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110 lines
894 B

BESCHLUSS
XI
11
.
Mai
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
sofortige
weitere
Beschwerde
Klägers
Beschluss
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
März
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
:
Gründe
:
Beschlüsse
Oberlandesgerichte
Beschwerdeverfahren
ist
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
ausschließlich
Rechtsbeschwerde
eröffnet
.
Rechtsbeschwerde
ist
hier
statthaft
Statthaftigkeit
Fall
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
noch
Oberlandesgericht
Rechtsbeschwerde
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
.
Rechtsbeschwerde
wäre
Beschwerde
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
§
Abs.
vgl.
Bundesgerichtshof
Beschluss
21
.
März
IX
ZB
2181
;
Beschluss
18
.
Mai
ZB
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.01.2010
Entscheidung