BESCHLUSS 28 . Oktober Rechtsstreit Xa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober Richter Richterin Richter Dr. Richterin beschlossen : Streitwert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde wird 173.768,07 Euro festgesetzt . Erinnerung Kostenansatz 11 . Oktober wird zurückgewiesen . Gründe : Erinnerung § Abs. GKG Senat entscheiden hat Beschluss 13 . Januar ist zulässig unbegründet . Senat hält Kostenbeamten Grunde gelegten Streitwert 173.768,07 Euro auch Vorinstanzen ausgegangen sind angemessen hat gemäß § Abs. Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Festsetzung getroffen . Auffassung Erinnerungsführerin ist Vorinstanzen Antrag Herausgabe Vollmachtsurkunde angesetzte Teilbetrag Euro Hinblick Umfang Vollmacht angemessen . Vollmachtsurkunde Klageerhebung bereits Gewahrsam Staatsanwaltschaft war führt anderen Beurteilung . Herausgabe erfolgte Vortrag Erinnerungsführerin nur Sicherungszwecken hatte Auswirkungen Rechtsbestand Vollmacht . Teil Streitgegenstandes entfallende Kostenanteil früheren Beklagten früheren Kläger tragen gewesen wäre ist Bemessung Streitwerts unerheblich . Kosten Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Tod früheren Klägers beendet wurde alleinige Erbin vorgelegten Erbscheins frühere Beklagte ist hat Erinnerungsführerin gemäß § Abs. schon tragen Rechtsmittel eingelegt hat . Entscheidung ergeht . Außergerichtliche Kosten werden erstattet § Abs. . Keukenschrijver Schuster Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung