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170 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Rechtsstreit
Xa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Streitwert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
173.768,07
Euro
festgesetzt
.
Erinnerung
Kostenansatz
11
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Erinnerung
§
Abs.
GKG
Senat
entscheiden
hat
Beschluss
13
.
Januar
ist
zulässig
unbegründet
.
Senat
hält
Kostenbeamten
Grunde
gelegten
Streitwert
173.768,07
Euro
auch
Vorinstanzen
ausgegangen
sind
angemessen
hat
gemäß
§
Abs.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
entsprechende
Festsetzung
getroffen
.
Auffassung
Erinnerungsführerin
ist
Vorinstanzen
Antrag
Herausgabe
Vollmachtsurkunde
angesetzte
Teilbetrag
Euro
Hinblick
Umfang
Vollmacht
angemessen
.
Vollmachtsurkunde
Klageerhebung
bereits
Gewahrsam
Staatsanwaltschaft
war
führt
anderen
Beurteilung
.
Herausgabe
erfolgte
Vortrag
Erinnerungsführerin
nur
Sicherungszwecken
hatte
Auswirkungen
Rechtsbestand
Vollmacht
.
Teil
Streitgegenstandes
entfallende
Kostenanteil
früheren
Beklagten
früheren
Kläger
tragen
gewesen
wäre
ist
Bemessung
Streitwerts
unerheblich
.
Kosten
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Tod
früheren
Klägers
beendet
wurde
alleinige
Erbin
vorgelegten
Erbscheins
frühere
Beklagte
ist
hat
Erinnerungsführerin
gemäß
§
Abs.
schon
tragen
Rechtsmittel
eingelegt
hat
.
Entscheidung
ergeht
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
§
Abs.
.
Keukenschrijver
Schuster
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung