BESCHLUSS XI 11 . Mai Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : sofortige weitere Beschwerde Klägers Beschluss 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . März wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert Beschwerdeverfahren : € Gründe : Beschlüsse Oberlandesgerichte Beschwerdeverfahren ist Rechtsmittel Bundesgerichtshof ausschließlich Rechtsbeschwerde eröffnet . Rechtsbeschwerde ist hier statthaft Statthaftigkeit Fall Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde Beschluss zugelassen hat § Abs. . Rechtsbeschwerde wäre Beschwerde unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist § Abs. vgl. Bundesgerichtshof Beschluss 21 . März IX ZB 2181 ; Beschluss 18 . Mai ZB . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 27.01.2010 Entscheidung