsziel . Musterkläger Beigeladene Antrag Feststellungsziele Erweiterungsbeschluss Oberlandesgerichts 7 . Januar Fassung Berichtigungsbeschlusses 9 . Februar einbezogen worden sind haben Begründung Vertrags Schutzwirkung Dritter ausschließlich deutsches Sachrecht bezogen . ist Feststellungsziel ausschließlich ausgerichtet begehrte Feststellung Anwendung deutschen Rechts ergibt Senat prüfen hätte Sachrecht Ausgangsverfahren Anwendung kommen muss vgl. § Abs. Satz . Rechtsinstitut Vertrags Schutzwirkung Dritte beruht ergänzenden Vertragsauslegung knüpft hypothetischen Willen Parteien gemäß § Berücksichtigung Glauben erforschen ist Urteil 17 November . . Einbeziehung Dritten Schutzwirkung Vertrags setzt Sinn Zweck Vertrags erkennbaren Auswirkungen vertragsgemäßen Leistung Dritten Einbeziehung Berücksichtigung Glauben erfordern Vertragspartei Vertragsgegner erkennbar rechnen kann geschuldete Obhut Fürsorge gleichem Maße auch Dritten entgegengebracht wird . wird Dritter nur dann Vertrag folgenden Schutzpflichten einbezogen Hauptleistung Inhalt Vertrags bestimmungsgemäß Berührung kommen soll schutzwürdiges Interesse Gläubigers Einbeziehung Dritten Schutzbereich Vertrags besteht Interessen Schuldners Erkennbarkeit Zumutbarkeit Haftungserweiterung Rechnung getragen wird Dritte schutzbedürftig ist Senatsurteil 6 . Mai XI . ; Urteile 24 . Oktober . 17 November aaO . 17 ; jeweils . Voraussetzungen erfüllt Vertrag Musterbeklagten institutionellen Ersterwerbern ebenso Einsele ; ; Thelen 12 . spielt Rolle Feststellungsziel bezeichneten " Vertrag Erwerb Schuldverschreibung Namen Käufers Rechnung Dritten nachfolgend " Zweiterwerber " Gegenstand hat " schuldrechtliche Teil Begebungsvertrags gemeint ist verbriefte Recht Entstehen bringt vgl. MünchKommBGB/Habersack 7 . Aufl . § . . § . 26 ; . § . Begebungsvertrag geschlossener Kaufvertrag Musterbeklagte verpflichtet hat Ersterwerbern Eigentum Urkunde verschaffen vgl. Einsele . Dahinstehen kann ebenfalls Erwägungen Oberlandesgerichts fehlenden Schutzbedürfnis Zweiterwerber frei Rechtsfehlern sind . falls ist erkennbar berechtigtes Interesse institutionellen Ersterwerber Einbeziehung Zweiterwerber Schutzbereich Musterbeklagten geschlossenen Vertrags herleiten lassen sollte . schutzwürdiges Interesse Gläubigers Einbeziehung Dritten ist nur dann anzunehmen Dritten rechtliche Beziehung persönlicher Obhutspflicht sozialer Abhängigkeit besteht " " derart enge Bindung besondere Schutzpflichten Dritten Sonderverbindung Gestalt Vertrags zumindest Gefälligkeitsverhältnisses besonderen sozialen Kontakts obliegen Urteil 17 November . . ist hier Fall . personenrechtlicher Einschlag ist Verhältnis Ersterwerber Kunden ersichtlich gegeben . Rahmen Absatzkette treffen Zwischenhändler Kunden Allgemeinen Schutzpflichten Annahme stillschweigend vereinbarten Haftungsausdehnung Herstellers Endabnehmer objektiven Interessenlage nahe legen könnten Urteile 26 November f. insoweit abgedruckt 14 . Mai 11 . Oktober XI . gilt auch hier . Anhaltspunkte Musterbeklagte Ersterwerber ausdrücklich stillschweigend vereinbart hätten vertragliche Schutzpflichten Enderwerber Schuldverschreibungen erstrecken sind ebenfalls ersichtlich . Bundesgerichtshof hat entsprechenden Willen Parteien dann angenommen Person besondere Staat anerkannte Sachkunde verfügt auftragsgemäß Gutachten Testat abgibt erkennbar Gebrauch Dritten bestimmt ist Willen Bestellers entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll Urteile 2 Juli 7 . Mai . 14 . Juni ZR . . lässt vorliegende Fallkonstellation vergleichen . bloße Kundgabe Informationen Emission Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Konditionenblatt führt Musterbeklagte Ersterwerbern Prüfpflichten vertraglicher Grundlage übernommen hätte . Schon gar kann angenommen werden Wille Vertragspartner ersten Erwerbs sei gerichtet gewesen Informationen Konditionenblatt Grundlage Anlageentschlusses Zweiterwerbern machen . Zweiterwerber können allein Musterbeklagten herausgegebene Kapitalmarktinformation vertraut infolgedessen Schaden erlitten haben eigene vertragliche Ansprüche Musterbeklagte herleiten . besondere berufliche wirtschaftliche Stellung vermag allenfalls typisiertes Vertrauen Garant Prospekt begründen . Vertrauen wird ausschließlich spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche engeren Sinne geschützt ansonsten Vorgaben Gesetzgebers zeitlichen Grenzen Geltendmachung Ansprüche unterlaufen werden könnten Senatsurteil 15 Juli XI . ; vgl. Einsele . Musterbeklagte " Zusammenhang Gesellschaften -Gruppe " noch andere Finanzinstrumente emittiert hat ist Beurteilung institutionellen Ersterwerber schutzwürdiges Interesse Einbeziehung Zweiterwerber geschlossenen Vertrag haben Ansicht Rechtsbeschwerden Belang . hat Oberlandesgericht auch Feststellungsziele Verletzung Vertrag Schutzwirkung Dritter bestehenden Schutzpflichten Feststellungsziele zutreffender Begründung zurückgewiesen . Fragen kommt mehr Ersterwerb Schuldverschreibungen gerichtete Vertrag Schutzwirkung Zweiterwerber entfaltet . Senat bereits entschieden Einzelnen begründet hat hat Oberlandesgericht Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend prüfen einzelnen Feststellungsziele Sachentscheidungsinteresse fortbesteht . ist dann Fall Grundlage bisherigen Ergebnisse beantragte Feststellung ausgesetzten Verfahren gefördert werden kann . Ist Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele vorausgegangenen Prüfung Musterverfahren entfallen ist zugrundeliegende Vorlagebeschluss § Abs. KapMuG § Abs. KapMuG Feststellungsziele gegenstandslos geworden Tenor Gründen Musterentscheids Ausdruck bringen ist Senatsbeschluss 22 November XI . . Grundsätzen hat Oberlandesgericht Feststellungzielen Recht Sachentscheidung getroffen . Insoweit ist Tenor angegriffenen lediglich klarzustellen vgl. Beschluss 1 Juli ZB . . Teilweise Erfolg haben Rechtsbeschwerden jedoch Zurückweisung begehrten Feststellungen Verjährungsfrist Anspruchskonkurrenz Ansprüchen Verletzung Schutzpflichten Vertrag Schutzwirkung Dritter wenden Feststellungsziele . Fragen hat Oberlandesgericht Lasten Musterklägerseite sachlich entschieden Entscheidungserheblichkeit vorausgegangenen Prüfungsergebnisse Musterverfahrens ebenfalls entfallen ist . Insoweit ist angegriffene Musterentscheid unabhängig entsprechenden Ausführungen Oberlandesgerichts richtig sind allein aufzuheben Fragen Verjährungsfrist Anspruchskonkurrenz Ansprüche mehr entscheidungserheblich werden können . Feststellungsziel hat Ergebnis geführt Ansprüche Vertrag Schutzwirkung Dritter bestehen . zugrundeliegende Erweiterungsbeschluss Oberlandesgerichts 7 . Januar Fassung Berichtigungsbeschlusses 9 . Februar ist Feststellungsziele gegenstandslos . Erfolg machen Rechtsbeschwerden geltend Oberlandesgericht hätte feststellen müssen Konditionenblatt fehlenden Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten Vertrieb bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen Hebelzertifikate fehlerhaft sei . Oberlandesgericht hat angeblichen Prospektfehler Recht Entscheidung getroffen Feststellungsziel umfasst ist § entsprechend . Anders Rechtsbeschwerdeerwiderung meint führt Umstand Feststellung Anspruchsgrundlage gerichteten Feststellungsziele Vertrag generis Vertrag Schutzwirkung Dritter deliktische Ansprüche Erfolg haben Entscheidungserheblichkeit Feststellung Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels verneint werden könnte Folge zugrunde liegende Erweiterungsbeschluss 11 . Februar auch insoweit gegenstandslos geworden wäre . Zwar hat auch Rechtsbeschwerdegericht fortlaufend prüfen Sachentscheidungsinteresse entfallen ist Grund vorausgegangenen Prüfungsergebnisse feststeht beantragte Feststellung ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann vgl. Senatsbeschluss 22 November XI . . ist hier jedoch Fall . Feststellungsziel lässt ursprünglichen Fassung Vorlagebeschlusses Landgerichts noch Fassung Erweiterungsbeschlusses Oberlandesgerichts erkennen ausschließlich anspruchsbegründende Voraussetzung vertraglicher vertragsähnlicher deliktischer Ansprüche festgestellt werden sollen . Sollte Kapitalmarktinformation fehlerhaft sein stünde Feststellung ausgesetzten Verfahren gefördert werden könnte . sonstigen Ergebnisse Musterverfahrens nur kommt ließe nämlich ausschließen Musterbeklagte durchsetzbare gesetzliche Prospekthaftungsansprüche gemäß § Abs. VerkProspG maßgeblichen Fassung 22 . Juni . V.m . BörsG maßgeblichen Fassung 21 . Juni Folgenden jeweils : bestehen . Oberlandesgericht Rahmen Rechtsbeschwerden angegriffenen Zurückweisung Feststellungsziels Deliktische Ansprüche § ausgeführt hat " r]elevant sind auch Voraussetzungen Prospekthaftung entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden ohnehin verjährt sind " nimmt Aussage Bindungswirkung § Abs. KapMuG . Bindungswirkung Musterentscheids erfasst objektiver Hinsicht zwar nur Beantwortung Feststellungsziels Tenor Entscheidung auch Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen rechtlichen Begründungselemente vgl. BT-Drucks . S. ; 2 . Aufl . . . f. ; KapMuG vgl. Festschrift Vollkommer S. 147 ; Gebauer . reicht jedoch Feststellungsziele Musterverfahrens . Anspruchsausschließende Voraussetzungen gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs § Abs. . V.m . BörsG sind Tatsachen Rechtsfragen einzelnen Verjährungsfragen überhaupt möglich wäre vgl. Senatsbeschlüsse 10 . Juni XI ZB . 21 . Oktober XI ZB . Gegenstand Feststellungsziels gemacht worden . kommt obigen Ausführungen selbst Rahmen Feststellungsziels tragende Bedeutung zukommt . Oberlandesgericht hat sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Musterbeklagten gemäß § verneint Schädigungsvorsatz fehlt . Voraussetzungen gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs hat Zusammenhang unmaßgeblich gehalten . Erweiterungsbeschluss 11 . Februar verfahrensgegenständlich gewordene Feststellungsziel Konditionenblatt enthalte unrichtige und/oder unvollständige Angaben " insbesondere folgende Aussagen " erfasst behaupteten Prospektfehler fehlender Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten Vertrieb Schuldverschreibungen Hebelzertifikate auch Anbetracht fehlenden Bestimmtheit Formulierung sogleich eindeutig . Senat ist § Abs. Satz KapMuG gehindert überprüfen Oberlandesgericht Entscheidung Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands Musterverfahrens gehalten hat vgl. § entsprechend ; 22 November XI . . gilt Prüfung Vorinstanz Prüfung gestellte Feststellungsziele fehlerhafter Auslegung Antrags unberücksichtigt geblieben sind . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Revisionsgericht Würdigung prozessualer Erklärungen Partei uneingeschränkt nachprüfen Erklärungen selbst auslegen vgl. Senatsurteile 27 . Mai XI . 16 . Mai XI . . gilt auch Entscheidung gestelltes Erweiterungsbeschluss aufgenommenes Feststellungsziel . Maßgeblich Inhalt Reichweite materiellen Klagebegehrens ist allein Wortlaut Klageantrags ; ist vielmehr Berücksichtigung Begründung Vorgetragenen auszulegen Urteil 21 . Februar . . Dementsprechend ist auch Umfang Feststellungsziels tatsächlichen rechtlichen Vorbringens auszulegen ausfüllen soll vgl. Senatsbeschluss 21 . Oktober XI ZB . . hat Musterkläger Erweiterungsantrag Buchstabenkatalog aufgelisteten Aussagen Wort " insbesondere " einzufügen Ausdruck gebracht Buchstabenkatalog nur Prospektfehler Entscheidung stellen wollen Beigeladener Musterverfahren geltend gemacht haben . Feststellungsziel Sinne auszulegen ist Oberlandesgericht gehabt hätte hinterfragen § Abs. ziehen auch Rechtsbeschwerden Zweifel . meinen jedoch sei auch angeblicher Prospektfehler fehlender Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten Vertrieb CPPI-Schuldverschreibungen Hebelzertifikate erfasst Musterkläger Vorinstanz auch geltend gemacht habe . trifft . Rechtsbeschwerden stützen Begründung Verfahren zeitlich später erfolgten Begebung referenzierenden Schuldverschreibungen Hebelzertifikate Zeitpunkt Veröffentlichung Konditionenblatts 20 . Dezember Zeitpunkt Emission hier Rede stehenden Schuldverschreibung 31 . März Beteiligten insbesondere Musterbeklagten bereits " weitgehend " ausverhandelt gewesen sei . habe auch gehört Hebelzertifikate ausschließlich Herrn nämlich Ltd . beherrschten Unternehmen . erworben werden sollten . bereits geplanten Vorhaben Begebung anderen Finanzinstrumente hätte Musterbeklagte erheblicher Anreiz ergeben auch Begebung hier Rede stehenden Schuldverschreibung forcieren Emission auch wirtschaftliche Bedingung gewesen sei Zusammenhang weiteren Finanzinstrumenten erhebliche Vergütungen generiert werden konnten . Weiterhin habe Gefahr bestanden Herr Investitionsentscheidungen erheblich weiterten wirtschaftlichen Spielraum faktische Verfügung Vermögen eingeräumt worden sei auch gunsten eigener Zwecke habe nutzen können . Interessenkonflikte hätte Ansicht Rechtsbeschwerden Abfassen Konditionenblatts hier Rede stehenden Schuldverschreibung hingewiesen werden müssen . Anleger hiesigen Schuldverschreibung hätten rechnen müssen Musterbeklagte Mitteln Anleger noch Weise Provisionseinnahmen Begebung Hebelzertifikats verdiene . Behauptung Rechtsbeschwerden hat Musterkläger Vorinstanz Bezug genommenen Aktenfundstellen berufen hier Rede stehende Konditionenblatt sei Sinne Prospektfehlers unvollständig gewesen " Interessenkonflikte vielfältigen Provisionsinteressen Musterbeklagten " hingewiesen habe . Verbindung stellt erstmals Rechtsbeschwerdebegründung . Vorinstanz wurden anderweitigen Geschäftsbeziehungen Musterbeklagten Herrn Begebung zwar geschildert einschließlich bezogenen Schuldverschreibungen Hebelzertifikate . Prospektfehler Emission herausgegebenen Konditionenblatts hätte Vortrag aber auch ergeben müssen Umstände aufzunehmen gewesen wären bereits damals Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand gebildet hätten . fehlt . Vorinstanz Behauptung aufgestellt wurde Musterbeklagte habe Begebung Hebelzertifikate besonders hohes Gebühreninteresse gehabt Gestaltung Anleihebedingungen Hebelzertifikate insbesondere dort anfallenden Gebühren Einwirkungsmöglichkeiten Werthaltigkeit Ltd . gehabt erfolgte Vortrag Feststellungsziel ernde Schutzpflichten Erfüllen Hauptleistung festgestellt werden sollte Musterbeklagte Vertrag Ersterwerbern geschlossen hat Nachtragspflicht traf Zweiterwerber auch noch Erwerb Schuldverschreibungen hinzuweisen Angaben Konditionenblatt unrichtig unvollständig sind . Musterkläger hat Zusammenhang berufen Musterbeklagte habe entsprechende Schutzpflicht Inhaberin Emittentin Hebelzertifikate getroffen . begründen wurde " besonders hohes " Gebühreninteresse Musterbeklagten Begebung Hebelzertifikate Möglichkeit verwiesen Gestaltung Anleihebedingungen Ltd . Ltd . begebenen Hebelzertifikate Werthaltigkeit " fonds-Portfolio " Ltd . einzuwirken . Vortrag erfolgte also allein Emission fortwirkende Schutzpflicht herzuleiten anderen Gründen bestehende Fehler Konditionenblatts hinzuweisen . Umstände bereits Emission Schuldverschreibung Interessenkonflikte Musterbeklagten begründet hätten fehlende Darstellung Konditionenblatt zusätzlichen Prospektfehler begründen soll ergibt Vortrag . hat Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angeblichen Prospektfehler unzureichender Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten Vertrieb CPPI-Schuldverschreibungen Hebelzertifikate Entscheidung getroffen . Rechtsbeschwerde kann Musterverfahren neue Feststellungsziele erweitert werden Beschluss 20 . Januar ZB . . ; KapMuG/Rimmelspacher 2 . Aufl . . . Rechtsbeschwerde gemäß KapMuG dient allein rechtlichen Kontrolle Musterentscheids . Antrag Erweiterung Musterverfahrens § Abs. KapMuG muss Oberlandesgericht Schluss mündlichen Verhandlung Sinne § Abs. Satz KapMuG gestellt werden aaO . . Selbst Musterkläger nun beanstandeten Prospektfehler bereits Vorinstanz geltend gemacht hätte hätte Oberlandesgericht Sachentscheidung treffen dürfen . Feststellungsziel Unrichtigkeit Unvollständigkeit Konditionenblatts " insbesondere folgende Aussagen festzustellen ist Folgenden Feststellungsziel wiedergegebenen Aussagen hinreichend bestimmt § Abs. Satz KapMuG . V.m . § Abs. Nr. . Vorlagebeschluss § Abs. KapMuG Erweiterungsbeschluss § Abs. KapMuG treten Musterverfahren Stelle verfahrenseinleitenden Klageschrift . dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen KKKapMuG/Vollkommer 2 . Aufl . . . darf Feststellungsziel derart undeutlich gefasst sein Streitgegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts § Abs. entsprechend erkennbar abgegrenzt sind Musterbeklagte erschöpfend verteidigen kann Entscheidung Bindungswirkung Ausgangsverfahren feststeht § Abs. KapMuG letztlich Prozessgerichten ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt . Anforderungen wird Formulierung Feststellungsziels Fassung Erweiterungsbeschlusses 11 . Februar Fehlerhaftigkeit Kapitalmarktinformation " insbesondere folgende Aussagen " festzustellen weiteren nachfolgenden Katalog aufgeführten Aussagen gerecht . Antrag lässt erkennen weiteren Prospektfehler Musterkläger Beigeladenen gerügt haben . Feststellung Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert beanstandete Aussage Auslassung Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt . ist Aufgabe Oberlandesgerichts Prospektfehler Parteivorbringen ergibt stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren . Falle Zurückweisung so formulierten Antrags lässt Kenntnis gesamten Akteninhalts Musterverfahrens zweifelsfrei erkennen weiteren Fehler Bindungswirkung Ausgangsverfahren verneint worden sind . Wird Oberlandesgericht unbestimmt formuliertes Feststellungsziel gemäß § Abs. Satz KapMuG Landgericht Entscheidung vorgelegt so hat erfolglos erteiltem Hinweis § Abs. Satz entsprechend Sachentscheidung unzulässig zurückzuweisen . steht Bindungswirkung § Abs. Satz KapMuG . Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist befugt Vorliegen allgemeinen Prozessvoraussetzungen prüfen Senatsbeschluss 22 November XI . ; Beschluss 9 . März ZB . . Dementsprechend hat Oberlandesgericht Erweiterungsantrag gemäß § Abs. KapMuG neu einzubeziehende Feststellungsziel hinreichend bestimmt ausformuliert ist erfolglos erteiltem Hinweis zurückzuweisen . Feststellungsziel gestellte Hilfsantrag Rechtsbeschwerden Feststellungsziele Prospektfehler unzureichender Darstellung Interessenkonflikte Musterbeklagten erstmals ausformulieren verhilft ebenfalls Erfolg . Erweiterung Musterverfahrens neue Feststellungsziele ist nur entsprechenden Beschluss Oberlandesgerichts möglich . Rechtsbeschwerden Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge Oberlandesgericht hätte § hinweisen müssen bislang gestellte Antrag " insbesondere"-Formulierung Bestimmtheitsgebot genügt greift . böte Senat nur dann Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen Musterkläger Feststellungsziel dort hinreichend bestimmte Formulierung fassen kann Feststellungsziel Vorinstanz bereits geltend gemacht hätte . ist jedoch unter bereits ausgeführt Fall Anhaltspunkte ersichtlich sind Oberlandesgericht insoweit Frage Prospektfehler gerügt worden sind Hinweispflichtverletzung anzulasten sein könnte . machen Rechtsbeschwerden auch geltend . Rechtsbeschwerden berechtigt halten Rechtsbeschwerdeinstanz Feststellungsziele Hilfsantrag neu fassen neue Antragstellung " Minus " " bisher gestellten Antrag " darstelle verkennen Musterparteien noch einzelne Beigeladene Feststellungsziele Vorlagebeschluss Landgerichts Erweiterungsbeschluss Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand Musterverfahrens geworden sind teilweise zurücknehmen können KK-KapMuG/Vollkommer 2 . Aufl . . . ; 9 . Aufl . KapMuG . . fehlende Dispositionsfreiheit einzelner Beteiligter ergibt Charakter Musterverfahrens Vorlageverfahren KK-KapMuG/Vollkommer aaO . . Musterentscheid ergeht nur dann Beteiligten übereinstimmend erklären Verfahren beenden wollen § Abs. Satz KapMuG . . Entscheidung Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt § Abs. Abs. KapMuG . V.m . § Abs. Nr. analog . haben Musterkläger Rechtsbeschwerdeführer tretenen gesamten Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Grad Beteiligung tragen . Umstand einzelne Feststellungen Oberlandesgerichts Aufhebung unterliegen zugrundeliegenden Feststellungsziele mehr klärungsbedürftig sind führt Anwendbarkeit § Abs. KapMuG. Entscheidung Sache selbst ist gerade verbunden Senatsbeschluss 22 November XI . . zugrundliegende Erweiterungsbeschluss ist insoweit gegenstandslos . Aufhebung Feststellungen Feststellungszielen rechtfertigt Musterbeklagten Teil Kosten aufzuerlegen . Teilunterliegen kommt wesentliche Bedeutung § Abs. KapMuG . V.m . § Abs. Nr. analog . Beseitigung Bindungswirkung Ausgangsverfahren Aufhebung günstigen Feststellungen verbunden ist belastet Musterbeklagte Sache . Aufhebung betrifft allein Feststellungsziele Verjährung Anspruchskonkurrenz Ansprüche Vertrag Schutzwirkung Dritter Ausgangsverfahren mehr ankommt Ansprüche Vertrag Schutzwirkung Dritter bestehen . IV . Entscheidung Festsetzung Streitwerts Gerichtskosten Festsetzung Gegenstandswerts außergerichtlichen Kosten folgt § Abs. § . 1 . Abs. ist Rechtsbeschwerdeverfahren KapMuG Bestimmung Streitwerts Summe Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen Feststellungszielen Musterverfahrens betroffen sind . Infolgedessen sind Streitwertbemessung auch Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche Beigeladenen berücksichtigen zwar Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind Klage aber Monatsfrist § Abs. Nr. § Abs. KapMuG zurückgenommen haben vgl. Senatsbeschluss 22 November XI . . Gesamtwert ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend € . 2 . Festsetzung Gegenstandswerts außergerichtlichen Kosten Prozessbevollmächtigte Musterklägers Rechtsbeschwerdeführers Beigetretenen § Abs. beantragt hat richtet § . bestimmt Gegenstandswert Höhe Auftraggeber Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs Gegenstand Musterverfahrens ist . Prozessbevollmächtigten Beteiligte Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten ist Gegenstandswert Bestimmung außergerichtlichen Kosten gemäß § Abs. Höhe Summe § bestimmenden Streitwerte festzusetzen vgl. 22 November XI . . ist Gegenstandswert Bestimmung außergerichtlichen Kosten Prozessbevollmächtigten Musterklägers Rechtsbeschwerdeführers Beigetretenen 2.131.444,89 € festzusetzen . Schriftsatz 13 . Juni antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht Gegenstandswertfestsetzung insoweit Rechtsbeschwerdeführer Betrag € Beigetretene Betrag € Beigetretenen Betrag € Ansatz bringen ist . Bestimmung außergerichtlichen Kosten Prozessbevollmächtigten Musterbeklagten beläuft Gegenstandswert € . Ellenberger Derstadt Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung 27.09.2013 Entscheidung Kap